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{'item': 'LVwG-2014/26/0421-5'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 39§ 13Artikel 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0421-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird jedoch der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde W dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird jedoch der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde W dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Die Berufung des XY-Vereines gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013, Zahl EF-**/1-**23, wird als unbegründet abgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 17.04.2013 beantragte der XY-Verein beim Bürgermeister der Stadtgemeinde W die bescheidmäßige Feststellung, dass der Baubewilligungsbescheid vom 25.01.1999 zu Zahl EF-**/1-**23 rechtsgültig und rechtskräftig sei. Zur Antragsbegründung wurde dargelegt, dass das rechtliche Interesse des antragstellenden Vereins an der Klärung der Rechtsgültigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 25.01.1999 offenkundig sei. Es sei nicht erwiesen und richtig, dass die Urschrift des Bescheides vom seinerzeitigen Bürgermeister Dr. E K nicht genehmigt worden sei. Es möge sein, dass die Urschrift des Bescheides nicht unterschrieben worden sei, doch könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Genehmigung des Bescheides auch auf andere Weise erfolgen. Der antragstellende Verein habe eine Bescheidausfertigung übermittelt erhalten, auf welcher der Bürgermeister Dr. E K als das den Bescheid genehmigende Organ aufscheine und die Richtigkeit der Ausfertigung durch eine Stampiglie der Stadtgemeinde W und die Unterschrift von Ing. C T verbürgt sei. Der behördliche Akt vom 25.01.1999 entfalte jedenfalls eine nach außen rechtsgültige Bescheidwirkung, da eine Partei nach Erhalt einer derartigen Ausfertigung darauf vertrauen können müsse, dass auch eine entsprechende Genehmigung vorliege. Im Vertrauen auf die erteilte Baubewilligung habe der Verein erhebliche Investitionen getätigt. 2) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 wurde a) der Antrag vom 17.04.2013 auf Feststellung der Rechtsgültigkeit und Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 25.01.1999 betreffend die Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine auf Gst .388/1 GB W abgewiesen (Spruchpunkt I.) undder Antrag vom 17.04.2013 auf Feststellung der Rechtsgültigkeit und Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 25.01.1999 betreffend die Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine auf Gst .388/1 GB W abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und b) zugleich die weitere Benützung der Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine

§ 39

Abs 6 TBO 2011 untersagt (Spruchpunkt II.)zugleich die weitere Benützung der Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.) Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde W kurz zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Aktenbearbeitung zur Beantwortung einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft W festgestellt worden sei, dass der Entwurf des Baubewilligungsbescheides vom 25.01.1999 nicht vom Bürgermeister unterfertigt worden sei. Nach der im Zeitpunkt der Bescheidausfertigung geltenden Rechtslage habe das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf dem Bescheidentwurf bzw auf der der Partei zugestellten Bescheidausfertigung zur Folge, dass der Erledigung die Bescheidqualität fehle. Dies habe im vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass infolge Fehlens einer entsprechenden Baubewilligung die weitere Benützung der Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine untersagt habe werden müssen. 3) Die gegen diese Entscheidung vom beschwerdeführenden Verein eingebrachte Berufung blieb erfolglos, mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde W vom 28.10.2013 wurde

  1. a)die Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) unddie Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
  2. b)der Eventualantrag im Berufungsschriftsatz vom 09.07.2013 auf Behebung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 und Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).der Eventualantrag im Berufungsschriftsatz vom 09.07.2013 auf Behebung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 und Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete dabei ihre Berufungsentscheidung damit, dass sich im vorliegenden Bauakt nur ein Bescheidentwurf mit dem Datum 25.01.1999 befinde, welcher weder vom damaligen Stadtamtsdirektor abgezeichnet, noch vom seinerzeitigen Bürgermeister unterfertigt worden sei, lediglich ein Beglaubigungsvermerk des seinerzeitigen Sachbearbeiters und die Paraphe des damaligen Stadtbaumeisters seien auf dem Bescheidentwurf vorhanden. Weiters würde der Entwurf keinen Abfertigungsvermerk tragen und würden auch keine Zustellnachweise vorliegen, das Original der beglaubigten Ausfertigung befinde sich ebenfalls noch im Bauakt. Ebenfalls fehle eine Abschrift der Rechtskraftbestätigung, die zu diesem Zeitpunkt bereits in anderen Bauverfahren üblich gewesen sei. Der seinerzeitige Bürgermeister Dr. E K habe in seiner Stellungnahme vom 02.05.2013 bestätigt, dass er ohne die beiden Paraphen des Stadtbaumeisters und des Stadtamtsdirektors keinen Baubescheid unterschrieben habe. Der seinerzeitige Sachbearbeiter Ing. C T habe wiederum in seiner Stellungnahme dargelegt, dass auch die Vorlage einer mit dem Beglaubigungsvermerk versehenen Ausfertigung gemeinsam mit dem Bescheidentwurf zur Unterschrift an den Bürgermeister möglich gewesen sei. Die Verfahrenskosten seien aktenkundig nicht eingetrieben worden, vielmehr seien die Verfahrenskosten storniert worden. Durch die nicht protokollierte und wann auch immer erfolgte Übergabe einer Kopie der beglaubigten Bescheidausfertigung könne das Fehlen der Genehmigung des strittigen Bescheidentwurfes nicht ersetzt werden bzw könne daraus eine Rechtsgültigkeit der beglaubigten Bescheidausfertigung nicht abgeleitet werden. Ausgehend von der fehlenden baurechtlichen Genehmigung für die Verwendung der Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine sei die weitere Verwendung zu dem nicht genehmigten Verwendungszweck zu Recht untersagt worden. 4) Gegen diese Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde W vom 28.10.2013 richtet sich die vorliegende Vorstellung des XY-Vereines, welche Vorstellung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde zu behandeln und zu erledigen ist. Mit seinem Rechtsmittel beantragte der XY-Verein die Aufhebung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde W vom 28.10.2013 und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan, zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Angefochten wurde der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde vom beschwerdeführenden Verein im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungsbehörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, da gegenständlich von einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtslage keine Rede sein könne. Beweiswürdigende Erwägungen lasse der Berufungsbescheid ebenso vermissen, wie eine Subsumtion des Sachverhaltes. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, dass es nicht zu einer formellen Einvernahme der vom beschwerdeführenden Verein angebotenen Zeugen gekommen sei, hätten doch drei der angebotenen Zeugen lediglich eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Der beschwerdeführende Verein habe auch keine Gelegenheit gehabt, Fragen an die Zeugen zu richten. In ihren Stellungnahmen hätten mehrere Zeugen darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit ohne Einsichtnahme in die Aktenunterlagen kaum mehr Auskünfte geben könnten, im Zuge einer förmlichen Vernehmung hätte den Zeugen die Möglichkeit zur Einsichtnahme geboten werden können. Aufklärungsbedürftig sei geblieben, warum eine beglaubigte Bescheidausfertigung gegeben sei, obwohl nach den Darlegungen des seinerzeitigen Bürgermeisters Dr. E K ein Beglaubigungsvermerk immer erst nach seiner Genehmigung des Bescheidentwurfes mit seiner Unterschrift angebracht habe werden dürfen. Dessen ungeachtet würden die vorliegenden Beweisergebnisse dafür sprechen, dass der in Rede stehende Bescheid vom 25.01.1999 vom damaligen Bürgermeister Dr. E K genehmigt worden sei, habe Dr. E K in seiner Stellungnahme doch ausgeführt, dass er stets davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche Bauvorhaben bescheidmäßig genehmigt worden sei, was seinem Willen als Baubehörde erster Instanz entsprochen habe. Auch der seinerzeitige Stadtamtsdirektor habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der angebrachte Beglaubigungsvermerk darauf hindeute, dass ein original unterschriebener Bescheid zugestellt worden sei. Zudem würden zahlreiche Schriftstücke im Bauakt dafür sprechen, dass ein rechtskräftiger Baubescheid vorliege. Daran ändere auch die Aktennotiz der Kassenverwaltung aus dem Jahr 2002 nichts, wonach bisher kein Bescheid ergangen sei, zumal es sich dabei lediglich um einen internen Vorgang handle. Die Berufungsbehörde habe den Sachverhalt deshalb nicht ausreichend ermittelt, da insbesondere der Zeuge Ing. C T nicht dazu befragt worden wäre, wie es sich erklären lasse, dass gegenständlich eine beglaubigte Bescheidausfertigung vorliege, wenn doch der damalige Bürgermeister Dr. E K dargelegt habe, dass ein Beglaubigungsvermerk erst nach Unterfertigung des Bescheidentwurfes durch seine Person angebracht worden sei. Nach den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 25.01.1999 in Geltung gestandenen Bestimmungen des AVG hätte die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden zu erfolgen gehabt, wovon jedoch abgesehen habe werden können, wenn sichergestellt worden sei, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt habe, auf andere Weise festgestellt habe werden können. Bei schriftlichen Erledigungen habe an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten können, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des vorher Dargelegten aufweise. Diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall erfüllt worden. Mit dem vorhandenen Beglaubigungsvermerk sei die Bestätigung gegeben, dass der damalige Bürgermeister Dr. E K das Bauvorhaben auch tatsächlich genehmigt habe. Bei der Beglaubigung handle es sich um eine Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 2 zweiter Satz AVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung. Die Rechtsprechung würde auch nur diese Feststellbarkeit der erfolgten Genehmigung bzw der Person des Genehmigenden, nicht aber auch das Vorhandensein der Unterschrift des Genehmigenden fordern. Mit der Beglaubigung der Kanzlei nach § 18 Abs 4 AVG in der seinerzeit relevanten Fassung werde auch beurkundet, dass das Schriftstück die Genehmigung im Sinne des Abs 2 aufweise, sodass die Zustellung der beglaubigten Ausfertigung die Erlassung des Baubescheides bewirke. Dies sei im Gegenstandsfall auch geschehen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall erfüllt worden. Mit dem vorhandenen Beglaubigungsvermerk sei die Bestätigung gegeben, dass der damalige Bürgermeister Dr. E K das Bauvorhaben auch tatsächlich genehmigt habe. Bei der Beglaubigung handle es sich um eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz AVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung. Die Rechtsprechung würde auch nur diese Feststellbarkeit der erfolgten Genehmigung bzw der Person des Genehmigenden, nicht aber auch das Vorhandensein der Unterschrift des Genehmigenden fordern. Mit der Beglaubigung der Kanzlei nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der seinerzeit relevanten Fassung werde auch beurkundet, dass das Schriftstück die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, aufweise, sodass die Zustellung der beglaubigten Ausfertigung die Erlassung des Baubescheides bewirke. Dies sei im Gegenstandsfall auch geschehen. Aufgrund des Beglaubigungsvermerkes habe der beschwerdeführende Verein auch darauf vertrauen dürfen, dass ein wirksamer Bescheid vorliege. Der Vertrauensschutz binde die Gesetzgebung ebenso wie die Gerichtsbarkeit und Verwaltung und schütze wohlerworbene Rechte. Dem beschwerdeführenden Verein habe ohne Einsichtnahme in den Bauakt auch gar nicht auffallen können, dass mit dem Baubewilligungsbescheid irgendetwas nicht in Ordnung sei. Im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Bescheides seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Mit ihrer nunmehrigen Entscheidung verstoße die Baubehörde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Aufgrund der Rechtsgültigkeit und Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 25.01.1999 sei die bescheidmäßig erfolgte Untersagung der Weiterbenützung der Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine rechtswidrig. Der beschwerdeführende Verein nütze die betreffenden Räumlichkeiten nunmehr bereits seit mehr als 14 Jahren im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom 25.01.1999 als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine, öffentliche Interessen seien dabei nicht beeinträchtigt worden. Durch die umgehende Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten und sei die sofortige Vollstreckung nicht durch öffentliche Interessen geboten, weswegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei. 5) Am 18.03.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Gegenstandsangelegenheit durchgeführt. In dieser bekräftigten die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihre bisherigen Rechtsstandpunkte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1) Kernfrage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob es zu einer bescheidmäßigen, baurechtlichen Bewilligung für die vom beschwerdeführenden Verein durchgeführte Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine in den ursprünglichen Geschäfts- bzw Ausstellungsräumen des Gebäudes auf dem Gst .388/1 GB W und für die damit einhergehende Änderung des Verwendungszweckes gekommen ist oder nicht. Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass für das gegenständliche Bauvorhaben zwar der Bescheidentwurf vom 25.01.1999 erstellt, dieser aber nie vom Bürgermeister unterschrieben worden sei, weswegen der erforderliche Baukonsens für den Umbau in ein Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine nie hergestellt worden sei, vermeint der beschwerdeführende Verein, dass Gegenteiliges zutreffen müsse, weil die vorhandene beglaubigte Bescheidausfertigung dafür spreche, dass der seinerzeitige Bürgermeister den Bescheidentwurf auch unterschrieben habe. Von der Beantwortung der Kernfrage des Vorliegens eines Baukonsenses für das verfahrensgegenständliche Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine hängt auch die Beantwortung der weiteren Frage ab, ob von der belangten Behörde zu Recht die weitere Benützung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine untersagt worden ist. 2) Die Kernfrage des Gegenstandsverfahrens wurde vorliegend in Form eines Feststellungsverfahrens einer Beantwortung zugeführt, dies aufgrund eines entsprechenden Feststellungsantrages des beschwerdeführenden Vereins, dass der Bescheid vom 25.01.1999 rechtsgültig und rechtskräftig sei. Vorweg hatte sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Frage zu befassen, ob die begehrte Feststellung einer bescheidmäßigen Erledigung zugänglich ist oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides generell nur dann zulässig, wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich ist. Für den Fall des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht, zumal der Bauwerber nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, da dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde auch die Zulässigkeit eines Antrages des Bauwerbers auf Feststellung, die Baubewilligung sei aufrecht, und somit auch insoweit das Feststellungsinteresse des Bauwerbers bejaht (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, Zahl 2008/05/0259, sowie den Beschluss des VwGH vom 31.03.2005, Zahl 2002/05/1354). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall die Auffassung, dass das Feststellungsbegehren des beschwerdeführenden Vereins als zulässig zu beurteilen ist und daher dieses Feststellungsbegehren einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden konnte. Auch vorliegend ist kein anderes Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für den beschwerdeführenden Verein erkennbar, im Sinn der dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kann der beschwerdeführende Verein auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich ja im Falle einer von der Baubehörde etwa verfügten Benützungsuntersagung oder eines von der Baubehörde erteilten Wiederherstellungsauftrages – da die Behörde vom fehlenden Baukonsens ausgeht - zur Wehr setzten könne. Das erkennende Gericht geht daher von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages aus. 3) Im Zeitpunkt der vom beschwerdeführenden Verein angenommenen Bescheiderlassung im Jänner 1999 standen für die schriftlichen Erledigungen von Behörden und die Genehmigung von behördlichen Erledigungen folgende Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Geltung: „E r l e d i g u n g e n (…)

(2)Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann. (…)
(4)Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
(4)Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Anhand der vorliegenden Aktenunterlagen des das gegenständliche Bauvorhaben des beschwerdeführenden Vereins betreffenden Gemeindebauaktes sowie aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahmen - des seinerzeitigen Bürgermeisters Dr. E K, - des damaligen Stadtbauamtsleiters Ing. G M sowie - des seinerzeitigen Mitarbeiters des Bauamtes der Stadtgemeinde W Ing. C T bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 18.03.2014 lässt sich die entscheidungswesentliche Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Baukonsenses für den Umbau der Räumlichkeiten im Gebäude auf dem Gst .388/1 GB W von ursprünglich Geschäfts- bzw Ausstellungsräumen in ein Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unzweifelhaft dahingehend beantworten, dass kein entsprechender Baukonsens erteilt wurde, wozu Folgendes auszuführen ist: 1) Zu den im fraglichen Zeitpunkt (Jänner 1999) zur bescheidmäßigen Erledigung von Bauansuchen vorgesehenen Abläufen im Stadtamt der Stadtgemeinde W befragt gaben die einvernommenen Zeugen bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 18.03.2014 wie folgt zu Protokoll: (
  1. a)der damalige Bürgermeister Dr. E K: „Ich war im fraglichen Zeitpunkt Bürgermeister der Stadtgemeinde W und somit für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig. Konkret wurde es in der Stadtgemeinde W so gehandhabt, dass die durchzuführenden Bauverfahren vom Stadtamtsdirektor und vom Stadtbaumeister abgewickelt wurden, diese führten die Bauverhandlungen durch und wurde von der zuständigen Bauabteilung ein Erledigungsentwurf erstellt. Dieser Entwurf wurde mir zur Unterschrift sodann zugeleitet, wobei der Ablauf so war, dass zunächst der Entwurf in der zuständigen Bauabteilung vom Sachbearbeiter und vom Stadtbaumeister abgezeichnet wurde. Der Akt ging dann zum Stadtamtsdirektor und überprüfte dieser den Vorgang. Wenn er ihn für in Ordnung befunden hat, wurde der Entwurf auch vom Stadtamtsdirektor abgezeichnet. Erst dann gelangte der Aktenvorgang zu mir. Auch ich führte eine Überprüfung durch und – wenn alles passte – unterschrieb ich den Erledigungsentwurf. Ohne die erforderlichen Paraphen meiner Mitarbeiter (Stadtamtsdirektor und Stadtbaumeister sowie Sachbearbeiter der Bauabteilung) hätte ich keine Unterschrift unter den Erledigungsentwurf gesetzt, dies habe ich in meiner Amtszeit nie getan. Mir ist nicht erinnerlich, ob ich im konkreten Fall den Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 unterschrieben habe, zumal dies bereits sehr lange zurück liegt. Ich war aber bis vor kurzem, zumindest bis ins Jahr 2013 (Schreiben des nunmehrigen Stadtamtsdirektors vom 30.04.2013) der Meinung, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt worden ist. Eine mündliche Baubewilligung habe ich während meiner gesamten Amtszeit nie erteilt, dies kann ich völlig ausschließen. Wenn ich gefragt werde, wer die Planunterlagen für ein Bauprojekt unterfertigt hat, welche Planunterlagen zum Bestandteil des Baubescheides erklärt wurden, so gebe ich an, dass meiner Erinnerung nach Dr. NR als Stadtamtsdirektor diese Plansätze unterfertigt hat. Genau weiß ich dies aber nicht mehr. Nach meiner Unterfertigung ist der Bauakt dann wieder in die zuständige Bauabteilung zurückgegangen und wurden dort die weiteren Bearbeitungsschritte durchgeführt, wie Abfertigung des Bescheides, Zusendung der Plansätze, Sollstellung, Einordnen der Rückscheine, etc. Mit diesen Vorgängen habe ich nichts mehr zu tun gehabt. Wenn mir der im Akt einliegende Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 und die dazugehörige beglaubigte Ausfertigung vorgezeigt werden (Kopien davon habe ich bereits vom nunmehrigen Stadtamtsdirektor erhalten), so gebe ich an, dass die beglaubigte Ausfertigung dafür sprechen würde, dass die gegenständliche Bauangelegenheit ordentlich erledigt wurde. Der vorliegende Erledigungsentwurf mit nur den beiden Paraphen des Herrn Ing. C T und des Herrn Ing. G M, aber ohne die Paraphe des damals zuständigen Stadtamtsdirektors Dr. NR und ohne meiner Unterschrift, spricht aber für Anhaltspunkte, dass die Angelegenheit doch nicht erledigt worden ist. Bei einem ordentlich erledigten Bauverfahren müsste im Akt ein Originalbescheid aufzufinden sein, welcher die drei Paraphen des Ing. C T, des Ing. G M sowie des Stadtamtsdirektors Dr. NR aufweist und schließlich natürlich meine Unterschrift. Über Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde erklärte der Zeuge Dr. E K, dass er mit der Gebührenvorschreibung auf der Grundlage der Baubescheide nichts zu tun gehabt hat. Darüber könne er keine Auskunft geben, auch nicht im konkreten Fall. Die zu einem Baubescheid gehörigen Rückscheine wurden sicherlich nicht weggeschmissen, diese müssten eigentlich im Bauakt befindlich sein. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des beschwerdeführenden Vereins gab Dr. E K an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass eine Bauangelegenheit nicht erledigt worden ist. Zur beglaubigten Ausfertigung des strittigen Bescheides vom 25.01.1999 befragt, gab der Zeuge Dr. E K an, dass grundsätzlich Beglaubigungsvermerke erst dann angebracht worden sind, wenn der entsprechende Bescheid unterschrieben war. Sonst hätte es ja keiner Beglaubigung bedurft. Mit den aktenkundigen Schriftstücken des Ing. P Z und des Stadtamtsdirektors Dr. NR konfrontiert, wonach in diesen Schriftstücken von einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgegangen wurde, gab der Zeuge Dr. E K an, dass von diesen offenkundig von einer rechtskräftigen Baubewilligung zum jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung des Schriftstückes ausgegangen worden ist.“ (
  2. b)der seinerzeitige Stadtbauamtsleiter Ing. G M: „Ich verweise zunächst auf meine Angaben beim Stadtamtsdirektor Mag. S V bei meiner Einvernahme am 21.05.2013. Diese Angaben sind richtig. Ich war im fraglichen Zeitraum (Jänner 1999) der Stadtbauamtsleiter und insbesondere für die technische Seite der durchzuführenden Bauverfahren zuständig. Wenn ein Bauverfahren bescheidmäßig erledigt wurde, wurde in der zuständigen Bauabteilung ein Entwurf für eine bescheidmäßige Erledigung erstellt, die mir vorgelegt worden ist. Ich habe den Entwurf aus technischer Sicht geprüft und wenn die Erledigung in Ordnung war, habe ich auf das sogenannte E-Exemplar meine Paraphe als Erster gesetzt. Beim E-Exemplar handelte es sich um den Bescheidentwurf, auf dem die erforderlichen Paraphen angebracht wurden und welcher vom Bürgermeister unterschrieben wurde. Dieser verblieb im Bauakt. Das sogenannte E-Exemplar wurde durch Anbringung eines „E“ auf der ersten Seite des Bescheidentwurfes gekennzeichnet. „Ich verweise zunächst auf meine Angaben beim Stadtamtsdirektor Mag. S römisch fünf bei meiner Einvernahme am 21.05.2013. Diese Angaben sind richtig. Ich war im fraglichen Zeitraum (Jänner 1999) der Stadtbauamtsleiter und insbesondere für die technische Seite der durchzuführenden Bauverfahren zuständig. Wenn ein Bauverfahren bescheidmäßig erledigt wurde, wurde in der zuständigen Bauabteilung ein Entwurf für eine bescheidmäßige Erledigung erstellt, die mir vorgelegt worden ist. Ich habe den Entwurf aus technischer Sicht geprüft und wenn die Erledigung in Ordnung war, habe ich auf das sogenannte E-Exemplar meine Paraphe als Erster gesetzt. Beim E-Exemplar handelte es sich um den Bescheidentwurf, auf dem die erforderlichen Paraphen angebracht wurden und welcher vom Bürgermeister unterschrieben wurde. Dieser verblieb im Bauakt. Das sogenannte E-Exemplar wurde durch Anbringung eines „E“ auf der ersten Seite des Bescheidentwurfes gekennzeichnet. Ich habe nur eine Paraphe anbringen müssen, und zwar auf dem sogenannten E-Exemplar. Eine zweite Paraphe musste ich nirgendwo anbringen. Nachdem ich meine Paraphe gesetzt hatte, wurde der gegenständliche Vorgang dem Stadtamtsdirektor zugeleitet. Ich habe in der Folge den Bauakt nicht mehr gesehen und wurden die weiteren Bearbeitungsschritte von anderen Mitarbeitern des Stadtamtes W gesetzt. Über Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde erklärte der Zeuge Ing. G M, dass die Kostenvorschreibung im Zusammenhang mit einer Baubescheidzustellung zugleich mit der Versendung des Baubescheides durchgeführt wurde. Die Rückscheine zu einem Baubewilligungsbescheid wurden dem entsprechenden Bauakt zugeordnet, im konkreten auf dem sogenannten E-Exemplar angeheftet. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des beschwerdeführenden Vereins erklärte der Zeuge Ing. G M, dass er zur Anbringung der Beglaubigungsvermerke auf den Bescheidausfertigungen nichts sagen könne, da er damit nichts zu tun gehabt hat. Auch kann ich nichts dazu sagen, ob der konkrete strittige Baubescheid vom 25.01.1999 vom Bürgermeister unterschrieben worden ist, da ich – wie bereits gesagt – nach Setzung meiner Paraphe mit der weiteren Abwicklung des Geschäftsfalles nichts mehr zu tun hatte. Zu den aktenkundigen Schriftstücken des Ing. P Z sowie des Stadtamtsdirektors Dr. NR kann ich ebenfalls nichts sagen, da ich zu dieser Zeit bereits in Pension war. Auch zur Überprüfung von Auflagen der Baubescheide kann ich nichts sagen, da ich damit nicht beschäftigt war.“ (
  3. c)ehemaliger Bauamtsmitarbeiter Ing. C T: „Ich verweise zunächst auf meine schriftliche Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit vom 13.05.2013 an die Stadtgemeinde W, zH des Herrn Stadtamtsdirektors Mag. S V. Die darin enthaltenen Angaben treffen zu und sind richtig. „Ich verweise zunächst auf meine schriftliche Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit vom 13.05.2013 an die Stadtgemeinde W, zH des Herrn Stadtamtsdirektors Mag. S römisch fünf. Die darin enthaltenen Angaben treffen zu und sind richtig. Ich war im fraglichen Zeitraum im Jänner 1999 Mitarbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde W. Ich war damals ua für die Beglaubigung der Baubescheide zuständig, wobei eine beglaubigte Ausfertigung bereits vor der Unterschrift des Bürgermeisters erstellt worden ist. Der Aktenvorgang ist mit dem sogenannten E-Exemplar sowie einer beglaubigten Ausfertigung zum Stadtamtsdirektor und dann zum Bürgermeister gegangen. Auf dem sogenannten E-Exemplar habe ich den Vermerk angebracht, dass eine Beglaubigung bereits erfolgt ist. Auf dem E-Exemplar wurden die Paraphen des Stadtbaumeisters, des Stadtamtsdirektors angebracht und hat auf dem E-Exemplar der Bürgermeister seine Unterschrift gesetzt. Wenn der Aktenvorgang dann ins Bauamt zurückgekommen ist, wurden die Baubescheide mit RSb-Briefsendung den Parteien zugestellt. Die einlangenden Rückscheine wurden dem Bauakt zugeordnet und auf dem E-Exemplar angeheftet. Die zu einer Baubewilligung gehörenden Plansätze wurden vom Stadtamtsdirektor unterfertigt, in der fraglichen Zeit von Herrn Dr. NR. Im Bauakt verblieb letztlich nur ein vom Stadtamtsdirektor unterfertigter Plansatz, da die übrigen zwei Plansätze dem Bauwerber mit dem Baubewilligungsbescheid übermittelt worden sind. Wenn ich gefragt werde, wer den Abfertigungsvermerk auf einem Baubewilligungsbescheid angebracht hat, gebe ich an, dass ich damit nichts zu tun hatte. Zur Versendung von Rechtskraftbestätigungen befragt, gebe ich an, dass ich mich nicht daran erinnern kann, ob zur damaligen Zeit bereits Rechtskraftbestätigungen versendet worden sind, später wurde dies jedenfalls eingeführt. Zur erforderlichen Sollstellung betreffend die Kostenvorschreibung des Baubewilligungsbescheides befragt, führe ich aus, dass dies von der Sekretärin im Bauamt veranlasst worden ist. Es wurde eine Einnahmenanordnung erstellt, dies für die zuständige Abteilung des Stadtamtes. Wenn mir nun im Rahmen der heutigen Verhandlung das strittige E-Exemplar mit der Paraphe des Ing. G M und meinem Beglaubigungsvermerk, aber ohne die Paraphe des Stadtamtsdirektors Dr. NR und ohne die Unterschrift des Bürgermeisters Dr. E K vorgezeigt wird, so gebe ich an, dass normalerweise auf diesem E-Exemplar auch die Unterschrift des Bürgermeisters sein müsste, wäre der gegenständliche Vorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden, dh wenn der Bescheid hinausgegangen wäre. Wenn mir weiters die von mir beglaubigte Bescheidausfertigung vorgezeigt wird, welche sich noch im Akt befindet, so gebe ich erklärend an, dass ich diese Bescheidausfertigung beglaubigt vorbereitet habe, bevor der gegenständliche Aktenvorgang dem Stadtamtsdirektor sowie dem Bürgermeister zugeleitet worden ist. Wenn mir weiters die dreifach im Akt befindlichen Einreichplanungen ohne die Unterschrift des Stadtamtsdirektors vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass es offensichtlich damals zu keiner Bescheidzustellung an den Türkischen Kulturverein gekommen ist, da ansonsten im Akt nur noch ein Einreichplansatz vorhanden wäre, dieser mit der Unterschrift des Stadtamtsdirektors. Über Frage durch die Rechtsvertreterin des beschwerdeführenden Vereins gab der Zeuge Ing. C T zu den aktenkundigen Schriftstücken des Ing. P Z an, dass es sich möglicherweise so verhalten hat, dass Ing. P Z Unterlagen aus dem Bauakt erhalten hat und nicht darauf geachtet hat, dass es sich beim Bescheid vom 25.01.1999 um einen solchen ohne Unterschrift des Bürgermeisters handelt. Möglicherweise ist es da zum Irrtum gekommen, dass dieser Bescheid Rechtskraft erlangt hat und deshalb die darin vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten sind. Zum aktenkundigen Schreiben des Dr. NR befragt, in dem dieser von einem rechtskräftigen Baubescheid ausgegangen ist, gab der Zeuge Ing. C T an, dieses Schriftstück zum ersten Mal zu sehen und dazu nichts sagen zu können.“ Aus diesen Zeugenangaben ergibt sich übereinstimmend, dass im relevanten Zeitraum für die Genehmigung einer Erledigung betreffend ein Bauansuchen die Unterschrift des Bürgermeisters erforderlich war, jeder Bescheidentwurf in einem Bauverfahren wurde dem Bürgermeister nach Anbringung der Paraphen des Stadtbauamtsleiters und des Stadtamtsdirektors zur Unterschrift vorgelegt. Einen approbationsbefugten Organwalter gab es im fraglichen Zeitraum nicht. Es wurde von den Zeugen auch klargestellt, dass der Bürgermeister nicht anders – etwa mündlich oder sonstwie - als mit seiner Unterschrift einer Bauerledigung seine Genehmigung erteilt hat. 2) Die Zeugenangaben lassen sich auch mit den vorliegenden Aktenunterlagen des Bauaktes der Stadtgemeinde W widerspruchsfrei vereinbaren, dies mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der Aussage des seinerzeitigen Bürgermeisters Dr. E K, dass ein Beglaubigungsvermerk erst dann angebracht worden sei, wenn der entsprechende Bescheid von ihm unterschrieben gewesen sei. Darauf wird im Weiteren – aber nicht sogleich – noch näher einzugehen sein. Die Zeugen Ing. G M und Ing. C T haben dargelegt, dass in den Bauverfahren ein Bescheidentwurf in der zuständigen Bauabteilung des Stadtamtes der Stadtgemeinde W erstellt worden ist, dieser Bescheidentwurf wurde durch Anbringung eines „E“ auf der ersten Seite des Schriftstückes gekennzeichnet und wurde dieser Entwurf als sogenanntes E-Exemplar bezeichnet. Auf dem sogenannten E-Exemplar wurden die Paraphen durch den Stadtbauamtsleiter und den Stadtamtsdirektor angebracht, ebenso vermerkte Ing. C T als Mitarbeiter des Bauamtes auf dem sogenannten E-Exemplar, dass er die Beglaubigung durchgeführt hat. Schließlich wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde W als jenem Organwalter, der die Behördenfunktion in den Bauangelegenheiten innehatte, das sogenannte E-Exemplar unterschrieben und solcherart dem Erledigungsentwurf die Genehmigung erteilt. Das sogenannte E-Exemplar mit der Unterschrift des Bürgermeisters, den Paraphen des Stadtbauamtsleiters und des Stadtamtsdirektors sowie dem Beglaubigungsvermerk des Ing. C T verblieb im betreffenden Bauakt der Stadtgemeinde W. Ing. G M gab weiters an, dass er nur einmal seine Paraphe anbringen hat müssen, und zwar auf dem sogenannten E-Exemplar, eine zweite Paraphe auf einem anderen Schriftstück habe er nie anbringen müssen. Ing. C T erläuterte weiters, dass nach Unterschriftsleistung durch den Bürgermeister die Baubescheide den Parteien mit Rsb-Briefsendungen zugestellt worden sind, wobei die einlangenden Rückscheine dem betreffenden Bauakt zugeordnet und auf dem sogenannten E-Exemplar angeheftet wurden. Im Gegenstandsfall befindet sich nun in den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen ein Schriftstück mit der Überschrift „Bescheid“, datiert auf den 25.01.1999, auf welchem auf der ersten Seite ganz oben handschriftlich ein „E“ angebracht wurde. Auf der letzten Seite dieses Schriftstückes befindet sich neben dem Vermerk „beglaubigt: 26.1.1999“ die Unterschrift „C T“ sowie weiter unten die Paraphe „GM“, wobei vom Zeugen Dr. E K bei seiner Befragung am 18.03.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach Einsichtnahme in das in Rede stehende Schriftstück diesbezüglich klargestellt wurde, dass es sich dabei zum einen um die Paraphe des seinerzeitigen Stadtbauamtsleiters Ing. G M und zum anderen um die Unterschrift des zu seiner Amtszeit im Bauamt tätigen Ing. C T handelt. Weiters erklärte der Zeuge Dr. E K, dass auf dem Schriftstück die Paraphe des damals zuständigen Stadtamtsdirektors Dr. NR und seine eigene Unterschrift fehlen. Bereits damit ist in der vorliegenden Rechtssache ohne jeglichen Zweifel klar, dass der Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 keine Genehmigung durch den damaligen Bürgermeister Dr. E K erfahren hat, diese Genehmigung hat er nämlich nach seinen eigenen Angaben, welche im Übrigen mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmen, durch seine Unterschrift vorgenommen. Nach den weiteren Angaben des Zeugen Dr. E K hat er einen Baubewilligungsbescheid nie unterschrieben, wenn nicht zuvor auf dem Erledigungsentwurf die Paraphen des Stadtbauamtsleiters sowie des Stadtamtsdirektors angebracht worden waren. Nachdem auf dem aktenkundigen E-Exemplar vom 25.01.1999 die Paraphe des seinerzeit tätigen Stadtamtsdirektors NR fehlt, erklärt sich daraus auch die fehlende Unterschrift des damaligen Bürgermeisters Dr. E K. Weiters sind in diesem Zusammenhang die Angaben des Zeugen Ing. G M zu berücksichtigen, wonach er nur auf dem sogenannten E-Exemplar seine Paraphe angebracht hat, aber auf keinem weiteren Schriftstück eine zweite Paraphe gesetzt hat. Wenn nun der seinerzeitige Bürgermeister Dr. E K entsprechend seinen Angaben bei seiner Zeugenbefragung am 18.03.2014 einen Erledigungsentwurf in einer Bauangelegenheit nur dann unterschrieben hat, wenn sich auf diesem Erledigungsentwurf die bereits angebrachten Paraphen des Stadtamtsdirektors und des Stadtbauamtsleiters befunden haben, so ist klarerweise völlig ausgeschlossen, dass der Bürgermeister eine andere Ausfertigung des Erledigungsentwurfes vom 25.01.1999 unterzeichnet haben könnte, zumal der damalige Stadtbauamtsleiter Ing. G M nach seiner eigenen Erklärung nur eine Paraphe angebracht hat, dies auf dem sogenannten E-Exemplar, und der seinerzeitige Bürgermeister Dr. E K einen Erledigungsentwurf nach seinen eigenen Angaben nur dann unterzeichnet hat, wenn sich auf dem Erledigungsentwurf auch die Paraphe des Stadtbauamtsleiters befunden hat. Das aktenkundige E-Exemplar ist allerdings nur mit der Paraphe des seinerzeitigen Stadtbauamtsleiters Ing. G M versehen, die weitere Paraphe des ehemaligen Stadtamtsdirektors Dr. NR und die Unterschrift des vormaligen Bürgermeisters Dr. E K fehlen hingegen. In das sich auf diese Weise bereits klar ergebende Bild der Nichtgenehmigung des Erledigungsentwurfes vom 25.01.1999 durch den seinerzeitigen Bürgermeister Dr. E K fügen sich harmonisch die weiteren aus dem Akt entnehmbaren Umstände ein, dass ein entsprechender Abfertigungsvermerk für die Erledigung vom 25.01.1999 nicht auffindbar ist, obwohl auf der letzten Seite des E-Exemplars des Erledigungsentwurfes vom 25.01.1999 der Vermerk „abgefertigt:“ an sich vorhanden ist, jedoch ohne ein Abfertigungsdatum samt beigefügter Paraphe derjenigen Person, welche die Abfertigung vorgenommen hat. Außerdem fehlen die von den Zeugen erwähnten Rückscheine in Ansehung des Erledigungsentwurfes vom 25.01.1999, weder sind Rückscheine – wie vom Zeugen Ing. C T dargelegt – am E-Exemplar des Erledigungsentwurfes vom 25.01.1999 angeheftet, noch sind solche an anderer Stelle in den Aktenunterlagen auffindbar. Neben diesen Umständen spricht gegen eine Bescheiderlassung auch der Verbleib aller drei Exemplare der Einreichunterlagen im Bauakt der Stadtgemeinde W, wobei auf allen drei Projektsausfertigungen die nach den Zeugenangaben üblicherweise vom Stadtamtsdirektor durchgeführte Unterfertigung fehlt. Insbesondere der Zeuge Ing. C T zeigte in diesem Zusammenhang auf, dass die genehmigten Plansätze vom Stadtamtsdirektor Dr. NR unterschrieben worden sind und nach Bescheidzustellung von den eingereichten drei Plansätzen nur noch einer im Akt der Gemeinde verblieb. Wenn nun im vorliegenden Fall alle drei Plansätze noch im Akt vorhanden sind, diese alle keine Unterschrift durch den Stadtamtsdirektor aufweisen, so ist der Schluss zwingend, dass es vorliegend zu keiner Bescheiderlassung gekommen ist. Dieses Bild der nicht erfolgten Bescheiderlassung infolge fehlender Genehmigung durch den Bürgermeister wird noch durch den Umstand abgerundet, dass die Verfahrenskosten

dem Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 aktenkundig nicht eingehoben worden sind. Im vorgelegten Bauakt liegt eine Notiz vom 21.03.2002 betreffend die Verfahrenskosten ein, wonach bisher kein Bescheid ergangen ist, weswegen in Ansehung der Verfahrenskosten

Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 eine „Mahnsperre“ gesetzt worden ist. Entsprechend der in Rede stehenden Unterlage sollte die Angelegenheit einer Erledigung zugeführt werden, dies entweder durch Bescheidzustellung oder durch Stornierung der Kostenangelegenheit. Daraus ist zu ersehen, dass zumindest bis ins Jahr 2002 keine Bescheiderlassung vorgenommen worden ist. Zusammenfassend kann aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie den Zeugenaussagen widerspruchsfrei abgeleitet werden, dass der vom Bauamt der Stadtgemeinde W vorbereitete Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 betreffend eine Baubewilligung zur Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine auf dem Gst. .388/1 GB W zufolge Nichtgenehmigung durch den Bürgermeister mit dessen Unterschrift nicht abgefertigt worden ist und es daher nicht zu einer Bescheiderlassung gekommen ist. Die vorliegenden Beweisergebnisse ergeben diesbezüglich ein übereinstimmendes Bild und sind in sich widerspruchsfrei, dies mit der einzigen Ausnahme der unterschiedlichen Angaben der Zeugen Dr. E K und Ing. C T zur Erstellung beglaubigter Bescheidausfertigungen. Während der damalige Bürgermeister Dr. E K als Zeuge angegeben hat, dass grundsätzlich Beglaubigungsvermerke erst dann angebracht worden seien, wenn der entsprechende Bescheid unterschrieben gewesen sei, hat der Zeuge Ing. C T zu Protokoll gegeben, dass er als Mitarbeiter des Bauamtes seinerzeit auf dem sogenannten E-Exemplar den Vermerk angebracht hätte, dass eine Beglaubigung bereits erfolgt sei, wobei er eine beglaubigte Bescheidausfertigung bereits vorbereitet habe, bevor der gegenständliche Aktenvorgang dem Stadtamtsdirektor sowie dem Bürgermeister zur Unterschrift zugeleitet worden sei. Die Angaben des Zeugen Ing. C T sind mit den vorliegenden Aktenunterlagen vereinbar, befindet sich doch im Akt eine beglaubigte Bescheidausfertigung, obwohl auf dem vorliegenden E-Exemplar die Unterschrift des Bürgermeisters wie auch die Paraphe des Stadtamtsdirektors fehlen. Die damit nicht in Einklang zu bringende Aussage des Zeugen Dr. E K bezüglich der Anbringung der Beglaubigungsvermerke erst nach seiner Unterschriftsleistung erklärt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol damit, dass dem seinerzeitigen Bürgermeister Dr. E K vermutlich verborgen geblieben ist, dass von Ing. C T eine beglaubigte Bescheidausfertigung bereits vorbereitet worden ist, bevor der gegenständliche Aktenvorgang überhaupt dem Bürgermeister zur Unterschrift vorgelegt worden ist. Jedenfalls ist im vorliegenden Beschwerdefall den Angaben des Zeugen Ing. C T hinsichtlich der Erstellung einer beglaubigten Bescheidausfertigung bereits vor Unterfertigung des Erledigungsentwurfes durch den Bürgermeister zu folgen, da die Angaben des Zeugen Ing. C T mit den vorliegenden Aktenunterlagen in Übereinstimmung gebracht werden können. Zudem war der Zeuge Ing. C T mit dem Vorgang der Erstellung beglaubigter Bescheidausfertigungen im Gegensatz zum seinerzeitigen Bürgermeister Dr. E K unmittelbar befasst, weshalb der Zeuge Ing. C T besser in Erinnerung haben muss, zu welchem Zeitpunkt eine beglaubigte Bescheidausfertigung erstellt wurde. 3) Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ist – soweit nicht an anderer Stelle darauf eingegangen wurde bzw wird - Folgendes festzuhalten: Soweit der beschwerdeführende Verein vermeint, aus dem Umstand des Vorliegens einer beglaubigten Bescheidausfertigung im Akt ableiten zu können, dass der damalige Bürgermeister Dr. E K den Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 unterfertigt und damit genehmigt hat, so ist auf die vorstehend wiedergegebenen Zeugenangaben des Ing. C T zu verweisen, wonach er eine beglaubigte Bescheidausfertigung bereits vor der Zuleitung des Bauaktes zum Bürgermeister zur Unterschriftsleistung vorbereitet hat, was sich im Übrigen mit dem vorliegenden Akteninhalt deckt. Aus dem Vorliegen einer beglaubigten Bescheidausfertigung ist damit für den beschwerdeführenden Verein nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für die Aussage des seinerzeitigen Bürgermeisters Dr. E K, dass er bis zum 30.04.2013 vom Vorliegen einer entsprechenden Baukonsenses im Gegenstandsfall ausgegangen sei und dies auch seinem Willen entsprochen hätte, da keinesfalls entscheidend sein kann, ob der Bürgermeister eine bestimmte Bescheiderledigung gewollt hat, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob er mit seiner Unterschrift die Erledigung genehmigt hat und diese durch entsprechende Zustellung auch erlassen worden ist. Die vom beschwerdeführenden Verein unter Hinweis auf eine Stellungnahme des ehemaligen Stadtamtsdirektors Dr. NR angestellte Vermutung, dass möglicherweise ein original unterschriebener Bescheid zugestellt worden sei, weswegen ein unterschriebenes Bescheidexemplar im Akt fehlen könnte, ist angesichts der durchgeführten Zeugeneinvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.03.2014 als ausgeschlossen zu beurteilen, da – wie bereits aufgezeigt – der Zeuge Dr. E K als seinerzeitiger Bürgermeister angegeben hat, einen Erledigungsentwurf nur dann unterschrieben zu haben, wenn sich auf dem Erledigungsentwurf auch die Paraphen des Stadtbauamtsleiters sowie des Stadtamtsdirektors befunden haben. Nachdem der Zeuge Ing. G M als im fraglichen Zeitraum tätiger Stadtbauamtsleiter zu Protokoll gegeben hat, in einer Bauangelegenheit nur eine Paraphe auf einen Erledigungsentwurf angebracht zu haben, sich im Gegenstandsfall dieses mit der Paraphe des Ing. G M versehene E-Exemplar im Akt befindet, allerdings ohne Unterschrift des damaligen Bürgermeisters Dr. E K, kann es kein vom Bürgermeister unterschriebenes Bescheidexemplar geben, das versehentlich zugestellt worden ist. Wenn der beschwerdeführende Verein weiters darauf hinweist, dass in zahlreichen aktenkundigen Schriftstücken davon ausgegangen worden sei, dass ein Baukonsens für das verfahrensgegenständliche Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine bestehe, so ist entgegenzuhalten, dass sich die Verfasser dieser Schriftstücke, die es im Übrigen tatsächlich gibt, im Zeitpunkt der Abfassung der Schriftstücke offensichtlich in einem Irrtum über die Bescheiderlassung befunden haben. Sie haben augenscheinlich bei der späteren Aktenbearbeitung übersehen, dass der im Akt befindliche Bescheidentwurf vom 25.01.1999 weder vom Bürgermeister unterschrieben noch abgefertigt worden ist. Jedenfalls ist aus diesen Schriftstücken im Bauakt nichts für den beschwerdeführenden Verein zu gewinnen, zumal diese Schriftstücke nicht eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung zu ersetzen vermögen. Dies betrifft insbesondere die vom beschwerdeführenden Verein angesprochenen Schreiben des Stadtamtsdirektors Dr. NR vom 21.10.2008 sowie vom 15.09.2009 und die Schreiben des Sachbearbeiters Ing. P Z vom 10.08.2009 und vom 02.09.2009. Soweit der beschwerdeführende Verein versucht, die Notiz der Kassenverwaltung aus dem Jahr 2002 als bloß internen Vorgang abzutun, ist zu erwidern, dass es sich hierbei nicht nur um eine interne Angelegenheit gehandelt hat, da damit auch die Nichteinhebung der Verfahrenskosten entsprechend dem Bescheidentwurf vom 25.01.1999 beim beschwerdeführenden Verein verbunden war. Zudem rundet diese Notiz der Kassenverwaltung aus dem Jahr 2002, wonach bislang kein Bescheid ergangen ist, sehr wohl das Bild ab, dass es zu keiner Bescheiderlassung infolge fehlender Unterschrift durch den Bürgermeister gekommen ist. Vom beschwerdeführenden Verein wird weiters vorgetragen, dass im Gegenstandsfall den Vorschriften des § 18 Abs 2 sowie Abs 4 des seinerzeit in Geltung gestandenen AVG Genüge getan worden sei, da von der Unterschrift des Bürgermeisters durchaus abgesehen habe werden können, zumal durch den vorhandenen Beglaubigungsvermerk garantiert sei, dass die Genehmigung durch den Bürgermeister erteilt worden sei. Bei der Beglaubigung handle es sich somit um eine Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 2 zweiter Satz des damals geltenden AVG. Vom beschwerdeführenden Verein wird weiters vorgetragen, dass im Gegenstandsfall den Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 2, sowie Absatz 4, des seinerzeit in Geltung gestandenen AVG Genüge getan worden sei, da von der Unterschrift des Bürgermeisters durchaus abgesehen habe werden können, zumal durch den vorhandenen Beglaubigungsvermerk garantiert sei, dass die Genehmigung durch den Bürgermeister erteilt worden sei. Bei der Beglaubigung handle es sich somit um eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz des damals geltenden AVG. Dieser Argumentation kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gefolgt werden. Die einvernommenen Zeugen (insbesondere auch der damalige Bürgermeister Dr. E K) haben nämlich klargestellt, dass im fraglichen Zeitraum die Genehmigung eines Erledigungsentwurfes in einer Bauangelegenheit stets durch die Unterschrift des Bürgermeisters geschehen ist, sodass entgegen der Darstellung des beschwerdeführenden Vereins davon nicht abgesehen worden ist. Mit Blick darauf, dass nach den Angaben des Zeugen Ing. C T, der seinerzeit für die Anbringung der Beglaubigungsvermerke zuständig war, eine beglaubigte Bescheidausfertigung von ihm bereits vor der Zuleitung des Aktenvorganges an den Bürgermeister erstellt worden ist, kann die Schlussfolgerung des beschwerdeführenden Vereins auf der Grundlage der erfolgten Beglaubigung nicht zutreffend sein, dass nämlich die Anbringung des Beglaubigungsvermerkes die Genehmigung durch den Bürgermeister garantiere, wenn doch die Erstellung einer beglaubigten Bescheidausfertigung bereits vor der Unterschriftsleistung durch den Bürgermeister geschah. Insoweit dem beschwerdeführenden Verein eine beglaubigte Bescheidausfertigung zugekommen ist, wurde ihm gegenüber kein Bescheid rechtswirksam erlassen, wie dies der beschwerdeführende Verein unrichtigerweise annimmt, wenn doch der Urschrift der strittigen Erledigung die Genehmigung des Bürgermeisters in Form seiner Unterschrift fehlt, dies angesichts der Zeugenaussagen, dass der Bürgermeister damals Erledigungsentwürfe in Bauangelegenheiten mit seiner Unterschrift und nicht auf andere Weise genehmigte. Fehlt es aber an dieser Genehmigung, so liegt in Wahrheit gar kein Bescheid vor (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 03.05.2013, Zahl 2009/02/0371, vom 18.04.2013, Zahl 2012/21/0157, und vom 22.10.2012, Zahl 2010/03/0024). Was die Argumentation des beschwerdeführenden Vereins anbelangt, man habe im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der erhaltenen beglaubigten Bescheidausfertigung vom 25.01.1999 erhebliche Investitionen getätigt und dürfe nunmehr dieses Vertrauen nicht enttäuscht werden, da ansonsten in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde, dies zudem in unverhältnismäßiger Weise, ist zunächst festzuhalten, dass das vom Verein geltend gemachte Vertrauen nicht die Herstellung eines Baukonsenses durch eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung (auch gegenüber den Nachbarn) zu ersetzen vermag. Nachdem – wie bereits dargelegt – der beschwerdeführende Verein die Verfahrenskosten entsprechend dem Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 nicht bezahlen musste und dieser auch keinen genehmigten Plansatz zugestellt erhalten hat, hätte der beschwerdeführende Verein wohl auch Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen eines Baukonsenses haben müssen. Davon abgesehen wurden aktenkundig zumindest gewisse Umbauarbeiten bereits vor der vermeintlichen Erlassung eines Baubewilligungsbescheides durchgeführt. Jedenfalls kann vorliegend nicht von einem Baukonsens als wohlerworbenem Recht ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund eines nicht erteilten Baukonsenses für die Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine in den Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Gst .388/1 GB W erweist sich auch die Beschwerdeausführung als rechtlich unzutreffend, dass die Untersagung der weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine rechtswidrig geschehen wäre. Entsprechend den Vorschriften des § 39 Abs 6 TBO 2011 war die Baubehörde der Stadtgemeinde W zu diesem Vorgehen sogar verpflichtet.Vor dem Hintergrund eines nicht erteilten Baukonsenses für die Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine in den Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Gst .388/1 GB W erweist sich auch die Beschwerdeausführung als rechtlich unzutreffend, dass die Untersagung der weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine rechtswidrig geschehen wäre. Entsprechend den Vorschriften des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 war die Baubehörde der Stadtgemeinde W zu diesem Vorgehen sogar verpflichtet. 4) Zu den vom beschwerdeführenden Verein gestellten Beweisanträgen im Gegenstandsverfahren ist festzuhalten, dass die begehrte Einvernahme der Zeugen Dr. E K, Ing. G M und Ing. C T vom erkennenden Gericht durchgeführt worden ist, wobei der beschwerdeführende Verein bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol am 18.03.2014 auch die Möglichkeit hatte, an die Zeugen Fragen zu stellen. Die weiters beantragte Zeugeneinvernahme des ehemaligen Stadtamtsdirektors Dr. NR konnte entfallen, da die Vorgänge bei der bescheidmäßigen Erledigung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens im Stadtamt W im fraglichen Zeitraum im durchgeführten Ermittlungsverfahren ausreichend geklärt werden konnten. Zudem hat der angebotene Zeuge Dr. NR in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.08.2013 bereits angegeben, auf den Akteninhalt zu verweisen, da er sich nach über 14 Jahren nicht mehr im Einzelnen an die fraglichen Geschehnisse erinnern könne. Ebenso konnte von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 beantragten Zeugeneinvernahme des Ing. P Z Abstand genommen werden, da zum einen – wie bereits dargelegt – der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die erfolgten Beweisaufnahmen ausreichend erhoben werden konnte und zum anderen der angebotene Zeuge Ing. P Z nach den Aktenunterlagen mit dem strittigen Vorgang der Bescheiderstellung sowie -ausfertigung nichts zu tun hatte, sondern vielmehr mit der anschließenden Kontrolle der Bescheidauflagen. Weitere Beweisanträge wurden schließlich nicht gestellt. 5) In Bezug auf die im Rechtsmittelschriftsatz vom 25.11.2013 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist klarzustellen, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht

§ 13Abs 1 Vw

GVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.In Bezug auf die im Rechtsmittelschriftsatz vom 25.11.2013 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist klarzustellen, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.

Artikel 151

Abs 51 Ziffer 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Vorstellung vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde W vom 28.10.2013 ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Ziffer 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde zu behandeln.Die vorliegende Vorstellung vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde W vom 28.10.2013 ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG und Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel des beschwerdeführenden Vereins die aufschiebende Wirkung zukommt. Davon abgesehen wäre durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als erledigt zu betrachten, sodass ein eigener Abspruch über diesen Antrag nicht zu erfolgen hatte. Im Übrigen besteht für das erkennende Gericht nach den Bestimmungen des VwGVG keine Rechtsgrundlage, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. IV.römisch vier. Zusammenfassung: Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die vom beschwerdeführenden Verein durchgeführte Unterbringung eines Kulturzentrums mit Gebetsraum und Kantine in den baurechtlich als Geschäfts- bzw Ausstellungsräumen zweckgewidmeten Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Gst .388/1 GB W kein Baukonsens besteht, da der diesbezügliche Erledigungsentwurf vom 25.01.1999 vom damaligen Bürgermeister Dr. E K nicht mit seiner Unterschrift einer Genehmigung zugeführt worden ist. Rechtlich zutreffend wurde daher das Feststellungsbegehren des beschwerdeführenden Vereins, dass der Bescheid vom 25.01.1999 rechtsgültig und rechtmäßig sei, abgewiesen, zumal in Wirklichkeit kein Baubewilligungsbescheid vorliegt. Davon ausgehend wurde weiters rechtsrichtig und den gesetzlichen Vorschriften folgend die weitere Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als Kulturzentrum mit Gebetsraum und Kantine untersagt. Insoweit die belangte Behörde im Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung gesondert über den Eventualantrag auf Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 und Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung abgesprochen hat, ist klarzustellen, dass ein derartiger gesonderter Abspruch über den Eventualantrag nicht notwendig war, weil mit der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 in Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde eine inhaltliche Berufungsentscheidung getroffen wurde, welche implizit auch eine Entscheidung über den eventualiter gestellten Antrag auf eine (zurückverweisende) Formalentscheidung der Berufungsbehörde enthält, zumal mit der inhaltlichen Berufungsentscheidung die eventualiter begehrte Formalentscheidung ausgeschlossen ist.Insoweit die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung gesondert über den Eventualantrag auf Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 und Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung abgesprochen hat, ist klarzustellen, dass ein derartiger gesonderter Abspruch über den Eventualantrag nicht notwendig war, weil mit der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde W vom 18.06.2013 in Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde eine inhaltliche Berufungsentscheidung getroffen wurde, welche implizit auch eine Entscheidung über den eventualiter gestellten Antrag auf eine (zurückverweisende) Formalentscheidung der Berufungsbehörde enthält, zumal mit der inhaltlichen Berufungsentscheidung die eventualiter begehrte Formalentscheidung ausgeschlossen ist. Infolgedessen war ein gesonderter Abspruch über den Eventualantrag nicht notwendig, weswegen sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer entsprechenden Spruchneufassung veranlasst sah. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfrage, ob einer behördlichen Erledigung Bescheidqualität zugemessen werden kann, die von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehatte, nicht genehmigt worden ist, liegt eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0421.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.