RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0098-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der Agrargemeinschaft X und mehrerer, unter Punkt 2 bis 38 des Verteilers näher konkretisierter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, sowie des Herrn H I, PLZ V, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 11.12.2012, AGM-***/***-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der Agrargemeinschaft römisch zehn und mehrerer, unter Punkt 2 bis 38 des Verteilers näher konkretisierter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, sowie des Herrn H römisch eins, PLZ römisch fünf, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 11.12.2012, AGM-***/***-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der unter Punkt 2 bis 39 des Verteilers genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft X insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides richten.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen der unter Punkt 2 bis 39 des Verteilers genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn insofern als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides richten. 2. Im Übrigen werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, insofern berichtigt, als es im ersten Absatz anstelle der Wortfolge „Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*“ richtig „Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 18.1.1965, ZI lllb1-***/*“ und in der Überschrift des Anhang I. anstelle der Wortfolge „Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*“ richtig „Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 18.1.1965, ZI lllb1-***/*“ lauten muss.3. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, insofern berichtigt, als es im ersten Absatz anstelle der Wortfolge „Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*“ richtig „Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 18.1.1965, ZI lllb1-***/*“ und in der Überschrift des Anhang römisch eins. anstelle der Wortfolge „Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*“ richtig „Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 18.1.1965, ZI lllb1-***/*“ lauten muss. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist unter anderem zu entnehmen, dass laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die EZ *** KG V (Post-Nr. ***) vom 19.9.1905 die Fraktion X der Gemeinde V auf Grund Ersitzung Eigentümerin der darin vorgetragenen Grundstücke war. In Vertretung der Eigentümerin haben der Gemeindevorsteherstellvertreter und der Fraktionsvorsteher das verfahrensgegenständliche Protokoll unterfertigt. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist unter anderem zu entnehmen, dass laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die EZ *** KG römisch fünf (Post-Nr. ***) vom 19.9.1905 die Fraktion römisch zehn der Gemeinde römisch fünf auf Grund Ersitzung Eigentümerin der darin vorgetragenen Grundstücke war. In Vertretung der Eigentümerin haben der Gemeindevorsteherstellvertreter und der Fraktionsvorsteher das verfahrensgegenständliche Protokoll unterfertigt. Weiters geht aus dem gegenständlichen Akt hervor, dass die Fraktion X der Gemeinde V mit Schenkungsvertrag vom 6.6.1921 an M B ein Grundstück der EZ *** KG V schenkungsweise überließ. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Gemeinde unter anderem vom Bürgermeister unterfertigt. Der Schenkungsvertrag wurde zur Nr. III ***/* vom Landeshauptmann am 15.7.1921 genehmigt. Weiters geht aus dem gegenständlichen Akt hervor, dass die Fraktion römisch zehn der Gemeinde römisch fünf mit Schenkungsvertrag vom 6.6.1921 an M B ein Grundstück der EZ *** KG römisch fünf schenkungsweise überließ. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Gemeinde unter anderem vom Bürgermeister unterfertigt. Der Schenkungsvertrag wurde zur Nr. römisch drei ***/* vom Landeshauptmann am 15.7.1921 genehmigt. Als weiterer für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass mit Kaufvertrag vom 10.9.1922 die Gemeinde V, vertreten durch den Gemeindeausschuss und den Fraktionsvorsteher der Fraktion X, an J P ein Grundstück aus der EZ *** KG V veräußerte.Als weiterer für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass mit Kaufvertrag vom 10.9.1922 die Gemeinde römisch fünf, vertreten durch den Gemeindeausschuss und den Fraktionsvorsteher der Fraktion römisch zehn, an J P ein Grundstück aus der EZ *** KG römisch fünf veräußerte. Im Schreiben der Gemeinde V vom 14.9.1924 betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße ist weder die Fraktion X noch eines ihrer Grundstücke genannt. Im Schreiben der Gemeinde römisch fünf vom 14.9.1924 betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße ist weder die Fraktion römisch zehn noch eines ihrer Grundstücke genannt. In weiterer zeitlicher Reihenfolge ergibt sich aus den dem Akt beiliegenden Gemeinderatsprotokollen etwa, dass anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 8.10.1928 unter Tagesordnungspunkt 7 P B als Fraktionsvorsteher für X gewählt wurde. Anlässlich der Bauausschusswahl in der Gemeinderatssitzung vom 17.03.1929 wurde zu Tagesordnungspunkt 5b seitens der Fraktion X ein Vertreter bestellt bzw. gewählt. In der Gemeinderatssitzung vom 6.1.1937 hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, dass der Gemeindetag nach wie vor auf dem Standpunkt steht, dass die Fraktion M sowie die übrigen sechs Fraktion allesamt Fraktionen gemäß § 127 der damals in Geltung stehenden Gemeindeordnung sind. Diese Fraktionen verwalten sich selbst und besitzen eigenes Vermögen.In weiterer zeitlicher Reihenfolge ergibt sich aus den dem Akt beiliegenden Gemeinderatsprotokollen etwa, dass anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 8.10.1928 unter Tagesordnungspunkt 7 P B als Fraktionsvorsteher für römisch zehn gewählt wurde. Anlässlich der Bauausschusswahl in der Gemeinderatssitzung vom 17.03.1929 wurde zu Tagesordnungspunkt 5b seitens der Fraktion römisch zehn ein Vertreter bestellt bzw. gewählt. In der Gemeinderatssitzung vom 6.1.1937 hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, dass der Gemeindetag nach wie vor auf dem Standpunkt steht, dass die Fraktion M sowie die übrigen sechs Fraktion allesamt Fraktionen gemäß Paragraph 127, der damals in Geltung stehenden Gemeindeordnung sind. Diese Fraktionen verwalten sich selbst und besitzen eigenes Vermögen. Mit Haupturkunde vom 24.9.1943, ***/**/Vi, wurde für die Agrargemeinschaft X der Regulierungsplan erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wurde festgestellt, dass dieses aus den näher genannten Grundstücken der EZ *** KG V bestand. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist jedoch ebenso nicht erfolgt wie die grundbücherliche Durchführung dieser Haupturkunde. Diese Haupturkunde wurde in weiterer Folge durch den Bescheid vom 21.1.1944, **/**/Vi (Anhang I), dahingehend abgeändert, als das weitere Gst 4509/93, welches heute nicht mehr zum Gutsbestand der EZ *** KG V zählt, dem Regulierungsgebiet zugeschrieben worden ist. Mittels weiterem Bescheid vom 15.5.1944, ***/**/Vi (Anhang II), wurde die Haupturkunde im Hinblick auf den Wirtschaftsplan abgeändert.Mit Haupturkunde vom 24.9.1943, ***/**/Vi, wurde für die Agrargemeinschaft römisch zehn der Regulierungsplan erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes wurde festgestellt, dass dieses aus den näher genannten Grundstücken der EZ *** KG römisch fünf bestand. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist jedoch ebenso nicht erfolgt wie die grundbücherliche Durchführung dieser Haupturkunde. Diese Haupturkunde wurde in weiterer Folge durch den Bescheid vom 21.1.1944, **/**/Vi (Anhang römisch eins), dahingehend abgeändert, als das weitere Gst 4509/93, welches heute nicht mehr zum Gutsbestand der EZ *** KG römisch fünf zählt, dem Regulierungsgebiet zugeschrieben worden ist. Mittels weiterem Bescheid vom 15.5.1944, ***/**/Vi (Anhang römisch zwei), wurde die Haupturkunde im Hinblick auf den Wirtschaftsplan abgeändert. Mit Bescheid vom 18.1.1965, lllb1-***/*, wurde aus Anlass der Rücksprache des Bürgermeisters der Gemeinde V beim Amtstag in L vom 12.2.1964, die Richtigstellung der Eigentümer im Grundbuch zu veranlassen, die Revidierte Haupturkunde erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die Feststellung, dass dieses aus den näher genannten Grundstücken der EZ *** GB V bestand. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist jedoch abermals nicht erfolgt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes O vom 3.5.1966 wurde zur Tagebuchzahl ***/** das Eigentumsrecht zu Gunsten der Agrargemeinschaft X einverleibt.Mit Bescheid vom 18.1.1965, lllb1-***/*, wurde aus Anlass der Rücksprache des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf beim Amtstag in L vom 12.2.1964, die Richtigstellung der Eigentümer im Grundbuch zu veranlassen, die Revidierte Haupturkunde erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgte die Feststellung, dass dieses aus den näher genannten Grundstücken der EZ *** GB römisch fünf bestand. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist jedoch abermals nicht erfolgt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes O vom 3.5.1966 wurde zur Tagebuchzahl ***/** das Eigentumsrecht zu Gunsten der Agrargemeinschaft römisch zehn einverleibt. Mit Bescheid vom 14.4.1970, IIIb1-**/*, wurden für die Agrargemeinschaft neue Verwaltungssatzungen erlassen und traten die bisher geltenden Satzungen außer Kraft. Mit Bescheid vom 26.3.1982, IIIb1-***/**, wurden die zu Gunsten der Fraktion T der Gemeinde V (nunmehr Agrargemeinschaft T) auf dem östlichen von der „XY ***“ gerade hinauf gelegenen Teile der Gste 1090/1, 1090/4 und 1090/5 in EZ *** KG V, Eigentümerin Agrargemeinschaft X, bestehenden Weiderechte gegen Übertragung von Grundstücken und eine Zahlung von ATS 7.000,- für immer währende Zeit abgelöst. Mit Bescheid vom 21.4.1982, IIIb1-***/**, wurde die Ausgleichsleistung neu formuliert.Mit Bescheid vom 26.3.1982, IIIb1-***/**, wurden die zu Gunsten der Fraktion T der Gemeinde römisch fünf (nunmehr Agrargemeinschaft T) auf dem östlichen von der „XY ***“ gerade hinauf gelegenen Teile der Gste 1090/1, 1090/4 und 1090/5 in EZ *** KG römisch fünf, Eigentümerin Agrargemeinschaft römisch zehn, bestehenden Weiderechte gegen Übertragung von Grundstücken und eine Zahlung von ATS 7.000,- für immer währende Zeit abgelöst. Mit Bescheid vom 21.4.1982, IIIb1-***/**, wurde die Ausgleichsleistung neu formuliert. Mit Bescheid vom 22.4.1999, IIIb1-***/**-1999, wurden für die Agrargemeinschaft neue Verwaltungssatzungen erlassen und traten die bisher geltenden Satzungen, erlassen mit Bescheid vom 14.4.1970, IIIb1-**/*, außer Kraft. Mit Bescheid vom 12.7.2000, IIIb1-***/**-2000, wurde der Agrargemeinschaft auf näher genannten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft V die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt.Mit Bescheid vom 12.7.2000, IIIb1-***/**-2000, wurde der Agrargemeinschaft auf näher genannten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch fünf die Dienstbarkeit der Weide eingeräumt. 2. Angefochtener Bescheid vom 11.12.2012, AGM-***/***-2012:
- a)Mit Eingabe vom 29.6.2012 hat die Agrargemeinschaft X, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. B O, die Feststellung begehrt, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliege. Begründend wurde hierzu darauf verwiesen, dass mit der Anschreibung „Fraktion“ im historischen Grundbuch tatsächlich die agrarische Gemeinschaft gemeint gewesen sei. Weiters wurde auf zwei vergleichbare Fälle verwiesen sowie ins Treffen geführt, dass es sich bei allen am Bau der V-*** Konkurrenzstraße beanteilten Gemeinschaften um keine politischen Fraktionen gehandelt habe.
- a)Mit Eingabe vom 29.6.2012 hat die Agrargemeinschaft römisch zehn, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. B O, die Feststellung begehrt, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorliege. Begründend wurde hierzu darauf verwiesen, dass mit der Anschreibung „Fraktion“ im historischen Grundbuch tatsächlich die agrarische Gemeinschaft gemeint gewesen sei. Weiters wurde auf zwei vergleichbare Fälle verwiesen sowie ins Treffen geführt, dass es sich bei allen am Bau der V-*** Konkurrenzstraße beanteilten Gemeinschaften um keine politischen Fraktionen gehandelt habe. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, (TFLG 1996), wie folgt: „I. 1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X, Gste. .466/19, .466/20, .570, 1106/1, 1106/20, 1286, 1392/2, 1424/1, 1540, 1541, 1557/1, 1605/1, 1605/2, 1677/1, 1677/2, 1679/1, 1679/2, 1777/1, 1777/2, 1778, 1779, 1873/1, 1873/2, 1880/1, 1880/2, 1881, 1883, 1884, 1885/1, 1885/3, 1886, 1887, 2192/1, 2192/8, 2192/9, 2273, 4437, 4439, 4440, 4493/1, 4494, 4495/1, 4496, 4497, 4498/1, 4499, 4500, 4504, 4506/1, 4507 und 4509/129, allesamt vorgetragen in EZ *** GB ***** V, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn, Gste. .466/19, .466/20, .570, 1106/1, 1106/20, 1286, 1392/2, 1424/1, 1540, 1541, 1557/1, 1605/1, 1605/2, 1677/1, 1677/2, 1679/1, 1679/2, 1777/1, 1777/2, 1778, 1779, 1873/1, 1873/2, 1880/1, 1880/2, 1881, 1883, 1884, 1885/1, 1885/3, 1886, 1887, 2192/1, 2192/8, 2192/9, 2273, 4437, 4439, 4440, 4493/1, 4494, 4495/1, 4496, 4497, 4498/1, 4499, 4500, 4504, 4506/1, 4507 und 4509/129, allesamt vorgetragen in EZ *** GB ***** römisch fünf, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,, sind. 2. Die Gste. .466/7, .466/8, 1558, 2014, 2015, 2016, 2192/2, 4423, 4424, 4435 und 4436, allesamt vorgetragen in EZ *** GB ***** V, die Gste. 1559 und 1560, allesamt vorgetragen in EZ * GB ***** V, das Gst. .633, alleinig vorgetragen in EZ *** GB ***** V, sowie der 2454/10000-Anteil an Gst. 4509/219, alleinig vorgetragen in EZ *** GB ***** V, zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010.2. Die Gste. .466/7, .466/8, 1558, 2014, 2015, 2016, 2192/2, 4423, 4424, 4435 und 4436, allesamt vorgetragen in EZ *** GB ***** römisch fünf, die Gste. 1559 und 1560, allesamt vorgetragen in EZ * GB ***** römisch fünf, das Gst. .633, alleinig vorgetragen in EZ *** GB ***** römisch fünf, sowie der 2454/10000-Anteil an Gst. 4509/219, alleinig vorgetragen in EZ *** GB ***** römisch fünf, zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010,. Hinweis: Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZen *, *** und ***, je GB ***** V, von Amts wegen die Richtigstellung gem. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZen *, *** und ***, je GB ***** römisch fünf, von Amts wegen die Richtigstellung gem. Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst. II.römisch zwei. Gem. § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 26.03.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom21.04.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom 22.04.1999, Zl. IIIb1-***/**-1999 (Satzungsänderung), vom 12.07.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, sowie vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert: Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 26.03.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom21.04.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom 22.04.1999, Zl. IIIb1-***/**-1999 (Satzungsänderung), vom 12.07.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, sowie vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I.Anhang römisch eins. Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 26.03.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom21.04.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom 22.04.1999, Zl. IIlb1-***/**-1999 (Satzungsänderung), vom 12.07.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, sowie vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, in der jeweils geltenden Fassung: Zur Revidierten Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 16.02.1967, Zl. IIIb1-***/*, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 26.03.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom21.04.1982, Zl. IIIb1-***/**, vom 22.04.1999, Zl. IIlb1-***/**-1999 (Satzungsänderung), vom 12.07.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, sowie vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Nach Abschnitt I. der Revidierten Haupturkunde ist der neue Abschnitt la. einzufügen, der zu lauten hat wie folgt:1. Nach Abschnitt römisch eins. der Revidierten Haupturkunde ist der neue Abschnitt la. einzufügen, der zu lauten hat wie folgt: Als übliche, regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
- a)die Holznutzung
- b)Weide
- c)Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.“
- c)Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes.“ Der Substanzwert gem. lit. c gebührt der Gemeinde V (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert gem. Litera c, gebührt der Gemeinde römisch fünf (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. In Abschnitt II. „Mitglieder und Anteilsrechte" hat der erste Absatz zu lauten wie folgt:2. In Abschnitt römisch zwei. „Mitglieder und Anteilsrechte" hat der erste Absatz zu lauten wie folgt: Die Agrargemeinschaft X besteht aus der Gemeinde V als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften mit den beigesetzen Anteilsrechten:Die Agrargemeinschaft römisch zehn besteht aus der Gemeinde römisch fünf als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG sowie aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften mit den beigesetzen Anteilsrechten: (…) 3. In Punkt III. (Jagdnutzung) des Wirtschaftsplanes, erlassen mit Bescheid vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, ist der letzte Satz „Der Pachterlös ist in erster Linie für Maßnahmen gemäß Punkt 3) Weidenutzung zu verwenden“ ersatzlos zu streichen.3. In Punkt römisch drei. (Jagdnutzung) des Wirtschaftsplanes, erlassen mit Bescheid vom 05.09.2000, Zl. IIIb1-***/**-2000, ist der letzte Satz „Der Pachterlös ist in erster Linie für Maßnahmen gemäß Punkt 3) Weidenutzung zu verwenden“ ersatzlos zu streichen. 4. Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.04.1999, Zl. IIIb1-***/**-1999, außer Kraft.“4. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft römisch zehn die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.04.1999, Zl. IIIb1-***/**-1999, außer Kraft.“
- b)Zu Spruchpunkt I.:
- b)Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Erstbehörde führte zu Spruchpunkt I., mit dem festgestellt wird, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut sind und welche nicht, begründend im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010 zu prüfen gehabt habe.Die Erstbehörde führte zu Spruchpunkt römisch eins., mit dem festgestellt wird, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut sind und welche nicht, begründend im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zu prüfen gehabt habe. Für die Durchführung einer das gegenständliche Regulierungsgebiet betreffenden Hauptteilung gebe es im vorliegenden Akt keine Anhaltspunkte und dass die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben, ergebe sich aus dem im Bescheid dargestellten Regulierungsverfahren. Dass es sich bei der ursprünglich im Grundbuchsanlegungsprotokoll als Eigentümerin eingetragenen Fraktion um die Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde gehandelt hat, ließe sich laut Agrarbehörde aus mehreren näher bezeichneten aktenkundigen Vorgängen zweifelsfrei nachweisen. Insbesondere würden die Vorgänge rund um die Grundbuchsanlegung, das Vorliegen zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte sowie Verfügungen der Gemeinde selbst, die zeigen, dass die Fraktion in bestimmten Angelegenheiten der Verwaltung an die Zustimmung der Gemeinde gebunden war bzw. dass die Gemeinde über die Fraktion disponieren konnte, auf das Vorliegen einer politischen Fraktion hinweisen. Auch daraus, dass im Schreiben der Gemeinde V vom 14.09.1924 betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße weder die Fraktion X noch eines ihrer Grundstücke genannt sei, könne unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 24.03.2011, LAS-****/*-10, geschlossen werden, dass kein Gemeindegut vorliege. Auch daraus, dass im Schreiben der Gemeinde römisch fünf vom 14.09.1924 betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße weder die Fraktion römisch zehn noch eines ihrer Grundstücke genannt sei, könne unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 24.03.2011, LAS-****/*-10, geschlossen werden, dass kein Gemeindegut vorliege. Die unter Spruchpunkt I.2. genannten, nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke würden sich daraus ergeben, dass diese nicht durch Regulierungsplan, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund zivilrechtlicher Kauf- und Tauschverträge erworben worden seien, bzw. das hinsichtlich des ideellen Anteils an EZ *** GB V nicht nachweisbar sei, dass dieses vor der Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes gedient habe.Die unter Spruchpunkt römisch eins.2. genannten, nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke würden sich daraus ergeben, dass diese nicht durch Regulierungsplan, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund zivilrechtlicher Kauf- und Tauschverträge erworben worden seien, bzw. das hinsichtlich des ideellen Anteils an EZ *** GB römisch fünf nicht nachweisbar sei, dass dieses vor der Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes gedient habe. Da gemäß § 38 Abs 2 TFLG 1996 bei Agrargemeinschaften, die im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit auf Gemeindegut bestehen, im Eigentumsblatt die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich zu machen sei, seien im Hinweis zu Spruchpunkt I. die entsprechenden Grundbuchseintragungen zu veranlassen gewesen.Da gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 bei Agrargemeinschaften, die im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit auf Gemeindegut bestehen, im Eigentumsblatt die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich zu machen sei, seien im Hinweis zu Spruchpunkt römisch eins. die entsprechenden Grundbuchseintragungen zu veranlassen gewesen.
- c)Zu Spruchpunkt II.:
- c)Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Hinsichtlich der Abänderung des Regulierungsplans führt die Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid aus, dass entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 eine geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine solche Änderung des Regulierungsplanes rechtfertige. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.Hinsichtlich der Abänderung des Regulierungsplans führt die Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid aus, dass entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, eine geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine solche Änderung des Regulierungsplanes rechtfertige. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei Paragraph 69, TFLG 1996. Im vorliegenden Fall habe eine solche Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft stattgefunden. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft aus Pacht- und Dienstbarkeitsverhältnissen (insbesondere Jagdpacht) Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht. Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446 aus 2008, zur Pflicht. Die im Spruchpunkt II. verfügten Abänderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996, idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die verfügten Maßnahmen werde sichergestellt, dass für die Gemeinde V ein im Ausmaß wechselnder Anteil an der Agrargemeinschaft aus dem für das Gemeindegut wesentlichen Substanzrecht zur Geltung gebracht wird.Die im Spruchpunkt römisch zwei. verfügten Abänderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010,. Durch die verfügten Maßnahmen werde sichergestellt, dass für die Gemeinde römisch fünf ein im Ausmaß wechselnder Anteil an der Agrargemeinschaft aus dem für das Gemeindegut wesentlichen Substanzrecht zur Geltung gebracht wird. Dass die Jagdpachterlöse zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählen, habe der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, OAS.1.1.1/***-OAS/**, eindeutig entschieden. Dementsprechend seien die Regelungen in Bezug auf die Erträgnisse aus der Jagdverpachtung im Regulierungsplan ersatzlos gestrichen worden. Die erlassenen Satzungsbestimmungen würden gewährleisten, dass der Gemeinde V in den Organen der Agrargemeinschaft in Hinkunft jenes Gewicht zukomme, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. In Anlehnung an den § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996 sei eine an die Normen des Flurverfassungslandesgesetzes angepasste Satzung zu erlassen gewesen, zumal Art II der Novelle LGBl 7/2010 ausführe, dass Satzungsbestimmungen, welche im Widerspruch zum Gesetz stehen, ihre Geltung verlieren.Die erlassenen Satzungsbestimmungen würden gewährleisten, dass der Gemeinde römisch fünf in den Organen der Agrargemeinschaft in Hinkunft jenes Gewicht zukomme, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. In Anlehnung an den Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996 sei eine an die Normen des Flurverfassungslandesgesetzes angepasste Satzung zu erlassen gewesen, zumal Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, ausführe, dass Satzungsbestimmungen, welche im Widerspruch zum Gesetz stehen, ihre Geltung verlieren. 3. Berufungen:
- a)Gegen den unter Punkt 2.a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft X sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 38 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 21.12.2012 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.
- a)Gegen den unter Punkt 2.a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft römisch zehn sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 38 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 21.12.2012 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft nicht vor dem 13.12.2012 zugestellt.Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft römisch zehn sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft nicht vor dem 13.12.2012 zugestellt. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang, mit Ausnahme des Spruchpunktes I.2., angefochten und der Antrag gestellt, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes festgestellt werde, dass dieses nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei bzw. kein atypisches Gemeindegut darstelle, sowie dass Spruchpunkt II. ersatzlos behoben werde. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang, mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch eins.2., angefochten und der Antrag gestellt, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes festgestellt werde, dass dieses nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei bzw. kein atypisches Gemeindegut darstelle, sowie dass Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben werde. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Unter dem Punkt „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ bringen die Berufungswerber vor, dass die Agrarbehörde mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu prüfen gehabt hätte. Die Agrarbehörde hätte in diesem Zusammenhang näher bezeichnete – nunmehr auch in der gegenständlichen Berufung angebotene - Beweise zu den historischen Eigentumsverhältnissen aufnehmen müssen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird der belangten Behörde unter anderem deshalb vorgeworfen, da diese das historische Flurverfassungsrecht in Tirol sowie den grundsätzlichen Zusammenhang zwischen Gemeinderecht und Flurverfassungsrecht verkenne. Die von der Agrarbehörde ins Treffen geführten historischen „Eigentumshandlungen“ der politischen Ortsgemeinde bzw. einer politischen Ortsfraktion seien ohne Relevanz; der wahre, titulierte Eigentümer sei erst dadurch existent geworden, dass die ehemals nicht regulierte Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet wurde. Weiters sei die Feststellung des atypischen Gemeindeguts nicht anhand der maßgeblichen Tatbestandselemente erfolgt, wie sie im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 definiert worden seien. Insbesondere fehle der Beweis, dass das Regulierungsgebiet verfassungswidrig auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde. Mangels eines solchen Beweises stelle die Wegnahme der Substanz aus dem Eigentumsrecht im Wege des angefochtenen Bescheides eine entschädigungslose Enteignung der Mitglieder der Agrargemeinschaft dar.Weiters sei die Feststellung des atypischen Gemeindeguts nicht anhand der maßgeblichen Tatbestandselemente erfolgt, wie sie im Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, definiert worden seien. Insbesondere fehle der Beweis, dass das Regulierungsgebiet verfassungswidrig auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde. Mangels eines solchen Beweises stelle die Wegnahme der Substanz aus dem Eigentumsrecht im Wege des angefochtenen Bescheides eine entschädigungslose Enteignung der Mitglieder der Agrargemeinschaft dar. Neben zahlreichen Hinweisen auf die historische Rechtslage und historische Sachverhalte wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem auch damit begründet, dass nach dem Gesetzesverständnis des VfGH-Erk Slg 19.262/2010 „Gemeindegut“ („Fraktionsgut“) im Tiroler Flurverfassungsgesetz 1935 Eigentum einer Agrargemeinschaft bedeute.Neben zahlreichen Hinweisen auf die historische Rechtslage und historische Sachverhalte wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter anderem auch damit begründet, dass nach dem Gesetzesverständnis des VfGH-Erk Slg 19.262 aus 2010, „Gemeindegut“ („Fraktionsgut“) im Tiroler Flurverfassungsgesetz 1935 Eigentum einer Agrargemeinschaft bedeute. Schließlich wird noch ausgeführt, dass aus der Tiroler Forstregulierung 1847, insbesondere der Forst-Servitutenablösung 1847, tatsächlich Eigentum der Stammliegenschaftsbesitzer hervorgegangen sei und die Tiroler Grundbuchanlegung tatsächlich systematisch Gemeinschaftseigentum falsch als Gemeindeeigentum erfasst habe. Der Tiroler Gemeindegesetzgeber habe insofern in nicht verfassungswidriger Weise im Jahr 1935 die Klarstellung vollzogen, dass in Tirol tatsächlich seit jeher jene Teile des Gemeindegutes, welche eine Agrargemeinschaft bildeten, Eigentum einer Agrargemeinschaft waren, weil dieses Eigentum nur wegen falscher Grundbucheintragungen in die Gemeindekompetenz einbezogen worden sei.
- b)Eine weitere, am 17.12.2012 per E-Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangende Berufung wurde im vorliegenden Fall von Herrn H I, Mitglied der Agrargemeinschaft X, erhoben. Diesem wurde der gegenständliche Bescheid laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein am 13.12.2012 zugestellt.
- b)Eine weitere, am 17.12.2012 per E-Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangende Berufung wurde im vorliegenden Fall von Herrn H römisch eins, Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn, erhoben. Diesem wurde der gegenständliche Bescheid laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein am 13.12.2012 zugestellt. Mit dieser Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme von Spruchpunkt I.2. begehrt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständliche Fraktion, anders als andere Fraktionen in der Gemeinde V, zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden sei. In Wahrheit sei die Fraktion V, die auch keine politische Fraktion gewesen sein könne, eine Gemeinschaft von Nachbarn, die schon seit Jahrhunderten diese meist Weidegrundstücke urbar gemacht, gepflegt und gemeinsam bewirtschaftet hätten.Mit dieser Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme von Spruchpunkt römisch eins.2. begehrt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die gegenständliche Fraktion, anders als andere Fraktionen in der Gemeinde römisch fünf, zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden sei. In Wahrheit sei die Fraktion römisch fünf, die auch keine politische Fraktion gewesen sein könne, eine Gemeinschaft von Nachbarn, die schon seit Jahrhunderten diese meist Weidegrundstücke urbar gemacht, gepflegt und gemeinsam bewirtschaftet hätten. Allein aus dem Begriff „Fraktion“ könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine politische Fraktion handle. Allein ein paar Gemeinderatsbeschlüsse aus den 20er Jahren, wo anscheinend über Dinge verfügt worden sei, die nicht einmal im Eigentum der Verfüger standen, würden nicht ausreichen, um der Agrargemeinschaft das Eigentum zu entwenden. 4. Aufforderung zur Stellungnahme Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 11.4.2013, LAS-***/**-00, wurden der Gemeinde V die gegenständlichen Berufungen zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. In der daraufhin übermittelten Stellungnahme bringt die Gemeinde V vor, dass aus den wenigen Unterlagen, die der Gemeinde bis zur Regulierung vorliegen, eindeutig ersichtlich sei, dass die Verwaltung der Fraktionen in V von der Gemeinde ausgeübt worden sei und es sich somit bei der Fraktion X um eine politische Fraktion gehandelt habe.Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 11.4.2013, LAS-***/**-00, wurden der Gemeinde römisch fünf die gegenständlichen Berufungen zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. In der daraufhin übermittelten Stellungnahme bringt die Gemeinde römisch fünf vor, dass aus den wenigen Unterlagen, die der Gemeinde bis zur Regulierung vorliegen, eindeutig ersichtlich sei, dass die Verwaltung der Fraktionen in römisch fünf von der Gemeinde ausgeübt worden sei und es sich somit bei der Fraktion römisch zehn um eine politische Fraktion gehandelt habe. 5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 17.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser wurde seitens der anwesenden Parteien im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Der in der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung gegenüber der Agrargemeinschaft X angeforderte Ausschussbeschluss über die Erhebung der gegenständlichen Berufung wurde in dieser Verhandlung nicht vorgelegt, allerdings mit Email vom 17.4.2014 nachgereicht. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 17.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser wurde seitens der anwesenden Parteien im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Der in der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung gegenüber der Agrargemeinschaft römisch zehn angeforderte Ausschussbeschluss über die Erhebung der gegenständlichen Berufung wurde in dieser Verhandlung nicht vorgelegt, allerdings mit Email vom 17.4.2014 nachgereicht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel 151. (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
- Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;
- Landesagrarsenate gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“ Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen. Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegenden Berufungen.
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung: Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten. Sowohl die Berufung der Agrargemeinschaft X und mehrerer ihrer Mitglieder als auch die Berufung von Herrn H I wurden innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.Sowohl die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn und mehrerer ihrer Mitglieder als auch die Berufung von Herrn H römisch eins wurden innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Der gegenständlichen Berufung der Agrargemeinschaft X liegt auch ein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht mit Email vom 17.4.2014 übermittelten Ausschusssitzungsprotokoll geht hervor, dass der betreffende Beschluss am 17.12.2012 und somit während aufrechter Rechtsmittelfrist gefasst und auch ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 22.04.1999, IIIb1-***/**-1999, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst ausdrücklich auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten.Der gegenständlichen Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn liegt auch ein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft zugrunde. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht mit Email vom 17.4.2014 übermittelten Ausschusssitzungsprotokoll geht hervor, dass der betreffende Beschluss am 17.12.2012 und somit während aufrechter Rechtsmittelfrist gefasst und auch ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Die Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses ergibt sich aus Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der mit Bescheid vom 22.04.1999, IIIb1-***/**-1999, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung dieser Agrargemeinschaft. Danach vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst ausdrücklich auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung der Agrargemeinschaft X und einzelner ihrer Mitglieder Folgendes:Im Übrigen gilt hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden, als Beschwerde zu wertenden Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn und einzelner ihrer Mitglieder Folgendes: Was die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes betrifft, regelt § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt II. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, war die Agrargemeinschaft X sowie ihre Mitglieder diesbezüglich berufungslegitimiert. Was die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des Regulierungsplanes betrifft, regelt Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung, dass die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben können. Da es sich in diesem Sinn beim Spruchpunkt römisch zwei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, war die Agrargemeinschaft römisch zehn sowie ihre Mitglieder diesbezüglich berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. An der Berufungslegitimation der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft könnte in diesem Zusammenhang lediglich eine allenfalls eingetretene Präklusion zweifeln lassen. Dies könnte die im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 6.11.2012, AgrB-***/**-2012, erfolgte Ausschreibung der mündlichen Verhandlung am 4.12.2012 nahelegen, worin ausdrücklich unter Hinweis auf § 42 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, ausgeführt wird, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben Vorbringen.An der Berufungslegitimation der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft könnte in diesem Zusammenhang lediglich eine allenfalls eingetretene Präklusion zweifeln lassen. Dies könnte die im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 6.11.2012, AgrB-***/**-2012, erfolgte Ausschreibung der mündlichen Verhandlung am 4.12.2012 nahelegen, worin ausdrücklich unter Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, ausgeführt wird, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben Vorbringen. Entgegen diesen Ausführungen haben im gegenständlichen Fall allerdings auch jene Agrargemeinschaftsmitglieder, die bei der genannten Verhandlung nicht anwesend waren, ihre Parteistellung nicht verloren, da es sich um ein amtswegiges Verfahren handelt und bei einem solchen Präklusion nicht in Betracht kommt (siehe etwa VwGH 25.5.1993, 93/07/0010). Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.
- des angefochtenen Bescheides nach § 73 lit d TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke der Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergibt sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft X aus § 74 Abs 7 leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft X ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach § 36 Abs 2 TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach § 69 TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Agrargemeinschaft X insofern auch hinsichtlich Spruchpunkt I.
- des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu.Hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung getroffenen Feststellung, welche Grundstücke der Regulierungsgebietes Gemeindegut sind, ergibt sich die Berufungslegitimation der Agrargemeinschaft römisch zehn aus Paragraph 74, Absatz 7, leg cit, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft römisch zehn ableiten, zumal zahlreiche Bestimmungen des TFLG 1996 danach differenzieren, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Exemplarisch sei etwa die Verpflichtung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Führung zweier Rechnungskreise nach Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 angeführt. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.5.2011, 2011/07/0017, ausgesprochen, dass mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft Verpflichtungen für die Agrargemeinschaft unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend werden. Da aber das TFLG 1996 – anders als für das Regulierungsverfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 – die Berufungs-(bzw. nunmehr: Beschwerde-)legitimation für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das genannte Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Agrargemeinschaft römisch zehn insofern auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides ein Berufungsrecht zu. Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft X. Durch die unter Spruchpunkt I.
- getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Insbesondere kann es sich bei Substanznutzungen nur um solche Nutzungen handeln, die einem Eigentümer zustehen (OAS.1.1.1/***-OAS/** vom 19.3.2012), weshalb die mit der Gemeindegutsfeststellung verbundenen Auswirkungen auf diese Substanznutzungen nur die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft selbst und nicht auch jene der einzelnen Mitglieder betreffen. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 keine Parteistellung.Anderes gilt hingegen für die einzelnen berufungserhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn. Durch die unter Spruchpunkt römisch eins.
- getroffene Feststellung konnten diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sein. Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaften im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft. Insbesondere kann es sich bei Substanznutzungen nur um solche Nutzungen handeln, die einem Eigentümer zustehen (OAS.1.1.1/***-OAS/** vom 19.3.2012), weshalb die mit der Gemeindegutsfeststellung verbundenen Auswirkungen auf diese Substanznutzungen nur die Rechtssphäre der Agrargemeinschaft selbst und nicht auch jene der einzelnen Mitglieder betreffen. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder sind immer nur mit einem gewissen Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft beteiligt, und zwar unabhängig von der Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. Das Nutzungsrecht der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder besteht ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Das Anteilsrecht erstreckt sich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder haben insofern im Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 keine Parteistellung. Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach § 73 lit d keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I.
- des angefochtenen Bescheides richten, nach § 28 Abs 1 VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund und da, wie bereits erwähnt, das TFLG 1996 für das Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, keine besondere Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) trifft, aus der einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Berufungs(Beschwerde)legitimation ableiten könnten, waren die gegenständlichen Berufungen der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides richten, nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, wonach eine Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen sind die vorliegenden, als Beschwerden zu wertenden Berufungen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig.
- Zur Sache: a) Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:a) Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 130/2013, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf die im Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf die im Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke zu.
- aa)Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals damit begründet, dass laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die EZ *** KG V (Post-Nr. ***) die Fraktion X der Gemeinde V auf Grund Ersitzung Eigentümerin der darin vorgetragenen Grundstücke gewesen sei. In Vertretung der Eigentümerin habe der Gemeindevorsteherstellvertreter und der Fraktionsvorsteher das verfahrensgegenständliche Protokoll unterfertigt. Durch diese Unterfertigung durch den damaligen Vorsteher bzw. Stellvertreter, welcher aus heutiger Sicht den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter darstelle, erhelle für die Agrarbörde die Inanspruchnahme des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch die Gemeindevertretung für die Fraktion. Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals damit begründet, dass laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die EZ *** KG römisch fünf (Post-Nr. ***) die Fraktion römisch zehn der Gemeinde römisch fünf auf Grund Ersitzung Eigentümerin der darin vorgetragenen Grundstücke gewesen sei. In Vertretung der Eigentümerin habe der Gemeindevorsteherstellvertreter und der Fraktionsvorsteher das verfahrensgegenständliche Protokoll unterfertigt. Durch diese Unterfertigung durch den damaligen Vorsteher bzw. Stellvertreter, welcher aus heutiger Sicht den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter darstelle, erhelle für die Agrarbörde die Inanspruchnahme des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch die Gemeindevertretung für die Fraktion. Außerdem lasse sich auch aus weiteren, näher dargestellten, aktenkundigen Vorgängen für die Agrarbehörde zweifelsfrei nachweisen, dass es sich bei der ursprünglich im Grundbuchsanlegungsprotokoll als Eigentümerin eingetragenen Fraktion um die Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde gehandelt hat. Und auch noch in näher bezeichneten Verfügungen der Gemeinde aus den Jahren 1928, 1929 und 1937 fänden sich Hinweise darauf, dass die Agrargemeinschaft aus ehemaligem Gemeindegut hervorgegangen sei. Aus all diesen Gemeinderatsbeschlüssen erhelle, dass die Fraktion in bestimmten Angelegenheiten der Verwaltung an die Zustimmung der Gemeinde gebunden war bzw. dass die Gemeinde über die Fraktion disponieren konnte. Eine andere Auslegung dieses Umstandes, als dass es sich dabei stets um die politische Fraktion und nicht um die Summe der Nutzungsberechtigten gehandelt hat, könne mit diesen Beschlüssen nicht in Einklang gebracht werden. Zur Untermauerung dieser Annahme verweist die Agrarbehörde auch noch auf das VfGH-Erkenntnis vom 11.11.1954, VfSlg 3560A, aus welchem hervorgehe, dass nur die politische Gemeinde gemeint sein könne, wenn im Grundbuch die politische Fraktion als Rechtsvorgängerin der heutige Gemeinde angeschrieben ist. Diesen Ausführungen ist seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Wie der Leitentscheidung des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte.Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte. Im vorliegenden Fall ist nun freilich weder im Regulierungsplan vom 24.9.1943 noch in der Revidierten Haupturkunde vom 18.1.1965 eine im oben beschriebenen VwGH-Erkenntnis beschriebene Qualifikation der gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfolgt, sodass daraus kein Schluss auf eine allfällige Gemeindegutseigenschaft gezogen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht geht freilich davon aus, dass im Fall der Vornahme einer solchen Qualifizierung in der Revidierten Haupturkunde die unter Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken als solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 hätten qualifiziert werden müssen und dass insofern die von der Agrarbehörde im genannten Spruchpunkt getroffene Feststellung der Gemeindegutseigenschaft richtig ist. Das Landesverwaltungsgericht geht freilich davon aus, dass im Fall der Vornahme einer solchen Qualifizierung in der Revidierten Haupturkunde die unter Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 hätten qualifiziert werden müssen und dass insofern die von der Agrarbehörde im genannten Spruchpunkt getroffene Feststellung der Gemeindegutseigenschaft richtig ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Nach dem Wortlaut des eben angesprochenen § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sind zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Grundsätzlich besteht also kein Zweifel, dass auch hinsichtlich „Fraktionsgut“ eine Qualifizierung nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 in Frage kommt, womit entsprechend dem oben genannten Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, grundsätzlich ausgesagt wäre, dass es sich dabei um Eigentum der Gemeinde handelte. Nach dem Wortlaut des eben angesprochenen Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 sind zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Grundsätzlich besteht also kein Zweifel, dass auch hinsichtlich „Fraktionsgut“ eine Qualifizierung nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 in Frage kommt, womit entsprechend dem oben genannten Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, grundsätzlich ausgesagt wäre, dass es sich dabei um Eigentum der Gemeinde handelte. Dass im vorliegenden Fall aber vor der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft X mit Beschluss des Bezirksgerichtes O die Fraktion X der Gemeinde V aufgrund von Ersitzung als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt war, wurde von der Agrarbehörde aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar und von den Berufungswerbern unbestritten festgestellt.Dass im vorliegenden Fall aber vor der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft römisch zehn mit Beschluss des Bezirksgerichtes O die Fraktion römisch zehn der Gemeinde römisch fünf aufgrund von Ersitzung als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt war, wurde von der Agrarbehörde aufgrund des Akteninhaltes nachvollziehbar und von den Berufungswerbern unbestritten festgestellt. Die von der Agrarbehörde aus dieser Tatsache gezogenen Schlüsse, dass es sich bei den unter Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken um Gemeindegut handelt, sind nicht zu beanstanden. Die von der Agrarbehörde aus dieser Tatsache gezogenen Schlüsse, dass es sich bei den unter Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken um Gemeindegut handelt, sind nicht zu beanstanden. Eine solche Auffassung legt etwa das schon im angefochtenen Bescheid erwähnte Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden („Fraktionsgesetz“), LGBl 32/1893, nahe. Aus dessen § 1 Abs 1 geht etwa hervor, dass der Begriff „Fraktion“ für die selbstständigen Teile einer Gemeinde verwendet wurde. Und auch der übrige Gesetzesinhalt macht deutlich, dass es sich bei einer Fraktion zum damaligen Zeitpunkt eindeutig um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verweise auf die Gemeindeordnung oder auf die Gemeindewahlordnung, die Möglichkeit der Fraktion zur Wahl eines Gemeinde-Ausschussmitgliedes und die Regelung des § 3, wonach die Fraktionen nach Außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, zu nennen.Eine solche Auffassung legt etwa das schon im angefochtenen Bescheid erwähnte Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden („Fraktionsgesetz“), Landesgesetzblatt 32 aus 1893,, nahe. Aus dessen Paragraph eins, Absatz eins, geht etwa hervor, dass der Begriff „Fraktion“ für die selbstständigen Teile einer Gemeinde verwendet wurde. Und auch der übrige Gesetzesinhalt macht deutlich, dass es sich bei einer Fraktion zum damaligen Zeitpunkt eindeutig um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verweise auf die Gemeindeordnung oder auf die Gemeindewahlordnung, die Möglichkeit der Fraktion zur Wahl eines Gemeinde-Ausschussmitgliedes und die Regelung des Paragraph 3,, wonach die Fraktionen nach Außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, zu nennen. Soweit insofern im Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 19.9.1905 vom Eigentum der „Fraktion“ X die Rede ist, liegt die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde.Soweit insofern im Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 19.9.1905 vom Eigentum der „Fraktion“ römisch zehn die Rede ist, liegt die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. Im Übrigen geht auch aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3.5.1989, ***.***/*-OAS/**, hervor, dass mit dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ keine agrarische Gemeinschaft, sondern eine gemeinderechtliche Fraktion gemeint sei. Dies wird unter anderem damit begründet, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll die Verwendung des Fraktionsbegriffs mit der Nennung der betreffenden Ortschaften im politischen Ortslexikon gerechtfertigt worden sei. Der Sinn des politischen Ortslexikons – gemeint sei das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ - sei die Erfassung der politischen Gemeinden, es stelle aber kein Verzeichnis der Agrargemeinschaften oder ähnlicher Institutionen dar. Insofern wäre der Hinweis auf dieses Lexikon im Grundbuchsanlegungsprotokoll sinnwidrig, hätte man damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die betreffende Fraktion eine Agrargemeinschaft sei. Vielmehr sollte durch den Hinweis auf das politische Ortslexikon ausgedrückt und unterstrichen werden, dass eine gemeinderechtliche Fraktion gemeint sei. Im vorliegenden Fall findet sich im Grundbuchsanlegungsprotokoll aus 1905 der Hinweis auf das Eigentum der Fraktion X freilich ohne einen Hinweis auf das Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907. Dennoch ist die auf Seite 92 dieses Lexikons ersichtlich gemachte Einteilung der Gemeinde V in diverse Ortschaften, konkret auch die Ortschaft „V“, ein Indiz, dass mit dem Begriff Fraktion auch im vorliegenden Fall die politische und nicht die agrarische Fraktion gemeint war, auch wenn diesbezüglich seitens der Berufungswerber im Zuge der am 17.4.2014 durchgeführten Verhandlung nur eine zufällige Namensgleichheit behauptet wird.Im vorliegenden Fall findet sich im Grundbuchsanlegungsprotokoll aus 1905 der Hinweis auf das Eigentum der Fraktion römisch zehn freilich ohne einen Hinweis auf das Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil römisch acht Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907. Dennoch ist die auf Seite 92 dieses Lexikons ersichtlich gemachte Einteilung der Gemeinde römisch fünf in diverse Ortschaften, konkret auch die Ortschaft „V“, ein Indiz, dass mit dem Begriff Fraktion auch im vorliegenden Fall die politische und nicht die agrarische Fraktion gemeint war, auch wenn diesbezüglich seitens der Berufungswerber im Zuge der am 17.4.2014 durchgeführten Verhandlung nur eine zufällige Namensgleichheit behauptet wird. Dass es die Gemeinde als angebliche Rechtsnachfolgerin unterlassen habe, die erforderliche Richtigstellung im Grundbuch zu veranlassen, sei laut dem genanntem OAS-Erkenntnis unbeachtlich, da das seinerzeitige gemeinderechtliche Fraktionsgut ex lege mit dem Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung am 1.10.1938 auf die Gemeinden übergegangen sei. In diesem Zusammenhang ist etwa Art II § 1 Abs 1 der ebenfalls am 1. Oktober 1938 in Kraft getretenen Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15. September 1938 zu beachten, die auszugsweise wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang ist etwa Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, der ebenfalls am 1. Oktober 1938 in Kraft getretenen Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15. September 1938 zu beachten, die auszugsweise wie folgt lautet: "Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde." Weiters wird im genannten OAS-Erkenntnis ausgeführt, dass sich die Eigenschaft der Fraktion als Rechtsvorgängerin der Gemeinde aus der Rolle des Fraktionsvorstehers ergebe, die den gemeinderechtlichen Charakter der Fraktion eindeutig dokumentiere. Wie die Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darlegt, lassen sich auch dem gegenständlichen Akt zahlreiche Vorgänge entnehmen, die die Rolle der Fraktion als Rechtsvorgängerin der Gemeinde dokumentieren. Dass der von der Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid aus diversen, vor der durchgeführten Regulierung im Jahr 1943 getroffenen Gemeinderatsbeschlüssen gezogene Schluss, dass gewisse Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X vormals im Eigentum der Gemeinde standen, nicht zu beanstanden ist, zeigt etwa auch ein Blick auf das Erkenntnis VfSlg 9336/1982. Darin heißt es unter anderem wie folgt:Dass der von der Agrarbehörde im angefochtenen Bescheid aus diversen, vor der durchgeführten Regulierung im Jahr 1943 getroffenen Gemeinderatsbeschlüssen gezogene Schluss, dass gewisse Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn vormals im Eigentum der Gemeinde standen, nicht zu beanstanden ist, zeigt etwa auch ein Blick auf das Erkenntnis VfSlg 9336 aus 1982,. Darin heißt es unter anderem wie folgt: „Die gegenteilige Auffassung würde nicht nur unterstellen, daß die Gemeinde unter Umständen durch Generationen bloße (unentgeltliche) Verwalterin fremden Vermögens gewesen ist, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprechen, der stets die Maßgeblichkeit der Gemeindeorgane gegenüber der Selbstverwaltung der Nutzungsberechtigten hervorgehoben und die Verfügungsmacht der Gemeinde betont hat (Slg. Budw. 6762, 7302, 7608, 8118) und noch in einem Erk. aus 1954 die Eingrenzung des Rechts am Gemeindegut auf den Kreis der Nutzungsberechtigten als den Versuch einer juristischen Konstruktion bezeichnet, die im Gesetz keinerlei Deckung finde (VwSlg. 3560 A/1954). (…) Sofern die Tir. Landesregierung mit ihrem Hinweis auf den Umstand, daß es sich im Anlaßfall nicht um Gemeindegut, sondern nur um Fraktions- oder Ortschaftsgut handeln könne, eine Einschränkung der Aufhebung auf die Worte ‚bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut‘ erwirken will, übersieht sie, daß das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1. Oktober 1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr kennt und daß die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen ist (ArtII §1 der Verordnung GBlÖ Nr. 408/1938; vgl. dazu VfSlg. 4229/1962 und für Tir. zB das Erk. des Obersten Agrarsenates v. 2. März 1966, **-OAS/**), weshalb die Erwähnung dieser Erscheinung im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter hat (den das Beiwort ‚ehemalige ...‘ im TFlVG auch zum Ausdruck bringt) und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang steht.“Sofern die Tir. Landesregierung mit ihrem Hinweis auf den Umstand, daß es sich im Anlaßfall nicht um Gemeindegut, sondern nur um Fraktions- oder Ortschaftsgut handeln könne, eine Einschränkung der Aufhebung auf die Worte ‚bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut‘ erwirken will, übersieht sie, daß das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1. Oktober 1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr kennt und daß die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen ist (ArtII §1 der Verordnung GBlÖ Nr. 408 aus 1938,; vergleiche dazu VfSlg. 4229 aus 1962, und für Tir. zB das Erk. des Obersten Agrarsenates v. 2. März 1966, **-OAS/**), weshalb die Erwähnung dieser Erscheinung im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter hat (den das Beiwort ‚ehemalige ...‘ im TFlVG auch zum Ausdruck bringt) und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang steht.“ Auch aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 19.3.2012, OAS.1.1.1/***-OAS/**, welches im hier relevanten Zusammenhang durch das VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013, B550/2012 ua, bestätigt wurde, lassen sich dieselben Schlüsse ziehen. Auch darin wird unter anderem auf den historischen Grundbuchsstand hingewiesen, der die betreffende Gemeinde bis zum Regulierungszeitpunkt als Eigentümerin ausgewiesen hatte. Dass es sich bei der betreffenden Gemeinde dabei um eine politische Gemeinde und nicht – wie von der Agrargemeinschaft wiederholt vorgebracht wurde – um eine Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten handelte, zeige sich laut dem genannten Erkenntnis deutlich daran, dass etliche von der Gemeinde abgeschlossene Verträge durch deren Organe unterfertigt wurden und andererseits von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigt worden seien. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch bei einer als „Fraktion“ titulierten Eigentümerin vom Vorliegen einer politischen und nicht agrarischen Fraktion ausgegangen werden kann, wenn Gemeindeorgane bei Rechtsgeschäften einer Fraktion für diese handeln. Schließlich spricht auch das von der belangten Behörde herangezogene Faktum, dass im Schreiben der Gemeinde V vom 14.09.1924, betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße weder die Fraktion X noch eines ihrer Grundstücke genannt wird, für die Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft X. Im Sinn des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 24.03.2011, LAS-****/*-10, wurden in diesem Schreiben nämlich – aufgrund eines Hinweises, dass nur Alpinteressentschaften ein Beitrag zum Bau der V-*** Konkurrenzstraße gewährt werden könne – alle betreffenden Alpinteressentschaften von der Gemeinde benannt.Schließlich spricht auch das von der belangten Behörde herangezogene Faktum, dass im Schreiben der Gemeinde römisch fünf vom 14.09.1924, betreffend die Teilhabe an der V-*** Konkurrenzstraße weder die Fraktion römisch zehn noch eines ihrer Grundstücke genannt wird, für die Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft römisch zehn. Im Sinn des Erkenntnisses des Landesagrarsenats vom 24.03.2011, LAS-****/*-10, wurden in diesem Schreiben nämlich – aufgrund eines Hinweises, dass nur Alpinteressentschaften ein Beitrag zum Bau der V-*** Konkurrenzstraße gewährt werden könne – alle betreffenden Alpinteressentschaften von der Gemeinde benannt. Allenfalls könnte gegen die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft noch sprechen, dass ein Anteil der politischen Ortsgemeinde V in der gegenständlichen Revidierten Haupturkunde vom 18.1.1965 nicht vorgesehen wurde.Allenfalls könnte gegen die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft noch sprechen, dass ein Anteil der politischen Ortsgemeinde römisch fünf in der gegenständlichen Revidierten Haupturkunde vom 18.1.1965 nicht vorgesehen wurde. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10) führt allerdings selbst der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, nicht dazu, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10) führt allerdings selbst der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, nicht dazu, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre. Soweit die Berufungswerber das Nichtvorliegen der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft X damit begründen, dass hinsichtlich anderer im Gemeindegebiet von V bestehender Agrargemeinschaften eine solche Feststellung rechtskräftig getroffen worden sei, ist diesen zu entgegnen, dass es sich dabei trotz allfälliger Parallelen um jeweils gesondert, aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten zu entscheidende Verfahren gehandelt hat, die keinerlei über den Einzelfall hinausgehende Wirkung und insofern auch keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten können.Soweit die Berufungswerber das Nichtvorliegen der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft römisch zehn damit begründen, dass hinsichtlich anderer im Gemeindegebiet von römisch fünf bestehender Agrargemeinschaften eine solche Feststellung rechtskräftig getroffen worden sei, ist diesen zu entgegnen, dass es sich dabei trotz allfälliger Parallelen um jeweils gesondert, aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten zu entscheidende Verfahren gehandelt hat, die keinerlei über den Einzelfall hinausgehende Wirkung und insofern auch keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten können. Im vorliegenden Fall besteht daher keinerlei Zweifel am vormaligen Eigentum der Gemeinde V und dass insofern das erste Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind“) vorliegt. In diesem Sinn war daher die von den Berufungswerbern geforderte Aufnahme weiterer historischer Beweisaufnahmen entbehrlich und liegt somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.Im vorliegenden Fall besteht daher keinerlei Zweifel am vormaligen Eigentum der Gemeinde römisch fünf und dass insofern das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind“) vorliegt. In diesem Sinn war daher die von den Berufungswerbern geforderte Aufnahme weiterer historischer Beweisaufnahmen entbehrlich und liegt somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gleichzeitig ist in Anbetracht der obigen Erwägungen und der dort zitierten Rechtsprechung sowie entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X im Sinne des Spruchpunktes I.1. des angefochtenen Bescheides vor der Übertragung auf die genannte Agrargemeinschaft samt nachfolgender Verbücherung im Eigentum der politischen Gemeinde V gestanden sind. Gleichzeitig ist in Anbetracht der obigen Erwägungen und der dort zitierten Rechtsprechung sowie entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn im Sinne des Spruchpunktes römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides vor der Übertragung auf die genannte Agrargemeinschaft samt nachfolgender Verbücherung im Eigentum der politischen Gemeinde römisch fünf gestanden sind. In diesem Zusammenhang ist noch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07, auszuführen, dass durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Zu bemerken ist, dass die Feststellung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft hat.
- bb)Zum Tatbestandsmerkmal des Deckung des Haus- und Gutsbedarfs: Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Inhalt des am 24.9.1943 erlassenen Regulierungsplans sowie der am 18.1.1965 erlassenen Revidierten Haupturkunde kein Zweifel und wird dies seitens der Berufungswerber auch nicht bestritten.Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Inhalt des am 24.9.1943 erlassenen Regulierungsplans sowie der am 18.1.1965 erlassenen Revidierten Haupturkunde kein Zweifel und wird dies seitens der Berufungswerber auch nicht bestritten.
- cc)Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes O vom 3.5.1966 aufgrund des Regulierungsplans vom 18.1.1965 die - aus heutiger Sicht verfassungswidrige (vgl. hierzu das Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008) - Übertragung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Gemeindegutsgrundstücke auf die Agrargemeinschaft, womit in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes O vom 3.5.1966 aufgrund des Regulierungsplans vom 18.1.1965 die - aus heutiger Sicht verfassungswidrige vergleiche hierzu das Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,) - Übertragung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Gemeindegutsgrundstücke auf die Agrargemeinschaft, womit in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist.
- dd)Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Neben den bereits oben behandelten Voraussetzungen muss für einen positiven, gemeindegutsfeststellenden Ausspruch nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 kumulativ ein weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Rechtsnorm („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) erfüllt sein.Neben den bereits oben behandelten Voraussetzungen muss für einen positiven, gemeindegutsfeststellenden Ausspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 kumulativ ein weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Rechtsnorm („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) erfüllt sein. Dem vorliegenden Akt sowie dem Vorbringen der Berufungswerber ist kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall eine Hauptteilung stattgefunden hätte, sodass insofern auch das eben angesprochene letzte Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 als erfüllt anzusehen ist.Dem vorliegenden Akt sowie dem Vorbringen der Berufungswerber ist kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall eine Hauptteilung stattgefunden hätte, sodass insofern auch das eben angesprochene letzte Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 als erfüllt anzusehen ist.
- ee)Zusammenfassung: Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.1. namentlich angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan vom 18.1.1965 - im Eigentum der politischen Gemeinde V gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins.1. namentlich angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan vom 18.1.1965 - im Eigentum der politischen Gemeinde römisch fünf gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Damit aber treffen in Summe sämtliche, nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zu, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde I. Instanz, mit welcher diese unter Spruchpunkt I.1. eine Gemeindegutsfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschrift vornahm, nicht zu beanstanden ist. Damit aber treffen in Summe sämtliche, nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zu, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz, mit welcher diese unter Spruchpunkt römisch eins.1. eine Gemeindegutsfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschrift vornahm, nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Ergebnis war die gegenständliche Berufung der Agrargemeinschaft X hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides erfolgten Feststellung der Gemeindegutseigenschaft als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war die gegenständliche Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides erfolgten Feststellung der Gemeindegutseigenschaft als unbegründet abzuweisen. Die Unzulässigkeit der von den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu diesem Spruchpunkt erhobenen Berufungen wurde bereits unter Punkt 2. dargelegt. Dass die unter Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X nicht als Gemeindegut gelten, unrichtig wäre, wird in den vorliegenden Berufungen nicht behauptet. Vielmehr wird dieser Spruchpunkt I.2. ausdrücklich nicht angefochten. Im Hinblick auf den auf den Inhalt der Beschwerde eingeschränkten Prüfumfang des Landesveraltungsgerichtes im Sinn des § 27 VwGVG war die Richtigkeit der betreffenden Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher auch nicht zu prüfen.Dass die unter Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht als Gemeindegut gelten, unrichtig wäre, wird in den vorliegenden Berufungen nicht behauptet. Vielmehr wird dieser Spruchpunkt römisch eins.2. ausdrücklich nicht angefochten. Im Hinblick auf den auf den Inhalt der Beschwerde eingeschränkten Prüfumfang des Landesveraltungsgerichtes im Sinn des Paragraph 27, VwGVG war die Richtigkeit der betreffenden Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher auch nicht zu prüfen.
- b)Zur Abänderung des Regulierungsplans laut Spruchpunkt II.1. bis 3 des angefochtenen Bescheides:
- b)Zur Abänderung des Regulierungsplans laut Spruchpunkt römisch zwei.1. bis 3 des angefochtenen Bescheides: Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des Paragraph 69, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, maßgeblich, die wie folgt lautet: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(3)Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Die Agrarbehörde ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“ Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Zeitpunkt der Regulierung Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben. Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in den Berufungen nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X aus.Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in den Berufungen nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft römisch zehn aus. Wie aus Spruchpunkt II. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Wie aus Spruchpunkt römisch zwei. des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X „vom 16.2.1967, Zl. IIIb1-***/*“ idgF wie oben unter Punkt I.2.a. dargestellt geändert.Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn „vom 16.2.1967, Zl. IIIb1-***/*“ idgF wie oben unter Punkt römisch eins.2.a. dargestellt geändert. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruches ein nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähiger, offenbar auf einem Versehen beruhender Fehler unterlaufen ist, indem sie die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X mit 16.2.1967 datierte und mit der Zahl IIIb1-***/* bezeichnete. Da aus dem gesamten Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht, dass richtigerweise nur die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft X vom 18.1.1965, Zl IIIb1-***/*, gemeint sein konnte, war das entsprechende Versehen im Spruch des vorliegenden Erkennntisses richtig zu stellen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruches ein nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähiger, offenbar auf einem Versehen beruhender Fehler unterlaufen ist, indem sie die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn mit 16.2.1967 datierte und mit der Zahl IIIb1-***/* bezeichnete. Da aus dem gesamten Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht, dass richtigerweise nur die Revidierte Haupturkunde der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 18.1.1965, Zl IIIb1-***/*, gemeint sein konnte, war das entsprechende Versehen im Spruch des vorliegenden Erkennntisses richtig zu stellen. Durch die angesprochene Änderung der Revidierten Haupturkunde erfolgte jedenfalls die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde V zustehen. Zu dieser Abänderung der Revidierten Haupturkunde ist festzuhalten, dass diese bisher keine ausdrückliche Bezeichnung der üblichen, regelmäßigen Nutzungen enthielt. Die nunmehr erfolgte Änderung, insbesondere die Festschreibung der Substanznutzungen der Gemeinde V war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.Durch die angesprochene Änderung der Revidierten Haupturkunde erfolgte jedenfalls die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde römisch fünf zustehen. Zu dieser Abänderung der Revidierten Haupturkunde ist festzuhalten, dass diese bisher keine ausdrückliche Bezeichnung der üblichen, regelmäßigen Nutzungen enthielt. Die nunmehr erfolgte Änderung, insbesondere die Festschreibung der Substanznutzungen der Gemeinde römisch fünf war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, erforderlich. Dasselbe gilt für die durch Spruchpunkt II.
- bewirkte Änderung des Abschnitts II. des Regulierungsplanes.Dasselbe gilt für die durch Spruchpunkt römisch zwei.
- bewirkte Änderung des Abschnitts römisch zwei. des Regulierungsplanes. Was die im Spruchpunkt II.
- des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Streichung des letzten Satzes aus dem einen Bestandteil des Regulierungsplans bildenden Wirtschaftsplans betrifft, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Was die im Spruchpunkt römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Streichung des letzten Satzes aus dem einen Bestandteil des Regulierungsplans bildenden Wirtschaftsplans betrifft, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu verweisen, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Sofern die Berufungswerber diesen Ausspruch damit bekämpfen, dass der gegenständliche Bescheid und insofern auch die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig seien, da die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, ist auf die Ausführungen oben unter lit a der rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Danach sind näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X sehr wohl als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren und wird mit dem genannten Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte II.
- bis
- des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Sofern die Berufungswerber diesen Ausspruch damit bekämpfen, dass der gegenständliche Bescheid und insofern auch die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig seien, da die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, ist auf die Ausführungen oben unter Litera a, der rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Danach sind näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn sehr wohl als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren und wird mit dem genannten Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch zwei.
- bis
- des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Auch zum Vorbringen des Berufungswerbers H I, dass eine Regelung über die Verwendung der Jagdpachterträge zumindest noch für die als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes von Bedeutung und die laut Spruchpunkt II.
- erfolgte Streichung rückgängig zu machen sei, ist auf das gennannte Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen. Obwohl auch dort nur ein Teil des Regulierungsgebietes als Gemeindegut festgestellt wurde, erkannte der VfGH in der Streichung der Nutzungsmöglichkeit "Jagd" aus der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen des Regulierungsgebietes keinen Aufhebungsgrund, da die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert darstellen und als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Wenn aber die Jagd als Nutzung des Regulierungsgebietes zu streichen ist, so bestehen aus denselben Überlegungen auch gegen die Streichung einer Regelung über die Verwendung der Jagdpachterlöse aus dem einen Teil des Regulierungsplans darstellenden Wirtschaftsplans keine Bedenken. Der Berufungswerber H I wird durch diese Regulierungsplanänderung auch nicht beschwert, da sich sein Anteilsrecht nur auf den Haus- und Gutsbedarf im Sinn des § 54 Abs 3 TFLG 1996 beschränkt, die Jagdnutzung nicht darunter fällt und schon das Tiroler Jagdgesetz regelt, dass das Jagdrecht eine aus dem Grundeigentum erfließende Befugnis ist und die Erlöse aus der Jagdpacht insofern dem Grundeigentümer zustehen. Die Streichung der Regelung über die Verwendung der Jagdpachterlöse korrespondiert im vorliegenden Fall auch mit dem neu in den Regulierungsplan eingefügten Abschnitt la., der als übliche, regelmäßige Nutzungen nur die Holznutzung, die Weide und die Substanznutzungen, und zwar nur jene an den Grundstücken des Gemeindegutes, nennt.Auch zum Vorbringen des Berufungswerbers H römisch eins, dass eine Regelung über die Verwendung der Jagdpachterträge zumindest noch für die als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes von Bedeutung und die laut Spruchpunkt römisch zwei.
- erfolgte Streichung rückgängig zu machen sei, ist auf das gennannte Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, zu verweisen. Obwohl auch dort nur ein Teil des Regulierungsgebietes als Gemeindegut festgestellt wurde, erkannte der VfGH in der Streichung der Nutzungsmöglichkeit "Jagd" aus der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen des Regulierungsgebietes keinen Aufhebungsgrund, da die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert darstellen und als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Wenn aber die Jagd als Nutzung des Regulierungsgebietes zu streichen ist, so bestehen aus denselben Überlegungen auch gegen die Streichung einer Regelung über die Verwendung der Jagdpachterlöse aus dem einen Teil des Regulierungsplans darstellenden Wirtschaftsplans keine Bedenken. Der Berufungswerber H römisch eins wird durch diese Regulierungsplanänderung auch nicht beschwert, da sich sein Anteilsrecht nur auf den Haus- und Gutsbedarf im Sinn des Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 beschränkt, die Jagdnutzung nicht darunter fällt und schon das Tiroler Jagdgesetz regelt, dass das Jagdrecht eine aus dem Grundeigentum erfließende Befugnis ist und die Erlöse aus der Jagdpacht insofern dem Grundeigentümer zustehen. Die Streichung der Regelung über die Verwendung der Jagdpachterlöse korrespondiert im vorliegenden Fall auch mit dem neu in den Regulierungsplan eingefügten Abschnitt la., der als übliche, regelmäßige Nutzungen nur die Holznutzung, die Weide und die Substanznutzungen, und zwar nur jene an den Grundstücken des Gemeindegutes, nennt. Einer weiteren inhaltlichen Überprüfung mussten die ausgesprochenen Änderungen des Regulierungsplanes mangels spezifischerem Berufungsvorbringen nicht unterzogen werden, zumal der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Einer weiteren inhaltlichen Überprüfung mussten die ausgesprochenen Änderungen des Regulierungsplanes mangels spezifischerem Berufungsvorbringen nicht unterzogen werden, zumal der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Es sei allerdings nochmals betont, dass die Agrargemeinschaft X zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt hat. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde V in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft X bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl. VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Es sei allerdings nochmals betont, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt hat. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde römisch fünf in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde im Spruchpunkt II.
- bis
- des angefochtenen Bescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplans.Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde im Spruchpunkt römisch zwei.
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- des angefochtenen Bescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplans. c) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes laut Spruchpunkt II.
- des angefochtenen Bescheides:c) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes laut Spruchpunkt römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheides: Laut Spruchpunkt II.
- des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 22.4.1999, IIIb1-***/**-1999, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft X entsprechend Spruchpunkt I.
- als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde V als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft X eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde V am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde V“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4
- Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung. Laut Spruchpunkt römisch zwei.
- des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 22.4.1999, IIIb1-***/**-1999, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn entsprechend Spruchpunkt römisch eins.
- als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, darauf ab, dass die Gemeinde römisch fünf als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn eine den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde römisch fünf am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte Paragraph 4, der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde V“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der Paragraphen 33, Absatz 5, 34, Absatz 4,
- Satz, 35 Absatz 7, leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die n