RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1221-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl ***-*-***-***-***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl ***-*-***-****-***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von sechs Wochen, gerechnet ab dem **.**.****, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht sein könne, dass er obwohl mit dem in der BH sitzenden Beamten abgesprochen, seinen Führerschein nicht ausgehändigt bekomme. Er habe die sechs Wochen des nächsten Bescheides gleich angehängt. Er ersuche, dass ihm der Führerschein ausgehändigt werde, weil er ihn als Berufskraftfahrer dringend benötige. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Im Verfahren **-*****-****, Bezirkshauptmannschaft Q, wurde der Beschwerdeführer A wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Ziffer 10a StVO rechtskräftig bestraft. Es wurde ihm vorgeworfen am **:**.**** um 14.13 Uhr im Gemeindegebiet von Ort, in Fahrtrichtung Westen im abfließenden Verkehr mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen *-**** die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Im Verfahren **-*****-****, Bezirkshauptmannschaft Q, wurde der Beschwerdeführer A wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10a StVO rechtskräftig bestraft. Es wurde ihm vorgeworfen am **:**.**** um 14.13 Uhr im Gemeindegebiet von Ort, in Fahrtrichtung Westen im abfließenden Verkehr mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen *-**** die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 58 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dem am **.**.**** geborenen Beschwerdeführer A wurde deswegen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom **.**.****, Zahl ***-*-***-***-***, die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem **.**.****, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. Dieser Bescheid ist ebenso in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl **-*****-****, wurde dem Beschwerdeführer A zur Last gelegt am **.**.**** um 05.57 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen *-**** im Gemeindegebiet von Ort, Obere Lenk 45, in Fahrtrichtung Westen (abfließender Verkehr) die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Ziffer 10a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 340,-- verhängt. Auch diese Strafverfügung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen und hat der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 340,-- am **.**.**** bezahlt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl **-*****-****, wurde dem Beschwerdeführer A zur Last gelegt am **.**.**** um 05.57 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen *-**** im Gemeindegebiet von Ort, Obere Lenk 45, in Fahrtrichtung Westen (abfließender Verkehr) die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 42 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 340,-- verhängt. Auch diese Strafverfügung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen und hat der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 340,-- am **.**.**** bezahlt. Auf Grund dieser rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl **-*****-****, wurde dem Beschwerdeführer A mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom **.**.****, Zahl ***-*-***-****-***, die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von sechs Wochen (gerechnet ab dem **.**.****) entzogen sowie weiters das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung angeordnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, in welcher er moniert, dass er – wie mit der Bezirkshauptmannschaft abgesprochen – seinen Führerschein nicht ausgehändigt bekomme und die sechs Wochen des nächsten Bescheides gleicht angehängt worden seien. Er ersuche ihm den Führerschein auszuhändigen, weil er ihn als Berufskraftfahrer dringend benötigen würde. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Ziffer 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Ziffer 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Ziffer 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Ziffer 3) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz 1 oder 2 vorliegt – die EntziehungsdauerGemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung ist erstmalig begangen. Bei der Begehung einer zweiten in § 7 Abs 3 Ziffer 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen. Bei der Begehung einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit hat die Behörde ebenfalls eine Nachschulung anzuordnen. Dieser Anordnung, welche die Probezeit automatisch um ein Jahr verlängert, ist fristgerecht nachzukommen. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurde vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren (nämlich am **.**.**** und am **.**.****) jeweils eine Übertretung nach § 7 Abs 3 Ziffer 4 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) begangen, beide Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden mit einem stationären Radargerät festgestellt und war ihm daher im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung mindestens auf die Dauer von sechs Wochen zu entziehen. Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurde vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren (nämlich am **.**.**** und am **.**.****) jeweils eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) begangen, beide Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden mit einem stationären Radargerät festgestellt und war ihm daher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung mindestens auf die Dauer von sechs Wochen zu entziehen. Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen. Befolgt der Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht oder unterlässt er die Mitarbeit bei dieser, so muss die Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entziehen.Befolgt der Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht oder unterlässt er die Mitarbeit bei dieser, so muss die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entziehen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Q zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1221.1