RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1335-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Nachbarn Frau D., Adresse, und Frau E., Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 31.3.2014, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus auf der Gp. XY KG C. den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die beschwerdeführenden Nachbarn Frau D. und Frau E., werden mit ihren Einwendungen Punkte
- und
- der Beschwerde gemäß § 26 Abs 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
- Die beschwerdeführenden Nachbarn Frau D. und Frau E., werden mit ihren Einwendungen Punkte
- und
- der Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 31.3.2014, Zl. *** wurde den Bauwerbern A. und B. die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf der Gp. XY KG C. erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Frau D., Adresse, und Frau E., Adresse, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „
- Dem Bebauungsplan der Gp. Nr. XY liegt eine Neuvermessung der Gp. Nr. XX, YZ und XY und des Zufahrtsweges zu diesen Grundstücken zugrunde, über die wir als Eigentümerinnen der Gp. XX und YZ nicht informiert wurden. Der Bebauungsplan der Gp. XY sieht eine teilweise Bebauung der Weggrenze mit einer Mauer und die teilweise Bebauung der Grundstücksgrenze Gp. Nr. XY zu Gp XX mit einer Garagenwand vor, die wesentliche Teile der im Rahmen der Löschungsbewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Bauverbots auf der Liegenschaft EZ * Gb ** Gst. XXX, später geteilt in XXX, YYY, XY und XXX1, verletzt. Zu diesen Vereinbarungen gehört u. a. das Recht auf Beibehalt des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters.„
- Dem Bebauungsplan der Gp. Nr. XY liegt eine Neuvermessung der Gp. Nr. römisch zwanzig, YZ und XY und des Zufahrtsweges zu diesen Grundstücken zugrunde, über die wir als Eigentümerinnen der Gp. römisch zwanzig und YZ nicht informiert wurden. Der Bebauungsplan der Gp. XY sieht eine teilweise Bebauung der Weggrenze mit einer Mauer und die teilweise Bebauung der Grundstücksgrenze Gp. Nr. XY zu Gp römisch zwanzig mit einer Garagenwand vor, die wesentliche Teile der im Rahmen der Löschungsbewilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit des Bauverbots auf der Liegenschaft EZ * Gb ** Gst. römisch 30 , später geteilt in römisch 30 , YYY, XY und XXX1, verletzt. Zu diesen Vereinbarungen gehört u. a. das Recht auf Beibehalt des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters.
- Bei der Errichtung der geplanten Nebengebäude auf den Gp. Nr. XY und XXX1 muss das Recht auf die Dienstbarkeit der Führung des Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze sichergestellt werden. Aufgrund der Bebauungsplanung ist dies nicht gewährleistet.
- Der Nebengebäudeplanung auf der Gp. Nr. XXX1 liegt eine teilweise Aufschüttung des Geländes in Anpassung an die rechte Zufahrtsstraße zugrunde. Die maximale Gebäudehöhe von 2,80 m muss auf die aktuelle Bodenhöhe an der Grundstücksgrenze im Böschungsfußbereich bezogen werden. Aus der vorliegenden Planung ist die genaue Bodenhöhe an dieser Stelle nicht ersichtlich. Vorbehaltlich weiteren Sachvortrags und ggf. Anfechtung des Beschlusses 6009/11 vom 26.05.2011 des Bezirksgerichts Innsbruck mangels Beeinspruchbarkeit wegen Zustellung des Beschlusses an den kurz zuvor, nämlich am *****verstorbenen Dr. F. und die Witwe (Dieser Beschluss ist erst jetzt unter diversen Nachlassdokumenten aufgetaucht)“ II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“
- Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/1* (TBO 2011) lautet wie folgt:
- Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/1* (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …
(6)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Die beschwerdeführenden Nachbarn sind unstrittig Parteien im Sinne des § 26 Abs 2 lit a TBO
- Als solche wären Sie grundsätzlich befugt, die Nichteinhaltung jener in § 26 Abs 3 TBO 2011 angeführten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Die beschwerdeführenden Nachbarn sind unstrittig Parteien im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO
- Als solche wären Sie grundsätzlich befugt, die Nichteinhaltung jener in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 angeführten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. In der vorliegenden Beschwerde (eine allfällige Präklusion war nicht zu prüfen, zumal offenkundig keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde) wurden in drei Punkten zusammenfassend vorgebracht:
- Verletzung der Dienstbarkeit des Bauverbotes, u.a. des Rechtes auf Beibehaltung des nach außen zum Weg hin zu öffnenden Gatters.
- Verletzung des Rechts auf die Dienstbarkeit der Führung des Entwässerungskanals entlang der Grundstücksgrenze.
- Nichteinhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 2,80m auf der Gp. Nr. 20/
- Punkt
- bezieht sich offenkundig auf das parallele Bauverfahren Zl. xxx (Bauwerber G. und H.) und war daher darauf nicht näher einzugehen. Die Punkte
- und
- beziehen sich nun unzweideutig allein auf die Verletzung privater Rechte. Mit keinem Wort wird in der vorliegenden Beschwerde die (allfällige) Nichteinhaltung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erwähnt, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 moniert werden kann (sog. „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“). Die Punkte
- und
- beziehen sich nun unzweideutig allein auf die Verletzung privater Rechte. Mit keinem Wort wird in der vorliegenden Beschwerde die (allfällige) Nichteinhaltung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erwähnt, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 moniert werden kann (sog. „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist (vgl. dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist vergleiche dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)207 RZ 47f). Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegensteht, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva).Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegensteht, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen vergleiche VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die in den Punkten
- und
- vorgebrachten Einwendungen ebenfalls als typische privatrechtliche Einwendungen. Mit diesen Einwendungen sind daher die beschwerdeführenden Nachbarn auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Vorbehalt („Vorbehaltlich weiteren Sachvortrags“) im Hinblick auf 27 VwGVG unwirksam ist, zumal das Verwaltungsgericht nach dieser Gesetzesbestimmung, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gegeben ist, den angefochtenen Bescheid allein auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht gestattet, im Zuge des Beschwerdeverfahrens andere Beschwerdegründe nachzulegen.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Vorbehalt („Vorbehaltlich weiteren Sachvortrags“) im Hinblick auf 27 VwGVG unwirksam ist, zumal das Verwaltungsgericht nach dieser Gesetzesbestimmung, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gegeben ist, den angefochtenen Bescheid allein auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht gestattet, im Zuge des Beschwerdeverfahrens andere Beschwerdegründe nachzulegen. Abschließend ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei der erteilten Baubewilligung lediglich um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis (sog. „Polizeierlaubnis“) zum Errichten des gegenständlichen Einfamilienwohnhauses handelt. Das bedeutet weiters, dass das Bauwerk zwar aus Sicht der Baubehörde errichtet werden darf, sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Errichtung nicht allenfalls zwingende private Rechte, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1335.1