← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/44/0148-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 33§ 69§ 38Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0148-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zum Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 17.10.2012, Zahl AgrB-*****/*2-2012, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§§ 33

, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) entschieden, dass es sich bei bestimmten Grundstücken der Agrargemeinschaft Agrar1 um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Zudem wurde der Regulierungsplan geändert und eine neue Satzung beschlossen.Mit Bescheid vom 17.10.2012, Zahl AgrB-*****/*2-2012, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) entschieden, dass es sich bei bestimmten Grundstücken der Agrargemeinschaft Agrar1 um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Zudem wurde der Regulierungsplan geändert und eine neue Satzung beschlossen. Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer, Herr Name1 und Herr Name2, sowie Herr Name3, Straße3, Ort1, Herr Name4, Straße4, Ort1, und Herr Name5, Straße5, Ort1, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A, Ort6, mit Schreiben vom 29.10.2012 Berufung an den Landesagrarsenat erhoben. Ohne dass der Landesagrarsenat über diese Berufung vom 29.10.2012 entschieden hat, ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 29.10.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Diese Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Bis dato hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdesache jedoch noch keine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen.Ohne dass der Landesagrarsenat über diese Berufung vom 29.10.2012 entschieden hat, ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 29.10.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Diese Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Bis dato hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Beschwerdesache jedoch noch keine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen. Zum Wiederaufnahmeantrag: Mit Schreiben vom 05.11.2013, verbessert am 11.11.2013 und 01.12.2013, haben Herr Name1, Herr Name2, Herr Name3, Herr Name4 und Herr Name5, diesmal ohne rechtsanwaltliche Vertretung, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 17.10.2012, Zahl AgrB-*****/*2-2012, gestellt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.12.2013, Zahl AGM-*****/**1-2013, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da das Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 17.10.2012, Zahl AgrB-*****/*2-2012, noch beim Landesagrarsenat anhängig war. Gegen diesen am 09. bzw 10.12.2013 zugestellten Bescheid haben Herr Name1 und Herr Name2 mit Schreiben vom 18.12.2013, bei der Behörde am 23.12.2013 eingelangt, fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen erklärt, dass laut Auskunft des Landesagrarsenates das anhängige Regulierungsverfahren vor Auflösung des Senates Ende des Jahres 2013 nicht mehr entschieden würde. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme stünde aber der Agrarbehörde zu. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da der Obmann vor dem Agrarsenat ein falsches Zeugnis abgelegt habe und neue Beweismittel hervorgekommen seien, die zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Rechtliche Erwägungen:

§ 69

Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs 1 AVG ist, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 21.02.1995, 94/20/0015). Dass § 69 Abs 1 AVG während eines anhängigen Berufungsverfahrens keinen Wiederaufnahmeantrag zulässt, liegt darin begründet, dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Die Partei hat schon im Berufungsverfahren die Möglichkeit, alles vorzubringen, was von ihr im Wiederaufnahmeverfahren releviert werden könnte, ohne dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 5).Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 21.02.1995, 94/20/0015). Dass Paragraph 69, Absatz eins, AVG während eines anhängigen Berufungsverfahrens keinen Wiederaufnahmeantrag zulässt, liegt darin begründet, dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Die Partei hat schon im Berufungsverfahren die Möglichkeit, alles vorzubringen, was von ihr im Wiederaufnahmeverfahren releviert werden könnte, ohne dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 5). Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegt dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn das Hauptverfahren noch vor der Entscheidung über den Antrag rechtskräftig erledigt worden wäre (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423). Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 29.10.2012 Berufung gegen den Bescheid vom 17.10.2012 erhoben haben und – wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen – dieses Berufungsverfahren im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages am 05.11.2013 noch beim Landesagrarsenat anhängig war, lagen mangels formeller Rechtskraft des Bescheides vom 17.10.2012 die Voraussetzungen für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag

§ 69

Abs 1 AVG nicht vor.Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 29.10.2012 Berufung gegen den Bescheid vom 17.10.2012 erhoben haben und – wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen – dieses Berufungsverfahren im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages am 05.11.2013 noch beim Landesagrarsenat anhängig war, lagen mangels formeller Rechtskraft des Bescheides vom 17.10.2012 die Voraussetzungen für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag

Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht vor. Die Agrarbehörde hat den Wiederaufnahmeantrag daher mit Bescheid vom 02.12.2013 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 18.12.2013 als unbegründet abzuweisen war. Abschließend wird festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde und auch aus Sicht des erkennenden Richters keine Verhandlung erforderlich war, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0148.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.