RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0432-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
Art 8EMRK geboten sei.
Die Behörde führte aus, dass diese Umstände die Antragstellerin bereits im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt geltend gemacht habe und in weiterer Folge der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.07.2013, E* *123*-4/2013/*E, das Vorliegen eines schutzwürdigen Privat-
Art 8EMRK verneint habe. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 Asyl
G abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Alle diese Entscheidungen sind seit dem 08.08.2013 rechtskräftig. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG war damit begründet, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG diese Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten sei.
Die Behörde führte aus, dass diese Umstände die Antragstellerin bereits im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt geltend gemacht habe und in weiterer Folge der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.07.2013, E* *123*-4/2013/*E, das Vorliegen eines schutzwürdigen Privat-
Artikel 8, EMRK verneint habe. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asyl
G abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Alle diese Entscheidungen sind seit dem 08.08.2013 rechtskräftig. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 22.07.2011, Zl 2011/22/0127, hat die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag nicht nach § 44b Abs 1 NAG trotz vorliegender rechtskräftiger Ausweisung zurückgewiesen, sondern eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK durchgeführt und eine entsprechende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt. In der begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG der Landespolizeidirektion Tirol wurde die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestätigt, insbesondere die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung als zulässig erklärt. In der von der Aufenthaltsbehörde bei der Landespolizeidirektion Tirol eingeholten begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG vom 11.10.2013, Zl. Fr **1**2**, führte die Landespolizeidirektion Tirol Folgendes aus:Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 22.07.2011, Zl 2011/22/0127, hat die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag nicht nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG trotz vorliegender rechtskräftiger Ausweisung zurückgewiesen, sondern eine neue Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durchgeführt und eine entsprechende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt. In der begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG der Landespolizeidirektion Tirol wurde die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestätigt, insbesondere die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung als zulässig erklärt. In der von der Aufenthaltsbehörde bei der Landespolizeidirektion Tirol eingeholten begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vom 11.10.2013, Zl. Fr **1**2**, führte die Landespolizeidirektion Tirol Folgendes aus: „Die Antragstellerin reiste am 25.02.2013 illegal ins Bundesgebiet über unbekannt ein. Das daraufhin erfolgte Asylverfahren wurde rk. neg. mit Erk. d. AGH v. 24.07.2013 beschieden. Seither hält sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das gesamte Asylverfahren dauerte sohin knapp 5 Monate, sodass ein überlanges Verfahren nicht festgestellt werden kann. Die seit dem zit. Erk. dargelegten Neuerungen, nämlich • die notwendige Wirbelsäulenoperation, • die Diabetes- Erkrankung und • das dargetane Familienleben belegen nicht jenen Grad der Integration, der das Privatleben des Fremden im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend schützenswert erachten lässt.belegen nicht jenen Grad der Integration, der das Privatleben des Fremden im Lichte des Artikel 8, EMRK entsprechend schützenswert erachten lässt. Die Dauer des ho. Aufenthaltes von kaum 8 Monaten lassen kein humanitäres Bleiberecht ableiten. Eine Entwurzelung in der Heimat kann ebensowenig festgestellt werden. Nach ihren Angaben im Asylverfahren halten sich Verwandte in Russland und Armenien auf. Auch lebte sie dort lange Zeit ihres Lebens und verfügt dort über ein soziales Netzwerk. Eine Eingliederung am Arbeitsmarkt besteht nicht. Aufgrund des dargetanen Gesundheits-zustandes ist dies bei der 53jährigen Antragstellerin in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Sie wird diesbezüglich wohl an Sozialleistungen angewiesen sein, weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit trotz Unterstützung der Familienangehörigen nicht erreichbar ist. Es steht den angesprochenen Familienangehörigen überdies frei, die Antragstellerin in der Heimat finanziell zu unterstützen. Zu ihren Gunsten ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Antragstellerin zu werten. Für Familiennachzüge sieht das NAG andere Institute als den „humanitären Aufenthalt“ vor, sodass auch weiterhin die Zuwanderung über diesen Weg mit Antragstellung im Ausland (...) offen steht. Im Übrigen können an dieser Stelle die Ausführungen des obzit. AGH- Erkenntnisses wiedergegeben werden. Alles in allem wiegt das Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Zuwanderungsrecht sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Fremden in Österreich. In diesem Zusammenhang erachtet die Behörde einen diesbezüglichen Eingriff in Art. 8 EMRK als verhältnismäßig und zur Zweckerreichung notwendig. Die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung ist jedenfalls zulässig.“Alles in allem wiegt das Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Zuwanderungsrecht sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Fremden in Österreich. In diesem Zusammenhang erachtet die Behörde einen diesbezüglichen Eingriff in Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig und zur Zweckerreichung notwendig. Die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung ist jedenfalls zulässig.“ Die Erstbehörde kam bei der inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Falles zu folgendem Ergebnis: „Die Antragstellerin ist erst seit rund 8 Monaten in Österreich aufhältig. Sie ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation, ihr Gesundheitszustand und ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden wurden bereits im Asylverfahren gewertet und entspricht der von der erkennenden Behörde zu beurteilende Sachverhalt somit grundsätzlich jenem, welcher der rechtskräftig erlassenen Ausweisung zugrunde liegt. Im Rahmen eines entsprechenden Parteiengehörs wurde seitens der Antragstellerin insbesondere vorgebracht, dass mittlerweile auch ihr Ehemann nach Österreich geflüchtet ist und nunmehr die gesamte Kernfamilie in Österreich wohnt. Der Wegfall der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin würde darüber hinaus die Großfamilie finanziell schwächen, da es ihren Schwiegertöchtern dann nicht mehr möglich wäre zu arbeiten. Dies vermag an der Entscheidung der Behörde jedoch nichts zu ändern, da das Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher wiegt als der Schutz des Privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Den Angaben der Einschreiterin im Asylverfahren zufolge halten sich Verwandte von ihr sowohl in Russland als auch in Armenien auf. Sie verfügt somit dort, wo sie auch den Großteil ihres Lebens zubrachte, über ein soziales Netzwerk. Und schließlich ist auch der unsichere Aufenthaltsstatus des Ehegatten der Antragstellerin, der allen Beteiligten bewusst sein muss, wohl kaum dazu geeignet, für die Einschreiterin ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten.“ In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde seitens der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: „In umseitiger Rechtssache gibt die Berufungswerberin bekannt, dass sie Rechtsanwälte Dr. C V, Dr. M T, Adresse, PLZ Ort, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.„In umseitiger Rechtssache gibt die Berufungswerberin bekannt, dass sie Rechtsanwälte Dr. C römisch fünf, Dr. M T, Adresse, PLZ Ort, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung. Die Berufungswerberin erhebt innerhalb offener Frist Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 14.11.2013, AufG-***-23, zugestellt am 15.11.2013.gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 14.11.2013, AufG-***-23, zugestellt am 15.11.
- Die Berufungswerberin ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
- Die Erstbehörde hat sich nicht ausreichend und nicht ernsthaft mit dem Antrag ausein-andergesetzt. Die Integration hat sich entscheidungsrelevant verbessert.
- Die Erstbehörde setzt sich über die Tatsache hinweg, dass der Asylgerichtshof nicht verhandelt, nicht einmal zur Stellungnahme aufgefordert hat, sondern rein aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der
- Instanzlichen Asylentscheidung der Erstaufnahmestelle entschieden hat.
- Die Erstbehörde hat sich nicht inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt, den Akt nicht ans LPD Tirol geleitet und den Antrag zurückgewiesen um ihn nicht behandeln zu müssen. Die angefochtene Entscheidung kann nur als mangelhaft bezeichnet werden.
- Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die beantragte Niederlassungsbewilligung erteilt werden müssen. Die gegenständliche Entscheidung greift unzulässig in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin ein. Ein derart weit reichender Eingriff in den von Art. 8 MRK geschützten Bereich ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet ist, die Regelung erforderlich in dem Sinne ist, dass sie das gelindeste Mittel darstellt und zwischen öffentlichem Interesse und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation besteht.Die gegenständliche Entscheidung greift unzulässig in das Privat- und Familienleben der Antragstellerin ein. Ein derart weit reichender Eingriff in den von Artikel 8, MRK geschützten Bereich ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet ist, die Regelung erforderlich in dem Sinne ist, dass sie das gelindeste Mittel darstellt und zwischen öffentlichem Interesse und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation besteht. Es wird beantragt, die Antragstellerin einzuvernehmen. Die beantragte Beweisaufnahme wird ergeben, dass die Antragstellerin in Österreich perfekt integriert ist. Berufungsanträge Es wird angeregt, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und die beantragte Bewilligung zu erteilen. In eventu: Die Berufungsbehörde wolle die beantragten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel aufnehmen, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen sowie der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt wird. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen.“ Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 30.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Befragen Folgendes an: „Mein Ehemann S B, geb. am xx.xx.xxxx, reiste im Juni 2013 ebenfalls illegal nach Österreich ein. Er wohnt auch seitdem mit mir bei meinem Sohn P. Er hat unverzüglich nach der illegalen Einreise einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag meines Ehemannes wurde in erster Instanz negativ entschieden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Verfahren ist immer noch offen, das heißt, es fehlt die Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichts. Im Jahre 2005 ist mein älterer Sohn P als Flüchtling nach Österreich gekommen. Er hat in Österreich dann eine Familie gegründet. Das Asylverfahren wurde negativ entschieden. Mein Sohn hat aber seit ca 3 Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung und geht auch einer Beschäftigung nach. Im Jahre 2007 kam auch mein jüngerer Sohn U, geb. am xx.xx.xxxx, nach Österreich. Er heiratete in Österreich dann die Schwester der Frau meines Sohnes P. Beide Frauen sind ebenfalls aus Armenien, sie hatten aber bereits Aufenthaltsgenehmigungen. Mein Sohn P hat mittlerweile drei Kinder, mein Sohn U zwei Kinder. In Russland bzw Armenien halten sich noch zwei Töchter von mir auf. Meine Tochter W, geb. am xx.xx.xxxx, lebt in Russland. Sie ist dort verheiratet mit einem Armenier und hat vier Kinder. Meine Tochter L, geb. am xx.xx.xxxx, in Armenien. Sie ist mit einem Armenier verheiratet und hat vier Kinder. Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern und zwei Brüder, die leben alle in Armenien. Meine Schwiegertochter, die Frau des anwesenden Sohnes P, ist zurzeit noch in Karenz. Ich betreue meine Enkelkinder. Mein Sohn U wohnt mit seiner Familie in V. Vor meiner Flucht nach Österreich im Februar 2013 wohnte ich mit meinem Ehemann in Russland. Ich bin aus finanziellen Gründen alleine im Februar 2013 nach Österreich gekommen. Mein Mann hatte damals noch nicht so viel Geld, dass er selbst auch flüchten konnte, deshalb ist er erst im April nach Österreich gekommen. Die illegale Einreise erfolgte unter Mithilfe von Schleppern. Für die Einreise bzw Einschleppung musste an diese Schlepper ein Betrag von 2.000 Dollar bezahlt werden. Ich bekomme zurzeit vom Land Tirol Grundversorgung in der Höhe von Euro 200,- monatlich. Ich kann bei meinem Sohn unentgeltlich wohnen. Für meinen Lebensunterhalt kommen meine beiden Söhne auf. Über die Grundversorgung besteht auch eine Krankenversicherung. Ich lebe zusammen mit meinem Mann bei meinem Sohn P und möchte auch hierbleiben. Eine legale Einreise war eigentlich nicht angedacht. Ich bin unmittelbar nach der erfolgten illegalen Einreise zu meinem Sohn nach X gereist und habe dort Unterkunft genommen. Ich will bei meiner Kernfamilie in Tirol bleiben und habe deshalb den gegenständlichen Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.„Mein Ehemann S B, geb. am xx.xx.xxxx, reiste im Juni 2013 ebenfalls illegal nach Österreich ein. Er wohnt auch seitdem mit mir bei meinem Sohn P. Er hat unverzüglich nach der illegalen Einreise einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag meines Ehemannes wurde in erster Instanz negativ entschieden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Verfahren ist immer noch offen, das heißt, es fehlt die Entscheidung des zuständigen Bundesverwaltungsgerichts. Im Jahre 2005 ist mein älterer Sohn P als Flüchtling nach Österreich gekommen. Er hat in Österreich dann eine Familie gegründet. Das Asylverfahren wurde negativ entschieden. Mein Sohn hat aber seit ca 3 Jahre eine Aufenthaltsgenehmigung und geht auch einer Beschäftigung nach. Im Jahre 2007 kam auch mein jüngerer Sohn U, geb. am xx.xx.xxxx, nach Österreich. Er heiratete in Österreich dann die Schwester der Frau meines Sohnes P. Beide Frauen sind ebenfalls aus Armenien, sie hatten aber bereits Aufenthaltsgenehmigungen. Mein Sohn P hat mittlerweile drei Kinder, mein Sohn U zwei Kinder. In Russland bzw Armenien halten sich noch zwei Töchter von mir auf. Meine Tochter W, geb. am xx.xx.xxxx, lebt in Russland. Sie ist dort verheiratet mit einem Armenier und hat vier Kinder. Meine Tochter L, geb. am xx.xx.xxxx, in Armenien. Sie ist mit einem Armenier verheiratet und hat vier Kinder. Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern und zwei Brüder, die leben alle in Armenien. Meine Schwiegertochter, die Frau des anwesenden Sohnes P, ist zurzeit noch in Karenz. Ich betreue meine Enkelkinder. Mein Sohn U wohnt mit seiner Familie in römisch fünf. Vor meiner Flucht nach Österreich im Februar 2013 wohnte ich mit meinem Ehemann in Russland. Ich bin aus finanziellen Gründen alleine im Februar 2013 nach Österreich gekommen. Mein Mann hatte damals noch nicht so viel Geld, dass er selbst auch flüchten konnte, deshalb ist er erst im April nach Österreich gekommen. Die illegale Einreise erfolgte unter Mithilfe von Schleppern. Für die Einreise bzw Einschleppung musste an diese Schlepper ein Betrag von 2.000 Dollar bezahlt werden. Ich bekomme zurzeit vom Land Tirol Grundversorgung in der Höhe von Euro 200,- monatlich. Ich kann bei meinem Sohn unentgeltlich wohnen. Für meinen Lebensunterhalt kommen meine beiden Söhne auf. Über die Grundversorgung besteht auch eine Krankenversicherung. Ich lebe zusammen mit meinem Mann bei meinem Sohn P und möchte auch hierbleiben. Eine legale Einreise war eigentlich nicht angedacht. Ich bin unmittelbar nach der erfolgten illegalen Einreise zu meinem Sohn nach römisch zehn gereist und habe dort Unterkunft genommen. Ich will bei meiner Kernfamilie in Tirol bleiben und habe deshalb den gegenständlichen Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Über Fragen durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass mein Sohn P ein besonders betreuungsbedürftiges Kind hat, nämlich meine sechsjährige Enkelin N, geb. am xx.xx.xxxx. Sie hat eine Gaumenspaltung. Das behindert sie sehr beim Sprechen, das Essen geht. Mein Enkelkind geht zurzeit in den städtischen Kindergarten. Meine Schwiegertochter ist mit der Betreuung ihres Kleinkindes (ein Jahr) beschäftigt und ich übernehme die Betreuung der Enkeltochter N. Das älteste Enkelkind meines Sohnes P ist im Jahre 2007 geboren. Mein Enkelsohn geht in die erste Klasse Volksschule. Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass meine beiden Töchter mit deren Familien in Russland bzw Armenien mich nicht erhalten könnten, bzw könnte ich dort nicht wohnen, weil sie selbst Familien haben. Ich leide an mehreren Krankheiten, die in Russland nicht in gleicherweise behandelbar sind wie in Österreich.“ Es wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung weiterhin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und auch auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung wurde ausdrücklich zugestimmt. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich im Wesentlichen folgender unstrittiger Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist am 25.02.2013 unrechtmäßig unter Mithilfe von Schleppern in einem Kleinbus nach Österreich eingereist und hat noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle X, einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) eingebracht. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der unrechtmäßigen Einreise unverzüglich zu ihrem in PLZ Ort, Adresse, wohnhaften Sohn P. Die Beschwerdeführerin verfügt an dieser Adresse seit 26.02.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Der Asylantrag vom 25.02.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl **1.2*3-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Diese Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden mit Beschwerden an den Asylgerichtshof angefochten. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 24.07.2013, Zl E* *123*-4/2013/*E, als unbegründet ab. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes ist seit 08.08.2013 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist am 25.02.2013 unrechtmäßig unter Mithilfe von Schleppern in einem Kleinbus nach Österreich eingereist und hat noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch zehn, einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) eingebracht. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der unrechtmäßigen Einreise unverzüglich zu ihrem in PLZ Ort, Adresse, wohnhaften Sohn P. Die Beschwerdeführerin verfügt an dieser Adresse seit 26.02.2013 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Der Asylantrag vom 25.02.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl **1.2*3-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Diese Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden mit Beschwerden an den Asylgerichtshof angefochten. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 24.07.2013, Zl E* *123*-4/2013/*E, als unbegründet ab. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes ist seit 08.08.2013 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt ist jedenfalls nach der nicht erfolgten Ausreise innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen als unrechtmäßig anzusehen. Am 06.09.2013 wurde im Inland ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8EMRK eingebracht.
Im Bundesgebiet hält sich deren Sohn P, geb xx.xx.xxxx, mit Ehefrau und drei minderjährigen Kindern und der Sohn U, geb xx.xx.xxxx, ebenfalls mit seiner Familie auf. P kam im Jahre 2005 als Flüchtling nach Österreich und verfügt seit ca 3 Jahre über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Beschäftigung. Der jüngere Sohn U kam im Jahre 2007 nach Österreich und hält sich rechtmäßig mit seiner Familie in V auf. Weiters ist der Ehemann der Beschwerdeführerin im April 2013 zwei Monate nach der Beschwerdeführerin ebenfalls illegal unter Mithilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Für die Einreise wurde an die Schlepper ein Betrag von Dollar 2.000,-- bezahlt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat nach der erfolgten illegalen Einreise einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag des Ehegatten wurde gleichfalls in I. Instanz negativ entschieden. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht endgültig entschieden. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt ist jedenfalls nach der nicht erfolgten Ausreise innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen als unrechtmäßig anzusehen. Am 06.09.2013 wurde im Inland ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK eingebracht.
Im Bundesgebiet hält sich deren Sohn P, geb xx.xx.xxxx, mit Ehefrau und drei minderjährigen Kindern und der Sohn U, geb xx.xx.xxxx, ebenfalls mit seiner Familie auf. P kam im Jahre 2005 als Flüchtling nach Österreich und verfügt seit ca 3 Jahre über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Beschäftigung. Der jüngere Sohn U kam im Jahre 2007 nach Österreich und hält sich rechtmäßig mit seiner Familie in römisch fünf auf. Weiters ist der Ehemann der Beschwerdeführerin im April 2013 zwei Monate nach der Beschwerdeführerin ebenfalls illegal unter Mithilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Für die Einreise wurde an die Schlepper ein Betrag von Dollar 2.000,-- bezahlt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat nach der erfolgten illegalen Einreise einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag des Ehegatten wurde gleichfalls in römisch eins. Instanz negativ entschieden. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht endgültig entschieden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben zusammen bei ihrem Sohn P und möchten dort auch weiterhin bleiben. Die Beschwerdeführerin übernimmt in der Familie ihres Sohnes P Kinderbetreuungsaufgaben, insbesondere kümmert sie sich um die aufgrund einer Gaumenspaltung besonders betreuungsbedürftige sechsjährige Enkeltochter N. Die Beschwerdeführerin hat noch zwei volljährige Töchter, die mit ihren Familien weiterhin in Russland bzw Armenien leben. Diese könnten jedoch ihre Eltern nicht erhalten und könnten die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dort auch nicht wohnen, weil diese selbst Familien haben. Die Beschwerdeführerin leidet selbst an mehreren Krankheiten, die in Russland nicht in gleicher Weise behandelbar sind, wie in Österreich. Die Beschwerdeführerin erhält auch nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens weiterhin im Rahmen der Grundversorgung seitens des Landes Tirol eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von Euro 200,00 monatlich und ist die Beschwerdeführerin auch über die Grundversorgung krankenversichert. Eine Deutschprüfung bzw positiv absolvierte Deutschkurse wurden im Verfahren nicht nachgewiesen und auch nicht geltend gemacht. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt: 3. HauptstückAufenthalts- und NiederlassungsberechtigungenArten und Form der Aufenthaltstitel§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1.Ziffer eins Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; 2.Ziffer 2 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3.Ziffer 3 Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG erstellt wurde, berechtigt; 4.Ziffer 4 „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt; 5.Ziffer 5 „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; 6.Ziffer 6 „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt; 7.Ziffer 7 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments; 8.Ziffer 8 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Ziffer 9,) zu erhalten; 9.Ziffer 9 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments; 10.Ziffer 10 „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).„Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 a).
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3)Absatz 3,Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 10,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
(4)Absatz 4,Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem
- Teil.Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem
- Teil.
- HauptstückAllgemeine VoraussetzungenAllgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. „Niederlassungsbewilligung“§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist.dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und 2.Ziffer 2 mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Absatz 5,Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennAnträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1.Ziffer eins ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und 2.Ziffer 2 die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Besondere Verfahrensbestimmungen§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)Absatz 2,In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.Paragraph 44 b,
(1)Absatz eins,Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.Ziffer eins gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2.Ziffer 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.Ziffer 3 die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Absatz 2,Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Absatz 4,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG idF nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel I Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich beim gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel römisch eins Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 verwiesen. Die diesbezüglichen Abweisungsgründe sind weiterhin aufrecht bzw ergibt sich beim gegenständlichen Verfahren keine anderslautende Beurteilung. Aufgrund der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist und wurde auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht in vernünftiger Weise damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des Artikel 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz laut rechtskräftigen Ausführungen des Asylgerichtshofes ausscheidet. Im Rahmen der im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG wurde auch eine umfassende Prüfung und Abwägung nach Artikel 8 EMRK durchgeführt. Nach ausführlichen Erwägungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eingriff in die durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des geordneten Vollzuges des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleiben im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung nur dahingehend geringfügig geändert, als dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung im August 2013 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens nach knapp sechs Monaten nach der mit Hilfe von bezahlten Schleppern erfolgten illegalen Einreise im Bundesgebiet verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Monaten rechtmäßig war noch eine besondere Integration der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Familienleben mit den Familien der beiden in Österreich lebenden Söhne wurde natürlich aufgrund des andauernden Aufenthalts aufrecht erhalten und intensiviert. Hinzugekommen ist zur Bewertung der Auswirkung auf das Privat- und Familienleben auch , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im April letzten Jahres ebenfalls unter Zuhilfenahme von bezahlten Schleppern unrechtmäßig nach Österreich nachreiste und sich seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält, wobei das Asylverfahren in I. Instanz negativ entschieden wurde. Die von der Erstbehörde durchgeführte inhaltliche Prüfung ergab, dass sich die Antragstellerin erst wenige Monate (damals acht Monate und nunmehr ca 15 Monate) in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation, ihr Gesundheitszustand und ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jesiden wurden bereits im Asylverfahren ausführlich gewertet und entspricht den von der Erstbehörde zu beurteilenden Sachverhalt und somit grundsätzlich jenem, der der rechtskräftigen Ausweisung zugrunde liegt. Die Erstbehörde geht davon aus, dass den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher wiegt als der Schutz des privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zufolge halten sich nahe Verwandte (Töchter mit Familien) von ihr sowohl in Russland als auch in Armenien auf. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus des Ehegatten der Antragstellerin, der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz (ca 15 Monate) im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Ein tatsächliches Familienleben hat sich mit der Familie ihres Sohnes P, in dessen Familiengemeinschaft die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lebt, entwickelt. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin entstand zu einer Zeit bzw. in einem Zeitraum, indem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Familienangehörigen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit dem der Asylantrag abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war für die Beschwerdeführerin und ihr Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des zumindest seit August 2013 unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen. Sowohl das Asylverfahren beim Bundesasylamt als auch das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof sowie das Verfahren nach dem NAG haben nur wenige Monate in Anspruch genommen. Da die Ehefrau des Sohnes P, in deren Familiengemeinschaft die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lebt, zurzeit in Karenz ist, ist diese ebenfalls in der Lage, auch für ihre sechsjährige Tochter N, zu sorgen und diese ordnungsgemäß zu betreuen. Die Betreuung der Enkeltochter war auch vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin durch die Familie des Sohnes gewährleistet. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch glaubhaft dargetan. Die Beschwerdeführerin weist keinen besonderen Grad der Integration auf, sie hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Sie ist auch nicht in der Lage für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und bezieht trotz des negativen Abschluss des Asylverfahrens weiterhin Grundversorgung vom Land Tirol in der Höhe von monatlich Euro 200,00 und wird seitens des Landes Tirol laut eigenen Ausführungen auch der Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Die zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die beiden in Österreich lebenden Söhne kann der Beschwerdeführerin auch nach einer etwaigen Ausreise im Herkunftsstaat gewährt werden und dort zugute kommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen der beiden in Österreich beschäftigten Söhne und Unterstützungen der beiden in Russland bzw in Armenien lebenden Töchter ist jedenfalls auch bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche und finanzielle Unterstützung gewährleistet. Es liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet vor.Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Überlegungen und Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung nur dahingehend geringfügig geändert, als dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung im August 2013 weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens nach knapp sechs Monaten nach der mit Hilfe von bezahlten Schleppern erfolgten illegalen Einreise im Bundesgebiet verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Monaten rechtmäßig war noch eine besondere Integration der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Familienleben mit den Familien der beiden in Österreich lebenden Söhne wurde natürlich aufgrund des andauernden Aufenthalts aufrecht erhalten und intensiviert. Hinzugekommen ist zur Bewertung der Auswirkung auf das Privat- und Familienleben auch , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im April letzten Jahres ebenfalls unter Zuhilfenahme von bezahlten Schleppern unrechtmäßig nach Österreich nachreiste und sich seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält, wobei das Asylverfahren in römisch eins. Instanz negativ entschieden wurde. Die von der Erstbehörde durchgeführte inhaltliche Prüfung ergab, dass sich die Antragstellerin erst wenige Monate (damals acht Monate und nunmehr ca 15 Monate) in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Sie verfügt über keine (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse. Ihre familiäre Situation, ihr Gesundheitszustand und ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jesiden wurden bereits im Asylverfahren ausführlich gewertet und entspricht den von der Erstbehörde zu beurteilenden Sachverhalt und somit grundsätzlich jenem, der der rechtskräftigen Ausweisung zugrunde liegt. Die Erstbehörde geht davon aus, dass den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Zuwanderungswesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich höher wiegt als der Schutz des privat- und Familienlebens der Antragstellerin in Österreich. Den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zufolge halten sich nahe Verwandte (Töchter mit Familien) von ihr sowohl in Russland als auch in Armenien auf. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus des Ehegatten der Antragstellerin, der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst relativ kurz (ca 15 Monate) im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und die Beschwerdeführerin trotz der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Ein tatsächliches Familienleben hat sich mit der Familie ihres Sohnes P, in dessen Familiengemeinschaft die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lebt, entwickelt. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin entstand zu einer Zeit bzw. in einem Zeitraum, indem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Familienangehörigen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit dem der Asylantrag abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war für die Beschwerdeführerin und ihr Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des zumindest seit August 2013 unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen. Sowohl das Asylverfahren beim Bundesasylamt als auch das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof sowie das Verfahren nach dem NAG haben nur wenige Monate in Anspruch genommen. Da die Ehefrau des Sohnes P, in deren Familiengemeinschaft die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lebt, zurzeit in Karenz ist, ist diese ebenfalls in der Lage, auch für ihre sechsjährige Tochter N, zu sorgen und diese ordnungsgemäß zu betreuen. Die Betreuung der Enkeltochter war auch vor der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin durch die Familie des Sohnes gewährleistet. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch glaubhaft dargetan. Die Beschwerdeführerin weist keinen besonderen Grad der Integration auf, sie hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Sie ist auch nicht in der Lage für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und bezieht trotz des negativen Abschluss des Asylverfahrens weiterhin Grundversorgung vom Land Tirol in der Höhe von monatlich Euro 200,00 und wird seitens des Landes Tirol laut eigenen Ausführungen auch der Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Die zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die beiden in Österreich lebenden Söhne kann der Beschwerdeführerin auch nach einer etwaigen Ausreise im Herkunftsstaat gewährt werden und dort zugute kommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen der beiden in Österreich beschäftigten Söhne und Unterstützungen der beiden in Russland bzw in Armenien lebenden Töchter ist jedenfalls auch bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche und finanzielle Unterstützung gewährleistet. Es liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet vor. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel und der Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Abs 2 EMRK notwendig ist. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich die Beschwerdeführerin ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist der Beschwerdeführerin unbenommen, wie andere Fremde, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie sich die Beschwerdeführerin nach einem relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel und der Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK notwendig ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0432.3