RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1118-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau M B, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. F S, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 24.02.2014, Zahl ***/13-XY-Z,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau M B, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. F S, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 24.02.2014, Zahl ***/13-XY-Z, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0308-6, verwiesen. Mit Baugesuch vom 26.04.2012, eingelangt im Stadtamt X am 04.07.2013, beantragte der Bauwerber A E, Adresse, PLZ Ort, die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Gartengerätehütte unter Vorlage der entsprechenden Einreichpläne. Am 30.09.2013 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. K L erstattet. Danach ist der gegenständliche Bauplatz (Gst. 1779/5) als Wohngebiet gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen, ein Bebauungsplan bestehe nicht. Der gegenständliche Bauplatz sei derzeit mit einem Wohnhaus mit Tiefgarage und einer Gartengerätehütte bebaut. Es sei beabsichtigt, die bestehende Gartengerätehütte durch einen Zubau zu vergrößern. Das neue Gebäude werde als Gartenhaus genützt und gliedrige sich in eine überwiegend geschlossene Veranda mit einer Größe von 5,13 m², einen als Gartenhütte bezeichneten Raum (14,66 m²) und den bestehenden Gartengeräteraum mit 7,61 m². Im Gartenhaus sei die Errichtung eines gemauerten Kamins vorgesehen, an dem bei Bedarf eine Heizquelle bzw ein Herd angeschlossen würde. Das Gebäude werde in Holzriegelbauweise errichtet, die Fassaden würden mit einer vertikalen Holzschalung verkleidet. Nach oben werde das Haus mit einem mit Bitumendachbahnen eingedeckten Satteldachstuhl abgeschlossen. Die Fundamente sowie die Bodenplatte würden aus Ortbeton hergestellt. Das Gebäude weise zur Verkehrsfläche einen Abstand von 2,21 m auf, das Vordach sei 1,66 m von der Grenze zu Gst. 3936/1 entfernt. Die mittlere Wandhöhe liege unter 2,50 m. Zum Nachbargrundstück 1780/17 weise das Gartenhaus einen Minimalabstand von 4 m auf, das Vordach rage um 55 cm näher an die Grundstücksgrenze. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe (max. 2,80 m vom Gelände vor Bauführung bis zum First) sei für den Zubau der Mindestabstand von 4 m maßgebend, der an allen Punkten der Außenhaut eingehalten werde. Das Vordach dürfe als untergeordneter Bauteil im geplanten Ausmaß in den Mindestabstandsflächen ragen. Das geplante Nebengebäude weise zum Wohnhaus auf demselben Grundstück einen Abstand von ca. 7,70 m auf. Der in der OIB-Richtlinie 2 geforderte Mindestabstand von 4 m zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück werde somit bei weitem überschritten. Aus diesem Grund sei das gesamte Gartenhaus als selbstständiges Gebäude zu beurteilen und gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien in die Gebäudeklasse 1 einzustufen. Alle Bauteile seien gemäß den Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2 für die Gebäudeklasse 1 auszubilden. An der Grundstücksgrenze zu Gst. 3936/1 rage das Vordach in den in der OIB-Richtlinie 2.4.1 geforderten Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze. Dies sei aufgrund der Bestimmungen des Punkt 4.2 dieser Richtlinie zulässig, da es sich beim angrenzenden Grundstück um eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsfachlichen Bestimmungen (öffentliches Gut – Wege und Plätze; gewidmet als Verkehrsfläche gemäß § 53 TROG) handle.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0308-6, verwiesen. Mit Baugesuch vom 26.04.2012, eingelangt im Stadtamt römisch zehn am 04.07.2013, beantragte der Bauwerber A E, Adresse, PLZ Ort, die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Gartengerätehütte unter Vorlage der entsprechenden Einreichpläne. Am 30.09.2013 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. K L erstattet. Danach ist der gegenständliche Bauplatz (Gst. 1779/5) als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen, ein Bebauungsplan bestehe nicht. Der gegenständliche Bauplatz sei derzeit mit einem Wohnhaus mit Tiefgarage und einer Gartengerätehütte bebaut. Es sei beabsichtigt, die bestehende Gartengerätehütte durch einen Zubau zu vergrößern. Das neue Gebäude werde als Gartenhaus genützt und gliedrige sich in eine überwiegend geschlossene Veranda mit einer Größe von 5,13 m², einen als Gartenhütte bezeichneten Raum (14,66 m²) und den bestehenden Gartengeräteraum mit 7,61 m². Im Gartenhaus sei die Errichtung eines gemauerten Kamins vorgesehen, an dem bei Bedarf eine Heizquelle bzw ein Herd angeschlossen würde. Das Gebäude werde in Holzriegelbauweise errichtet, die Fassaden würden mit einer vertikalen Holzschalung verkleidet. Nach oben werde das Haus mit einem mit Bitumendachbahnen eingedeckten Satteldachstuhl abgeschlossen. Die Fundamente sowie die Bodenplatte würden aus Ortbeton hergestellt. Das Gebäude weise zur Verkehrsfläche einen Abstand von 2,21 m auf, das Vordach sei 1,66 m von der Grenze zu Gst. 3936/1 entfernt. Die mittlere Wandhöhe liege unter 2,50 m. Zum Nachbargrundstück 1780/17 weise das Gartenhaus einen Minimalabstand von 4 m auf, das Vordach rage um 55 cm näher an die Grundstücksgrenze. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe (max. 2,80 m vom Gelände vor Bauführung bis zum First) sei für den Zubau der Mindestabstand von 4 m maßgebend, der an allen Punkten der Außenhaut eingehalten werde. Das Vordach dürfe als untergeordneter Bauteil im geplanten Ausmaß in den Mindestabstandsflächen ragen. Das geplante Nebengebäude weise zum Wohnhaus auf demselben Grundstück einen Abstand von ca. 7,70 m auf. Der in der OIB-Richtlinie 2 geforderte Mindestabstand von 4 m zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück werde somit bei weitem überschritten. Aus diesem Grund sei das gesamte Gartenhaus als selbstständiges Gebäude zu beurteilen und gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien in die Gebäudeklasse 1 einzustufen. Alle Bauteile seien gemäß den Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2 für die Gebäudeklasse 1 auszubilden. An der Grundstücksgrenze zu Gst. 3936/1 rage das Vordach in den in der OIB-Richtlinie 2.4.1 geforderten Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze. Dies sei aufgrund der Bestimmungen des Punkt 4.2 dieser Richtlinie zulässig, da es sich beim angrenzenden Grundstück um eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsfachlichen Bestimmungen (öffentliches Gut – Wege und Plätze; gewidmet als Verkehrsfläche gemäß Paragraph 53, TROG) handle. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.10.2013, Zahl ***/13-XY-Z, BAU-***-01, wurde die Baubewilligung nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung verschiedenster Auflagen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem ein Amtssachverständiger beigezogen worden sei, stütze. Dieser habe erklärt, dass aus seiner fachlichen Sicht kein Einwand gegen das geplante Bauvorhaben bestehe. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei vollständig und schlüssig und liege der Entscheidung der Behörde zu Grunde. Die Auflagen des Amtssachverständigen seien in den Spruch übernommen worden. Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens würden nicht vorliegen, sodass die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.10.2013, Zahl ***/13-XY-Z, BAU-***-01, wurde die Baubewilligung nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung verschiedenster Auflagen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem ein Amtssachverständiger beigezogen worden sei, stütze. Dieser habe erklärt, dass aus seiner fachlichen Sicht kein Einwand gegen das geplante Bauvorhaben bestehe. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei vollständig und schlüssig und liege der Entscheidung der Behörde zu Grunde. Die Auflagen des Amtssachverständigen seien in den Spruch übernommen worden. Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens würden nicht vorliegen, sodass die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei dem gegenständlichen Zubau die Behörde davon ausgehe, dass das Niveau des gewachsenen Bodens bei 0 liege, tatsächlich liege das Niveau des gewachsenen Bodens aber gleich mit der benachbarten öffentlichen Verkehrsfläche. Das bestehende Gartenniveau sei durch Aufschüttung entstanden. Maßgeblich sei aber der vor der Aufschüttung bestehende Zustand. Nachdem der dem Bescheid zugrunde liegende Einreichplan mit den in der Natur gegebenen Verhältnissen nicht übereinstimme, sei er auch nicht genehmigungsfähig. Zu beeinspruchen sei das Bauvorhaben insbesonders hinsichtlich eines gemauerten Kamins. Es seien daraus Immissionen und eine Brandgefährdung zu erwarten. Vor allem sei aus der Absicht, eine Heizquelle und einen Herd anzuschließen, zu entnehmen, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Dieses Bauvorhaben entspreche aber nicht der Tiroler Bauordnung, vor allem hinsichtlich der Höhen und der Bebauungsdichte. Durch das beabsichtigte Gebäude werde auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, weil dadurch der Blick auf den vom Q-Weg von Norden her kommenden Verkehr von der Ausfahrt von der Liegenschaft M B aus beeinträchtigt werde. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 24.02.2014, Zl. ***/13-XY/Z wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarin auf Einhaltung der Abstandbestimmungen des § 6 Tiroler Bauordnung 2011 nur dann verletzt werden könne, wenn der Abstand zu ihrer Grundgrenze nicht eingehalten werde, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber den betroffenen Nachbarn handle, nicht aber um Abstände zu anderen Grundflächen. Da das Grundstück der Berufungswerberin nicht an das Baugrundstück angrenze, sei dieser Einwand als unzulässig zurückzuweisen und könne der Berufung diesbezüglich kein Erfolg beschieden sein. Im § 6 Abs 1 TBO 2011 seien Festlegungen getroffen, welche die erforderlichen Mindestabstände von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze regeln. Diese stellen jeweils einen Verhältniswert aus dem lotrechten Abstand zwischen den betreffenden Punkt auf der Außenhaut der baulichen Anlage und dem Geländeniveau darunter dar. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so sei bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, andernfalls sei vom bestehenden Geländeniveau auszugehen, dies gelte auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliege. Die Tiroler Bauordnung kenne den Begriff des „gewachsenen Geländes“ nicht, sondern lege fest, dass bei einer Geländeveränderung, die weniger als 10 Jahre zurückliege und die durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung vorgenommen worden sei, bei der Berechnung der Mindestabstände vom Niveau vor dieser Veränderung auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien die von der Nachbarin angeführten Geländeveränderungen am 16.10.2002 bei der Baubehörde angezeigt und mit Schreiben vom 24.10.2002 zur Kenntnis genommen worden. Diese Geländeveränderung sei weder durch die Bauführung noch im Hinblick auf diese erfolgt und liege mehr als 10 Jahre zurück, weshalb bei der Beurteilung der Gebäudehöhen im Sinne des § 6 TBO 2011 vom nunmehr bestehenden, in der Vermessungsurkunde vom 26.06.2013 eingetragenen Gelände auszugehen sei. Das gegenständliche Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen. Die Widmungskategorie Wohngebiet enthalte nur hinsichtlich der im § 38 Abs 1 lit d genannten Betriebe und Einrichtungen einen Immissionsschutz. Das bedeutet, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Dazu würden auch allfällige Immissionen, die von dem gegenständlichen Gartenhaus ausgingen, dazu gehören. Der Einwand sei somit als unzulässig zurückzuweisen. Die in den technischen Bauvorschriften 2008 für verbindlich erklärte OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz regle in Punkt 4 die brandschutztechnischen Vorschriften zur Vermeidung von Ausbreitung von Feuer auf angrenzende Grundstücke. Darin würden an Gebäudeteile zum Schutz der Nachbarn nur erhöhte brandschutztechnische Anforderungen gestellt, wenn der Abstand der baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze weniger als 2 m betrage. Das gegenständliche Gebäude weise zum Grundstück 1780/17, welches zwischen dem Bauplatz und der Liegenschaft M B liege, einen Abstand von 4 m (Veranda) bzw 3,45 m (Vordach) auf. Der Abstand des Vordaches des Gartenhauses zur Grenze zu Grundstück 1779/3 (M B) betrage 9 m. Aufgrund dieser großen Abstände sei eine Brandgefährdung für das Grundstück 1779/3 durch das gegenständliche Gebäude (und durch den in dieses integrierten Rauchfang) offenkundig nicht zu erwarten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass von einem ordnungsgemäß ausgeführten Rauchfang eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Diesbezüglich werde auf die Auflagenpunkte II. 13 und 14 im Baubescheid hingewiesen. Zum Einwand, dass aus der Absicht, eine Heizquelle und einen Herd an den Kamin anschließen zu wollen, zu entnehmen sei, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden solle, stütze sich die Nachbarin nicht auf die subjektiv-öffentlich Nachbarrechte des § 26 Abs 2 lit a – f TBO
- Da die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 nur hinsichtlich der in lit d genannten Betriebe und Einrichtungen einen Immissionsschutz gewähre, komme den Nachbarn in diesen Punkt kein Mitsprachrecht zu und seien die Einwände der Nachbarin hinsichtlich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes als auch hinsichtlich der Immissionen als unzulässig zurückzuweisen. Eine, aufgrund der baulichen Ausstattung ohnehin nur beschränkt mögliche Nutzung für Wohnzwecke, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung des Gartens im Sommer, durch die Zweckwidmung als Gartenhaus sei daher nicht von vornherein auszuschließen. Im Wohngebiet dürften nach § 38 Abs 1 lit a Wohngebäude errichtet werden. Somit werde aufgrund der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 und der Einhaltung der Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes die Nachbarin durch eine zeitweilige Nutzung des Gartenhauses für Wohnzwecken nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarin auf Einhaltung der Abstandbestimmungen des § 6 könne nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu ihrer Grundgrenze nicht eingehalten werde. Da das Grundstück der Nachbarin aber nicht an das Baugrundstück angrenze, sei ihr Einwand als unzulässig zurückzuweisen. Ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Bauhöhe sei § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht zu entnehmen. Zum Nachbargrundstück 1780/17 weise das Gartenhaus im Bereich der Veranda einen Minimalabstand von 4 m auf, das Vordach rage um 55 cm näher an die Grundstücksgrenze. Die Oberkante der Dachhaut liege an diesen Punkt um 2,80 m über dem Nullniveau des Gebäudes und somit auf 763,02 m.ü.A. Der erforderliche horizontale Mindestabstand zur Grundstücksgrenze betrage das 0,6fache des Abstandes zwischen dem Punkt auf der Außenhaut (763,02 m.ü.A.) und dem Geländeniveau darunter (lt. Lageplan 760,17 m.ü.A.) und somit 1,71 m. Aus diesem Grund sei in diesem Punkt der Abstand von 4 m, der jedenfalls einzuhalten sei, maßgeblich. Da sich die Abstände zur Grundstücksgrenze nach Osten hin erhöhten sowie aufgrund der Gebäudeform und des Geländeverlaufes sei offensichtlich auch in diesem Bereich der Minimalabstand von 4 m maßgeblich. Somit würden offenkundig auch an allen anderen Punkten auf der Außenhaut des Gebäudes die Mindestabstände nach § 6 Abs 1 der TBO eingehalten. Die Vordächer ragten um maximal 0,55 m in die Mindestabstände und seien somit zulässig. Da der geringste Abstand zu den Grundstücksgrenzen laut Lageplan 3,45 m betrage und diese Bauteile nicht in den Mindestabstand von 2 m gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.1 ragten, sei ein ausreichender Brandschutz zu den angrenzenden Grundstücken gewährleistet. Ergänzend sei anzumerken, dass aufgrund der geringen Gebäudehöhe auch bei einer Berücksichtigung des Geländes vor dessen Veränderung (siehe Einwand bezüglich der Aufschüttungen) die erforderlichen Mindestabstände gemäß § 6 TBO 2011 eingehalten würden, da auch bei dieser Betrachtungsweise der Abstand von 4 m, der jedenfalls einzuhalten sei, maßgeblich sei. Die Nachbarin wende weiters ein, dass das Gartenhaus hinsichtlich der Bebauungsdichte nicht der Tiroler Bauordnung entspreche. Die Berufungswerberin stütze sich mit diesen Einwand nicht auf die in § 26 Abs 3 lit a – f genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sodass der Einwand als unzulässig zurückzuweisen sei. Ergänzend sei erwähnt, dass die Baumassendichte für die gesamte Bebauung auf dem Grundstück durch den Zubau zur bestehenden Gartengerätehütte um 0,057 vergrößert werde und somit eine raumordnungsfachlich vernachlässigbare Verdichtung darstelle. Zum Einwand, durch das beabsichtigte Gartenhaus werde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, stütze sich die Nachbarin nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 26 Abs 3 lit a – f TBO 2011.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 24.02.2014, Zl. ***/13-XY/Z wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarin auf Einhaltung der Abstandbestimmungen des Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 nur dann verletzt werden könne, wenn der Abstand zu ihrer Grundgrenze nicht eingehalten werde, wenn es sich also um die Einhaltung des Abstandes gegenüber den betroffenen Nachbarn handle, nicht aber um Abstände zu anderen Grundflächen. Da das Grundstück der Berufungswerberin nicht an das Baugrundstück angrenze, sei dieser Einwand als unzulässig zurückzuweisen und könne der Berufung diesbezüglich kein Erfolg beschieden sein. Im Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 seien Festlegungen getroffen, welche die erforderlichen Mindestabstände von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze regeln. Diese stellen jeweils einen Verhältniswert aus dem lotrechten Abstand zwischen den betreffenden Punkt auf der Außenhaut der baulichen Anlage und dem Geländeniveau darunter dar. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so sei bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, andernfalls sei vom bestehenden Geländeniveau auszugehen, dies gelte auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliege. Die Tiroler Bauordnung kenne den Begriff des „gewachsenen Geländes“ nicht, sondern lege fest, dass bei einer Geländeveränderung, die weniger als 10 Jahre zurückliege und die durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung vorgenommen worden sei, bei der Berechnung der Mindestabstände vom Niveau vor dieser Veränderung auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien die von der Nachbarin angeführten Geländeveränderungen am 16.10.2002 bei der Baubehörde angezeigt und mit Schreiben vom 24.10.2002 zur Kenntnis genommen worden. Diese Geländeveränderung sei weder durch die Bauführung noch im Hinblick auf diese erfolgt und liege mehr als 10 Jahre zurück, weshalb bei der Beurteilung der Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 6, TBO 2011 vom nunmehr bestehenden, in der Vermessungsurkunde vom 26.06.2013 eingetragenen Gelände auszugehen sei. Das gegenständliche Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ausgewiesen. Die Widmungskategorie Wohngebiet enthalte nur hinsichtlich der im Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, genannten Betriebe und Einrichtungen einen Immissionsschutz. Das bedeutet, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Dazu würden auch allfällige Immissionen, die von dem gegenständlichen Gartenhaus ausgingen, dazu gehören. Der Einwand sei somit als unzulässig zurückzuweisen. Die in den technischen Bauvorschriften 2008 für verbindlich erklärte OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz regle in Punkt 4 die brandschutztechnischen Vorschriften zur Vermeidung von Ausbreitung von Feuer auf angrenzende Grundstücke. Darin würden an Gebäudeteile zum Schutz der Nachbarn nur erhöhte brandschutztechnische Anforderungen gestellt, wenn der Abstand der baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze weniger als 2 m betrage. Das gegenständliche Gebäude weise zum Grundstück 1780/17, welches zwischen dem Bauplatz und der Liegenschaft M B liege, einen Abstand von 4 m (Veranda) bzw 3,45 m (Vordach) auf. Der Abstand des Vordaches des Gartenhauses zur Grenze zu Grundstück 1779/3 (M B) betrage 9 m. Aufgrund dieser großen Abstände sei eine Brandgefährdung für das Grundstück 1779/3 durch das gegenständliche Gebäude (und durch den in dieses integrierten Rauchfang) offenkundig nicht zu erwarten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass von einem ordnungsgemäß ausgeführten Rauchfang eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Diesbezüglich werde auf die Auflagenpunkte römisch zwei. 13 und 14 im Baubescheid hingewiesen. Zum Einwand, dass aus der Absicht, eine Heizquelle und einen Herd an den Kamin anschließen zu wollen, zu entnehmen sei, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden solle, stütze sich die Nachbarin nicht auf die subjektiv-öffentlich Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, – f TBO
- Da die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 nur hinsichtlich der in Litera d, genannten Betriebe und Einrichtungen einen Immissionsschutz gewähre, komme den Nachbarn in diesen Punkt kein Mitsprachrecht zu und seien die Einwände der Nachbarin hinsichtlich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes als auch hinsichtlich der Immissionen als unzulässig zurückzuweisen. Eine, aufgrund der baulichen Ausstattung ohnehin nur beschränkt mögliche Nutzung für Wohnzwecke, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung des Gartens im Sommer, durch die Zweckwidmung als Gartenhaus sei daher nicht von vornherein auszuschließen. Im Wohngebiet dürften nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Wohngebäude errichtet werden. Somit werde aufgrund der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 und der Einhaltung der Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes die Nachbarin durch eine zeitweilige Nutzung des Gartenhauses für Wohnzwecken nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarin auf Einhaltung der Abstandbestimmungen des Paragraph 6, könne nur dann verletzt werden, wenn der Abstand zu ihrer Grundgrenze nicht eingehalten werde. Da das Grundstück der Nachbarin aber nicht an das Baugrundstück angrenze, sei ihr Einwand als unzulässig zurückzuweisen. Ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Bauhöhe sei Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht zu entnehmen. Zum Nachbargrundstück 1780/17 weise das Gartenhaus im Bereich der Veranda einen Minimalabstand von 4 m auf, das Vordach rage um 55 cm näher an die Grundstücksgrenze. Die Oberkante der Dachhaut liege an diesen Punkt um 2,80 m über dem Nullniveau des Gebäudes und somit auf 763,02 m.ü.A. Der erforderliche horizontale Mindestabstand zur Grundstücksgrenze betrage das 0,6fache des Abstandes zwischen dem Punkt auf der Außenhaut (763,02 m.ü.A.) und dem Geländeniveau darunter (lt. Lageplan 760,17 m.ü.A.) und somit 1,71 m. Aus diesem Grund sei in diesem Punkt der Abstand von 4 m, der jedenfalls einzuhalten sei, maßgeblich. Da sich die Abstände zur Grundstücksgrenze nach Osten hin erhöhten sowie aufgrund der Gebäudeform und des Geländeverlaufes sei offensichtlich auch in diesem Bereich der Minimalabstand von 4 m maßgeblich. Somit würden offenkundig auch an allen anderen Punkten auf der Außenhaut des Gebäudes die Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, der TBO eingehalten. Die Vordächer ragten um maximal 0,55 m in die Mindestabstände und seien somit zulässig. Da der geringste Abstand zu den Grundstücksgrenzen laut Lageplan 3,45 m betrage und diese Bauteile nicht in den Mindestabstand von 2 m gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.1 ragten, sei ein ausreichender Brandschutz zu den angrenzenden Grundstücken gewährleistet. Ergänzend sei anzumerken, dass aufgrund der geringen Gebäudehöhe auch bei einer Berücksichtigung des Geländes vor dessen Veränderung (siehe Einwand bezüglich der Aufschüttungen) die erforderlichen Mindestabstände gemäß Paragraph 6, TBO 2011 eingehalten würden, da auch bei dieser Betrachtungsweise der Abstand von 4 m, der jedenfalls einzuhalten sei, maßgeblich sei. Die Nachbarin wende weiters ein, dass das Gartenhaus hinsichtlich der Bebauungsdichte nicht der Tiroler Bauordnung entspreche. Die Berufungswerberin stütze sich mit diesen Einwand nicht auf die in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – f genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sodass der Einwand als unzulässig zurückzuweisen sei. Ergänzend sei erwähnt, dass die Baumassendichte für die gesamte Bebauung auf dem Grundstück durch den Zubau zur bestehenden Gartengerätehütte um 0,057 vergrößert werde und somit eine raumordnungsfachlich vernachlässigbare Verdichtung darstelle. Zum Einwand, durch das beabsichtigte Gartenhaus werde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, stütze sich die Nachbarin nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – f TBO
- In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass das Niveau des gewachsenen Bodens bei 0 liege, tatsächlich dieses jedoch mit der benachbarten öffentlichen Verkehrsfläche bündig sei. Durch die Aufschüttung sei nicht auszuschließen, dass dies auch Einfluss auf den Abstand zu ihrer Liegenschaft habe. Das Niveau sei verändert worden und sei bei dem gegenständlichen Bauvorhaben zu berücksichtigen, andernfalls könnte jeder eine Manipulation der Höhe vornehmen, in dem er das Gelände verändere und dann einige Jahre zuwarte. Gegenständlich sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Geländeveränderung auch im Hinblick auf die gegenständliche Bauführung erfolgt sei. Im Weiteren sehe die Behörde eine Duldungspflicht hinsichtlich vom Kamin ausgehender Immissionen, weil eine solche mit dem Wohnen üblicherweise verbundener Immissionen gegeben sei. Das treffe nun gerade die Kritik am gegenständlichen Bauvorhaben. Es gehe ja gerade nicht um eine Wohnung sondern nur um ein Gartenhaus und könne dies nicht für Wohnzwecke bewilligt werden. Ebenso sehe die Behörde den Einwand der Brandgefährdung als unbegründet an, weil die Liegenschaft der Frau M B ca. 9 m Abstand habe. Dies begründe aber den Ausschluss einer Brandgefährdung unzureichend. An der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes komme auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu und sei unabhängig davon eine widmungswidrige Verwendung, die aus dem Bauantrag hervorgehe, auch von Amtswegen aufzugreifen. Es werde sohin beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Bauvorhaben abgewiesen werde, in eventu der Behörde eine Verfahrensergänzung aufzutragen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b) der Bestimmungen über den Brandschutz, c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e) der Abstandsbestimmungen des § 6, e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 1779/3, KG X-Land. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst 1779/5, KG X-Land, an, liegt jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Die Beschwerdeführerin ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 TBO 2011 zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 1779/3, KG X-Land. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst 1779/5, KG X-Land, an, liegt jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Die Beschwerdeführerin ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zahl 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zahl 2007/06/0152 uva). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor einer Veränderung auszugehen sei, ist auf die eindeutige Rechtslage im § 6 Abs 1 TBO 2011 zu verweisen. „Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a – d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen“.Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor einer Veränderung auszugehen sei, ist auf die eindeutige Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 zu verweisen. „Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a, – d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen“. Die Beschwerdeführerin bestreitet nun nicht, dass die Geländeveränderung am Bauplatz mehr als 10 Jahre zurückliegt, konkret stellt die Beschwerdeführerin nicht einmal in Abrede, dass die Aufschüttung im Jahr 2002 erfolgt ist. Somit ist zweifellos von einer Geländeveränderung auszugehen, die mehr als 10 Jahre zurückliegt. Es ist somit jedenfalls vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Wenn nun die Beschwerdeführerin weiters meint, dass jeder eine Manipulation der Höhen vornehmen könnte, in dem das Gelände verändert würde und dann einige Jahre zuwarte, so ist darauf zu verweisen, dass nach § 6 Abs 1 TBO 2011 der Gemeinderat bzw. Stadtsenat durch die Festlegung einer Höhenlage in einem Bebauungsplan dem entgegenwirken kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet nun nicht, dass die Geländeveränderung am Bauplatz mehr als 10 Jahre zurückliegt, konkret stellt die Beschwerdeführerin nicht einmal in Abrede, dass die Aufschüttung im Jahr 2002 erfolgt ist. Somit ist zweifellos von einer Geländeveränderung auszugehen, die mehr als 10 Jahre zurückliegt. Es ist somit jedenfalls vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Wenn nun die Beschwerdeführerin weiters meint, dass jeder eine Manipulation der Höhen vornehmen könnte, in dem das Gelände verändert würde und dann einige Jahre zuwarte, so ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011 der Gemeinderat bzw. Stadtsenat durch die Festlegung einer Höhenlage in einem Bebauungsplan dem entgegenwirken kann. Die Berechnung der Abstände wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde X schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw ist es ihr auch sonst nicht gelungen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen, weshalb eine Verletzung von Abstandsbestimmungen weder ausreichend konkret vorgebracht noch für das Landesverwaltungsgericht erkennbar ist.Die Berechnung der Abstände wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw ist es ihr auch sonst nicht gelungen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen, weshalb eine Verletzung von Abstandsbestimmungen weder ausreichend konkret vorgebracht noch für das Landesverwaltungsgericht erkennbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es sich nur um ein Gartenhaus handle und dies nicht für Wohnzwecke bewilligt werden könne, so lässt das diesbezügliche Vorbringen jegliche Begründung dafür offen. Das projektgegenständliche Gartenhaus befindet sich außerhalb des Mindestabstandsbereiches des § 6 Abs 1 TBO 2011, der Bauplatz liegt im Wohngebiet und für den gegenständlichen Bauplatz existiert kein Bebauungsplan. Warum also ein allenfalls auch für Wohnzwecke genutztes Gartenhaus auf den gegenständlichen Bauplatz unzulässig sein soll, ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es sich nur um ein Gartenhaus handle und dies nicht für Wohnzwecke bewilligt werden könne, so lässt das diesbezügliche Vorbringen jegliche Begründung dafür offen. Das projektgegenständliche Gartenhaus befindet sich außerhalb des Mindestabstandsbereiches des Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011, der Bauplatz liegt im Wohngebiet und für den gegenständlichen Bauplatz existiert kein Bebauungsplan. Warum also ein allenfalls auch für Wohnzwecke genutztes Gartenhaus auf den gegenständlichen Bauplatz unzulässig sein soll, ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Brandgefährdung betrifft, so ist ebenfalls auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Dieser stellt zutreffend fest, dass es sich beim gegenständlichen Gartenhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 handelt und dementsprechend nach den OIB-Richtlinien für dieses Gebäude keine brandschutztechnischen Anforderungen bestehen. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht einmal, dass es sich um ein Gebäude einer anderen Gebäudeklasse handle. Welche Bestimmungen über den Brandschutz verletzt sein sollten ist ebenfalls der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz (vgl § 26 Abs 3 lit b) liegt daher nicht vor.Was den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Brandgefährdung betrifft, so ist ebenfalls auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Dieser stellt zutreffend fest, dass es sich beim gegenständlichen Gartenhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 handelt und dementsprechend nach den OIB-Richtlinien für dieses Gebäude keine brandschutztechnischen Anforderungen bestehen. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht einmal, dass es sich um ein Gebäude einer anderen Gebäudeklasse handle. Welche Bestimmungen über den Brandschutz verletzt sein sollten ist ebenfalls der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera b,) liegt daher nicht vor. Nach § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, dürfen im Wohngebiet unter anderem Wohngebäude errichtet werden. Nach Abs 4 leg.cit. dürfen im Wohngebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Mit dieser Widmung Wohngebiet nach § 38 TROG 2011 ist jedoch kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für das gemischte Wohngebiet im Sinne des § 38 Abs 3 TROG 2011 vorgesehen. Unabhängig davon ob es sich beim projektsgegenständlichen Gartenhaus nun um ein Wohngebäude im Sinne des § 38 Abs 1 oder ein Nebengebäude im Sinne des § 38 Abs 4 TROG 2011 handelt, erweist sich das gegenständliche Gartenhaus in der betreffenden Widmungskategorie Wohngebiet jedenfalls als zulässig. Die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes liegt somit definitiv nicht vor.Nach Paragraph 38, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, dürfen im Wohngebiet unter anderem Wohngebäude errichtet werden. Nach Absatz 4, leg.cit. dürfen im Wohngebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Mit dieser Widmung Wohngebiet nach Paragraph 38, TROG 2011 ist jedoch kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für das gemischte Wohngebiet im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2011 vorgesehen. Unabhängig davon ob es sich beim projektsgegenständlichen Gartenhaus nun um ein Wohngebäude im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, oder ein Nebengebäude im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, TROG 2011 handelt, erweist sich das gegenständliche Gartenhaus in der betreffenden Widmungskategorie Wohngebiet jedenfalls als zulässig. Die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes liegt somit definitiv nicht vor. Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1118.1