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{'item': 'LVwG-2014/15/0893-1'}

Obsah (4)§ 25aArtikel 151§ 63Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0893-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umgang behoben und der Antrag des Herrn Stefan C, vertreten durch Herrn D, PLZ, Ort, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 18. Juni 2012, als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umgang behoben und der Antrag des Herrn Stefan C, vertreten durch Herrn D, PLZ, Ort, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 18. Juni 2012, als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012, Zl. *-****/*-****-* wurde auf Grundlage eines Antrages des Herrn C vom 18.06.2012 in Spruchpunkt I. festgestellt, das für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012, Zl. *-****/*-****-* wurde auf Grundlage eines Antrages des Herrn C vom 18.06.2012 in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, das für die Oberflächenentwässerung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma A- GmbH eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der A- GmbH auf Grundlage des § 138 WRG ein Auftrag zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Projektes in diesem Zusammenhang erteilt.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der A- GmbH auf Grundlage des Paragraph 138, WRG ein Auftrag zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Projektes in diesem Zusammenhang erteilt. Aufgrund eines Rechtsmittels der A- GmbH hat der Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde

  1. Instanz am 18.03.2013 zur Zl. *** **-*-**.***/* der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag ersatzlos behoben wurde. Aufgrund eines Rechtsmittels der A- GmbH hat der Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde
  2. Instanz am 18.03.2013 zur Zl. *** **-*-**.***/* der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E vom 19.09.2012 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag ersatzlos behoben wurde. Betreffend Spruchpunkt I., mit welchem die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Vorhabens ausgesprochen wurde, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.Betreffend Spruchpunkt römisch eins., mit welchem die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Vorhabens ausgesprochen wurde, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes hat die A- GmbH eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2013, B 516/2013-4 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2013/07/0133-9 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom
  3. März. 2013 betreffend Feststellung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2013/07/0133-9 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom
  4. März. 2013 betreffend Feststellung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis folgendes ausgeführt: „Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. März 1990, 89/07/0157). „Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. März 1990, 89/07/0157). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. April 1996, 95/07/0216, mwN). Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 1996, 95/07/0216, mwN). Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.10.1994, 92707/0102, mit weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem dem Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 einen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen. Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.10.1994, 92707/0102, mit weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem dem Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen. Da durch den angefochtenen Bescheid die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens festgestellt wurde, jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides nicht vorlagen, verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Zunächst wird festgehalten, dass der Antragsteller Stefan C im Berufungsverfahren zunächst noch von Herrn RA Dr. F rechtsfreundlich vertreten wurde. Auf entsprechende Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.04.2014 hat dieser allerdings mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr weiter besteht.

Artikel 151Abs 51 Z 9 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 9, B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: …

  1. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. … Zu Folge dieser Bestimmung ist daher das Verfahren nach der Aufhebung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen. Festgehalten wird, dass mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 18.03.2013 der Berufung der A- GmbH hinsichtlich des in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrages Folge geben wurde und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben wurde. Zumal dieser Ausspruch nicht weiter bekämpft wurde, ist die Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E in diesem Umfang rechtskräftig geworden. Festgehalten wird, dass mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 18.03.2013 der Berufung der A- GmbH hinsichtlich des in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrages Folge geben wurde und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben wurde. Zumal dieser Ausspruch nicht weiter bekämpft wurde, ist die Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft E in diesem Umfang rechtskräftig geworden. Offen ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Sache ausschließlich noch das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt I. betreffend die Feststellung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.Offen ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Sache ausschließlich noch das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Feststellung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.01.2014, 2013/07/0133-9 besteht im vorliegenden Fall kein Raum für einen Feststellungsbescheid und erweist sich ein derartiger Antrag als nicht zulässig. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden

§ 63Abs 1 Vw

GG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zumal daher der Verwaltungsgerichtshof von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden und demnach selbst den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückzuweisen, keinen Gebrauch gemacht hat, war das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Folge der aufgezeigten Bestimmungen dazu verpflichtet, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinem verbliebenen Spruchpunkt I. zu beheben und der Antrag des Herrn C auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinem verbliebenen Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und der Antrag des Herrn C auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig zurückzuweisen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, welcher erhebliche Bedeutung zukommt, zumal das vorliegende Erkenntnis in Befolgung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0133-9 ergeht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0893.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.