GVG in Verbindung mit den § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit den Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2014 GZ ***-*-***-2013-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer anfällig erteilen ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich gebrauch zu machen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.01.2014 GZ ***-*-***-2013-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer anfällig erteilen ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich gebrauch zu machen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2013 in V das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-****, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen und einschlägig strafvorgemerkt gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2013 in römisch fünf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-****, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen und einschlägig strafvorgemerkt gewesen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.03.2014 GZ ***-*-***-2013-FSE, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaften X vom 10.01.2014 GZ ***-*-***-2014-FSE als unbegründet abgewiesen und die Entzugsdauer mit 4 Monaten neu festgesetzt. Gem § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.03.2014 GZ ***-*-***-2013-FSE, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaften römisch zehn vom 10.01.2014 GZ ***-*-***-2014-FSE als unbegründet abgewiesen und die Entzugsdauer mit 4 Monaten neu festgesetzt. Gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseits rubrizierter Rechtssache erstattet der ausgewiesene Vertreter des Beschuldigten unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu GZ: ***-*-***-2013-FSE vom 06.03.2014, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 13.03.2014 und sohin binnen offener Frist. Hierzu wird nachstehend näher ausgeführt wie folgt:an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu GZ: ***-*-***-2013-FSE vom 06.03.2014, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 13.03.2014 und sohin binnen offener Frist. Hierzu wird nachstehend näher ausgeführt wie folgt: In ihrer erstinstanzlichen Entscheidung führte die erkennende Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte nicht verkehrszuverlässig sei, weil er wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung KFZ, bzw KFZ-Gespanne gelenkt habe. Gem § 25 Abs 3 FSG sei bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 (drei) Monaten festzusetzen. Im Zuge der Vorstellung des Beschuldigten wäre sodann ein neuerlicher Fall bekannt geworden, welcher offensichtlich vorher übersehen wurde, wobei dieser ebenfalls einer Wertung zuzuführen gewesen sei.In ihrer erstinstanzlichen Entscheidung führte die erkennende Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte nicht verkehrszuverlässig sei, weil er wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung KFZ, bzw KFZ-Gespanne gelenkt habe. Gem Paragraph 25, Absatz 3, FSG sei bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 (drei) Monaten festzusetzen. Im Zuge der Vorstellung des Beschuldigten wäre sodann ein neuerlicher Fall bekannt geworden, welcher offensichtlich vorher übersehen wurde, wobei dieser ebenfalls einer Wertung zuzuführen gewesen sei. 1. Zunächst wird auf den erheblichen Umstand hingewiesen, dass sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen lässt, welche Gesetzesbestimmungen der Beschuldigte in concreto (exakt) verletzt hätte.
herrschender Meinung und Rechtsprechung des VwGH verlangt § 59 Abs 1 AVG die unmissverständliche (VwGH 23.04.1992, 92/09/0062) bzw ausreichende Anführung der angewandten Gesetzesbestimmungen (VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 21.11.2001, 2000/12/0300; 16.06.2003, 2002/12/0317). Weist eine Bestimmung mehrere Tatbestände auf, so ist insbesondere der maßgebliche Tatbestand (Abs, Ziffer, Satz etc) zu nennen (vgl VwGH 23.10.1986, 86/02/0008).Zunächst wird auf den erheblichen Umstand hingewiesen, dass sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen lässt, welche Gesetzesbestimmungen der Beschuldigte in concreto (exakt) verletzt hätte.
herrschender Meinung und Rechtsprechung des VwGH verlangt Paragraph 59, Absatz eins, AVG die unmissverständliche (VwGH 23.04.1992, 92/09/0062) bzw ausreichende Anführung der angewandten Gesetzesbestimmungen (VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 21.11.2001, 2000/12/0300; 16.06.2003, 2002/12/0317). Weist eine Bestimmung mehrere Tatbestände auf, so ist insbesondere der maßgebliche Tatbestand (Abs, Ziffer, Satz etc) zu nennen vergleiche VwGH 23.10.1986, 86/02/0008). Der Spruch des Bescheides nennt als verletzte Gesetzesbestimmungen §§ 7, 24 Abs 1 Z 1, 25, 29,30 Abs 1 FSG; § 57 Abs 1 AVG. Die erkennende Behörde hätte jedoch
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung der Gesetzbestimmungen der §§ 1 Abs 3 iVm § 2 Abs 2 Ziff 2 lit b FSG 1997 (vgl Erkenntnis des VwGH vom 17.03.1999 zu GZ 99/03/0001) und zudem die einzelnen Absätze und Ziffern der verletzten Gesetzesbestimmungen - §7 Abs 3 Ziff 6 lit b FSG und § 25 Abs 3 erster Satz FSG - im Spruch des Bescheides Gem § 59
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung der Gesetzbestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziff 2 Litera b, FSG 1997 vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.03.1999 zu GZ 99/03/0001) und zudem die einzelnen Absätze und Ziffern der verletzten Gesetzesbestimmungen - §7 Absatz 3, Ziff 6 Litera b, FSG und Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz FSG - im Spruch des Bescheides Gem Paragraph 59,
Vm § 7 Abs 6 FSG wäre die erkennende Behörde (selbst im Falle der Richtigkeit ihrer Ansicht) verpflichtet gewesen eine Begründung erkennen zu lassen, aus welchen Gründen die Behörde der Rechtsfassung anhing, dass im vorliegenden Fall eine grundsätzlich vorzunehmende Wertung nicht erforderlich gewesen sei. Dies ist jedoch nachweislich nicht im erforderlichen Maß erfolgt.
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, FSG wäre die erkennende Behörde (selbst im Falle der Richtigkeit ihrer Ansicht) verpflichtet gewesen eine Begründung erkennen zu lassen, aus welchen Gründen die Behörde der Rechtsfassung anhing, dass im vorliegenden Fall eine grundsätzlich vorzunehmende Wertung nicht erforderlich gewesen sei. Dies ist jedoch nachweislich nicht im erforderlichen Maß erfolgt.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ „
Abs 1 FSG als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
Paragraph 7, Absatz eins, FSG als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzten.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzten. „Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.“„Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.“ Ausgehenden davon, dass mit einer rechtkräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X GZ VK-*****-2013, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens drei Monaten festzusetzen hat Ausgehenden davon, dass mit einer rechtkräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn GZ VK-*****-2013, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens drei Monaten festzusetzen hat Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X zu entnehmen ist – einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Lenkberechtigung der Klasse E) gewesen ist. Weiters weist der Beschwerdeführer weitere drei Verwaltungsübertretungen nach § 37 Abs 1 in der Verbindung mit § 1 Abs 3 auf und zwar eine aus dem Jahre 2011 und zwei aus dem Jahre 2013 (29.10.2013 und 31.10.2013) welche ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entnehmen ist – einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Lenkberechtigung der Klasse E) gewesen ist. Weiters weist der Beschwerdeführer weitere drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz eins, in der Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, auf und zwar eine aus dem Jahre 2011 und zwei aus dem Jahre 2013 (29.10.2013 und 31.10.2013) welche ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Zusammengefasst ist festzuhalte, dass von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer deswegen eine Entzugszeit von 4 Monaten verhängt wurde. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint auch diese von der Erstbehörde ausgesprochenen Entzugsdauer im Ausmaß von 4 Monaten unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit für einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich gebrauch zu machen eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit da, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1181.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.