GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „II. Auf Antrag der Gemeinde X vom 30.7.2012 wird festgestellt, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam ist.Auf Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 30.7.2012 wird festgestellt, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam ist. Der Antrag der Gemeinde X vom 30.7.2012 auf Feststellung, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 nicht rechtswirksam ist, wird als verspätet zurückgewiesen.“Der Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 30.7.2012 auf Feststellung, dass der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 nicht rechtswirksam ist, wird als verspätet zurückgewiesen.“ Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 2.2.2011 wurde beschlossen, Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 2.2.2011 wurde beschlossen, Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in die Agrargemeinschaft römisch zehn zu entsenden. Mit Eingabe vom 13.6.2012 wurden der Agrarbehörde I. Instanz die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 sowie die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X übermittelt. Den vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) mehrheitlich beschlossen wurden. Lediglich der anwesende Gemeindevertreter, Vizebürgermeister Ing. A B, hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Zustimmung erteilt. Die Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen. Die vorgelegten Abrechnungs- bzw Voranschlagsformulare sind von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde X, unterfertigt und damit bestätigt, dass die entsprechenden Beschlüsse unter der Beiziehung des Gemeindevertreter in der Ausschusssitzung am 24.5.2012 genehmigt wurden. Mit Eingabe vom 13.6.2012 wurden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 sowie die Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft römisch zehn übermittelt. Den vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) mehrheitlich beschlossen wurden. Lediglich der anwesende Gemeindevertreter, Vizebürgermeister Ing. A B, hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Zustimmung erteilt. Die Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen. Die vorgelegten Abrechnungs- bzw Voranschlagsformulare sind von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde römisch zehn, unterfertigt und damit bestätigt, dass die entsprechenden Beschlüsse unter der Beiziehung des Gemeindevertreter in der Ausschusssitzung am 24.5.2012 genehmigt wurden. Dass die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 in der Ausschusssitzung vom 24.5.2012 mehrheitlich beschlossen wurden, wurde durch Anschlag im Zeitraum vom 29.5.2012 bis 5.6.2012 bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung des Ausschussbeschlusses betreffend die Jahresvoranschläge 2011 und 2012 erfolgte nicht. Gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 hat das Mitglied (Obmann) Mag. M H MBA mit Schreiben vom 11.6.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wird im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die uneingeschränkte Umbuchung der Jagdpacht in den Rechnungskreis II der Gemeinde einer sorgfältigen und verantwortbaren Wirtschaftsführung widerspreche. Für die Bedeckung von Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, würde dadurch kein ausreichendes Deckungskapital - auch zur Bildung von Rückstellungen und Rücklagen - mehr zur Verfügung stehen.Gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 hat das Mitglied (Obmann) Mag. M H MBA mit Schreiben vom 11.6.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wird im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die uneingeschränkte Umbuchung der Jagdpacht in den Rechnungskreis römisch zwei der Gemeinde einer sorgfältigen und verantwortbaren Wirtschaftsführung widerspreche. Für die Bedeckung von Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, würde dadurch kein ausreichendes Deckungskapital - auch zur Bildung von Rückstellungen und Rücklagen - mehr zur Verfügung stehen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 25.6.2012 wurde die Gemeinde X (zH des Bürgermeisters) ersucht, mitzuteilen, ob der Gemeindevertreter in Person des Vizebürgermeisters Ing. A B über die entsprechende Ermächtigung verfügt, die Zustimmung der Gemeinde X zu erteilen.Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 25.6.2012 wurde die Gemeinde römisch zehn (zH des Bürgermeisters) ersucht, mitzuteilen, ob der Gemeindevertreter in Person des Vizebürgermeisters Ing. A B über die entsprechende Ermächtigung verfügt, die Zustimmung der Gemeinde römisch zehn zu erteilen. Rechtsanwalt Dr. D G brachte mit Schriftsatz vom 30.7.2012 unter Berufung auf die von der Gemeinde X erteilte Vollmacht vor, dass Vizebürgermeister Ing. A B nicht über die Ermächtigung verfüge, namens der Gemeinde X Rechnungsabschlüsse und Voranschläge der Agrargemeinschaft X zuzustimmen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 je der Agrargemeinschaft X nicht rechtswirksam seien. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die von Vizebürgermeister Ing. A B erklärte Zustimmung zu den Jahresvoranschlägen und den Jahresabrechnungen der Agrargemeinschaft X nicht der Gemeinde zuzurechnen sei, weil Ing. A B weder in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister, noch in seiner Eigenschaft als von der Gemeinde X in den Ausschuss und in die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandter Vertreter berechtigt gewesen sei, die Gemeinde X in Bezug auf die Zustimmung zu Rechnungsabschlüssen und Jahresvoranschlägen zu vertreten. Rechtsanwalt Dr. D G brachte mit Schriftsatz vom 30.7.2012 unter Berufung auf die von der Gemeinde römisch zehn erteilte Vollmacht vor, dass Vizebürgermeister Ing. A B nicht über die Ermächtigung verfüge, namens der Gemeinde römisch zehn Rechnungsabschlüsse und Voranschläge der Agrargemeinschaft römisch zehn zuzustimmen, weshalb der Antrag gestellt werde, die Agrarbehörde wolle feststellen, dass die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 je der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht rechtswirksam seien. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammenfassend ausgeführt, dass die von Vizebürgermeister Ing. A B erklärte Zustimmung zu den Jahresvoranschlägen und den Jahresabrechnungen der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht der Gemeinde zuzurechnen sei, weil Ing. A B weder in seiner Eigenschaft als Vizebürgermeister, noch in seiner Eigenschaft als von der Gemeinde römisch zehn in den Ausschuss und in die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn entsandter Vertreter berechtigt gewesen sei, die Gemeinde römisch zehn in Bezug auf die Zustimmung zu Rechnungsabschlüssen und Jahresvoranschlägen zu vertreten.
Abs 1 TGO 2001 vertrete der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
Abs 2 TGO 2001 könne der Bürgermeister dem Bürgermeisterstellvertreter durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen. Wenn eine solche Verordnung nicht erlassen sei, sei die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters beschränkt auf den Fall des § 31 Abs 3, 2. Satz TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliege. Eine Verordnung
Auch ein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters, der ja die Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis des Vizebürgermeisters bilden würde, sei ebenfalls nicht vorgelegen. Ing. A B sei nicht rechtswirksam als in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandter Vertreter der Gemeinde X
Abs 7 TFLG 1996 bestellt worden.
Paragraph 55, Absatz eins, TGO 2001 vertrete der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
Paragraph 55, Absatz 2, TGO 2001 könne der Bürgermeister dem Bürgermeisterstellvertreter durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen. Wenn eine solche Verordnung nicht erlassen sei, sei die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters beschränkt auf den Fall des Paragraph 31, Absatz 3, 2, Satz TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliege. Eine Verordnung
Paragraph 55, Absatz 2, TGO 2001 gebe es nicht. Auch ein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters, der ja die Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis des Vizebürgermeisters bilden würde, sei ebenfalls nicht vorgelegen. Ing. A B sei nicht rechtswirksam als in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn entsandter Vertreter der Gemeinde römisch zehn
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 bestellt worden. Der Gemeindevertreter im Sinne des § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 sei nicht Mitglied des Ausschusses. Dieser Gemeindevertreter sei lediglich zu den Ausschusssitzungen einzuladen und sei dieser sohin berechtigt, daran teilzunehmen. Zumal der Gemeindevertreter nicht Mitglied des Ausschusses sei, sei er auch nicht stimmberechtigt. Mit dieser Bestimmung sei vielmehr beabsichtigt, dass einerseits die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft über die Interessenslage und die Zielvorstellungen der Gemeinde informiert werden, sowie andererseits, dass die Gemeinde über die im Ausschuss der Agrargemeinschaft gefassten Beschlüsse und die Gründe bzw Hintergründe dieser Beschlüsse genau informiert werde. Sofern jedoch für Beschlüsse der Agrargemeinschaft eine Zustimmung der Gemeinde erforderlich sei, sei für die Erteilung dieser Zustimmung der Bürgermeister der Gemeinde zuständig und nicht der
Abs 7 TFLG 1996 in den Ausschuss und in die Vollversammlung entsandte Gemeindevertreter. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass Herr Ing. A B auch dann, wenn man unterstellen würde, dass er rechtsgültig als Vertreter der Gemeinde X in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X entsandt wurde, nicht dazu berechtigt gewesen sei, namens der Gemeinde X Voranschlägen und Jahresabschlüssen der Agrargemeinschaft X zuzustimmen.Der Gemeindevertreter im Sinne des Paragraph 35, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 sei nicht Mitglied des Ausschusses. Dieser Gemeindevertreter sei lediglich zu den Ausschusssitzungen einzuladen und sei dieser sohin berechtigt, daran teilzunehmen. Zumal der Gemeindevertreter nicht Mitglied des Ausschusses sei, sei er auch nicht stimmberechtigt. Mit dieser Bestimmung sei vielmehr beabsichtigt, dass einerseits die Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft über die Interessenslage und die Zielvorstellungen der Gemeinde informiert werden, sowie andererseits, dass die Gemeinde über die im Ausschuss der Agrargemeinschaft gefassten Beschlüsse und die Gründe bzw Hintergründe dieser Beschlüsse genau informiert werde. Sofern jedoch für Beschlüsse der Agrargemeinschaft eine Zustimmung der Gemeinde erforderlich sei, sei für die Erteilung dieser Zustimmung der Bürgermeister der Gemeinde zuständig und nicht der
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in den Ausschuss und in die Vollversammlung entsandte Gemeindevertreter. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass Herr Ing. A B auch dann, wenn man unterstellen würde, dass er rechtsgültig als Vertreter der Gemeinde römisch zehn in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn entsandt wurde, nicht dazu berechtigt gewesen sei, namens der Gemeinde römisch zehn Voranschlägen und Jahresabschlüssen der Agrargemeinschaft römisch zehn zuzustimmen. Die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, erstattete mit Schriftsatz vom 5.9.2012 eine Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde X. Im Wesentlichen und zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich die seitens der Gemeinde X erhobenen Anträge als unberechtigt erweisen. Die vorliegende Eingabe der Gemeinde X berufe sich auf eine vorgebliche Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters der Gemeinde X zur Einbringung des Schriftsatzes vom 30.7.2012 samt der darin enthaltenen Antragstellung. Eine solche Bevollmächtigung bzw Beauftragung durch die Gemeinde X, nämlich durch den Gemeinderat der Gemeinde X, liege jedoch nicht vor. Die vorliegende Äußerung der Gemeinde X stelle auf die angebliche Feststellung der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft ab, ein diesbezügliches Verfahren, insbesondere ein Behördenbescheid, fehle. Die ordnungsgemäße Wahl des Gemeindevertreters, Herrn Vizebürgermeisters Ing. A B, in die Agrargemeinschaft durch den diesbezüglich entscheidungsbefugten bzw wahlberechtigten Gemeinderat sei in der Gemeinderatssitzung vom 2.2.2011 erfolgt. Dieser handle erkennbar nicht in Vertretung des Bürgermeisters, sondern als ordnungsgemäß in den Ausschuss der Agrargemeinschaft X gewählter Gemeindevertreter. Die von der Gemeinde X geäußerte Vermutung, wonach der Gemeindevertreter nicht vom Gemeinderat zu entsenden wäre, sondern entweder der Bürgermeister selbst oder eine von ihm bestellte Person Vertreter im Sinne der Gesetzesbestimmung zu sein hätte, ist falsch und finde keinerlei Deckung in den Gesetzen oder in der Rechtsprechung. Diesbezüglich werde auch auf eine im Zuge einer Aufsichtsbeschwerde übermittelte Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z als Gemeindeaufsicht vom 17.1.2011 verwiesen. Letztlich würden sich jedoch die innerorganisatorischen Belange unter Organen der Gemeinde X der Verantwortung bzw der Agenda der Agrargemeinschaft X entziehen. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Anträge der Gemeinde X als unbeachtlich zu erkennen und diese zu verwerfen.Die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, erstattete mit Schriftsatz vom 5.9.2012 eine Stellungnahme zum Antrag der Gemeinde römisch zehn. Im Wesentlichen und zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich die seitens der Gemeinde römisch zehn erhobenen Anträge als unberechtigt erweisen. Die vorliegende Eingabe der Gemeinde römisch zehn berufe sich auf eine vorgebliche Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters der Gemeinde römisch zehn zur Einbringung des Schriftsatzes vom 30.7.2012 samt der darin enthaltenen Antragstellung. Eine solche Bevollmächtigung bzw Beauftragung durch die Gemeinde römisch zehn, nämlich durch den Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn, liege jedoch nicht vor. Die vorliegende Äußerung der Gemeinde römisch zehn stelle auf die angebliche Feststellung der Agrargemeinschaft römisch zehn als Gemeindegutsagrargemeinschaft ab, ein diesbezügliches Verfahren, insbesondere ein Behördenbescheid, fehle. Die ordnungsgemäße Wahl des Gemeindevertreters, Herrn Vizebürgermeisters Ing. A B, in die Agrargemeinschaft durch den diesbezüglich entscheidungsbefugten bzw wahlberechtigten Gemeinderat sei in der Gemeinderatssitzung vom 2.2.2011 erfolgt. Dieser handle erkennbar nicht in Vertretung des Bürgermeisters, sondern als ordnungsgemäß in den Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn gewählter Gemeindevertreter. Die von der Gemeinde römisch zehn geäußerte Vermutung, wonach der Gemeindevertreter nicht vom Gemeinderat zu entsenden wäre, sondern entweder der Bürgermeister selbst oder eine von ihm bestellte Person Vertreter im Sinne der Gesetzesbestimmung zu sein hätte, ist falsch und finde keinerlei Deckung in den Gesetzen oder in der Rechtsprechung. Diesbezüglich werde auch auf eine im Zuge einer Aufsichtsbeschwerde übermittelte Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z als Gemeindeaufsicht vom 17.1.2011 verwiesen. Letztlich würden sich jedoch die innerorganisatorischen Belange unter Organen der Gemeinde römisch zehn der Verantwortung bzw der Agenda der Agrargemeinschaft römisch zehn entziehen. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Anträge der Gemeinde römisch zehn als unbeachtlich zu erkennen und diese zu verwerfen. 2. Angefochtener Bescheid vom 13.11.2012, AgrB-***/***-2012: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) über den unter Z 1 dargestellten Einspruch von Herrn Mag. M H MBA, PLZ X **, vom 11.6.2012 gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie über den ebenfalls unter Z 1 dargestellten und mit Schreiben vom 30.7.2012 von der Gemeinde X, vertreten durch Dr. D G, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gestellten Feststellungsantrag wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) über den unter Ziffer eins, dargestellten Einspruch von Herrn Mag. M H MBA, PLZ römisch zehn **, vom 11.6.2012 gegen die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.5.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie über den ebenfalls unter Ziffer eins, dargestellten und mit Schreiben vom 30.7.2012 von der Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. D G, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gestellten Feststellungsantrag wie folgt: „I. Der Einspruch des Herrn Mag. M H MBA vom 11.06.2012 wird
F LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.Der Einspruch des Herrn Mag. M H MBA vom 11.06.2012 wird
Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996), als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II.römisch zwei. Auf Antrag der Gemeinde X vom 30.07.2012 wird festgestellt, dass die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam gefasst wurden.Auf Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 30.07.2012 wird festgestellt, dass die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) beschlossenen Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 sowie Voranschläge der Jahre 2011 und 2012 nicht rechtswirksam gefasst wurden. III.römisch drei. Die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefassten Beschlüsse werden
F LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996) von Amts wegen b e h o b e n.“Die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefassten Beschlüsse werden
Paragraph 37, Absatz 6, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996) von Amts wegen b e h o b e n.“ Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt:
Abs 7 TFLG 1996 bei solchen Agrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen sei. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5) betreffen, könne ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden.Zu diesem Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch zehn entsprechend dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22.03.2012, 2010/07/0101, um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle und
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 bei solchen Agrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen sei. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, könne ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im Fall der Agrargemeinschaft X sei eine Betroffenheit des der Gemeinde zukommenden Substanzwertes durch den Rechnungsabschluss und den Voranschlag anzunehmen, zumal sich aus aktenkundigen Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass die Agrargemeinschaft X über Substanzeinnahmen, insbesondere aus Verpachtungen bzw Schottverkäufen, verfügt, sodass die den Substanzwert betreffenden Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sowohl im Jahresabschluss als auch im Voranschlag ihren Niederschlag finden würden. Im Sinne des § 35 Abs 7 TFLG 1996 könnten sohin die Ausschussbeschlüsse betreffend die Jahresabrechnungen bzw die Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft X nur mit Zustimmung der Gemeinde X rechtswirksam gefasst werden.Im Fall der Agrargemeinschaft römisch zehn sei eine Betroffenheit des der Gemeinde zukommenden Substanzwertes durch den Rechnungsabschluss und den Voranschlag anzunehmen, zumal sich aus aktenkundigen Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn über Substanzeinnahmen, insbesondere aus Verpachtungen bzw Schottverkäufen, verfügt, sodass die den Substanzwert betreffenden Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sowohl im Jahresabschluss als auch im Voranschlag ihren Niederschlag finden würden. Im Sinne des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 könnten sohin die Ausschussbeschlüsse betreffend die Jahresabrechnungen bzw die Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft römisch zehn nur mit Zustimmung der Gemeinde römisch zehn rechtswirksam gefasst werden. Sodann heißt es weiter: „Laut vorliegendem Protokoll wurden in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft X vom 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) die Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 sowie der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 gefasst. Weiters geht aus dem Protokoll klar hervor, dass bei dieser Ausschusssitzung der Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde X anwesend war. Dabei wurde der Jahresabschluss 2010 und 2011 mehrheitlich beschlossen, der Gemeindevertreter A B hatte noch keine Zustimmung erteilte. Die Voranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen.„Laut vorliegendem Protokoll wurden in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 24.05.2012 unter Tagesordnungspunkt 3.) die Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 sowie der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 gefasst. Weiters geht aus dem Protokoll klar hervor, dass bei dieser Ausschusssitzung der Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter der Gemeinde römisch zehn anwesend war. Dabei wurde der Jahresabschluss 2010 und 2011 mehrheitlich beschlossen, der Gemeindevertreter A B hatte noch keine Zustimmung erteilte. Die Voranschläge 2011 und 2012 wurden einstimmig (also auch mit Zustimmung des anwesenden Gemeindevertreters Ing. A B) beschlossen. Die Abrechnungs- bzw Voranschlagsformularen wurden jedoch in weiterer Folge von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde X, unterfertigt.Die Abrechnungs- bzw Voranschlagsformularen wurden jedoch in weiterer Folge von Vizebürgermeister Ing. A B, versehen mit dem Gemeindesiegel der Gemeinde römisch zehn, unterfertigt. Nach § 35 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), ist bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. Entsprechend den erläuternden Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 ist dieser Vertreter vom Gemeinderat im Wege eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates zu bestimmen. Die Entsendung des Herrn Ing. A B als von der Gemeinde entsandter Vertreter in den Ausschuss (die Vollversammlung) der Agrargemeinschaft X erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.02.2011.Nach Paragraph 35, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996), ist bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. Entsprechend den erläuternden Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 ist dieser Vertreter vom Gemeinderat im Wege eines Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates zu bestimmen. Die Entsendung des Herrn Ing. A B als von der Gemeinde entsandter Vertreter in den Ausschuss (die Vollversammlung) der Agrargemeinschaft römisch zehn erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.02.2011. Ein Vertreter der Gemeinde nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 ist jedoch weder berufen, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, die Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde zu erteilen, noch Beschlüsse (des Gemeinderates) durch Unterfertigung von Formularen zu vollziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erteilung der Zustimmung nach außen stets dem Bürgermeister als dem nach § 55 TGO zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Organ der Gemeinde obliegt. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung ist, die nach § 30 TGO in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt.Ein Vertreter der Gemeinde nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 ist jedoch weder berufen, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, die Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde zu erteilen, noch Beschlüsse (des Gemeinderates) durch Unterfertigung von Formularen zu vollziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Im Merkblatt für die Gemeinden Tirols vom November 2010 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erteilung der Zustimmung nach außen stets dem Bürgermeister als dem nach Paragraph 55, TGO zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Organ der Gemeinde obliegt. Eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die für die Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung ist, die nach Paragraph 30, TGO in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Herr Ing. A B die Funktion des Vizebürgermeisters der Gemeinde X bekleidet. Die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters nach außen beschränkt sich nämlich - neben einer im gegenständlichen Fall nicht erlassenen Verordnung des Bürgermeisters nach § 55 Abs 2 TGO - auf den Fall des § 31 Abs 3 TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten bzw befangenen Bürgermeisters obliegt. Eine allenfalls vorliegende Befangenheit muss dabei stets vom Bürgermeister selbst wahrgenommen werden (vgl. § 29 Abs 3 i.V.m. Abs 5 TGO 2001), nur dieser kennt die entsprechenden Vorgänge und Umstände. Auch eine derartige Verhinderung bzw Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde X, L M, im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft X ist nach Auskunft des Bürgermeisters selbst zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Weder dem Bürgermeisterstellvertreter noch der Agrarbehörde wurde ein derartiger Verhinderungsfall bekanntgegeben.Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Herr Ing. A B die Funktion des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch zehn bekleidet. Die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisterstellvertreters nach außen beschränkt sich nämlich - neben einer im gegenständlichen Fall nicht erlassenen Verordnung des Bürgermeisters nach Paragraph 55, Absatz 2, TGO - auf den Fall des Paragraph 31, Absatz 3, TGO 2001, wonach dem Bürgermeisterstellvertreter die Vertretung des verhinderten bzw befangenen Bürgermeisters obliegt. Eine allenfalls vorliegende Befangenheit muss dabei stets vom Bürgermeister selbst wahrgenommen werden vergleiche Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, TGO 2001), nur dieser kennt die entsprechenden Vorgänge und Umstände. Auch eine derartige Verhinderung bzw Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, L M, im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft römisch zehn ist nach Auskunft des Bürgermeisters selbst zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Weder dem Bürgermeisterstellvertreter noch der Agrarbehörde wurde ein derartiger Verhinderungsfall bekanntgegeben. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Sinne des § 55 Abs 1 TGO 2001 Bürgermeister L M auch in Angelegenheiten betreffend die Agrargemeinschaft X die Gemeinde X nach außen vertritt. Nur mit dessen Zustimmung kann ein Organbeschluss in Angelegenheiten die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke rechtswirksam gefasst werden.Es ist sohin davon auszugehen, dass im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, TGO 2001 Bürgermeister L M auch in Angelegenheiten betreffend die Agrargemeinschaft römisch zehn die Gemeinde römisch zehn nach außen vertritt. Nur mit dessen Zustimmung kann ein Organbeschluss in Angelegenheiten die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke rechtswirksam gefasst werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auszuführen, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein wird, ob es sich beim Jahresvoranschlag bzw der Jahresabrechnung der Agrargemeinschaft X für die Gemeinde X um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 30 Abs 1 TGO 2001 handelt, über welche der Gemeinderat der Gemeinde X zu entscheiden hätte. Diese Frage ist für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht von Relevanz, zumal die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse 2010 und 2011 bzw Voranschläge 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X durch den jedenfalls hiefür nicht vertretungsbefugten Vizebürgermeister Ing. A B erfolgte. Diese Frage wird aber für die weitere Behandlung der Jahresabschlüsse bzw Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft X durch die Gemeinde X zu klären sein.“In diesem Zusammenhang ist jedoch auch auszuführen, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein wird, ob es sich beim Jahresvoranschlag bzw der Jahresabrechnung der Agrargemeinschaft römisch zehn für die Gemeinde römisch zehn um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TGO 2001 handelt, über welche der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn zu entscheiden hätte. Diese Frage ist für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht von Relevanz, zumal die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse 2010 und 2011 bzw Voranschläge 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft römisch zehn durch den jedenfalls hiefür nicht vertretungsbefugten Vizebürgermeister Ing. A B erfolgte. Diese Frage wird aber für die weitere Behandlung der Jahresabschlüsse bzw Jahresvoranschläge der Agrargemeinschaft römisch zehn durch die Gemeinde römisch zehn zu klären sein.“ b) Zu Spruchpunkt III.:b) Zu Spruchpunkt römisch drei.: Zu diesem Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass
Abs 6 TFLG 1996 die Agrarbehörde Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c der Gemeinde verletzen, aufzuheben habe. Drei Jahre nach der Beschlussfassung sei eine Aufhebung nicht mehr zulässig.Zu diesem Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 die Agrarbehörde Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, der Gemeinde verletzen, aufzuheben habe. Drei Jahre nach der Beschlussfassung sei eine Aufhebung nicht mehr zulässig. Die Ausschussbeschlüsse vom 24.5.2012 zu den Jahresbeschlüssen 2010 und 2011 seien wie bereits unter Spruchpunkt II. ausführlich erläutert nicht rechtswirksam zustande gekommen. Dadurch werde die Gemeinde X in ihrem wesentlichen Interesse auf das ordnungsgemäße Zustandekommen von Ausschussbeschlüssen (Teilnahme an der agrargemeinschaftlichen Willensbildung im Rahmen ihrer Substanzberechtigung) verletzt, weshalb diese Beschlüsse aus dem Rechtsbestand zu beseitigen gewesen seien.Die Ausschussbeschlüsse vom 24.5.2012 zu den Jahresbeschlüssen 2010 und 2011 seien wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich erläutert nicht rechtswirksam zustande gekommen. Dadurch werde die Gemeinde römisch zehn in ihrem wesentlichen Interesse auf das ordnungsgemäße Zustandekommen von Ausschussbeschlüssen (Teilnahme an der agrargemeinschaftlichen Willensbildung im Rahmen ihrer Substanzberechtigung) verletzt, weshalb diese Beschlüsse aus dem Rechtsbestand zu beseitigen gewesen seien.
A B, wurde in der am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung als Zeuge insbesondere zu seiner Rolle als entsandter Vertreter der Gemeinde in den Ausschuss und die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn
Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 befragt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
Nr 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. An der Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft X besteht kein Zweifel.An der Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft römisch zehn besteht kein Zweifel. Diese leitet sich mangels ausdrücklicher Regelung der Berufungslegitimation aus der Parteistellung ab, welche sich wiederum aus § 74 Abs 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, ergibt. Danach kommt Personen, und insofern im vorliegenden Fall auch der Agrargemeinschaft X, eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Diese leitet sich mangels ausdrücklicher Regelung der Berufungslegitimation aus der Parteistellung ab, welche sich wiederum aus Paragraph 74, Absatz 7, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, ergibt. Danach kommt Personen, und insofern im vorliegenden Fall auch der Agrargemeinschaft römisch zehn, eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Die Berufung der Agrargemeinschaft X wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Insgesamt ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig. 3. Zur Sache: a) Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft: Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 wie folgt näher umschrieben: „
Insofern muss das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass diesbezüglich auch keine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgte.Im vorliegenden Fall wurden die laut verfahrenseinleitendem Antrag für rechtsunwirksam zu erklärenden Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Voranschläge für die Jahre 2011 und 2012 in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 24.5.2012 gefasst. Nach Paragraph 11, Absatz eins, der nach wie vor in Geltung stehenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 22.10.1971, IIIb1-**/**, sind Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Dieser Anschlag erfolgte laut Protokollvermerk beginnend mit 29.5.2012 bis 5.6.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 satzungsgemäß bekanntgemacht wurde, wurde nicht erbracht. Insofern muss das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass diesbezüglich auch keine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgte. Der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde X wurde am
GVG aufzugreifen und der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend zu ändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde X als verspätet zurückzuweisen war, soweit er sich auf die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 bezieht.Diese Unzuständigkeit war vom Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG aufzugreifen und der Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend zu ändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde römisch zehn als verspätet zurückzuweisen war, soweit er sich auf die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 bezieht. Soweit sich der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag dagegen auf den Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 bezieht, wurde diesem von der belangten Behörde zu Recht entsprochen. Der Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurde nicht wie in § 11 Abs 1 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X vorgeschrieben bekannt gemacht, sodass auch eine Verspätung des Antrags der Gemeinde X im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG 1996 diesbezüglich nicht in Frage kommt.Soweit sich der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag dagegen auf den Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 bezieht, wurde diesem von der belangten Behörde zu Recht entsprochen. Der Beschluss der Jahresvoranschläge 2011 und 2012 wurde nicht wie in Paragraph 11, Absatz eins, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft römisch zehn vorgeschrieben bekannt gemacht, sodass auch eine Verspätung des Antrags der Gemeinde römisch zehn im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 diesbezüglich nicht in Frage kommt. Dass dieser Beschluss von der belangten Behörde auch zu Recht als rechtsunwirksam eingestuft wurde, wird sogleich noch unter lit d näher dargelegt.Dass dieser Beschluss von der belangten Behörde auch zu Recht als rechtsunwirksam eingestuft wurde, wird sogleich noch unter Litera d, näher dargelegt. Insgesamt war aufgrund der obigen Überlegungen der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedenfalls entsprechend dem Spruchpunkt
‚Beiziehen‘ meint lediglich, dass der Gemeindevertreter zu den Ausschusssitzungen einzuladen und berechtigt ist, daran teilzunehmen. § 35 Abs 7 Satz 1 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 regelt folglich nicht die ‚Bildung‘ der Organe der Agrargemeinschaft und kann daher von Vornherein nicht mit Art 120c Abs 1 B-VG in Konflikt geraten. Dies gilt auch für die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift.“Die antragstellende Gemeinde verweist im vorliegenden Fall nämlich zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 19.320 aus 2011, vom 28.2.2011. Darin führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass „§ 35 Absatz 7, Satz 1 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, bestimmt, dass bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg.cit. dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter ‚beizuziehen‘ ist. Soweit sich diese Regelung auf die Vollversammlung bezieht, ist Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, von Vornherein unbedenklich, ist doch die Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) schon aufgrund des Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1996 zur Vollversammlung einzuladen. Unbedenklich ist diese Vorschrift aber auch insoweit, als sie die Beiziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters in den Ausschuss verlangt. Der Ausdruck ‚beiziehen‘ meint nämlich nicht, dass der Gemeindevertreter kraft Gesetzes Mitglied des Ausschusses ist; letzteres wäre zwar denkbar, dies allerdings nur aufgrund einer Wahl
Paragraph 35, Absatz 3, Satz 2 TFLG 1996. ‚Beiziehen‘ meint lediglich, dass der Gemeindevertreter zu den Ausschusssitzungen einzuladen und berechtigt ist, daran teilzunehmen. Paragraph 35, Absatz 7, Satz 1 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, regelt folglich nicht die ‚Bildung‘ der Organe der Agrargemeinschaft und kann daher von Vornherein nicht mit Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG in Konflikt geraten. Dies gilt auch für die Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift.“ Mit diesen Ausführungen macht der VfGH deutlich, dass dem entsandten Gemeindevertreter, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht ausdrücklich in den Ausschuss gewählt wurde, mangels Mitgliedschaft im Ausschuss auch kein Stimmrecht betreffend die Beschlüsse dieses Organs zukommt. Dies bedeutet zwar nicht zwingend, dass es dem entsandten Gemeindevertreter auch verwehrt wäre, die Zustimmung für die Gemeinde zum gefassten Ausschussbeschluss zu erteilen, wird dadurch allerdings nahegelegt. Es zeigt sich dadurch nämlich ein fehlender Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten Satz des § 35 Abs 7 TFLG 1996 insofern, als nicht angenommen werden kann, dass der entsandte Gemeindevertreter ohnehin über Ausschussbeschlüsse mitzuentscheiden hat und dessen Zustimmung zu einem Beschluss dann gleichzeitig als Zustimmung der Gemeinde gewertet werden muss. Mangels eines solchen Zusammenhangs zwischen den ersten beiden Sätzen des § 35 Abs 7 TFLG 1996 spricht aber schon der Wortlaut dieser Bestimmungen dafür, dass der entsandte Gemeindevertreter im Rahmen von Ausschusssitzungen nicht die Zustimmung für die Gemeinde erteilen kann, da im zweiten Satz des § 35 Abs 7 TFLG 1996 gerade nicht von einer Zustimmung durch den im ersten Satz genannten Gemeindevertreter, sondern von einer „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede ist.Mit diesen Ausführungen macht der VfGH deutlich, dass dem entsandten Gemeindevertreter, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht ausdrücklich in den Ausschuss gewählt wurde, mangels Mitgliedschaft im Ausschuss auch kein Stimmrecht betreffend die Beschlüsse dieses Organs zukommt. Dies bedeutet zwar nicht zwingend, dass es dem entsandten Gemeindevertreter auch verwehrt wäre, die Zustimmung für die Gemeinde zum gefassten Ausschussbeschluss zu erteilen, wird dadurch allerdings nahegelegt. Es zeigt sich dadurch nämlich ein fehlender Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 insofern, als nicht angenommen werden kann, dass der entsandte Gemeindevertreter ohnehin über Ausschussbeschlüsse mitzuentscheiden hat und dessen Zustimmung zu einem Beschluss dann gleichzeitig als Zustimmung der Gemeinde gewertet werden muss. Mangels eines solchen Zusammenhangs zwischen den ersten beiden Sätzen des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 spricht aber schon der Wortlaut dieser Bestimmungen dafür, dass der entsandte Gemeindevertreter im Rahmen von Ausschusssitzungen nicht die Zustimmung für die Gemeinde erteilen kann, da im zweiten Satz des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 gerade nicht von einer Zustimmung durch den im ersten Satz genannten Gemeindevertreter, sondern von einer „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede ist. Zur Untermauerung dieser Auffassung kann man, wie im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde X ausgeführt, die Erläuternden Bemerkungen zur TGO-Novelle LGBl 11/2012 heranziehen. Dort wird zur neu geschaffenen Bestimmung des § 30 Abs 1 lit l TGO, wonach die Entsendung von Gemeindevertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, dem Gemeinderat obliegt, ausgeführt, dass von der Entsendung eines solchen Vertreters unberührt bleibt, „dass nach § 55 Abs 1 TGO der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt (zum Beispiel in der Generalversammlung einer GmbH oder in der Hauptversammlung einer AG).“Zur Untermauerung dieser Auffassung kann man, wie im verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde römisch zehn ausgeführt, die Erläuternden Bemerkungen zur TGO-Novelle Landesgesetzblatt 11 aus 2012, heranziehen. Dort wird zur neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Litera l, TGO, wonach die Entsendung von Gemeindevertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, dem Gemeinderat obliegt, ausgeführt, dass von der Entsendung eines solchen Vertreters unberührt bleibt, „dass nach Paragraph 55, Absatz eins, TGO der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt (zum Beispiel in der Generalversammlung einer GmbH oder in der Hauptversammlung einer AG).“ Schließlich kann auch die im Mai-Landtag 2014 beschlossene Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum TFLG 1996 (157/14) als Anhaltspunkt für die hier vertretene Auffassung herangezogen werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu Z 16 dieses Entwurfs heißt es unter anderem: „Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist daher die Schaffung eines vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu bestellenden (siehe dazu näher unten zu § 36b) neuen monokratischen Organs der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, des sog. Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegen soll.“Schließlich kann auch die im Mai-Landtag 2014 beschlossene Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum TFLG 1996 (157/14) als Anhaltspunkt für die hier vertretene Auffassung herangezogen werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu Ziffer 16, dieses Entwurfs heißt es unter anderem: „Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist daher die Schaffung eines vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu bestellenden (siehe dazu näher unten zu Paragraph 36 b,) neuen monokratischen Organs der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, des sog. Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegen soll.“ Auch diese als Neuregelung umschriebene Änderung legt nahe, dass dem bisherigen, nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 zu entsendenden Gemeindevertreter eben keine mit dem nunmehr neu vorgesehenen Substanzverwalter vergleichbare Stellung samt Außenvertretungsbefugnis zukommt. In der geplanten Novelle ist überdies etwa im Zusammenhang mit § 36c Abs 4 davon die Rede, dass in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden kann. Es ist also nicht mehr allgemein von einer erforderlichen „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede und muss dies wohl daran liegen, dass dem nunmehr geplanten Substanzverwalter anders als dem nach derzeitiger Rechtslage zu entsendenden Gemeindevertreter Außenvertretungsbefugnis zukommt.Auch diese als Neuregelung umschriebene Änderung legt nahe, dass dem bisherigen, nach Paragraph 35, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 zu entsendenden Gemeindevertreter eben keine mit dem nunmehr neu vorgesehenen Substanzverwalter vergleichbare Stellung samt Außenvertretungsbefugnis zukommt. In der geplanten Novelle ist überdies etwa im Zusammenhang mit Paragraph 36 c, Absatz 4, davon die Rede, dass in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden kann. Es ist also nicht mehr allgemein von einer erforderlichen „Zustimmung der Gemeinde“ die Rede und muss dies wohl daran liegen, dass dem nunmehr geplanten Substanzverwalter anders als dem nach derzeitiger Rechtslage zu entsendenden Gemeindevertreter Außenvertretungsbefugnis zukommt. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zustimmung der Gemeinde im Sinn des § 35 Abs 7 TFLG 1996 im vorliegenden Fall durch den nach § 55 Abs 1 TGO nach Außen vertretungsbefugten Bürgermeister erfolgen hätte müssen. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zustimmung der Gemeinde im Sinn des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 im vorliegenden Fall durch den nach Paragraph 55, Absatz eins, TGO nach Außen vertretungsbefugten Bürgermeister erfolgen hätte müssen. Offen bleiben kann diesbezüglich, ob der Bürgermeister eine solche Zustimmung im Innenverhältnis nur auf der Grundlage eines entsprechenden Kollegialbeschlusses eines Gemeindeorganes erteilen darf, weil sich diese Frage im Hinblick auf das zweifelsfreie Fehlen einer solchen Zustimmung durch den Bürgermeister gar nicht stellt. Weiters offen bleiben konnte im vorliegenden Fall, ob die Entsendung von Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 in den Agrargemeinschaftsausschuss rechtmäßig durch den Gemeinderat erfolgte.Weiters offen bleiben konnte im vorliegenden Fall, ob die Entsendung von Herrn Vizebürgermeister Ing. A B als Vertreter nach Paragraph 35, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 in den Agrargemeinschaftsausschuss rechtmäßig durch den Gemeinderat erfolgte. Zu prüfen war freilich noch, ob Herr Ing. A B nicht allenfalls als Bürgermeister-Stellvertreter – und nicht als entsandter Gemeindevertreter – den gegenständlichen Ausschussbeschlüssen zugestimmt hat. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Dafür nämlich, dass Herr Ing. A B nicht als entsandter Gemeindevertreter, sondern als Stellvertreter des
Abs 1 TGO außenvertretungsbefugten Bürgermeisters die Zustimmung für die Gemeinde erteilt hätte, fehlen jegliche Anhaltpunkte und wurde eine solche Vertretung auch von Herrn Ing. A B selbst in der vom Landesverwaltungsgericht am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich ausgeschlossen.Dafür nämlich, dass Herr Ing. A B nicht als entsandter Gemeindevertreter, sondern als Stellvertreter des
Paragraph 55, Absatz eins, TGO außenvertretungsbefugten Bürgermeisters die Zustimmung für die Gemeinde erteilt hätte, fehlen jegliche Anhaltpunkte und wurde eine solche Vertretung auch von Herrn Ing. A B selbst in der vom Landesverwaltungsgericht am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich ausgeschlossen. Aufgrund des Akteninhalts ist kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters erkennbar und lag auch keine Befangenheitserklärung des Bürgermeisters, die dieser nach § 29 Abs 3 TGO selbst hätte abgeben müssen, vor, die eine Vertretung durch den Bürgermeister-Stellvertreter nahe legen würde. Ob der Bürgermeister tatsächlich befangen war, spielt mangels einer dahingehenden Erklärung keine Rolle. Allerdings sei diesbezüglich angemerkt, dass nach § 29 Abs 2 TGO dann keine Befangenheit besteht, wenn ein Verhandlungsgegenstand oder eine Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes (zB als Gemeinderat) die Interessen lediglich als deren (einfacher) Angehöriger wahrzunehmen hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass bei Mitgliedern von Kollegialorganen der Gemeinde, und im Sinn des § 29 Abs 5 TGO, wonach die Befangenheitsgründe nach Abs 1 auch für den Bürgermeister gelten, auch bei diesem nur aus einer leitenden Stellung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeischaft – wie etwa als Obmann – eine Befangenheit abgeleitet werden kann, nicht aber aus einer bloß einfachen Agrargemeinschaftsmitgliedschaft. In einem solchen Fall kann also im Sinn des § 29 Abs 1 lit a TGO nicht von einer Angelegenheit gesprochen werden, an der der Bürgermeister selbst beteiligt ist. Für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Sinn der lit d leg cit, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen, fehlt es an Anhaltspunkten.Aufgrund des Akteninhalts ist kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters erkennbar und lag auch keine Befangenheitserklärung des Bürgermeisters, die dieser nach Paragraph 29, Absatz 3, TGO selbst hätte abgeben müssen, vor, die eine Vertretung durch den Bürgermeister-Stellvertreter nahe legen würde. Ob der Bürgermeister tatsächlich befangen war, spielt mangels einer dahingehenden Erklärung keine Rolle. Allerdings sei diesbezüglich angemerkt, dass nach Paragraph 29, Absatz 2, TGO dann keine Befangenheit besteht, wenn ein Verhandlungsgegenstand oder eine Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes (zB als Gemeinderat) die Interessen lediglich als deren (einfacher) Angehöriger wahrzunehmen hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass bei Mitgliedern von Kollegialorganen der Gemeinde, und im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, TGO, wonach die Befangenheitsgründe nach Absatz eins, auch für den Bürgermeister gelten, auch bei diesem nur aus einer leitenden Stellung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeischaft – wie etwa als Obmann – eine Befangenheit abgeleitet werden kann, nicht aber aus einer bloß einfachen Agrargemeinschaftsmitgliedschaft. In einem solchen Fall kann also im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TGO nicht von einer Angelegenheit gesprochen werden, an der der Bürgermeister selbst beteiligt ist. Für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe im Sinn der Litera d, leg cit, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen, fehlt es an Anhaltspunkten. Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Herr Ing. A B die Gemeinde X als vom Gemeinderat entsandter Vertreter – und nicht in seiner Funktion als Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters - im Ausschuss der Agrargemeinschaft X vertreten hat, allerdings nicht befugt war, für die Gemeinde die Zustimmung zu den gegenständlichen Beschlüssen zu erteilen. Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Herr Ing. A B die Gemeinde römisch zehn als vom Gemeinderat entsandter Vertreter – und nicht in seiner Funktion als Vizebürgermeister in Vertretung des Bürgermeisters - im Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn vertreten hat, allerdings nicht befugt war, für die Gemeinde die Zustimmung zu den gegenständlichen Beschlüssen zu erteilen. Insofern musste nicht geklärt werden, ob Herr Vizebürgermeister Ing. A B tatsächlich den hier gegenständlichen Ausschussbeschlüssen zugestimmt hat oder nicht. Eine solche Zustimmung liegt möglicherweise nur teilweise vor. Die Erteilung der Zustimmung ist insofern fraglich, als sich aus dem betreffenden Ausschusssitzungsprotokoll zwar auf die Zustimmung des Vizebürgermeisters zu den Jahresvoranschlägen 2011 und 2012 schließen lässt, sich eine Zustimmung zu den Jahresabrechungen 2010 und 2011 daraus aber nicht ergibt. Hinsichtlich letzterer Beschlüsse ist im Protokoll vielmehr festgehalten, dass sich Herr Ing. A B eine Zustimmung vorbehalten hätte. Auch in der vom Landesverwaltungsgericht am 15.4.2014 durchgeführten Verhandlung konnte Herr Ing. A B nicht näher darlegen, wann er die zunächst vorbehaltene Zustimmung zu den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 letztlich tatsächlich erteilt hat. Auch mit der Anbringung des Gemeindesiegels samt Unterfertigung durch den Vizebürgermeister auf den Abrechnungs- bzw Voranschlagsformularen wird aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nur bestätigt, dass ein Ausschussbeschluss unter Beiziehung des Gemeindevertreters genehmigt worden ist, nicht aber, dass der Gemeindevertreter selbst zugestimmt hätte. Die Vermutung des Landesverwaltungsgerichtes, dass jedenfalls hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2010 und 2011 deren rechtswirksames Zustandekommen nicht mit einer Zustimmung des entsandten Gemeindevertreters begründet werden kann, musste allerdings wie bereits erwähnt nicht näher verifiziert werden, da dem entsandten Gemeindevertreter generell kein Zustimmungsrecht für die Gemeinde zukommt. Sofern sich also die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, war diese aufgrund der oben dargelegten Gründe als unbegründet abzuweisen.Sofern sich also die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, war diese aufgrund der oben dargelegten Gründe als unbegründet abzuweisen. Das nicht rechtswirksame Zustandekommen des Ausschussbeschlusses über die Jahresvoranschläge für 2011 und 2012 ließe sich zusätzlich auch noch mit deren fehlender, laut § 37 Abs 7 TFLG 1996 allerdings geforderter satzungsgemäßen Bekanntmachung begründen. Das nicht rechtswirksame Zustandekommen des Ausschussbeschlusses über die Jahresvoranschläge für 2011 und 2012 ließe sich zusätzlich auch noch mit deren fehlender, laut Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 allerdings geforderter satzungsgemäßen Bekanntmachung begründen. 4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob dem nach § 35 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 entsandten Gemeindevertreter auch die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde im Sinn des zweiten Satzes der genannten Bestimmung obliegt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Da zu der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, ob dem nach Paragraph 35, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 entsandten Gemeindevertreter auch die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde im Sinn des zweiten Satzes der genannten Bestimmung obliegt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0090.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.