RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/1078-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7b
Abs 3 und Abs 9 Z 1 AVRAG, zu Spruchpunkt 2.
§ 7d
Abs 1 und § 7i Abs 2 AVRAG und zu Spruchpunkt 3.
§ 7bAbs 5 und Abs 9 Z 2 AVRAG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1.
und
- gem § 7b Abs 9 AVRAG und zu Spruchpunkt
- gem § 7i Abs 2 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1.
Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG, zu Spruchpunkt 2.
Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG und zu Spruchpunkt 3.
Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt
- und
- gem Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG und zu Spruchpunkt
- gem Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 34 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine durch Vollmacht ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es stimme, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle nicht in Österreich gemeldet gewesen sei, was ihm außerordentlich leid tue. Er habe nicht gewusst, dass er die Arbeitnehmer, welche alle aus dem EU-Raum stammen würden, bei einem Arbeitseinsatz in Österreich derart melden müsse. Noch dazu sei der damalige Arbeitseinsatz spontan und schnell zustande gekommen. Der Meldepflicht sei man unverzüglich nach der Kontrolle nachgekommen und habe man sich ausführlich über alle Melde- und Ausweispflichten erkundigt. Da es die erste Übertretung gewesen sei, werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und den zweitinstanzlichen Akt/en sowie die Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.04.2014 und der Finanzpolizei, Team *, vom 23.04.
- Am **.**.**** fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde zu allen drei Spruchpunkten bereits die gem § 7b Abs 9 AVRAG bzw §7i Abs 2 AVRAG vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurden, sodass weitere Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unterbleiben konnten.Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde zu allen drei Spruchpunkten bereits die gem Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG bzw §7i Absatz 2, AVRAG vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von Euro 500,-- verhängt wurden, sodass weitere Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unterbleiben konnten. Gem § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Gem Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Als mildernd war im gegenständlichen Fall das reuemütige Geständnis des Beschwerdeführers zu werten, als erschwerend kein Umstand. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer – wie von Anfang des Verfahrens an – schuldeinsichtig, demgegenüber lagen keine Erschwerungsgründe vor, sodass von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war. Auch war es die erste derartige Übertretung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Bestimmungen, sodass die Geldstrafen zu den Spruchpunkten
- bis
- auf jeweils Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) herabzusetzen waren. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen jedoch nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen jedoch nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1078.4