RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2014 GeschäftszahlLVwG-201; LVwG-2013/33/1836-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde von
- G K, Adresse, PLZ B, und
- T O, Adresse, PLZ B, , beide vertreten durch Rechtsanwälte **** und Partner, Adresse, PLZ T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 29.05.2013, Zahl **-1/****-2012,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde von
- G K, Adresse, PLZ B, und
- T O, Adresse, PLZ B, , beide vertreten durch Rechtsanwälte **** und Partner, Adresse, PLZ T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 29.05.2013, Zahl **-1/****-2012, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 11.09.2012 hat Herr G K
- gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl-Ing H J vom 17.04.2012, Zl ***/11, das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr **1/1 (21.723 m2) in EZ ****8 GB B in sich (Gst Nr **1/1, verbleibende 20.432 m2) und in die Teilflächen 1 (GstNr **1/13, 202 m2) und 2 (GstNr **1/12, 1.089 m2) geteilt,
- gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. H J vom 17.04.2012, Zl ***/11, das Grundstück Nr *** (12.412 m2) aus der Liegenschaft in EZ ****8 GB B in sich (Gst Nr ***, verbleibende 12.283 m2) und in die Teilfläche 3 (129 m2) geteilt, wobei die Teilfläche 3 mit dem neu gebildeten Grundstück Nr **1/12 vereinigt werden sollte, und
- das gemäß der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. H J vom 17.04.2012, Zl ***/11, aus dem Grundstück Nr **1/1 der Liegenschaft in EZ ****8 GB B neu gebildete Grundstück Nr **1/13, 202 m2, an T O übergeben, wobei das neu gebildete Grundstück Nr **1/13 der Liegenschaft in EZ **** GB B (Alleineigentümer T O) zugeschrieben werden sollte. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft mit Eingabe vom 13.12.2012 der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft mit Eingabe vom 13.12.2012 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde B vom 02.01.2013, der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.01.2013 und eines Gutachtens der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, Nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde B vom 02.01.2013, der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.01.2013 und eines Gutachtens der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, - im Spruchteil I. als zuständige Grundverkehrsbehörde I. Instanz der Grundstücksteilung hinsichtlich der Grundstücke **1/1 und *** in EZ ****8 GB B, durch welche das Gst Nr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet wird, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt,- im Spruchteil römisch eins. als zuständige Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz der Grundstücksteilung hinsichtlich der Grundstücke **1/1 und *** in EZ ****8 GB B, durch welche das Gst Nr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet wird, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, - im Spruchteil II. als zuständige Grundverkehrsbehörde I. Instanz festgestellt, dass der Rechtserwerb am neu gebildeten Grundstück Nr **1/13 (202 m2) durch T O keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf und- im Spruchteil römisch zwei. als zuständige Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass der Rechtserwerb am neu gebildeten Grundstück Nr **1/13 (202 m2) durch T O keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf und - im Spruchteil III. als zuständige Höfebehörde I. Instanz die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 im Ausmaß von 202 m2 vom geschlossenen Hof „***bauer“ in EZ ****8 GB B bewilligt.- im Spruchteil römisch drei. als zuständige Höfebehörde römisch eins. Instanz die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 im Ausmaß von 202 m2 vom geschlossenen Hof „***bauer“ in EZ ****8 GB B bewilligt. Hinsichtlich Spruchpunkt I. begründete die Bezirkshauptmannschaft X ihre Entscheidung hauptsächlich mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.01.
- Die Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. A M hatte in ihrem Gutachten erklärt, dass sich die vorgenommene Teilungen zwar nur unwesentlich auf den Stammbetrieb „***bauer“ in EZ ****8 GB B auswirken würden, allerdings - insbesondere wegen des Entstehens unwirtschaftlich kleiner Grundstücke – durchaus landeskulturelle Bedenken bestehen würden. Für die gegenständlichen Flächen sei nämlich gemäß ÖROK keine bauliche Nutzung vorgesehen, weshalb sie auch in Zukunft einer landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen würden. Landwirtschaftliche Nutzflächen von 1.218 m2 und 202 m2 seien als eigenständige Grundstückseinheiten sehr ungünstig zu bewirtschaften und daher für aktive Landwirte uninteressant. Aus diesem Grund seien die gegenständlichen Teilungen aus fachlicher Sicht negativ zu beurteilen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. begründete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ihre Entscheidung hauptsächlich mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, und der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 18.01.
- Die Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. A M hatte in ihrem Gutachten erklärt, dass sich die vorgenommene Teilungen zwar nur unwesentlich auf den Stammbetrieb „***bauer“ in EZ ****8 GB B auswirken würden, allerdings - insbesondere wegen des Entstehens unwirtschaftlich kleiner Grundstücke – durchaus landeskulturelle Bedenken bestehen würden. Für die gegenständlichen Flächen sei nämlich gemäß ÖROK keine bauliche Nutzung vorgesehen, weshalb sie auch in Zukunft einer landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen würden. Landwirtschaftliche Nutzflächen von 1.218 m2 und 202 m2 seien als eigenständige Grundstückseinheiten sehr ungünstig zu bewirtschaften und daher für aktive Landwirte uninteressant. Aus diesem Grund seien die gegenständlichen Teilungen aus fachlicher Sicht negativ zu beurteilen. Auch die Landwirtschaftskammer Tirol hatte Bedenken hinsichtlich der Grundstücksteilung geäußert, da die in Verbindung mit der kaufweisen Abtrennung des Teilgrundstückes **1/13 zu einer arbeitswirtschaftlichen Behinderungsfläche auf der relativ großen Nutzungseinheit des GstNr **1/1 führen würde und mit dem neu gebildeten GstNr **1/12 im Vergleich zum Ausgangszustand ein in bearbeitungsmäßiger Hinsicht unwirtschaftlicheres kleineres Grundstück entstehe. Außerdem hatte auch die Gemeinde B in ihrer Stellungnahme vom 02.01.2013 ausgeführt, dass die Grundstücksteilungen sowohl die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verbleibenden Fläche, als auch mögliche künftige raumordnerische Entwicklungen für das GstNr **1/1 nachteilig beeinflussen würden. Spruchpunkt II. wurde von der Bezirkshauptmannschaft X damit begründet, dass es gemäß § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 beim Rechtserwerb an Grundstücken/Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m2 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, wenn das Grundstück/der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenze.Spruchpunkt römisch zwei. wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn damit begründet, dass es gemäß Paragraph 5, Litera d, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 beim Rechtserwerb an Grundstücken/Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m2 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, wenn das Grundstück/der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenze. Im Spruchpunkt III. sei auszusprechen gewesen, dass die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 im Ausmaß von 202 m2 vom geschlossenen Hof „***bauer“ in EZ ****8 GB B den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes nicht widerspreche.Im Spruchpunkt römisch drei. sei auszusprechen gewesen, dass die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 im Ausmaß von 202 m2 vom geschlossenen Hof „***bauer“ in EZ ****8 GB B den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes nicht widerspreche. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, haben G K und T O, beide rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte *** und Partner, mit Schriftsatz vom 18.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Spruch unvollständig sei, da nicht über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 abgesprochen worden sei. Der Spruch erfülle somit nicht die Voraussetzungen gemäß § 59 AVG, es bedürfe daher einer Ergänzung, vor allem auch deshalb, weil von den Grundbuchsgerichten verlangt werde, dass die Genehmigungsfreiheit bereits aus dem Spruch ersichtlich sei.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, haben G K und T O, beide rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte *** und Partner, mit Schriftsatz vom 18.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Spruch unvollständig sei, da nicht über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 abgesprochen worden sei. Der Spruch erfülle somit nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, AVG, es bedürfe daher einer Ergänzung, vor allem auch deshalb, weil von den Grundbuchsgerichten verlangt werde, dass die Genehmigungsfreiheit bereits aus dem Spruch ersichtlich sei. Was Spruchpunkt I. angehe, stelle das neu gebildete GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 kein unwirtschaftlich kleines Grundstück dar und sei sowohl für die Gewinnung von Heu, als auch für die Haltung von Tieren (zB Hühnern und Ziegen) problemlos geeignet. Außerdem bleibe GstNr **1/12 weiterhin gemeinsam mit den Grundstücken Nr **1/1 und *** bewirtschaftbar, weshalb der Grundstücksteilung keine landeskulturellen Bedenken entgegenstehen würden. Weiters sei, auch wenn sich das neu gebildete GstNr **1/12 außerhalb der maximalen Baulandgrenze befinde, aufgrund der Lage des Grundstückes davon auszugehen, dass mittel- oder langfristig eine Umwidmung dieses Grundstückes in Wohngebiet erfolge und solle durch die gegenständliche Grundstücksteilung der Weg dorthin geebnet werden, indem im Falle einer Umwidmung durch die Gemeinde bereits eine entsprechende Bauparzelle bestehe.Was Spruchpunkt römisch eins. angehe, stelle das neu gebildete GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 kein unwirtschaftlich kleines Grundstück dar und sei sowohl für die Gewinnung von Heu, als auch für die Haltung von Tieren (zB Hühnern und Ziegen) problemlos geeignet. Außerdem bleibe GstNr **1/12 weiterhin gemeinsam mit den Grundstücken Nr **1/1 und *** bewirtschaftbar, weshalb der Grundstücksteilung keine landeskulturellen Bedenken entgegenstehen würden. Weiters sei, auch wenn sich das neu gebildete GstNr **1/12 außerhalb der maximalen Baulandgrenze befinde, aufgrund der Lage des Grundstückes davon auszugehen, dass mittel- oder langfristig eine Umwidmung dieses Grundstückes in Wohngebiet erfolge und solle durch die gegenständliche Grundstücksteilung der Weg dorthin geebnet werden, indem im Falle einer Umwidmung durch die Gemeinde bereits eine entsprechende Bauparzelle bestehe. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, in seinem Spruchpunkt II. dahingehend zu ergänzen, dass gemäß § 24 Abs 1 TGVG 1996 festgestellt werde, dass die Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 (202 m2) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, in eventu diese Genehmigung zu erteilen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, in seinem Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass den Grundstücksteilungen im eigenen Besitz, durch welche das GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet werde, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Grundverkehrsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend zu ergänzen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TGVG 1996 festgestellt werde, dass die Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 (202 m2) keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, in eventu diese Genehmigung zu erteilen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.05.2013, Zl **-1/****-2012, in seinem Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass den Grundstücksteilungen im eigenen Besitz, durch welche das GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet werde, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24Paragraph 24 [.....]
(4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. [.....] § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. [.....] Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG) lauten wie folgt: § 4Paragraph 4Genehmigungspflicht
(1)Absatz eins,Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) Litera a den Erwerb des Eigentums; [.....]
(2)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters
- a)jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Abs 1 die Genehmigung erforderlich ist,
- a)jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist, [.....] § 5Paragraph 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Paragraph 4 : [.....]
- d)beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde, [.....] § 6Paragraph 6Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
- a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1 .Ziffer eins der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
- b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. [.....] § 7Paragraph 7Besondere Versagungsgründe[.....]
(2)Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden. § 24Paragraph 24Feststellung von Ausnahmen von der GenehmigungspflichtEntscheidung über den Geltungsbereich
(1)Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach § 5 bzw § 12 Abs 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(1)Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach Paragraph 5, bzw Paragraph 12, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. [.....] III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Berufungsverfahrens ist die Teilung der im Alleineigentum des G K stehenden Grundstücke **1/1 und *** in EZ ****8 GB B und die Übertragung eines der dadurch neu entstandenen Grundstücke in das Eigentum des T O, Alleineigentümer der Nachbarliegenschaft in EZ **** GB B. Dies geht aus dem Kaufvertrag vom 11.09.2012 zwischen G K als Verkäufer und T O als Käufer hervor. Außer Streit steht dabei das Alleineigentum von G K am geschlossenen Hof „***bauer“ in EZ ****8 GB B und das Alleineigentum von T O an der Liegenschaft in EZ **** GB B. Aus der dem Kaufvertrag vom 11.09.2012 beigelegten Vermessungsurkunde von Dipl.-Ing. H J ergibt sich, dass vom Grundstück Nr **1/1 im Ausmaß von 21.723 m2 zwei neue Teilflächen, nämlich GstNr **1/12 (1.089 m2) und GstNr **1/13 (202 m2), abgetrennt werden sollten. Von GstNr *** sollte eine Teilfläche im Ausmaß von 129 m2 abgetrennt und dem neuen Grundstück Nr **1/12 zugeschrieben werden. Hinsichtlich des Verfahrens vor der Erstbehörde ist zunächst festzustellen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz an bestimmte Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu halten hatte. Dieser Pflicht ist sie in jeder Hinsicht nachgekommen.Hinsichtlich des Verfahrens vor der Erstbehörde ist zunächst festzustellen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz an bestimmte Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu halten hatte. Dieser Pflicht ist sie in jeder Hinsicht nachgekommen. Die Grundstücksteilung, durch welche das GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet werden sollte, war gemäß § 6 Abs 1 und § 7 Abs 2 TGVG 1996 zu versagen, da dem Vorhaben laut Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Es würde nämlich ein unwirtschaftlich kleines Grundstück entstehen, welches als eigenständige Grundstückseinheit sehr ungünstig zu bewirtschaften wäre. Eine Genehmigung würde somit nicht im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol beitragen.Die Grundstücksteilung, durch welche das GstNr **1/12 im Ausmaß von 1.218 m2 neu gebildet werden sollte, war gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, TGVG 1996 zu versagen, da dem Vorhaben laut Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Es würde nämlich ein unwirtschaftlich kleines Grundstück entstehen, welches als eigenständige Grundstückseinheit sehr ungünstig zu bewirtschaften wäre. Eine Genehmigung würde somit nicht im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol beitragen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, das GstNr **1/12 würde kein unwirtschaftlich kleines Grundstück darstellen, sondern vielmehr für die Gewinnung von Heu, als auch für die Haltung von Tieren wie Hühnern und Ziegen problemlos geeignet sein, so ist auf die schon genannten §§ 6 Abs 1 und § 7 Abs 2 TGVG 1996 zu verweisen. Auch wenn das Grundstück für die von den Beschwerdeführern genannten Zwecke geeignet wäre, so würde eine Abtrennung von GstNr **1/1 dennoch nicht dem öffentlichen Interesse entsprechen und zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol beitragen, sondern, wie auch die Landwirtschaftskammer Tirol in ihrem Schreiben vom 18.01.2013 richtig erkannt hat, der Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bzw einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung entgegenstehen.Soweit die Beschwerdeführer behaupten, das GstNr **1/12 würde kein unwirtschaftlich kleines Grundstück darstellen, sondern vielmehr für die Gewinnung von Heu, als auch für die Haltung von Tieren wie Hühnern und Ziegen problemlos geeignet sein, so ist auf die schon genannten Paragraphen 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, TGVG 1996 zu verweisen. Auch wenn das Grundstück für die von den Beschwerdeführern genannten Zwecke geeignet wäre, so würde eine Abtrennung von GstNr **1/1 dennoch nicht dem öffentlichen Interesse entsprechen und zur Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol beitragen, sondern, wie auch die Landwirtschaftskammer Tirol in ihrem Schreiben vom 18.01.2013 richtig erkannt hat, der Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bzw einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung entgegenstehen. Die Beschwerdeführer merken an, man könne das neu gebildete Grundstück auch weiterhin zusammen mit den Grunstücken Nr **1/1 und *** bewirtschaften. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass ein eigenständiges Grundstück auch eigenständig verkauft werden kann. Wenn das neue GstNr **1/12 zwar für den Moment im Eigentum des G K bleiben würde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht früher oder später ohne die Grundstücke Nr **1/1 und *** veräußert wird, was wiederum der Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bzw einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung entgegenstehen würde. Weiters behaupten die Beschwerdeführer, dass man davon ausgehen könne, dass, obwohl sich das neu gebildete GstNr **1/12 außerhalb der maximalen Baulandgrenze befinde, früher oder später eine Umwidmung diese Grundstückes in Wohngebiet erfolgen werde und durch die gegenständliche Grundstücksteilung der Weg dorthin geebnet werden solle. Hier ist auf das Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. Dr. A M vom 21.05.2013, Zl AGW-**.***/****, zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass für die Flächen, für die eine Teilung beabsichtigt ist, gemäß ÖROK keine bauliche Nutzung vorgesehen ist und sie daher auch weiterhin keiner baulichen, sondern vielmehr einer landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen werden, „zumal auch im Hinblick auf den bereits ausgesiedelten „***-Hof“ eine zukünftige landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in diesem Bereich einer Wohnnutzung vorzuziehen ist“. Auch mit dem Ausspruch des Spruchpunktes II. hat sich die Erstbehörde an die Vorschriften des TGVG 1996 gehalten und gemäß § 24 TGVG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb am neu gebildeten GstNr **1/13 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Da besagtes Grundstück nämlich eine Fläche von unter 300 m2 hat und an ein im Eigentum des Erwerbers stehendes Grundstück unmittelbar angrenzt, fällt es gemäß § 5 lit d TGVG 1996 unter die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht.Auch mit dem Ausspruch des Spruchpunktes römisch zwei. hat sich die Erstbehörde an die Vorschriften des TGVG 1996 gehalten und gemäß Paragraph 24, TGVG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb am neu gebildeten GstNr **1/13 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Da besagtes Grundstück nämlich eine Fläche von unter 300 m2 hat und an ein im Eigentum des Erwerbers stehendes Grundstück unmittelbar angrenzt, fällt es gemäß Paragraph 5, Litera d, TGVG 1996 unter die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Der Behauptung der Beschwerdeführer, der Spruch erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 59 AVG, da nicht über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 abgesprochen worden sei, ist zu entgegnen, dass der VwGH bereits mit in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt hat, dass ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse (in einer der Rechtskraft fähigen Weise) abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 11.02.1971, Slg 7967 A; 13.10.1983, 83/08/0155 ua). Da Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, ist im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung zu schließen (VfGH 24.06.1972 Slg 6764; VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).Der Behauptung der Beschwerdeführer, der Spruch erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, AVG, da nicht über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten GstNr **1/13 abgesprochen worden sei, ist zu entgegnen, dass der VwGH bereits mit in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt hat, dass ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse (in einer der Rechtskraft fähigen Weise) abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 11.02.1971, Slg 7967 A; 13.10.1983, 83/08/0155 ua). Da Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden, ist im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung zu schließen (VfGH 24.06.1972 Slg 6764; VwGH 29.10.1985, 85/05/0114). Außerdem wird im gegenständlichen Fall, entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer, nicht erst aus einem näheren Studium der Begründung ersichtlich, dass auch die Grundstücksteilung keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, da aus dem genauen Wortlaut des § 5 lit d TGVG 1996 bereits ersichtlich ist, dass der Rechtserwerb, der keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, nicht nur Grundstücke, sondern auch Grundstücksteile betrifft, weshalb es auch nicht notwendig ist, explizit im Spruch über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 abzusprechen. Spruchteil II. verweist auf § 5 lit d TGVG 1996 und betrifft somit nicht nur die Veräußerung des neu gebildeten Grundstückes, sondern man kann daraus in jedem Fall entnehmen, dass auch die Grundstücksteilung aufgrund der Größe des Grundstückteils (202 m2) und der Tatsache, dass es unmittelbar an ein im Eigentum des Erwerbers stehendes Grundstück grenzt, keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.Außerdem wird im gegenständlichen Fall, entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer, nicht erst aus einem näheren Studium der Begründung ersichtlich, dass auch die Grundstücksteilung keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, da aus dem genauen Wortlaut des Paragraph 5, Litera d, TGVG 1996 bereits ersichtlich ist, dass der Rechtserwerb, der keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, nicht nur Grundstücke, sondern auch Grundstücksteile betrifft, weshalb es auch nicht notwendig ist, explizit im Spruch über eine allfällige Genehmigungspflicht der Grundstücksteilung hinsichtlich des neu gebildeten Grundstückes Nr **1/13 abzusprechen. Spruchteil römisch zwei. verweist auf Paragraph 5, Litera d, TGVG 1996 und betrifft somit nicht nur die Veräußerung des neu gebildeten Grundstückes, sondern man kann daraus in jedem Fall entnehmen, dass auch die Grundstücksteilung aufgrund der Größe des Grundstückteils (202 m2) und der Tatsache, dass es unmittelbar an ein im Eigentum des Erwerbers stehendes Grundstück grenzt, keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Zusammenfassend war somit festzustellen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz an die Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gehalten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Tirol und der Gemeinde B sowie ein Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M eingeholt hat. Aufgrund des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass die Grundstücksteilung, durch die das GstNr **1/12 entstehen sollte, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol widerspricht, da sie weder der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe noch der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entspricht. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses hat daher bereits die Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz der vorliegenden Grundstücksteilung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Zusammenfassend war somit festzustellen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz an die Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gehalten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Tirol und der Gemeinde B sowie ein Gutachten der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A M eingeholt hat. Aufgrund des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass die Grundstücksteilung, durch die das GstNr **1/12 entstehen sollte, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol widerspricht, da sie weder der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe noch der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entspricht. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses hat daher bereits die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz der vorliegenden Grundstücksteilung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG „kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen“.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG „kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen“. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werde.Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (Berufung) (samt Beilagen) sind von G K und T O jeweils Euro 14,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Zahlscheines durch die Bezirkshauptmannschaft X einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde (Berufung) (samt Beilagen) sind von G K und T O jeweils Euro 14,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Zahlscheines durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.201