GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Disziplinarstrafe (Streichung aus der Ärzteliste)
G unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von 2 Jahren bedingt nachgesehen wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Disziplinarstrafe (Streichung aus der Ärzteliste)
Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von 2 Jahren bedingt nachgesehen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdegegenstand: Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 12.11.2013, Zl Dk **/2011, wurde nachfolgendes ausgesprochen: „Der Disziplinarbeschuldigte Dr. A B, Arzt für Allgemeinmedizin, geb. am xx.xx.xxxx in W, Österreicher, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, ist s c h u l d i g, er hat die Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet hat und zu deren Einhaltung er nach diesem Bundesgesetz verpflichtet ist und dadurch fahrlässig den Tod des am xx.xx.xxxx geborenen M Z unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführt, indem er in der Zeit von Ende Juni 2008 bis 06.03.2009 als behandelnder Hausarzt des Opfers in Kenntnis des bei diesem vorliegenden schweren kombinierten Immundefektes, des potentiell schweren, sogar tödlichen Verlaufes auch banaler Erkrankungen sowie in Kenntnis des Erfordernisses der Vorbeugung solcher Erkrankungen durch Verabreichung geeigneter Medikamente und Behandlung von Erkrankungen durch die Verabreichung ausreichender (intravenöser) Antibiotikagaben, am besten in einem Krankenhaus, sowie in Kenntnis der Häufung immer schwerer verlaufender Erkrankungen, M Z bis zuletzt in häuslicher Pflege beließ und dort nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend, nämlich durch Verabreichung erforderlicher (intravenöser) Antibiotikagaben behandelte und auch nicht die Einlieferung in ein Krankenhaus veranlasste bzw. diesbezüglich nicht das Gespräch mit den Eltern des Opfers suchte. Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch begangen das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Zahl 2 Ärztegesetz 1998 und wird hierfür nach § 139 Abs. 1 Zahl 4 Ärztegesetz zur Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste, sowie
Ärztegesetz zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens, wobei der Kostenersatz mit EUR 1.100,- bestimmt wird, Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch begangen das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Zahl 2 Ärztegesetz 1998 und wird hierfür nach Paragraph 139, Absatz eins, Zahl 4 Ärztegesetz zur Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste, sowie
Paragraph 163, Ärztegesetz zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens, wobei der Kostenersatz mit EUR 1.100,- bestimmt wird, v e r u r t e i l t.“ II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen, Gegenschrift: 1. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 16.12.2013 Berufung (nunmehr „Beschwerde“) gegen die verhängte Strafe der Streichung aus Liste der Ärzte, erhoben und wie folgt vorgebracht: „Das bekämpfte Erkenntnis wird hinsichtlich seines Strafausspruches, somit hinsichtlich der Verurteilung zur Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste
G angefochten.„Das bekämpfte Erkenntnis wird hinsichtlich seines Strafausspruches, somit hinsichtlich der Verurteilung zur Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste
Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG angefochten. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.10.2012, GZ 28Hv **/10*, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich des diesbezüglichen Schuldspruches kann auf das entsprechende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen werden, dessen maßgebliche Feststellungen im bekämpften Disziplinarerkenntnis ohnehin wiedergegeben werden und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.10.2012, GZ 28Hv **/10*, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich des diesbezüglichen Schuldspruches kann auf das entsprechende Urteil des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen werden, dessen maßgebliche Feststellungen im bekämpften Disziplinarerkenntnis ohnehin wiedergegeben werden und auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Im angefochtenen Erkenntnis wird vom Disziplinarrat hinsichtlich der Strafzumessung ausgeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie der Umstand zu werten war, dass die strafbare Handlung bereits längere Zeit zurückliegt. Erschwerend sei hingegen angenommen worden, dass der Disziplinarbeschuldigte angeblich über einen längeren Zeitraum seine Berufspflichten verletzt habe. Die Ansicht bzw. der Vorwurf, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine ärztlichen Berufspflichten angeblich über einen längeren Zeitraum verletzt habe, ist unrichtig und wird der diesbezügliche Vorwurf auch ohne jegliche Erörterung und Begründung erhoben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im bekämpften Erkenntnis der Spruch des Urteils im Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck zweimal, nämlich einerseits im Spruch des Disziplinarerkenntnisses und andererseits in der Begründung auf Seite 2 des Disziplinarerkenntnis unrichtig angeführt bzw. wiedergegeben wird, als dort jeweils von Juni 2008“ ausgegangen wird, während im gerichtlichen Strafurteil, auf welches der Disziplinarrat in seinem Erkenntnis ja entsprechend Bezug genommen hat, demgegenüber „Ende 2008“ angeführt ist. Da somit der Disziplinarrat im angefochtenen Erkenntnis offenbar irrtümlich zu Unrecht von einem rund 6 Monate längeren Tatzeitraum ausgegangen ist, wird dies wohl der Grund dafür sein, weshalb dieser zu Unrecht von einem längeren Tatzeitraum ausgeht. Selbst dann, wenn der Disziplinarrat im bekämpftem Erkenntnis entgegen dessen Spruch und Begründung von einem Tatzeitraum „Ende 2008 bis 06.03.2009“ ausgegangen sein sollte, wird aufgrund völliger Außerachtlassung und Übergehung der diesbezüglichen Argumentation des Disziplinarbeschuldigten verkannt, dass es sich im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht um wiederholte und damit wiederholt vorwerfbare Verstöße gegen Berufspflichten handelt, sondern es sich richtiger und tatsächlicher Weise um eine einzige Berufspflichtverletzung handelt, welche ihre Ursache in einer Verkennung der Rechtslage hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat in der Disziplinarverhandlung am 7.11.2013 bezugnehmend auf den Vorwurf, weshalb dieser nicht die Sicherheitsbehörde verständigt bzw. ein Obsorgentzugsverfahren in die Wege geleitet habe, angegeben, dass er sich an die Weisungen der Eltern des M Z als Vertragspartner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages gebunden erachtet hat und die Behandlung des M Z daher im Rahmen der ihm von den Eltern des M Z vorgegebenen Möglichkeiten durchgeführt hat. § 54 Abs. 5 ÄrzteG bestimmt, dass dann, wenn sich für einen Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, dass ein Minderjähriger vernachlässigt wird, dieser eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten hat. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte einen derartigen Verdacht nicht hatte, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass sich die Eltern des M Z - abgesehen von der für das gegenständliche DisziplinarverfahrenParagraph 54, Absatz 5, ÄrzteG bestimmt, dass dann, wenn sich für einen Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, dass ein Minderjähriger vernachlässigt wird, dieser eine Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten hat. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte einen derartigen Verdacht nicht hatte, sondern vielmehr davon ausgegangen ist, dass sich die Eltern des M Z - abgesehen von der für das gegenständliche Disziplinarverfahren nicht relevanten Problematik, dass eine Knochenmarktransplantation von diesen abgelehnt und verweigert wurde - rührend um deren Sohn gekümmert haben, so dass aufgrund dessen ein entsprechender Verdacht einer Vernachlässigung nicht bestanden hat. Der Disziplinarbeschuldigte ist somit in Verkennung der Rechtslage - objektiv eine Berufspflichtverletzung darstellend - der Ansicht gewesen, dass dann, wenn bestimmte Behandlungsformen sowie insbesondere die Einweisung in ein Krankenhaus ausdrücklich nicht gewünscht waren, diese Vorgaben der Eltern des M Z als bindend im Rahmen des Behandlungsvertrages anzusehen gewesen seien. Ausgehend von diesem Umstand ist vom Disziplinarbeschuldigten die Behandlung im Rahmen der von den Eltern vorgegebenen Möglichkeiten sowie erfolgt durchgeführt worden, sodass die unerörtert und unbegründet gebliebene Annahme eines längeren Tatzeitraumes im angefochtenen Erkenntnis und der damit implizit verbundenen Vorwurf, der Disziplinarbeschuldigte hätte während dieses Zeitraumes immer wieder bzw. wiederholt Berufspflichtverletzungen begangen, jeglicher Grundlage entbehrt. Der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gerechtfertigt und weit überschießend und wurden hinsichtlich derselben auch die vorhandenen Milderungsgründe der Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte auch seit nunmehr knapp 5 Jahren seit dem vorgeworfenen Fehlverhalten, genauso wie in seiner 15-jährigen Tätigkeit davor nichts zu Schulden kommen hat lassen, nicht berücksichtigt. Dass die im gegenständlichen Fall verhängte Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste weit überschießend ist zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass eine derartige Strafe nicht einmal vom Disziplinaranwalt in der Disziplinarverhandlung gefordert wurde! Wenn der Disziplinarrat im bekämpften Erkenntnis anführt, dass bei der Ausmessung der Strafe auch das Nachtatverhalten und das künftig zu erwartende Verhalten des Disziplinarbeschuldigten mit zu berücksichtigen sei, so ist dies entgegen der entsprechenden Anführung im bekämpften Erkenntnis gerade nicht erfolgt. Hätte nämlich der Disziplinarrat das Nachtatverhalten des Disziplinarbeschuldigten entsprechend gewürdigt, so hätte dieser erkannt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte fast 5 Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall, so wie auch in den 15 Berufsjahren davor nichts zu Schulden kommen lassen und sich tadellos verhalten hat, so dass es jedenfalls weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen mit Sicherheit keine Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste bedarf, zumal der Disziplinarbeschuldigte selbstverständlich seine Lehren aus dem gegenständlichen Vorfall gezogen hat. Auch aus generalpräventiven Überlegungen bedarf ist jedenfalls keine Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste und bleibt das bekämpfte Erkenntnis diesbezüglich auch jegliche Begründung schuldig. Vielmehr stellt der gegenständliche Fall, worauf auch im gerichtlichen Strafverfahren nicht nur seitens des Gerichtes, sondern auch seitens des öffentlichen Anklägers zutreffend hingewiesen wurde, einen ausgesprochenen Sonderfall dar, welcher in dieser Konstellation ohnehin kein zweites Mal zu erwarten ist. Es kann auch jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Disziplinarbeschuldigte untragbar geworden sei und der Patientenschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Die Unrichtigkeit dieser unsubstantiierten und nicht begründete Behauptung im bekämpften Erkenntnis erhellt abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen speziellen Sonderfall gehandelt hat, bereits daraus, dass der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer dem Disziplinarbeschuldigten auch nach der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung das Vertrauen ausgesprochen hat(!!), so dass mitnichten davon gesprochen werden kann, dass der Disziplinarbeschuldigte Patienten angeblich nicht mehr zugemutet werden könne. Die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Unterstellung zeigt sich auch daran, dass der Disziplinarbeschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren zunächst gesetzwidrigerweise wegen des Verbrechens des Vernachlässigens von Minderjährigen
GB verurteilt worden war, welche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde. Abgesehen davon, dass der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer den Disziplinarbeschuldigten bereits seinerzeit in Ansehung der damaligen gesetzwidrigen Verurteilung das Vertrauen ausgesprochen hatte, wurde auch seitens der Disziplinarkommission, welche ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet hat, keine Veranlassung gesehen, den Disziplinarbeschuldigten die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Umso unverständlicher ist freilich die nunmehrige Argumentation - nachdem das seinerzeitige Strafurteil wegen Vernachlässigens eines Minderjährigen
GB aufgehoben und dieser letztlich „nur“ wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde - dass dieser nunmehr für den Ärztestand nicht mehr tragbar sei.Wenn der Disziplinarrat im bekämpften Erkenntnis anführt, dass bei der Ausmessung der Strafe auch das Nachtatverhalten und das künftig zu erwartende Verhalten des Disziplinarbeschuldigten mit zu berücksichtigen sei, so ist dies entgegen der entsprechenden Anführung im bekämpften Erkenntnis gerade nicht erfolgt. Hätte nämlich der Disziplinarrat das Nachtatverhalten des Disziplinarbeschuldigten entsprechend gewürdigt, so hätte dieser erkannt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte fast 5 Jahre nach dem gegenständlichen Vorfall, so wie auch in den 15 Berufsjahren davor nichts zu Schulden kommen lassen und sich tadellos verhalten hat, so dass es jedenfalls weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen mit Sicherheit keine Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste bedarf, zumal der Disziplinarbeschuldigte selbstverständlich seine Lehren aus dem gegenständlichen Vorfall gezogen hat. Auch aus generalpräventiven Überlegungen bedarf ist jedenfalls keine Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste und bleibt das bekämpfte Erkenntnis diesbezüglich auch jegliche Begründung schuldig. Vielmehr stellt der gegenständliche Fall, worauf auch im gerichtlichen Strafverfahren nicht nur seitens des Gerichtes, sondern auch seitens des öffentlichen Anklägers zutreffend hingewiesen wurde, einen ausgesprochenen Sonderfall dar, welcher in dieser Konstellation ohnehin kein zweites Mal zu erwarten ist. Es kann auch jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Disziplinarbeschuldigte untragbar geworden sei und der Patientenschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Die Unrichtigkeit dieser unsubstantiierten und nicht begründete Behauptung im bekämpften Erkenntnis erhellt abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen speziellen Sonderfall gehandelt hat, bereits daraus, dass der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer dem Disziplinarbeschuldigten auch nach der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung das Vertrauen ausgesprochen hat(!!), so dass mitnichten davon gesprochen werden kann, dass der Disziplinarbeschuldigte Patienten angeblich nicht mehr zugemutet werden könne. Die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Unterstellung zeigt sich auch daran, dass der Disziplinarbeschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren zunächst gesetzwidrigerweise wegen des Verbrechens des Vernachlässigens von Minderjährigen
Paragraph 92, StGB verurteilt worden war, welche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde. Abgesehen davon, dass der Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer den Disziplinarbeschuldigten bereits seinerzeit in Ansehung der damaligen gesetzwidrigen Verurteilung das Vertrauen ausgesprochen hatte, wurde auch seitens der Disziplinarkommission, welche ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet hat, keine Veranlassung gesehen, den Disziplinarbeschuldigten die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Umso unverständlicher ist freilich die nunmehrige Argumentation - nachdem das seinerzeitige Strafurteil wegen Vernachlässigens eines Minderjährigen
Paragraph 92, StGB aufgehoben und dieser letztlich „nur“ wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde - dass dieser nunmehr für den Ärztestand nicht mehr tragbar sei. Gerade der Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten bereits seinerzeit nach der gesetzwidrigen Verurteilung nach § 92 StGB vom Ehrenrat das Vertrauen ausgesprochen wurde, steht der Annahme, dass der Disziplinarbeschuldigte untragbar geworden sei und dem Ärztestand nicht mehr zugemutet werden könne, jedenfalls entgegen! Anlässlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes ist nämlich zu klären und zu entscheiden, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes bietet oder im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potentielle Gefahrenquelle darstellt. Hierfür sind der Handlung- und Erfolgsunwert des inkriminierten Verhaltens zu bewerten und ist der Aspekt einer allfälligen Wiederholungsgefahr realistisch zu betrachten. Die Prüfung der Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeutet keine ausschließlich anlassbezogene Momentaufnahme, sondern ist bei dieser ausgehend von einer konkreten Anlasstat auf das berufliche und charakterlich Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Fall weiterer Berufsausübung abzustellen. Bei der Entscheidung einer Untersagung der Berufsausübung ist überdies immer das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im gegenständlichen Fall ist das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten als isolierter Vorfall im Rahmen einer sonst einwandfreien Berufsausübung über 20 Jahre zu beurteilen, so dass die Verhängung der strengsten in Betracht kommenden Disziplinarstrafe, noch dazu ohne bedingte Strafnachsicht, jedenfalls völlig überzogen und nicht verhältnismäßig ist. Das bekämpfte Erkenntnis enthält auch keine bzw. keine hinreichende Begründung dahingehend, weshalb zum Beispiel mit einer Geldstrafe oder einer befristeten Untersagung der Berufsausübung nicht das Auslangen gefunden werden können sollte. Weiters wurde, selbst ausgehend von der im bekämpften Erkenntnis verhängten Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht
G völlig außer Acht und damit unbegründet und unberücksichtigt gelassen.Gerade der Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten bereits seinerzeit nach der gesetzwidrigen Verurteilung nach Paragraph 92, StGB vom Ehrenrat das Vertrauen ausgesprochen wurde, steht der Annahme, dass der Disziplinarbeschuldigte untragbar geworden sei und dem Ärztestand nicht mehr zugemutet werden könne, jedenfalls entgegen! Anlässlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes ist nämlich zu klären und zu entscheiden, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes bietet oder im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potentielle Gefahrenquelle darstellt. Hierfür sind der Handlung- und Erfolgsunwert des inkriminierten Verhaltens zu bewerten und ist der Aspekt einer allfälligen Wiederholungsgefahr realistisch zu betrachten. Die Prüfung der Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeutet keine ausschließlich anlassbezogene Momentaufnahme, sondern ist bei dieser ausgehend von einer konkreten Anlasstat auf das berufliche und charakterlich Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Fall weiterer Berufsausübung abzustellen. Bei der Entscheidung einer Untersagung der Berufsausübung ist überdies immer das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im gegenständlichen Fall ist das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten als isolierter Vorfall im Rahmen einer sonst einwandfreien Berufsausübung über 20 Jahre zu beurteilen, so dass die Verhängung der strengsten in Betracht kommenden Disziplinarstrafe, noch dazu ohne bedingte Strafnachsicht, jedenfalls völlig überzogen und nicht verhältnismäßig ist. Das bekämpfte Erkenntnis enthält auch keine bzw. keine hinreichende Begründung dahingehend, weshalb zum Beispiel mit einer Geldstrafe oder einer befristeten Untersagung der Berufsausübung nicht das Auslangen gefunden werden können sollte. Weiters wurde, selbst ausgehend von der im bekämpften Erkenntnis verhängten Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht
Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG völlig außer Acht und damit unbegründet und unberücksichtigt gelassen. Beweis: Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten Einholung des entsprechenden Aktes des Disziplinarbeschuldigten des Ehrenrates der österreichischen Ärztekammer Es wird daher gestellt der ANTRAG, die Berufungsinstanz wolle den Strafausspruch der Streichung aus der Ärzteliste des bekämpften Disziplinarerkenntnisses aufheben und den Disziplinarbeschuldigten zu einer Geldstrafe in eventu zu einer befristeten Untersagung der Berufsausübung unter Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht nach § 139 Abs 3 ÄrzteG verurteilen.“die Berufungsinstanz wolle den Strafausspruch der Streichung aus der Ärzteliste des bekämpften Disziplinarerkenntnisses aufheben und den Disziplinarbeschuldigten zu einer Geldstrafe in eventu zu einer befristeten Untersagung der Berufsausübung unter Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG verurteilen.“ 2. Der Disziplinaranwaltsstellvertreter erstattete innerhalb offener Frist folgende Berufungsgegenschrift: „Die geltend gemachten Berufungsgründe sind nicht gegeben und stellt sich das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 07.11.2013, nämlich, die unbedingte Streichung aus der Ärzteliste
G als einzig richtige Sanktion dar.„Die geltend gemachten Berufungsgründe sind nicht gegeben und stellt sich das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 07.11.2013, nämlich, die unbedingte Streichung aus der Ärzteliste
Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG als einzig richtige Sanktion dar. Auf Seite 5 und 6 der Berufungsausführungen stellt der Disziplinarbeschuldigte fest, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu entscheiden sei, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes bietet oder im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potentielle Gefahrenquelle darstellt. Die Prüfung der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeute keine ausschließliche anlassbezogene Momentaufnahme, sondern is bei dieser ausgehend von einer konkreten Anlasstat auf das berufliche und charakterliche Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Falle weiterer Berufsausübung abzustellen. Münzt man diese zutreffende Betrachtungsweise auf den Disziplinarbeschuldigten, ergibt sich für den Disziplinaranwaltsstellvertreter ein geradezu schockierendes Bild. Allein die Aussage anlässlich der Verhandlung vom 07.11.2013 des Disziplinarbeschuldigten, nämlich: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mich aus heutiger Sicht für den Tod des Knaben schuldig fühle, insbesondere auch aus moralischer Sicht, so würde ich das verneinen. Ich habe in dem Verfahren gelernt, dass man nicht gegen den Willen eines Patienten eine Behandlung durchführen kann. Wenn ich neuerlich gefragt werde, ob ich aus heutiger Sicht anders handeln würde: Ich würde anders handeln, weil ich die Erfahrung aus den letzten vier Jahren mit einfließen lasse würde. Wenn man mich fragt, wie ich anders handeln würde: Ich würde mir juristischen Rat holen. Wenn man mich fragt, ob ich aus ärztlicher Sicht anders handeln würde: Ich kann nicht konkret sagen, wenn ich in einer ähnlichen Situation aus ärztlicher Sicht in einem gleichwertigen Fall machen würde.“ Das heißt nicht mehr und nicht weniger, dass der Beschuldigte aus dem bereits ca 5 Jahre zurückliegenden Vorfall überhaupt nichts gelernt hat und seine Arbeitsweise, nämlich nicht lege artis zu arbeiten, in keiner Weise abzulegen denkt. Der Berufungswerber führt in seiner Berufungsschrift immer wieder an, dass er in den letzten fünf Jahren seit dem Tod des M Z sich nichts zu Schulden kommen lassen hätte. Dies mag zwar sofern stimmen, als weitere derartige Vorfälle nicht eingetreten sind, allerdings war der Disziplinarbeschuldigte in den vergangenen fünf Jahren offensichtlich nicht in der Lage, sein Fehlverhalten, welches letztlich zum Tod des M Z geführt hat, einzusehen. Der Disziplinarbeschuldigte erklärt, sollte ihm ein ähnlicher Vorfall wie der gegenständliche unterlaufen, würde er sich lediglich juristisch besser absichern. Davon, dass er Behandlungen lege artis in Zukunft vornehmen werde, davon war nicht die Rede. Es wird also eine Prognose zu stellen sein, wie sich der Disziplinarbeschuldigte in Zukunft verhalten wird. Diese Prognose kann jedoch nur aufgrund des Vorgeschilderten als äußerst schlecht eingestuft werden. Die Streichung aus der Ärzteliste kann daher nur als einzig richtige Möglichkeit betrachtet werden um künftige Patienten vor dem Disziplinarbeschuldigten zu schützen. Die vom Disziplinarbeschuldigten eingebrachte Berufung hat daher keine Berechtigung und wird daher beantragt, das Erkenntnis der ersten Instanz zu bestätigen.“ III.römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.05.
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde er von dem weiteren Vorwurf des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens von Unmündigen nach § 92 Abs 2 StGB betreffend Marlene Melcher rechtskräftig mangels Fehlbehandlung freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.10.2012, 28 Hv **/10* wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betreffend M Z zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde er von dem weiteren Vorwurf des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens von Unmündigen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB betreffend Marlene Melcher rechtskräftig mangels Fehlbehandlung freigesprochen. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission für Tirol brachte der Beschwerdeführer in der nichtöffentlichen Disziplinarverhandlung am 05.11.2013 vor, dass er sich hinsichtlich des Disziplinarvorwurfes für nicht schuldig bekenne. Aus heutiger Sicht fühle er sich, insbesondere auch aus moralischer Sicht nicht für den Tod des M Z schuldig. Er habe in dem Verfahren gelernt, dass man nicht gegen den Willen eines Patienten eine Behandlung durchführen könne. Aus heutiger Sicht würde er anders handeln, weil er die Erfahrung aus den letzten vier Jahren einfließen lassen würde. Er würde insofern anders handeln, indem er sich juristischen Rat einholen würde. Aus ärztlicher Sicht könne er nicht konkret sagen, ob er in einem gleichwertigen Fall anders handeln würde. Damals sei er auf dem Standpunkt gestanden, dass er nicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten behandeln kann, wobei er dies aus heutiger Sicht differenzierter betrachten würde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.5.2014 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Disziplinarrat irrtümlich der Meinung gewesen sei, dass er nur entsprechend dem Elternwillen ärztliche Maßnahmen ergreifen durfte. Heute wisse er, dass es ein Irrtum gewesen sei, wofür er auch eine Verurteilung erhalten habe. Damals habe er sich nicht schuldig gefühlt, weil er der Auffassung gewesen sei, dass er alles getan habe, was er meinte was rechtens sei. Heute sehe er das anders. Im Übrigen verwies er auf seine Angaben vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer. In diesem Zusammenhang ist folgendes hervorzuheben: a. Im Zusammenhang mit dem Tod des M Z wurde der Beschwerdeführer weiters zweimal vom Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit vorgeladen. Die erste Prüfung fand am 11.01.2012 nach der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 15.09.2011 wegen § 92 StGB statt, welches mittlerweile vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufgehoben wurde und das zweite Mal am 19.11.2013 nach der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 12.10.2012 wegen § 81 StGB.a. Im Zusammenhang mit dem Tod des M Z wurde der Beschwerdeführer weiters zweimal vom Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit vorgeladen. Die erste Prüfung fand am 11.01.2012 nach der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 15.09.2011 wegen Paragraph 92, StGB statt, welches mittlerweile vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufgehoben wurde und das zweite Mal am 19.11.2013 nach der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 12.10.2012 wegen Paragraph 81, StGB. In der Sitzung am 11.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verurteilung schwer getroffen habe, da er dies mit dem unerträglichen Vorwurf, er hätte seine ärztlichen Betreuungs- und Behandlungsplichten gegenüber M Z vorsätzlich vernachlässigt, verbinde. Dieser Vorwurf treffe ihn jedoch zu Unrecht, da der Behandlungserfolg zunächst positive Entwicklungen aufgezeigt habe und deshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, an der Sachgerechtheit der Verabreichung angemessener Antibiotikagaben zu zweifeln. Darüber hinaus legte er seine Eindrücke der Kindeseltern dar, die eine Haltung von ausgeprägter Angst aufgewiesen hätten, dass ihnen im Falle einer stationären Unterbringung des Kindes von den Behörden mit der Kindesabnahme gedroht würde. Sie hätten daher ihr dringendes Interesse an einer häuslichen Pflege dargetan. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes sei noch nicht so alarmierend gewesen, dass er die Veranlassung einer stationären Betreuung als einzige unabdingbare Behandlungsmaßnahme angesehen hätte. Der Vorsitzende des Ehrenrates hielt fest, dass der Ehrenrat lediglich eine Hilfestellung für die einschlägigen berufsrechtlichen Entscheidungen der Ärztekammer zu erfüllen habe, nicht aber selbst die entsprechenden Entscheidungen zu treffen habe. Der Ehrenrat gelangte zur Überzeugung, dass aus derzeitiger Sicht und auf Basis des gewonnenen Eindruckes von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Einstellung kein hinreichender Anlass bestehe, diesem die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine ärztliche Praxis seit vielen Jahren unbeanstandet geführt habe und ihm der Vorfall des M Z als singulär gelagerte Ausnahmesituation zuzubilligen sei. Die Annahme liege nahe, dass dieser Vorfall seine praktischen Erfahrungen mit einer Nachhaltigkeit präge, die für seine zukünftige ärztliche Tätigkeit das Risiko der Wiederholungsgefahr eines gleichartigen Strategiefehlers weitgehend ausschließt. b. Im zweiten Verfahren vor dem Ehrenrat am 19.11.2013 erfolgte eine weitere Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und zwar nach der Verurteilung wegen § 81 StGB durch das Landesgericht Innsbruck vom 12.10.
Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 2 und 3; …
2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger
Paragraph 5 b,,
Abs 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens
In den übrigen Fällen darf die Strafe
Abs 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Abs 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens
Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe
Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung
Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Abs 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
Abs 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe
Abs 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
Absatz eins, Ziffer 4, ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe
Absatz eins, Ziffer 3, verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
Abs 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs 8).
Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 27, Absatz 8,).
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
Vm § 188 ÄrzteG zuständig, zumal sich durch das Ärztegesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit von der Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
G zuständig, zumal sich durch das Ärztegesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit von der Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt im gegenständlichen Fall aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der Vorgehensweise des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandlung des Kindes M Z zur Ansicht, dass dieser die ärztlichen Berufspflichten verletzt hat, zu deren Einhaltung er sich anlässlich der Promotion zum Doktor medicinae universae verpflichtet hat. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, zumindest das Krankenhaus Innsbruck bzw OA Dr. C N zu informieren oder anzurufen, M Z stationär in ein Krankenhaus aufnehmen zu lassen sowie M Z lege artis Antibiotika intravenös zu verabreichen. Dies wird seinerseits nicht bestritten. Diese Berufspflichtverletzung wurde in dem Zeitraum zumindest von Ende 2008/Anfang 2009 bis 06.03.2009 begangen und ist als bewusste Fahrlässigkeit zu werten. Das Kind M Z hatte bereits am 30.07.2008 eine spastische Bronchitis. Der Beschwerdeführer diagnostizierte auch am 05.10.2008 eine Bronchitis. Am 7.1.2009 behandelte der Beschwerdeführer das Kind unter anderem wegen einer Bronchitis, am 7.1.2009, 18.02.2009 und am 20.02.2009 wegen einer Otitis (Entzündung des äußeren Gehörgangs), einer oralen Mykose sowie einer Hautläsion. Auch am 23.03 und am 25.03.2009 wurde vom Beschwerdeführer neuerlich eine Otitis und Mykosis festgestellt. Am 28.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Kind eine Körpertemperatur von 38,8 Grad und es erbrochen habe. Am 04.03.2009 wurden vom Beschwerdeführer wiederum ein Hustenreiz, Knöchelödeme und belegte Gehörgänge diagnostiziert, wogegen er ein entzündungshemmendes Medikament „Nureflex“ verschrieb. Der Beschwerdeführer behandelte diese für das Kind bekanntermaßen gefährlichen Erkrankungen über mehrere Monate. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv zunächst eine Besserung des Gesundheitszustandes des Kindes verzeichnen durfte, darf nicht übersehen werden, dass beim Kind im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Immundefekts der Einsatz von Antibiotika mittels H2O2-Spülungen und Lasertherapie dringend geboten war. Zudem war eine entsprechende Behandlung in einen Krankenhaus notwendig gewesen. Dies war dem Beschwerdeführer aufgrund wiederholter Aufklärung (durch Dr. C N) bewusst. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand zwar erkennt, dass er eventuell eine Straftat begeht, aber gleichzeitig darauf hofft, die rechtswidrige Folge möge nicht eintreten. Besonders schwerwiegend ist auch die Tatsache, dass die Berufspflichtverletzung gegenüber einem minderjährigen Patienten erfolgt ist, welcher sich wegen seines jungen Alters nicht wehren konnte. Die Verurteilung der Eltern des M Z wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen lässt ein Mitverschulden der Eltern annehmen, jedoch ist bei einem Arzt aufgrund seiner ärztlichen Berufsplicht ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen. Der Vorwurf einer groben und bewussten Fahrlässigkeit über einen längeren Zeitraum ist somit dem Beschwerdeführer zu machen. Insofern erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Streichung aus der Liste der Ärzte sehr wohl geboten und in Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei angemessen. Allerdings war das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall der Auffassung, dass die verhängte Disziplinarstrafe der Streichung aus der Liste der Ärzte unter der Verhängung einer Bewährungsfrist von 2 Jahren bedingt verhängt werden konnte, da anzunehmen war, dass ihre Androhung genügen wird, um den Beschwerdeführer von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer zeigte sich in dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einsichtig. Er machte einen sehr reumütigen Eindruck und zeigte sich vor allem bereit, die gebotenen rechtlichen und medizinischen Konsequenzen für sein weiteres Wirken als Arzt zu ziehen. Eine Änderung seiner Einstellung betreffend die Schulmedizin und Naturheilkunde, vor allem in Bezug auf seine Handlungspflichten und den rechtlichen Dokumentations- und Aufklärungspflichten, lässt sich damit ableiten. Zu berücksichtigen war auch in diesem Zusammenhang das oben dargestellte Verfahren vor dem Ehrenrat der österreichischen Ärztekammer, in dem ihm gegenüber die Vertrauenswürdigkeit ausgesprochen wurde. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits 5 Jahre zurückliegt und seit dem keine weiteren derart gelagerten Beschwerden gegen den Beschwerdeführer vorlagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – seine Ordination seit vielen Jahren nach dem Vorfall unbeanstandet führte, sodass auszugehen war, dass er seine ärztlichen Pflichten erfüllten konnte. Schließlich ist in den Erwägungen auch der Umstand miteinzubeziehen, dass es sich im gegenständlichen Krankheitsfall des M Z um einen sehr speziell und komplex gelagerten Fall handelte, in der auch im Hintergrund die Eltern für die Handlungsweise des Beschwerdeführers wahrscheinlich eine große Rolle spielten. Das Landesverwaltungsgericht war zusammenfassend der Auffassung, dass nicht nur der unglückliche Krankheitsverlauf und schicksalhafte Kindstot, sondern auch das Verfahren vor dem Landesgericht (welches in einer Verurteilung endete), der Disziplinarbehörde, dem Ehrenrat und vor dem Landesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem drohenden Verlust der Berufsbefugnis eingehend prägt, sodass zugunsten des Beschwerdeführers in Zukunft eine medizinische Behandlung lege artis einschließlich die notwendigen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten zu erwarten ist. Insgesamt erscheint daher die Streichung aus der Liste der Ärzte unter Verhängung einer Probezeit von 2 Jahren als angemessen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb vor, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Liste der Ärzte im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach § 81 StGB unter Berücksichtigung des Ausspruches über die bestehende Vertrauenswürdigkeit durch den Ehrenrat und der besonderen Fallkonstellation (komplexer Krankheitsverlauf) ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären.Die Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb vor, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, , B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Liste der Ärzte im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach Paragraph 81, StGB unter Berücksichtigung des Ausspruches über die bestehende Vertrauenswürdigkeit durch den Ehrenrat und der besonderen Fallkonstellation (komplexer Krankheitsverlauf) ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.0679.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.