RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1301-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A., vertreten durch die Dr. C. Rechtsanwalt GmbH, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B. vom 18.03.2014, Zl ***, betreffend die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen in einem Naturschutzverfahren den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2014 hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B. als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 52 Abs 2 AVG in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Naturschutzverfahren Frau Mag. D. zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz für näher bezeichnete Fragestellungen bestellt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.03.2014 hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B. als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Naturschutzverfahren Frau Mag. D. zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz für näher bezeichnete Fragestellungen bestellt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für geplante Adaptierungen im Uferbereich des E-baches beim Objekt Adresse in F. angesucht habe. Zur Beurteilung des Sachverhaltes im Zuge des Naturschutzverfahrens sei die Beiziehung einer Sachverständigen aus dem Fachbereich Naturschutz notwendig. Da der Behörde derzeit bis auf weiteres keine Amtssachverständigen in diesem spezifischen Fachbereich beigegeben seien oder zur Verfügung stünden, sei die Beiziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen zulässig. Die von der Behörde beauftragte Sachverständige verfüge über die für die Lösung der konkreten Fachfragen erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A., mit welcher die ersatzlose Behebung des Bestellungsbescheides vom 18.03.2014, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde begehrt wurden. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend legte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel dar, dass die Behörde nach den Gesetzesvorschriften nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen könne, dies dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles geboten sei. Ein Amtssachverständiger stehe der Behörde zur Verfügung, wenn sie sich seiner – im Wege der Amtshilfe – bedienen könne, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert sei, wobei hier auf die Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung zu verweisen sei. Ein Amtssachverständiger sei der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert sei. Die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen seien gegenständlich nicht gegeben, könne doch der Stadtmagistrat B. entweder auf beigegebene oder jedenfalls auf zur Verfügung stehende Sachverständige für den Fachbereich Naturkunde zurückgreifen, beispielsweise auf die Sachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen seien gegenständlich nicht gegeben, könne doch der Stadtmagistrat B. entweder auf beigegebene oder jedenfalls auf zur Verfügung stehende Sachverständige für den Fachbereich Naturkunde zurückgreifen, beispielsweise auf die Sachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung. II. Rechtslage und Erwägungen: römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 lauten wie folgt: „Sachverständige § 52Paragraph 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. …“ Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber der Partei den Charakter einer Verfahrensanordnung (vgl dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2005, Zl 2002/03/0076, unter Hinweis auf den Stammrechtssatz gemäß Beschluss des VwGH vom 07.09.1993, Zl 93/05/0188). Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber der Partei den Charakter einer Verfahrensanordnung vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2005, Zl 2002/03/0076, unter Hinweis auf den Stammrechtssatz gemäß Beschluss des VwGH vom 07.09.1993, Zl 93/05/0188). Mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen wird zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens dadurch aber nicht berührt, sodass gegenüber den Verfahrensparteien nur ein Akt mit dem Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung vorliegt (siehe dazu VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2012, Zl 2012/07/0210). In § 7 Abs 1 VwGVG wird klargestellt, dass gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde (an das Landesverwaltungsgericht) nicht zulässig ist, sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. In Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG wird klargestellt, dass gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde (an das Landesverwaltungsgericht) nicht zulässig ist, sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Lichte der voraufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht im gegenständlichen Beschwerdefall unzweifelhaft fest, dass die belangte Behörde vorliegend zutreffend die Bescheidform gewählt hat, zumal die Bestellung einer bestimmten Person als nichtamtliche Sachverständige dieser gegenüber ein anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Gegenüber der Beschwerdeführerin hat dieser Bestellungsakt allerdings bloß den Charakter einer Verfahrensanordnung und wurde demgemäß von der belangten Behörde die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an die Beschwerdeführerin auch nur mit dem Bemerken „Ergeht des Weiteren zur Kenntnis an“ vorgenommen. Da somit der vorliegenden Beschwerdeführung der Mangel der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid entgegensteht, war die Beschwerde vom erkennenden Gericht mit Beschluss zurückzuweisen. III. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Mit Blick auf die Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in dem von ihr beantragten Naturschutzverfahren durch die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für Naturkunde berührt wird, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in dem von ihr beantragten Naturschutzverfahren durch die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für Naturkunde berührt wird, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Von der Beschwerdeführerin wurde schließlich auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die gegenständlich von der belangten Behörde durchgeführte Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für Naturkunde der Beschwerdeführerin gegenüber nur den Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung hat, erschließt sich aus den in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, ebenso die daraus sich ergebende Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1301.1