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{'item': 'LVwG-2014/27/0196-3'}

Obsah (5)§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/0196-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 117Abs.

7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder4a.

Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.

§ 136aAbs.

5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder

§ 136aAbs.

10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder4b.

Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder

Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.

§ 136aAbs.

12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder4c.

Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.

§ 99Abs.

7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder4d.

Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.

§ 137cAbs.

5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.5.

Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Im gegenständlichen Fall ist die Verurteilung nicht getilgt und bildet daher einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO

  1. Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bietet. Insbesondere die Tatsache, dass unter dem Verkauftresen (Verkaufspult) verkaufsfertig verpacktes Suchtgift sichergestellt wurde und der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Bringung seiner Dienstleistungen Kontakt mit vielen Menschen aus unterschiedlicher sozialer Herkunft und Zugehörigkeit hat, ergibt sich auch die Möglichkeit, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen. Im gegenständlichen Fall ist die Verurteilung nicht getilgt und bildet daher einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO
  2. Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bietet. Insbesondere die Tatsache, dass unter dem Verkauftresen (Verkaufspult) verkaufsfertig verpacktes Suchtgift sichergestellt wurde und der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Bringung seiner Dienstleistungen Kontakt mit vielen Menschen aus unterschiedlicher sozialer Herkunft und Zugehörigkeit hat, ergibt sich auch die Möglichkeit, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen. Aus der Tatsache der Begehung von Suchtdelikten während eines langen Zeitraumes, nämlich zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 13 Verbrechen und mehrere Vergehen begangen hat, wobei der Beschwerdeführer auch große Mengen von Suchtgift (§ 28b SMG) Dritten überlassen hat, wobei ihm bewusst sein musste, dass durch die Weitergabe von solchen Mengen eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß entsteht, ist ein Persönlichkeitsbild zu gewinnen, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lässt. Aus der Tatsache der Begehung von Suchtdelikten während eines langen Zeitraumes, nämlich zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 13 Verbrechen und mehrere Vergehen begangen hat, wobei der Beschwerdeführer auch große Mengen von Suchtgift (Paragraph 28 b, SMG) Dritten überlassen hat, wobei ihm bewusst sein musste, dass durch die Weitergabe von solchen Mengen eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß entsteht, ist ein Persönlichkeitsbild zu gewinnen, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lässt. Aus der Tatsache der Gewährung des Aufschubes des Strafvollzugs kann nicht abgeleitet werden, dass keinerlei Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Therapie erfolgreich im vergangenen Jahr beendet, jedoch wird nach wie vor im Abstand von 4 Wochen eine Harnkontrolle durchgeführt, sodass aus den laufenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen der Schluss zu ziehen ist, dass beim Beschwerdeführer noch keine gefestigte Abneigung gegen Suchtmittel besteht und überdies eine latente Gefahr der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht ausgeschlossen werden kann. Das sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verurteilung am 21.12.2012 nunmehr ca. 1 Jahr und 4 Monate wohlverhalten hat, reicht jedoch ebenfalls noch nicht aus, eine positive Prognose abzugeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viel Geld investiert hat, um die Betriebsanlage an 70 m vom ursprünglichen Ort entfernten Ort zu verlegen und ihm dies während der seinerzeitigen Untersuchungshaft auch bewilligt wurde, vermag im gegenständlichen Fall jedoch ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers beizutragen. Wirtschaftliche Folgen der Entziehung sind nicht maßgeblich und ist im Übrigen keine Frist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes in der Gewerbeordnung vorgesehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Betriebsanlagenbewilligung für den neuen Standort noch während der Untersuchungshaft erteilt, sodass schon aus diesem Umstand heraus für den Beschwerdeführer ebenfalls kein für ihn positiver Aspekt ableitbar ist. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vor. Festzuhalten ist, dass die Gewerbebehörde im Übrigen an die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist (vgl. VwGH 22.06.2011, 2010/04/0141 und 2011/04/0014, 0015).Festzuhalten ist, dass die Gewerbebehörde im Übrigen an die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist vergleiche VwGH 22.06.2011, 2010/04/0141 und 2011/04/0014, 0015). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt war, vermag das Persönlichkeitsbild nicht positiv zu beeinflussen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes C. zu ***** hat der Beschwerdeführer Suchtgift an Dritte weitergegeben und dies nicht unbeträchtlicher Menge. Eine Grenzmenge nach § 28b SMG ist jene Menge eines Suchtgifts, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt war, vermag das Persönlichkeitsbild nicht positiv zu beeinflussen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes C. zu ***** hat der Beschwerdeführer Suchtgift an Dritte weitergegeben und dies nicht unbeträchtlicher Menge. Eine Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG ist jene Menge eines Suchtgifts, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Da dem Beschwerdeführer Letzteres bewusst sein musste, ist aufgrund der kurzen Wohlverhaltensfrist bislang nicht von einem Persönlichkeitsbild auszugehen, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr befürchten lassen würde. Für die Prognose ist nach der Rechtsprechung (u.a.) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftaten bieten würde (vgl. VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und VwGH 22.06.2011, 2011/04/0014, 0015). Eine derartige Gelegenheit bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes ist zweifellos anzunehmen. Bietet die Ausübung des freien Gastgewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Betriebsanlage, nämlich einem kleinen Gebäude mit u.a. 6 Sitzplätzen für die Verabreichung von Speisen und Getränken und der wechselnden Anzahl von Kunden aus verschiedenen sozialen Schichten zweifellos Gelegenheit gleichartige Taten wieder zu begehen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass sein Gewerbebetrieb nicht den ihm zur Last gelegten Suchtgifttaten gedient hat, ist jedenfalls unbestritten, dass unter dem Verkaufstresen verkaufsfertig verpacktes Suchtgift von der Polizei seinerzeit sichergestellt wurde. Für die Prognose ist nach der Rechtsprechung (u.a.) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftaten bieten würde vergleiche VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und VwGH 22.06.2011, 2011/04/0014, 0015). Eine derartige Gelegenheit bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes ist zweifellos anzunehmen. Bietet die Ausübung des freien Gastgewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Betriebsanlage, nämlich einem kleinen Gebäude mit u.a. 6 Sitzplätzen für die Verabreichung von Speisen und Getränken und der wechselnden Anzahl von Kunden aus verschiedenen sozialen Schichten zweifellos Gelegenheit gleichartige Taten wieder zu begehen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass sein Gewerbebetrieb nicht den ihm zur Last gelegten Suchtgifttaten gedient hat, ist jedenfalls unbestritten, dass unter dem Verkaufstresen verkaufsfertig verpacktes Suchtgift von der Polizei seinerzeit sichergestellt wurde. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestand zur Voraussetzung ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und 17.09.2010, 2009/04/0237 jeweils mit weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestand zur Voraussetzung ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und 17.09.2010, 2009/04/0237 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das in Rede stehende Gewerbe bietet sohin demnach jedenfalls Anreiz und Gelegenheit zur Begehung von Suchtmitteldelikten, weil die gewerbliche Tätigkeit mit einem geschäftlichen Kontakt mit Menschen verbunden ist. Festzuhalten ist weiters, dass durch die Tathandlungen gegen die in § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen gemäß Z 3, nämlich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs, verstoßen wurde. Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Maßnahmen und des Wohlverhaltens ist darauf zu verweisen, dass diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen offensichtlich noch nicht endgültig abgeschlossen sind, wie wohl die Therapie erfolgreich verlaufen sein mag. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor alle 4 Wochen zur Harnprobe geladen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist noch nicht als ausreichend lange für eine günstige Prognose anzusehen. Er ist vielmehr zu kurz, um mit Sicherheit davon auszugehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner schädlichen Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben derzeit arbeitslos ist und lediglich Putz- und Instandhaltungsarbeiten an seiner gewerblichen Betriebsanlage durchführt. Insofern kann auch noch nicht darauf geschlossen werden, dass er sich beim geschäftlichen Umgang mit anderen Menschen nicht wieder in Versuchung gebracht fühlen könnte, gleiche oder ähnliche Straftaten neuerlich zu begehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Übrigen an derselben Adresse wohnt, an welcher seinerzeit seitens der Polizei eine seit dem Jahr 2011 betriebene Indooranlage zum Anbau von Marihuana aufgefunden wurde, vermag überdies im gesamten Zusammenhang ebenfalls noch keine positive Prognose zu gestatten. Das in Rede stehende Gewerbe bietet sohin demnach jedenfalls Anreiz und Gelegenheit zur Begehung von Suchtmitteldelikten, weil die gewerbliche Tätigkeit mit einem geschäftlichen Kontakt mit Menschen verbunden ist. Festzuhalten ist weiters, dass durch die Tathandlungen gegen die in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 genannten Schutzinteressen gemäß Ziffer 3,, nämlich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs, verstoßen wurde. Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Maßnahmen und des Wohlverhaltens ist darauf zu verweisen, dass diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen offensichtlich noch nicht endgültig abgeschlossen sind, wie wohl die Therapie erfolgreich verlaufen sein mag. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor alle 4 Wochen zur Harnprobe geladen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist noch nicht als ausreichend lange für eine günstige Prognose anzusehen. Er ist vielmehr zu kurz, um mit Sicherheit davon auszugehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner schädlichen Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben derzeit arbeitslos ist und lediglich Putz- und Instandhaltungsarbeiten an seiner gewerblichen Betriebsanlage durchführt. Insofern kann auch noch nicht darauf geschlossen werden, dass er sich beim geschäftlichen Umgang mit anderen Menschen nicht wieder in Versuchung gebracht fühlen könnte, gleiche oder ähnliche Straftaten neuerlich zu begehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Übrigen an derselben Adresse wohnt, an welcher seinerzeit seitens der Polizei eine seit dem Jahr 2011 betriebene Indooranlage zum Anbau von Marihuana aufgefunden wurde, vermag überdies im gesamten Zusammenhang ebenfalls noch keine positive Prognose zu gestatten. Insgesamt zeigt sich sohin, dass eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes durch die Behörde in korrekter Weise vorgenommen wurde und an diesem Persönlichkeitsbild auch seither in der Beurteilung keine wesentlichen Änderung, die die Entscheidung der Behörde als rechtsunrichtig erscheinen lassen würden, festzustellen sind. Dies bereits aufgrund der zu kurzen Zeit für ein Wohlverhalten und der noch laufenden Beobachtung durch Abnahme von Harnproben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierten Erkenntnisse unter Pkt. IV.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierten Erkenntnisse unter Pkt. römisch vier.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.0196.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.