GVG wird die Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung als unbegründet abgewiesen. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es an Stelle der ersten beiden Absätze wie folgt zu lauten:Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es an Stelle der ersten beiden Absätze wie folgt zu lauten: „Herr DI A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C- GmbH und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft. Durch die C- GmbH als Bauherrin wurde das baubewilligungspflichtige Vorhaben der Errichtung einer Wohnanlage im Anwesen Adresse in der Zeit von Anfang November 2012 bis zum 08.07.2013 (Datum der Feststellung) in bewilligungspflichtiger Weise geändert im Rohbau ausgeführt, wobei dieser Rohbau von der Baubewilligung (Baubescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.03.2013, MagIbk-*/***/**-**-**/*) in nachangeführter Weise abweicht“. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängen Geldstrafe, sohin Euro 363,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängen Geldstrafe, sohin Euro 363,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13.11.2013, Zahl ***-***-*****/****, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 29.03.2012, Zahl MagIbk-*/***/**-**-**/*, wurde Frau D die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Einheiten im Anwesen Adresse erteilt. Seitens Herrn Dipl.-Ing. A wurde als Bauherr (in seinem Auftrag und auf seine Rechnung) zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch am 08.07.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) in Adresse, jene Wohnanlage, welche Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 29.03.2012, Zahl MagIbk-*/***/**-**-**/* ist, im Rohbau errichtet, wobei dieser Rohbau in nachangeführter Weise abweichend von der Baubewilligung vom 29.03.2012, Zahl MagIbk-*/***/**-**-**/* ausgeführt worden ist: Die westseitige Wand und die Querwände im Bereich der Hobby/Saunaräume sind durch Säulen ersetzt worden. Eine Flügelwand, die bis an die Grundstücksgrenze reicht, begrenzt das Gelände vor der westlichen Säulenreihe. Deckenöffnungen für die wohnungsinternen Treppen wurden keine vorgesehen. Die Tiefgarage im nördlichen Bereich wurde ca. 1,0 m breiter gebaut und die Position der ausspringenden Ecke in der östlichen Wand wurde verschoben. Die ausspringende Ecke in der westlichen Wand wurde ebenfalls verschoben. Genau wie in der Ebene -1 wurde die westliche Wand und die Querwände im Bereich der Hobby/Saunaräume durch Säulen ersetzt. Eine Flügelwand, die bis an die Grundstücksgrenze reicht, begrenzt das Gelände vor der Säulenreihe. Intern wurden Wände verschoben und Aussparungen für die wohnungsinternen Treppen sind nicht vollständig vorhanden. Ebene 1: Die Treppe ist mit einer massiven Stirnwand erkenntlich. In den westlichen Terrassenkragplatten ist ein planlich nicht erkennbarer Vorsprung sichtbar.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a (2. Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wurde über ihn daher
Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.815,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (2. Fall) der Tiroler Bauordnung 2011 begangen und wurde über ihn daher
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, (2. Fall) TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.815,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Rechtsmittel behoben und darin wie folgt ausgeführt: „Gegen das Straferkenntnis mit der Geschäftszahl***l-***-***** */**** erhebt der Beschuldigte BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Als Erstes wird auf die Ausführungen der Rechtfertigung vom 03.092013 verwiesen. Die belangte Behörde ist auf die Rechtfertigungsausführungen in Feinster Weise eingegangen und hat sich lediglich auf die Ausführungen der Baupolizei gestützt. Die belangte Behörde führt in ihren Sachverhaltsfeststellungen auf Seite 4 im dritten Absatz lapidar an: "Als Bauherr trat der Beschuldigte als natürliche Person auf." Wie bereits in der Rechtfertigung ausführlich dargestellt, ist der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt als Bauherr aufgetreten und hat auch der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendein Ansuchen gestellt. Für dieses Bauvorhaben hat die Behörde unter der Geschäftszahl MagIbk-*/***/**-**-**/* Frau D die Baubewilligung der damaligen grundbücherlichen Eigentümerin erteilt. Wie die Baubehörde auf Seite 6 in ihren rechtlichen Ausführungen das ableitet, dass der Beschuldigte als natürliche Person und nicht die Bautech Projekt-Entwicklungs GmbH zum Tatzeitpunkt Bauherr der gegenständlichen Wohnanlage gewesen wäre, bleibt unergründlich und gibt es keine Feststellungen dazu. Bauwerberin für die nachträgliche Bewilligung der Änderungen war die Bautech Projekt- Entwicklungs GmbH. Somit steht eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die Bautech Projekt-Entwicklungs GmbH der Antragsteller für die gegenständlichen Änderungen war und daher diese als Bauherr zu bezeichnen ist. Die belangte Behörde macht sich hier die Sache viel zu einfach und verletzt damit formale Vorschriften der Parteienlegitimation. Es kann nicht angehen, dass die belangte Behörde einfach aus Bequemlichkeitsgründen die erste ihr am Bau begegnende natürliche Person als Bauherrn annimmt und diese einem Strafverfahren unterwirft. Es ist damit der belangten Behörde bereits in dem formalen Bereich der Parteienstellung ein grober Verfahrensmangel vorzuwerfen und ist dieses Strafverfahren mangels Passivlegitimation des Beschuldigten ohne weiteres einzustellen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist es sehr wohl von Bedeutung für die Abwicklung des Strafverfahrens, ob die festgestellten Abweichungen bewilligungsfähig und damit im Sinne des Schutzzwecks der Norm als erhebliche Gesetzesverletzungen anzusehen sind oder nicht. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, gängigen Praxis und Machbarkeit, dass sich im Laufe eines Bauverfahrens aufgrund technischer Gegebenheiten und statischer Notwendigkeiten kleine geringfügige Änderungen als sinnvoll und notwendig heraussteilen. Wenn man nunmehr den Ausführungen der belangten Behörde folgt, wäre jeder Bauherr bei Auftreten einer sinnvollen Änderung verpflichtet den Bau sofort einzustellen, ein diesbezügliches nachträgliches Baubewilligungsansuchen zu überreichen und die Rechtskraft abzuwarten. Bei mehreren hintereinander auftretenden bewilligungsfähigen Änderungen immer wieder von Neuem. Jedes Änderungsansuchen kann durchaus im Falle einer Berufung eines Nachbarn bis zu acht Monate in Anspruch nehmen. Dies wäre wohl völlig unverhältnismäßig und der Schaden enorm. Dem Berufungswerber sind eine Vielzahl von Fällen bekannt, wo ein nachträgliches Bauansuchen, das ja in sich eine schon durchgeführte Abwicklung impliziert, ohne Weiteres bewilligt bekommen hat und kein diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet worden war. Nach Erörterung dieses Umstandes mit der Sachbearbeiterin, Frau Dr. E und dem Vorstand dieser Abteilung, Herrn Dr. F, wurde diese unterschiedliche Behandlung desselben Umstandes dadurch erklärt, dass bei einem nachträglichen Bauansuchen durch den Bauwerber die Behörde ja nicht wissen könne, ob diese nachträglichen Änderungen bereits durchgeführt wurden oder nicht und keine Anzeige eines Nachbarn vorliegen würde. Dies ergibt sich aber zwangsläufig aus dem W o rt nachträglich und erfolgen diese nachträglichen Bauänderungsansuchen in der Regel sogar nach bereits erfolgter Fertigstellungsmeldung. Es kann aber für die objektive Einleitung eines Strafverfahrens aber nicht von Bedeutung sein, in welcher Form die Behörde Kenntnis von diesem Umstand erlangt hat. Es handelt offensichtlich die belangte Behörde daher in ungerechtfertigter Unterschiedlichkeit und Willkür. Die Fakt der unterschiedlichen Einleitungspraxis für ein Strafverfahren lässt eindeutig und unzweifelhaft auf unbegründete Willkür schließen. Der rechtsunterworfene Staatsbürger darf aber in keinem Falle einer behördlichen Willkür ausgesetzt werden, sondern muss das Handeln der Behörde stets vorhersehbar sein. Wenn es aber bisherige jahrelange den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Praxis war, bei bewilligungsfähigen Änderungen dies ohne Einleitung eines Strafverfahrens zu bewilligen aber plötzlich und unvorhersehbar ohne Begründung abgewichen wird liegt behördlicher Willkür vor! Die beanstandenden Änderungen wurden innerhalb von drei Wochen nachträglich ohne Probleme am 01.08.2013 bewilligt. Dagegen hat der anzeigende Nachbar erwartungsgemäß Berufung eingebracht und hat er dann diese Berufung gegen Zahlung von € 5.000,00 zurückgezogen. Es lag daher auch kein redliches Rechtsschutzinteresse des Nachbarn vor. Des Weiteren ist der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Fehler unterlaufen. Die Behörde führt an "Der Beschuldigte erscheint strafvorgemerkt auf." ohne auf die angeblichen einschlägigen Vorstrafen einzugehen. Anbei wird übermittelt der Strafregisterauszug, der ein einziges Vergehen zum Tiroler Grundverkehrsgesetz ausweist und wurde über den Beschuldigten damals eine Geldstrafe von € 150,00 zuzüglich Kosten verhängt. Dabei ging es um eine Grundstückstransaktion, die der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten irrtümlich nicht innerhalb der zweimonatigen Frist der Grundverkehrsbehörde angezeigt hat. Der Beschuldigte hatte sich eines rechtskundigen und berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und ist diesem dieses Versäumnis unterlaufen. Von einer einschlägigen Vorstrafenbelastung kann daher nicht ausgegangen werden. Die belangte Behörde hätte daher den Beschuldigten ganz unabhängig von den vorher bereits ausgeführten Umständen als einschlägig nicht vorbetraft ansehen müssen und hätte daher in diesem Falle
G mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.Die belangte Behörde hätte daher den Beschuldigten ganz unabhängig von den vorher bereits ausgeführten Umständen als einschlägig nicht vorbetraft ansehen müssen und hätte daher in diesem Falle
Paragraph 4, 5 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Zusammenfassend werden also gestellt die ANTRÄGE, • das Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren mangels Vorliegen der Parteieneigenschaft einzustellen beziehungsweise in eventu • das Straferkenntnis aufheben und aufgrund des einwandfreien Leumundes und der Erstmaligkeit dieser Verwaltungsübertretung
G mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.• das Straferkenntnis aufheben und aufgrund des einwandfreien Leumundes und der Erstmaligkeit dieser Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, 5 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. • Falls den obigen Anträgen ohne Berufungsverhandlung keine Folge gegeben werden kann eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.“ In der im Rechtsmittel erwähnten Rechtfertigung vom 03.09.2013 bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt vor: „Auftragsgemäß erstattet der Beschuldigte Dipl. Ing. A entsprechend der Aufforderung vom 18.07.2013 binnen offener Frist die aufgetragene Rechtfertigung: Ganz allgemein ist voranzustellen, dass die Baueinstellung offensichtlich lediglich uf einen telefonischen Hinweis des Nachbarn Herrn Dr. G erfolgte, obwohl noch gar keine schriftliche Ausführung zu dieser Anzeige vorgelegen hat. Die schriftliche Ausführung ist erst am 10.07.2013 beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangt, die Baueinstellung erfolgte aber bereits am 08.07.
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren, geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
F BGBl I 2013/133, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Vorweg ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren, geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/133, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten (vgl VwGH 23.08.2012, 2009/05/0319).Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten vergleiche VwGH 23.08.2012, 2009/05/0319). In Ansehung dieser Rechtsprechung kann von einer Befangenheit des Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden, zumal sich aus dem Aktenstand unzweifelhaft ergibt, dass dieser Sachverständige in keinem bezüglichen behördlichen Verfahren als Organwalter tätig war. Vielmehr war er bereits im Rahmen von baupolizeilichen Maßnahmen und bei den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren als Amtssachverständiger tätig.
Abs 1 lit b TBO 2011 bedarf die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Die Absätze 2 und 3 leg cit kommen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 bedarf die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung. Die Absätze 2 und 3 leg cit kommen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Die Frage, inwieweit durch eine Baumaßnahme im Zusammenhang mit einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung es der Heranziehung eines entsprechenden Sachverständigen bedarf. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass durch die vorgenommenen Änderungen in die Statik des Gebäudes bzw der Gebäudeteile Einfluss genommen wurde. Insofern sei aus technischer Sicht der Umstand gegeben, wonach durch die Änderungen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von baulichen Anlagen und ihrer Teile ist in § 17 Abs 1 lit a TBO 2011 erwähnt.Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass durch die vorgenommenen Änderungen in die Statik des Gebäudes bzw der Gebäudeteile Einfluss genommen wurde. Insofern sei aus technischer Sicht der Umstand gegeben, wonach durch die Änderungen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von baulichen Anlagen und ihrer Teile ist in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erwähnt. Der Amtssachverständige führt in der Berufungsverhandlung als auch in den Stellungnahmen vom 10.07.2013 sowie 23.09.2013, auf die er sich bei der mündlichen Verhandlung bezieht, aus, dass der vorgenommene Eingriff in die Statik als wesentlich zu bezeichnen ist. Es seien auf Ebene E -1 die westseitige Wand und Querwände im Bereich Hobby und Saunawände durch Säulen ersetzt worden. Diese Änderung der Wände in eine Säulenreihe stellt eine Änderung dar, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren. Des Weiteren legt er dar, dass die Änderungen im Bereich Ebene 1, insbesondere hinsichtlich der Konstruktion der Treppe ebenfalls in die Statik eingreift, zumal diese Treppe nur mehr mit einer massiven Stirnwand erkenntlich sei und dieser zusätzliche Bauteil in die Statik der Treppe eingreift. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich der Einschätzung der Amtssachverständigen an, wonach diese getroffenen Maßnahmen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren wurden. Insofern kann kein Zweifel dahingehend bestehen, wonach hier baubewilligungspflichtige Maßnahmen während der Tatzeit gesetzt wurden, da durch diese Maßnahmen bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wurden. Für diese Abweichungen wurde in der Folge - also nach der Tatzeit - eine Baubewilligung erteilt (und liegt diese zwischenzeitlich vor). Der Beschwerdeführer hat sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten, zumal er zur Vertretung der Bauherrin nach außen berufen ist (vgl § 9 Abs 1 VStG)Der Beschwerdeführer hat sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten, zumal er zur Vertretung der Bauherrin nach außen berufen ist vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG) Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 sieht vor, dass die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung bedürfen.Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 sieht vor, dass die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung bedürfen. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass es im Zuge der Abwicklung eines derartigen Projektes - er selbst gibt an, zwischen 150 und 200 derartiger Projekte entwickelt zu haben - es immer notwendig ist, abweichend von der Baubewilligung zu bauen, um Kundenwünschen entsprechen und ein Vorhaben wirtschaftlich abwickeln zu können. Es sei für ihn in diesem Zusammenhang sehr wichtig, nur solche Änderungen vorzunehmen, die am Ende genehmigungsfähig sind. Mit dieser Vorgehensweise widerspricht der Beschuldigte jedoch der Intension der Tiroler Bauordnung 2011. Diese sieht vor, dass bereits vor der Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen entsprechende Bewilligungen einzuholen sind, um letztlich dem Umstand entgegenwirken zu können, dass allenfalls nicht bewilligungsfähige Maßnahmen anschließend wieder entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist Architekt und - nach seinen eigenen Ausführungen - bereits vielfach an der Realisierung von Bauprojekten beteiligt gewesen. Es muss ihm unterstellt werden, genau gewusst zu haben, dass vor der Umsetzung der vorgeworfenen baubewilligungspflichtigen Maßnahmen eine Baubewilligung einzuholen gewesen wäre. Es liegt für das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin auf der Hand, dass es dem Beschwerdeführer in Kenntnis davon war, dass baubewilligungspflichtige Maßnahmen (vorerst) ohne Baubewilligung umgesetzt wurden, zumal er ansonsten infolge des Wartens bis zur Erteilung der Baubewilligung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung des Bauprojektes rechnen hätte müssen. Insofern ist hier vom qualifizierten Vorsatz in Form von Wissentlichkeit auszugehen, zumal dem beschuldigten Architekten zu unterstellen ist, noch vor der Umsetzung der inkriminierten Maßnahmen erkannt zu haben, dass die konsenslosen Abweichungen bauchtechnische Erfordernisse wesentlich berühren und daher bewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er hinsichtlich seines monatlichen Einkommens keine genauen Angaben machen kann. Er sei sorgepflichtig für drei Kinder. In Ansehung der verwaltungsgerichtlich eingeholten Grundbuchsauszüge, die den Beschwerdeführer als Eigentümer bzw seine Gesellschaften als (Mit)eigentümer von mehreren Liegenschaften ausweisen, gibt er an, dass diesen Vermögenswerten auch häufig Kredite gegenüberstehen. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, ca 150 bis 200 Bauprojekte entwickelt zu haben. In Ansehung dieser Umstände ist von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Wie bereits behördlich dargetan, sollen die baurechtlichen Vorschriften, nach denen Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinn des § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 einer Baubewilligung bedürfen, sicherstellen, dass nur solche Vorhaben zur Ausführung gelangen, deren Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in einem behördlichen Verfahren geprüft und bestätig worden ist.Wie bereits behördlich dargetan, sollen die baurechtlichen Vorschriften, nach denen Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 einer Baubewilligung bedürfen, sicherstellen, dass nur solche Vorhaben zur Ausführung gelangen, deren Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in einem behördlichen Verfahren geprüft und bestätig worden ist. Milderungsgründe haben sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht unbescholten. Es stellt auch keinen Milderungsgrund dar, dass letztlich eine Baubewilligung für die Abweichungen erwirkt werden konnte (vgl VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua)). Vielmehr wurde dadurch lediglich erreicht, dass nicht wiederum Baubehörden und/oder Verwaltungsstrafbehörden befasst werden mussten.Es stellt auch keinen Milderungsgrund dar, dass letztlich eine Baubewilligung für die Abweichungen erwirkt werden konnte vergleiche VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua)). Vielmehr wurde dadurch lediglich erreicht, dass nicht wiederum Baubehörden und/oder Verwaltungsstrafbehörden befasst werden mussten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer durch die konsenslos durchgeführten Arbeiten insofern einen - nicht näher bestimmbaren - Vermögensvorteil verschafft hat, als er so das gegenständliche Bauprojekt früher realisieren konnte. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien ist die behördlich festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen, zumal der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 36.300,-) zu lediglich 5 % ausgeschöpft wird. Damit wird insbesondere der vorsätzlichen Tatbegehung Rechnung getragen, die insbesondere einem Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (iVm Abs 1 letzter Absatz leg cit) entgegenstand (geringes Verschulden liegt nicht vor).Damit wird insbesondere der vorsätzlichen Tatbegehung Rechnung getragen, die insbesondere einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Absatz eins, letzter Absatz leg cit) entgegenstand (geringes Verschulden liegt nicht vor). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) vorzunehmen war. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben, auch wenn nunmehr der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der nunmehr als Bauherrin zu betrachtenden C- GmbH die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht Sachverhaltselement der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter vorgeworfen wird hat, sondern ist dies eine Frage der Verantwortlichkeit. Insofern liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid die Tat in geänderter Verantwortung vorgeworfen wird (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1285 zu § 9 VStG ).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) vorzunehmen war. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben, auch wenn nunmehr der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der nunmehr als Bauherrin zu betrachtenden C- GmbH die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht Sachverhaltselement der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter vorgeworfen wird hat, sondern ist dies eine Frage der Verantwortlichkeit. Insofern liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid die Tat in geänderter Verantwortung vorgeworfen wird vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1285 zu Paragraph 9, VStG ). Im Hinblick auf die Möglichkeit, wonach allfällig ein verantwortlicher Beauftragter zur Tatzeit bestellt war, wurde nach Bekanntgabe der nunmehrigen Bauherrin das Parteiengehör gewahrt. Zur Modifikation des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG berechtigt.Zur Modifikation des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 50, VwGVG berechtigt. Der Kostenspruch stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.3393.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.