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{'item': 'LVwG-2014/26/0951-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0951-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde

  1. a)des B und
  2. b)des C gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde D vom 04.02.2014, Zahl ***-*/*****-**, betreffend die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zum Abbruch eines bestehenden Holzschuppens und zur Neuerrichtung eines Carports sowie einer Steinmauer nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 11.01.2013 wurde beim Bürgermeister der Gemeinde D um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch eines Holzschuppens sowie zur Neuerrichtung eines Carports sowie eine Stützmauer auf dem Grundstück 6/1 GB D angesucht. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde D mit Bescheid vom 24.09.2013 die beantragte baurechtliche Genehmigung (Spruchteil I), während er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen der Nachbarn B und C zurück- bzw abwies (Spruchteil II).Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde D mit Bescheid vom 24.09.2013 die beantragte baurechtliche Genehmigung (Spruchteil römisch eins), während er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen der Nachbarn B und C zurück- bzw abwies (Spruchteil römisch zwei). Gegen diese Entscheidung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer B sowie C das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 04.02.2014 entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde D über diese Berufung dahingehend, dass sie als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung führte die belangte Behörde dabei aus, dass die den Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte in einem Bauverfahren in der TBO 2011 erschöpfend geregelt seien. Die Prüfungsbefugnis des Gemeindevorstandes sei im Falle eines Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht bestehe und soweit im Verfahren rechtzeitig derartige Einwendungen erhoben worden seien. Die Berufungswerber hätten in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2013 keine Verletzungen sie betreffender Nachbarrechte geltend gemacht, womit sie ihre Parteistellung verloren hätten, sodass schon aus diesem Grunde ihre Berufung erfolglos bleibe. Selbst wenn man von ihrer aufrechten Parteistellung ausginge, sei die Berufung deshalb nicht berechtigt, da der geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht gegeben sei. Bezüglich des bemängelten Gutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie bezüglich der Versickerungsfrage würden die Berufungswerber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte geltend machen. Die Baubehörde I. Instanz hätte sich in allen diesen Fragen auf widerspruchsfreie Sachverständigenausführungen stützen können.Die Baubehörde römisch eins. Instanz hätte sich in allen diesen Fragen auf widerspruchsfreie Sachverständigenausführungen stützen können. Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde D vom 04.02.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des B und des C, mit welcher die Abweisung des Baubewilligungsantrages, in eventu die Behebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde D und die Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die gemeindliche Baubehörde zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung beantragt wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie keinesfalls als präkludiert angesehen werden könnten, zumal sie Einwendungen bereits in der mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 erhoben hätten, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese Einwendungen nun Einwendungen im nachbarrechtlichen Sinne gemäß den Vorschriften der TBO 2011 gewesen seien oder nicht. Der vom Beschwerdeführer B erhobene Befangenheitseinwand gegen den Bürgermeister, der vorliegend in erster Instanz entschieden habe, sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, sei doch die Schwester des Bauwerbers in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, welche regelmäßig auch die Gemeinde D vertrete. Dieses Naheverhältnis lasse an der Objektivität des Bürgermeisters zweifeln. Zudem habe der Bürgermeister den Beschwerdeführer B wegen Beleidigung angezeigt. Das Verfahren sei daher mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet und der Baubescheid nichtig. Die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen einer Befangenheit auch nicht ausreichend begründet. Beide Beschwerdeführer hätten bei der Bauverhandlung Einwendungen erhoben, wobei sie unvertreten gewesen wären. Es wäre am Bürgermeister gelegen gewesen, im Rahmen der Manuduktionspflicht die unvertretenen Nachbarn entsprechend anzuleiten, ihre Einwendungen zu formulieren. Die Versickerungsfrage betreffe jedenfalls das nachbarschaftsrechtliche Mitspracherecht, zumal es hier um den Immissionsschutz gehe. Gleiches gelte für die eingewandte Überschreitung der Baumassendichte sowie der gesetzlich erlaubten Quadratmeteranzahl, zumal aus diesen Überschreitungen erhöhte Immissionen resultierten, zB erhöhtes Verkehrsaufkommen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Eigentümers des Grundstückes 6/1 GB D ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Eigentümers des Grundstückes 6/1 GB D ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  3. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die Beschwerdeführer B und C sind Miteigentümer des Grundstückes 5/3 GB D, und zwar B zu 50/274 Miteigentumsanteilen und C zu 174/274 Miteigentumsanteilen. Ihr Grundstück 5/3 GB D grenzt unmittelbar an den Bauplatz 6/1 GB D an, sodass die Beschwerdeführer Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind.Die Beschwerdeführer B und C sind Miteigentümer des Grundstückes 5/3 GB D, und zwar B zu 50/274 Miteigentumsanteilen und C zu 174/274 Miteigentumsanteilen. Ihr Grundstück 5/3 GB D grenzt unmittelbar an den Bauplatz 6/1 GB D an, sodass die Beschwerdeführer Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind. Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführern B und C die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demgemäß kommt den beiden Beschwerdeführern B und C die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz eingeschrittene Bürgermeister der Gemeinde D befangen sei, dies insofern, als die Schwester des Bauwerbers in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt sei und diese Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig die Gemeinde D vertrete. Durch dieses Naheverhältnis seien die Objektivität und die gänzliche Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen. Außerdem habe der Bürgermeister den Beschwerdeführer B bei der Staatsanwaltschaft und bei der Bezirkshauptmannschaft E wegen Beleidigung angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Befangenheit von Organen der Erstinstanz (im vorliegenden Verfahren: des Bürgermeisters) zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zahl 2010/06/0219). Dem Rechtsbestand gehört auch nur die Rechtsmittelentscheidung an, weshalb im Verfahren die Befangenheit der verantwortlichen Organträger der Behörde zweiter Instanz dargetan werden müsste (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2010, Zahl 2006/15/0326). Von den Beschwerdeführern wurde in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 28.02.2014 ausschließlich dargetan, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde D als Baubehörde I. Instanz gegenständlich befangen gewesen sein soll, in Bezug auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde D wurden allerdings keinerlei Umstände benannt, die deren Unbefangenheit in Frage stellen würden. Das erkennende Gericht geht daher von einer unbefangenen Entscheidung der Berufungsbehörde aus, die jedenfalls einen allfälligen Verfahrensmangel aufgrund einer Befangenheit des Bürgermeisters saniert hat.Von den Beschwerdeführern wurde in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 28.02.2014 ausschließlich dargetan, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde D als Baubehörde römisch eins. Instanz gegenständlich befangen gewesen sein soll, in Bezug auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde D wurden allerdings keinerlei Umstände benannt, die deren Unbefangenheit in Frage stellen würden. Das erkennende Gericht geht daher von einer unbefangenen Entscheidung der Berufungsbehörde aus, die jedenfalls einen allfälligen Verfahrensmangel aufgrund einer Befangenheit des Bürgermeisters saniert hat. Die Frage, ob der Bürgermeister der Gemeinde D im Gegenstandsfall tatsächlich befangen gewesen ist, kann mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Das Vorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer B angenommene Befangenheit des Bürgermeisters vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. 2) In der Beschwerde wird gerügt, dass die beiden Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen seien und sie sohin der Bürgermeister im Rahmen der ihn treffenden Manuduktionspflicht anleiten hätte müssen, ihre Einwendungen entsprechend zu formulieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 09.09.2008, Zahl 2008/06/0089, und vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0029).Dem ist entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 09.09.2008, Zahl 2008/06/0089, und vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0029). Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurden die beiden Beschwerdeführer nachweislich zur mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 geladen, dies unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG im Falle der Nichterhebung von Einwendungen.Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurden die beiden Beschwerdeführer nachweislich zur mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 geladen, dies unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG im Falle der Nichterhebung von Einwendungen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Manuduktionspflicht sei nicht ausreichend vom Bürgermeister der Gemeinde D nachgekommen worden, ist daher nicht berechtigt. 3) Die Beschwerdeführer berufen sich auf den von ihnen geltend gemachten nachbarschaftsrechtlichen Immissionsschutz. Dazu ist klarzustellen, dass sich der Bauplatz 6/1 GB D im ausgewiesenen Freiland befindet. Die Flächenwidmung „Freiland“ gewährt allerdings keinen Immissionsschutz (vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.03.2004, Zahl 2003/06/0065, und vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), wohingegen allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht (bezüglich der Frage der Beseitigung der Oberflächenwässer) dadurch selbstredend nicht berührt werden.Den Nachbarn kommt angesichts dessen, dass die Freilandwidmung keinen Immissionsschutz vorsieht, und auch sonst mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), wohingegen allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht (bezüglich der Frage der Beseitigung der Oberflächenwässer) dadurch selbstredend nicht berührt werden. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist klar, dass die Beschwerdeführer die Frage der Versickerung der Niederschlagswässer des Carports nicht mit Erfolg im gegenständlichen Bauverfahren geltend machen konnten. Was die im Beschwerdeschriftsatz vom 28.02.2014 vorgebrachte (angebliche) Überschreitung der Baumassendichte betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass ein Einwand betreffend die Baumassendichte von den Beschwerdeführern anlässlich der Baubewilligungsverhandlung am 22.04.2013 nicht erhoben worden ist. Davon abgesehen kommt dem Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte zu; der maßgebliche Wortlaut des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist lit c entscheidend) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen (vergleiche dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 27.04.2011, Zahl 2011/06/0001, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 25 Abs 3 TBO 2001).Davon abgesehen kommt dem Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte zu; der maßgebliche Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (da es um Festlegungen des Bebauungsplanes und nicht des Flächenwidmungsplanes geht, ist Litera c, entscheidend) gestattet auch nicht die Berücksichtigung eines solchen Einwandes aus dem Titel erhöhter Immissionen (vergleiche dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 27.04.2011, Zahl 2011/06/0001, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001). Angesichts dessen vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg erhöhte Immissionen, zB aufgrund erhöhten Verkehrsaufkommens, resultierend aus der geltend gemachten Überschreitung der Baumassendichte geltend zu machen, wenn man davon absieht, dass eine Überschreitung der Baumassendichte bei der Baubewilligungsverhandlung am 22.04.2013 gar nicht releviert wurde. Was nämlich die vom Beschwerdeführer B ins Treffen geführten Gesetzesvorschriften betreffend eine bestimmte vorgegebene Quadratmeteranzahl anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Einwand auf die Wohnfläche eines Wohnobjektes bezogen hat, welches gar nicht verfahrensgegenständlich ist, da Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens allein der Abbruch eines Holzschuppens und die Neuerrichtung eines Carports sowie einer Stützmauer ist. Damit geht dieser Einwand schon von vornherein ins Leere. 4) Mit Blick auf die vorhergehenden Darlegungen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die beiden Beschwerdeführer bei der mündlichen Bauverhandlung am 22.04.2013 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte mit den von ihnen erhobenen Einwendungen geltend gemacht haben und aufgrund dessen ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren verloren haben. Ein Teil der Einwendungen bezog sich gar nicht auf die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, sondern betraf bereits bestehende Wohnobjekte des geschlossenen Hofes „Reisch“ in EZ 900** GB D. Dies betrifft insbesondere den in der Beschwerde aufgezeigten Einwand der Überschreitung der Baumassendichte bzw der gesetzlich vorgegebenen Quadratmeteranzahl (der Wohnfläche der Wohnobjekte), womit dieser Einwand klarerweise den Beschwerdeführern keine Parteistellung zu verschaffen vermag, zumal dieser Einwand gar nicht die vorliegend geplanten Baumaßnahmen betrifft. Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen Einwendung bezüglich der Versickerungsfrage (der Oberflächenwässer des Carports) ist festzuhalten, dass – wie bereits aufgezeigt – die Frage der Ableitung von Oberflächenwässern im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht aufscheint und somit die Beschwerdeführer daraus bei der gegebenen Freilandwidmung kein nachbarschaftsrechtliches Mitspracherecht im Bauverfahren ableiten können (vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen Einwendung bezüglich der Versickerungsfrage (der Oberflächenwässer des Carports) ist festzuhalten, dass – wie bereits aufgezeigt – die Frage der Ableitung von Oberflächenwässern im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht aufscheint und somit die Beschwerdeführer daraus bei der gegebenen Freilandwidmung kein nachbarschaftsrechtliches Mitspracherecht im Bauverfahren ableiten können (vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Davon abgesehen attestiert das von der Baubehörde I. Instanz herangezogene geologische Gutachten vom 16.06.2013 betreffend die Sickerfähigkeit des Untergrunds im Bereich der vorgesehenen Sickeranlage für die Oberflächenwässer des Carports in unbedenklicher Weise die ausreichend gegebene Versickerungsmöglichkeit. Die geplante Versickerung erfolgt auch nicht zwischen dem Carport und der Liegenschaft der Beschwerdeführer B und C, sondern weit davon entfernt im Bereich der Abzweigung des Zufahrtsweges zum Carport vom Gemeindeweg.Davon abgesehen attestiert das von der Baubehörde römisch eins. Instanz herangezogene geologische Gutachten vom 16.06.2013 betreffend die Sickerfähigkeit des Untergrunds im Bereich der vorgesehenen Sickeranlage für die Oberflächenwässer des Carports in unbedenklicher Weise die ausreichend gegebene Versickerungsmöglichkeit. Die geplante Versickerung erfolgt auch nicht zwischen dem Carport und der Liegenschaft der Beschwerdeführer B und C, sondern weit davon entfernt im Bereich der Abzweigung des Zufahrtsweges zum Carport vom Gemeindeweg. Davon ausgehend, dass die beiden Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung am 22.04.2013, zu der sie unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG geladen wurden und an der beide Beschwerdeführer auch teilgenommen haben, keine Einwendungen zu den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten erhoben haben, hätte die belangte Behörde deren Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 24.09.2013 richtigerweise mangels Parteistellung zurückweisen müssen (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 03.07.2001, Zahl 2000/05/0063, vom 13.12.2011, Zahl 2011/05/0136, und vom 20.06.2013, Zahl 2012/06/0138).Davon ausgehend, dass die beiden Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung am 22.04.2013, zu der sie unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG geladen wurden und an der beide Beschwerdeführer auch teilgenommen haben, keine Einwendungen zu den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten erhoben haben, hätte die belangte Behörde deren Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 24.09.2013 richtigerweise mangels Parteistellung zurückweisen müssen (vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 03.07.2001, Zahl 2000/05/0063, vom 13.12.2011, Zahl 2011/05/0136, und vom 20.06.2013, Zahl 2012/06/0138). Durch die fälschlicherweise vorgenommene Abweisung der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2013 konnten sie allerdings in ihren Rechten nicht verletzt werden, weshalb der vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde D vom 04.02.2014 der Erfolg zu versagen war. III. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Schließlich haben die Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufklärung in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – auch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in ihrer Beschwerde gestellt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0951.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.