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{'item': 'LVwG-2014/20/0198-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/0198-5 TextBeschwerde der XY Immobilien GmbH, ehemals A., gegen den abgabenrechtlichen Bescheid der Stadtgemeinde B. vom 24.09.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl 1961/194 idF BGBl I 2014/13 wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl 1961/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/13 wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 10.12.2007, Zl * und **, wurden der XY Immobilien GmbH für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst Nr XX KG B.-Land, Adresse, B. eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 18.416,20 sowie eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 16.642,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 10.12.2007, Zl * und **, wurden der XY Immobilien GmbH für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst Nr römisch zwanzig KG B.-Land, Adresse, B. eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 18.416,20 sowie eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 16.642,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 24.09.2008, Zl ****, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde B. als Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung gegen den Bescheid die Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Darüber hinaus wurde auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr vom Stadtrat bestätigt. Mit Bescheid vom 24.09.2008, Zl ****, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde B. als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung gegen den Bescheid die Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Darüber hinaus wurde auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr vom Stadtrat bestätigt. Gegen diese Berufungsbescheide wurde von der XY Immobilien GmbH Vorstellung an die Tiroler Landesregierung erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden sei. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.12.2008, Zl *****, wurde die Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen. Der Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz ersatzlos behoben. In der Begründung verwies die Vorstellungsbehörde darauf, dass ein Vorlageantrag der Vorstellungswerberin betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr nicht vorliege. Gegen diese Berufungsbescheide wurde von der XY Immobilien GmbH Vorstellung an die Tiroler Landesregierung erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden sei. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.12.2008, Zl *****, wurde die Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen. Der Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz ersatzlos behoben. In der Begründung verwies die Vorstellungsbehörde darauf, dass ein Vorlageantrag der Vorstellungswerberin betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr nicht vorliege. Gegen die Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung erhob die XY Immobilien GmbH Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2009, Zl 2009/17/0020-6, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Kanalgebührenordnung) und hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit (Ersatz-)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.02.2010, Zl ******, wurde der Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde B. verwiesen. Dieser Teil der Vorstellungsentscheidung blieb seitens der Verfahrensparteien unbekämpft. Das weitere Verfahren betrifft (lediglich) die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr. Im Kern geht es dabei darum, ob sich in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwendeten und bei der Abgabenbehörde eingelangten Briefkuvert, in welchem unstrittigerweise der Vorlageantrag betreffend die Kanalanschlussgebühr war, auch ein Vorlageantrag betreffend die Wasseranschlussgebühr befand. Mit der in diesem Verfahren zuletzt ergangenen (dritten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 09.09.2013, Zl 2010/17/0268) hob das Höchstgericht den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.11.2010, Zl X7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dabei wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Beweiswürdigung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalten würde. Die belangte Behörde hätte im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und habe sich etwa ohne ausreichende Begründung über die von der Beschwerdeführerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Sekretärin der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hinweggesetzt. Auch würden die Aussagen einer Sachbearbeiterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde, welche in einem Aktenvermerk festgehalten seien, von der Stellungnahme des Bürgermeisters abweichen und sei der Beschwerdefall auch dadurch gekennzeichnet, dass der Vorlageantrag hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr, der – behauptetermaßen – in einer Postsendung mit dem (im Akt nicht vorhandenen) Vorlageantrag hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr aufgegeben worden sei, unstrittig beim Adressaten eingelangt sei. Seitens der Behörde wären daher noch ergänzende Ermittlungen (Zeugeneinvernahme) durchzuführen gewesen. Das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes langte am 02.10.2013 bei der Vorstellungsbehörde, Tiroler Landesregierung, ein. Seitens der Vorstellungsbehörde wurden in weiterer Folge noch Ermittlungen getätigt. Dabei wurde in Erfahrung gebracht, dass sich die nach den Ausführungen des VwGH als Zeugin einzuvernehmende Mitarbeiterin der Kanzlei des bisherigen Rechtsvertreters in Mutterschutz befinde und der Geburtstermin für die zweite Dezemberwoche errechnet sei. Im Hinblick nahm die Vorstellungsbehörde von einer Einvernahme der Zeugin vor Jahresende 2013 Abstand. Mit 01.01.2014 wurde die gegenständliche Angelegenheit im Hinblick auf die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Landesverwaltungsgericht Tirol übertragen. Mit Wirkung vom 01.01.2014 ist die Vorstellung als Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. (Abgabenbehörde II. Instanz) vom 24.09.2008 bettreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr zu werten. Mit 01.01.2014 wurde die gegenständliche Angelegenheit im Hinblick auf die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Landesverwaltungsgericht Tirol übertragen. Mit Wirkung vom 01.01.2014 ist die Vorstellung als Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. (Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz) vom 24.09.2008 bettreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr zu werten. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde (zunächst) zur Durchführung der vom Verwaltungsgerichtshof vermissten Ermittlungen eine Verhandlung für den 23.04.2014 anberaumt, zu welcher die beteiligten Parteien und die im angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angeführten Zeugen geladen worden. Nach Zustellung der Ladungen stellte sich heraus, dass mit 02.01.2013 über das Vermögen der XY Immobilien GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Weiters kam hervor, dass der Konkurs mit Beschluss vom 07.05.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und die Aufhebung des Konkurses am 06.06.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Einem Firmenbuchauszug ist eine Eintragung vom 08.01.2013 zu entnehmen, wonach die XY Immobilien GmbH infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in weiterer Folge die Abberaumung der Verhandlung veranlasst. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind vergleiche Ritz, BAO³, Paragraph 79,, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (vgl. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam vergleiche VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (vgl. VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; UFS 17.12.2008, RV/0527-K/06; UFS 12.3.2009, RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden. Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" vergleiche VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; UFS 17.12.2008, RV/0527-K/06; UFS 12.3.2009, RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden. Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Der Auflösung folgt i.d.R. die Liquidation oder Abwicklung (Paragraph 89, GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (Paragraph 93, GmbHG) vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (Paragraph 157, UGB, Paragraph 93, GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, so regelt § 80 Abs. 3 BAO die Vertretung einer aufgelösten GmbH. Diese Vertretungsregelung erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, so regelt Paragraph 80, Absatz 3, BAO die Vertretung einer aufgelösten GmbH. Diese Vertretungsregelung erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 40, Absatz eins, FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (Paragraph 71 b, IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; siehe dazu auch UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05; 23.5.2011, RV/2748-W/09; 13.04.2012, V/1078-W/05). Die Löschung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, FBG sowie die im Firmenbuch gemäß Paragraph 39, Absatz 2, FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft vergleiche dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden vergleiche OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam vergleiche OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; siehe dazu auch UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05; 23.5.2011, RV/2748-W/09; 13.04.2012, V/1078-W/05). Im gegenständlichen Fall gilt die XY Immobilien GmbH auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung als aufgelöst und war daher von Amts wegen im Firmenbuch zu löschen. Damit ist auch die organschaftliche Vertretung weggefallen. Da der ursprüngliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und auch der Masseverwalter diese nicht vertreten, kann weder eine Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung noch eine Entscheidung rechtswirksam zugestellt werden. Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0198.5

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