RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/1362-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher in der Rechtssache A B, Strafverfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt, vom xx.xx.xx wird mangels anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens Bei der Bezirkshauptmannschaft C behängt gegen den Beschwerdeführer zur Zahl **** ein Verwaltungsstrafverfahren in dem ihm eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz vorgeworfen wird. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens begehrte der Beschwerdeführer Einsicht in einen Strafakt betreffend D E. In einer Erledigung vom 31.03.2014 zur Zahl ***** verweigerte die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer die Einsicht in diesem Akt. Diese Erledigung bezeichnet die Bezirkshauptmannschaft C als „Bescheid“. Gegen diese Erledigung erhob der Beschuldigte des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. II. Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung Bei sinngemäßer Würdigung stellte der Beschuldigte in einem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren den Antrag auf Einholung eines Verfahrensaktes zu einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine dritte Person um Vorbringen in diesem Akt als Beweismittel seinem Verwaltungsstrafverfahren zu erschließen. Bei einem derartigen Antrag handelt es sich jedoch nicht um einen verfahrensrechtlichen Antrag im Strafverfahren des anderen Beschuldigten und ist dieser Sachverhalt nicht so zu werten wie die Verweigerung der Akteneinsicht als selbstständiger Akt in einem fremden Verfahren gemäß § 17 Abs 1 AVG. Von dieser Annahme ist die belangte Behörde aber offensichtlich ausgegangen, zumal sie ihre Erledigung auf § 17 AVG stützte.Bei einem derartigen Antrag handelt es sich jedoch nicht um einen verfahrensrechtlichen Antrag im Strafverfahren des anderen Beschuldigten und ist dieser Sachverhalt nicht so zu werten wie die Verweigerung der Akteneinsicht als selbstständiger Akt in einem fremden Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG. Von dieser Annahme ist die belangte Behörde aber offensichtlich ausgegangen, zumal sie ihre Erledigung auf Paragraph 17, AVG stützte. Die in § 17 Abs 4 AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (VwGH v 12.7.1950, 1499/49, VwSlg 1623 A/1950). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein (VwGH v 18.9.2000, 2000/17/0052).Die in Paragraph 17, Absatz 4, AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (VwGH v 12.7.1950, 1499/49, VwSlg 1623 A/1950). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein (VwGH v 18.9.2000, 2000/17/0052). Zumal die belangte Behörde hier einen Beweisantrag mittels verfahrensrechtlichen Bescheid erledigt hat, obwohl dieser rein mit Verfahrensanordnung zu begegnen gewesen wäre, wird die zugrundeliegende Erledigung in Anlehnung an die oben widergegebene Judikatur jedoch noch nicht zu einem anfechtbaren Bescheid. Aus diesem Grunde war die vorliegende Beschwerde als unzulässig mangels anfechtbaren Bescheides zurückzuweisen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1362.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.