RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1131-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A T, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. A, Mag. B und Dr. C, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.01.2014, GZ VIII-***/*-2013, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein Carport nach der Tiroler Bauordnung 2011,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A T, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. A, Mag. B und Dr. C, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23.01.2014, GZ VIII-***/*-2013, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein Carport nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.01.2014 wurde aufgrund des Baugesuches des O N gemäß Eingabe von 17.10.2013 die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf dem Gst *** GB X unter Vorschreibung von Auflagen sowie Bedingungen erteilt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23.01.2014 wurde aufgrund des Baugesuches des O N gemäß Eingabe von 17.10.2013 die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports auf dem Gst *** GB römisch zehn unter Vorschreibung von Auflagen sowie Bedingungen erteilt. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das beantragte Bauvorhaben dem geltenden Flächenwidmungsplan sowie dem Orts- und Straßenbild entspreche. Dem Vorhaben sei durch die Eigentümer B T und C T mit schriftlicher Zustimmung vom 18.10.2011 auf unbestimmte Zeit die Erlaubnis erteilt worden. Nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 sei die beantragte Baubewilligung sohin zu erteilen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A T, mit welcher der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.01.2014 zur Gänze angefochten wurde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A T, mit welcher der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23.01.2014 zur Gänze angefochten wurde. Beantragt wurden die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides und die Ab- bzw Zurückweisung des Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der verfahrensgegenständlichen Bausache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Baubewilligungsbescheid den Umstand völlig übergehe, dass das baurechtlich genehmigte Carport bereits errichtet worden sei, ohne dass hierfür ein Bauansuchen gestellt worden wäre. Erst nach Aufforderung an den Bauwerber, ein entsprechendes Baugesuch einzubringen, sei dieses geschehen. Der Bauwerber sei auch aufgefordert worden, die Zustimmung des Miteigentümers, diesfalls der Verlassenschaft nach B T vorzulegen. Dem sei der Bauwerber durch Vorlage der Urkunde vom 18.10.2011 nachgekommen. Demnach hätten die seinerzeitigen Eigentümer B T und C T dem Bauwerber erlaubt, einen Abstellplatz (kein Carport) am östlichen Ende des Gartens für zwei Fahrzeuge zu errichten und diesen zu nutzen. Der belangten Behörde sei das Ableben des B T bekannt gewesen, sie habe es allerdings unterlassen, sich die Zustimmung der Rechtsnachfolger vorlegen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei als Sohn des verstorbenen B T ein Miteigentumsanteil von 1/6 am gegenständlichen Bauplatz eingeantwortet worden, dies mit Einantwortungsbeschluss vom 04.10.
- Es wäre daher die Zustimmung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Bauvorhaben erforderlich gewesen, diese Zustimmung sei allerdings nie erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Nichtzustimmung anlässlich einer Vorsprache beim Bauamt der Stadtgemeinde X deponiert.Dem Beschwerdeführer sei als Sohn des verstorbenen B T ein Miteigentumsanteil von 1/6 am gegenständlichen Bauplatz eingeantwortet worden, dies mit Einantwortungsbeschluss vom 04.10.
- Es wäre daher die Zustimmung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Bauvorhaben erforderlich gewesen, diese Zustimmung sei allerdings nie erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Nichtzustimmung anlässlich einer Vorsprache beim Bauamt der Stadtgemeinde römisch zehn deponiert. Trotzdem sei die angefochtene Baubewilligung erteilt worden, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der Bestimmung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 verletzt worden sei. Zudem sei es zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften in einem Bauvorhaben gekommen.Trotzdem sei die angefochtene Baubewilligung erteilt worden, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 verletzt worden sei. Zudem sei es zu einer Verletzung der Verfahrensvorschriften in einem Bauvorhaben gekommen. Der Baubewilligungsbescheid könne auch nicht auf die Urkunde vom 18.10.2011 gegründet werden, da diese „Erlaubnis“ nur die Zustimmung zur Errichtung eines Abstellplatzes für zwei Fahrzeuge, nicht aber die Zustimmung zur Errichtung eines Carports beinhalte. Die Errichtung des baugegenständlichen Carports sei daher durch diese „Erlaubnis“ zu keinem Zeitpunkt gedeckt. Außerdem sei der Baubewilligungsbescheid schon deshalb nichtig, da mit einer Scheinbegründung über den Umstand hinweggegangen werde, dass das Carport bereits vor Erteilung der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Mangels der erforderlichen Zustimmung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben hätte die belangte Behörde nicht die Baubewilligung erteilen und die Sanierung des konsenslosen Bauzustandes versuchen dürfen, sondern hätte sie gem § 39 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen müssen.Mangels der erforderlichen Zustimmung des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben hätte die belangte Behörde nicht die Baubewilligung erteilen und die Sanierung des konsenslosen Bauzustandes versuchen dürfen, sondern hätte sie gem Paragraph 39, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen müssen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer ist nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ **** GB X Miteigentümer des Bauplatzes *** GB X zu einem Miteigentumsanteil von 1/6, dies aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 04.10.2013.Der Beschwerdeführer ist nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ **** GB römisch zehn Miteigentümer des Bauplatzes *** GB römisch zehn zu einem Miteigentumsanteil von 1/6, dies aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 04.10.
- Die Frage, wann der Erbe Eigentümer des Nachlasses wird, wird in der Rechtsprechung einhellig im Sinne der Einantwortung, und zwar mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, beantwortet. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt (unter Durchbrechung des Eintragungsprinzips) auch den Erwerb des Eigentumsrechtes an Liegenschaften (vergleiche dazu beispielsweise die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 28.10.2008, Zl 2007/05/0010, und vom 21.10.2010, Zl 2008/07/0119). In der vorliegenden Beschwerdesache bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung bereits Miteigentümer des Bauplatzes, nämlich des Gst *** GB X, gewesen ist, auch wenn die grundbücherliche Durchführung des Einantwortungsbeschlusses vom 04.10.2013 erst im Jahr 2014 erfolgt ist, zumal nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Einantwortungsbeschluss vom 04.10.2013 bereits im Jahr 2013 rechtskräftig geworden ist.In der vorliegenden Beschwerdesache bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung bereits Miteigentümer des Bauplatzes, nämlich des Gst *** GB römisch zehn, gewesen ist, auch wenn die grundbücherliche Durchführung des Einantwortungsbeschlusses vom 04.10.2013 erst im Jahr 2014 erfolgt ist, zumal nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Einantwortungsbeschluss vom 04.10.2013 bereits im Jahr 2013 rechtskräftig geworden ist. 2) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Eigentümern eines Baugrundstückes, die nicht (zugleich) Bauwerber sind, entsprechend den Vorschriften der Tiroler Bauordnung – soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird – im Bauverfahren in Bezug auf diese Zustimmung (eine eingeschränkte) Parteistellung zu, wobei den Grundeigentümern jedoch keine Berechtigung zukommt, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen wie ein Nachbar zu erheben (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.06.2006, Zl 2006/06/0016, und vom 19.12.2006, Zl 2005/06/0178). Die vom Beschwerdeführer relevierte Bestimmung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 sieht nun im gegebenen Zusammenhang des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese ua bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben.Die vom Beschwerdeführer relevierte Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 sieht nun im gegebenen Zusammenhang des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese ua bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben. Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 TBO
- Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2011 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach § 2 Abs 8 TBO 2011 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TBO
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Demnach beziehen sich die Begriffe „Neubau“ sowie „Zubau“ jeweils auf bauliche Maßnahmen in Ansehung von Gebäuden. Gebäude sind dabei nach § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind dabei nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung eines Carports verfahrensgegenständlich. Das im bewilligten Einreichplan dargestellte Carport stellt kein Gebäude im Sinn der TBO 2011 dar, da es weder allseits noch überwiegend umschlossen ist (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0163). Nachdem das verfahrensgegenständliche Carport kein Gebäude nach der TBO 2011 ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung des Beschwerdeführers zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinn der Bestimmung des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, was wiederum gebäudebezogene Baumaßnahmen voraussetzt.Nachdem das verfahrensgegenständliche Carport kein Gebäude nach der TBO 2011 ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung des Beschwerdeführers zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinn der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, zumal diese Vorschrift nur auf Neu- und Zubauten anzuwenden ist, was wiederum gebäudebezogene Baumaßnahmen voraussetzt. Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaues oder Zubaues von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer - Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des § 21 Abs 2 lit a TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten zur Bauführung ist sohin nur in den Fällen des Neubaues oder Zubaues von Gebäuden nachzuweisen (vergleiche dazu Schwaighofer - Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass in den übrigen Fällen damit die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird. Es ist nur die Baubehörde nicht gehalten, das Vorliegen der Zustimmung zu prüfen (siehe dazu auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 126). 3) Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben gegen derartige Beschränkungen (des Prüfungserfordernisses der Baubehörde in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers eines Bauplatzes zu Bauführungen) im Grunde keinen Einwand erhoben (vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, unter Hinweis auf die Entscheidung VfSlg 14783/1997).Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben gegen derartige Beschränkungen (des Prüfungserfordernisses der Baubehörde in Bezug auf die Zustimmung des Grundeigentümers eines Bauplatzes zu Bauführungen) im Grunde keinen Einwand erhoben (vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 27.09.2005, Zl 2005/06/0151, unter Hinweis auf die Entscheidung VfSlg 14783 aus 1997,). In Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Seite 137 ff, wird zu dieser Judikatur der beiden Höchstgerichte erläuternd Folgendes ausgeführt: „Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO sei nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Sie sei daher schon an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen. Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Bauwerbers fordern, liege offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, das letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits würden verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie zB die Verpflichtung zur Grundabtretung) nur vom Grundeigentümer erfüllt werden können. Der VfGH ist mit dem VwGH (VwSlg 8161/A) der Auffassung, dass nicht verfassungsrechtliche, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische Gründe den Landesgesetzgeber bewogen haben, den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund – bis zur dritten Bauordnungsnovelle der TBO 1989 ausnahmslos – von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig zu machen. Eine solche Regelung ist aber – da die Baubewilligung nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingreifen kann – unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten. Dem Grundeigentümer, der gem § 354 ABGB jeden anderen vom Betreten seines Grundstückes und damit auch von Bauführungen auf seinem Grund auszuschließen berechtigt ist, bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes (Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB) zu bekämpfen. Dem Gesetzgeber steht es daher von Verfassungs wegen frei, bei bestimmten Bauführungen auf fremdem Grund - sei es aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage, der Deregulierung oder der Verwaltungsvereinfachung – auf die Beibringung der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu verzichten. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses bei Änderungen am Gebäude widerspricht daher nicht Art 5 StGG. Ist aber das Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten, so wird auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil sich dann die unterschiedliche Rechtsstellung des Grundeigentümers im Bauverfahren und in einem zivilgerichtlichen Verfahren aus der Natur des jeweiligen subjektiven Rechtes ergibt. Erfordert es die Verfassung nicht, dem Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung einzuräumen und räumt die konkrete Bauordnung ihm auch einen solchen Anspruch nicht ein, so folgt daraus notwendig, dass der Grundeigentümer seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes durchsetzen muss (VfGH 6.3.1997 B 3509/96).“„Der Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO sei nicht die privatrechtliche Verfügungsmacht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern ausschließlich das dem öffentlichen Recht angehörende Raumordnungs- und Baurecht. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Sie sei daher schon an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen. Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Bauwerbers fordern, liege offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, das letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits würden verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie zB die Verpflichtung zur Grundabtretung) nur vom Grundeigentümer erfüllt werden können. Der VfGH ist mit dem VwGH (VwSlg 8161/A) der Auffassung, dass nicht verfassungsrechtliche, sondern rechtspolitische und verwaltungsökonomische Gründe den Landesgesetzgeber bewogen haben, den Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung auf fremdem Grund – bis zur dritten Bauordnungsnovelle der TBO 1989 ausnahmslos – von der Zustimmung des Eigentümers dieses Grundes abhängig zu machen. Eine solche Regelung ist aber – da die Baubewilligung nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingreifen kann – unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten. Dem Grundeigentümer, der gem Paragraph 354, ABGB jeden anderen vom Betreten seines Grundstückes und damit auch von Bauführungen auf seinem Grund auszuschließen berechtigt ist, bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes (Eigentumsfreiheitsklage - Paragraph 523, ABGB) zu bekämpfen. Dem Gesetzgeber steht es daher von Verfassungs wegen frei, bei bestimmten Bauführungen auf fremdem Grund - sei es aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage, der Deregulierung oder der Verwaltungsvereinfachung – auf die Beibringung der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu verzichten. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses bei Änderungen am Gebäude widerspricht daher nicht Artikel 5, StGG. Ist aber das Erfordernis der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten, so wird auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil sich dann die unterschiedliche Rechtsstellung des Grundeigentümers im Bauverfahren und in einem zivilgerichtlichen Verfahren aus der Natur des jeweiligen subjektiven Rechtes ergibt. Erfordert es die Verfassung nicht, dem Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung einzuräumen und räumt die konkrete Bauordnung ihm auch einen solchen Anspruch nicht ein, so folgt daraus notwendig, dass der Grundeigentümer seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes durchsetzen muss (VfGH 6.3.1997 B 3509/96).“ 4) Demnach bedeutet eine erteilte Baubewilligung, dass einem bestimmten Bauvorhaben keine öffentlichen-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Baubewilligung besagt aber nicht unbedingt, dass das genehmigte Bauvorhaben auch zivilrechtlich durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als jedenfalls nicht berechtigt, wenn nicht sogar als unzulässig, da für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes nicht nötig war und infolgedessen auch die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich in Frage zu stellen ist, weil der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte im Sinn der Bestimmung des § 26 TBO 2011 nicht geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als jedenfalls nicht berechtigt, wenn nicht sogar als unzulässig, da für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports die Zustimmung des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Bauplatzes nicht nötig war und infolgedessen auch die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich in Frage zu stellen ist, weil der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 26, TBO 2011 nicht geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Blick auf den in § 27 VwGVG festgelegten Prüfungsumfang den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X aufgrund der Beschwerde zu überprüfen, sohin mangels entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde jedenfalls nicht in Bezug auf die Verletzung allfälliger dem Beschwerdeführer zustehender Nachbarschaftsrechte gemäß § 26 TBO 2011.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Blick auf den in Paragraph 27, VwGVG festgelegten Prüfungsumfang den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn aufgrund der Beschwerde zu überprüfen, sohin mangels entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde jedenfalls nicht in Bezug auf die Verletzung allfälliger dem Beschwerdeführer zustehender Nachbarschaftsrechte gemäß Paragraph 26, TBO
- Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen, insbesondere bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht den Umstand, dass das Bauvorhaben bereits vor Erteilung der Bewilligung ausgeführt worden sei, weshalb auch ein baubehördliches Vorgehen nach § 39 TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geboten erscheine. Hier sei nur bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer angenommene Nichtigkeit des bekämpften Bescheides wegen Nichteingehens auf den Umstand, dass das Bauprojekt bereits ausgeführt wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist.Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen, insbesondere bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht den Umstand, dass das Bauvorhaben bereits vor Erteilung der Bewilligung ausgeführt worden sei, weshalb auch ein baubehördliches Vorgehen nach Paragraph 39, TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geboten erscheine. Hier sei nur bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer angenommene Nichtigkeit des bekämpften Bescheides wegen Nichteingehens auf den Umstand, dass das Bauprojekt bereits ausgeführt wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist. III. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß die Rechtsfrage zu beantworten war, ob der Beschwerdeführer dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nach der baurechtlichen Vorschrift des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 seine Zustimmung als Miteigentümer des Bauplatzes geben musste, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 3.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß die Rechtsfrage zu beantworten war, ob der Beschwerdeführer dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nach der baurechtlichen Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 seine Zustimmung als Miteigentümer des Bauplatzes geben musste, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 3.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu der in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfrage, inwieweit die Baubehörde gehalten ist, sich die Zustimmung des Grundeigentümers zum beabsichtigten Bauvorhaben nachweisen zu lassen, gibt es eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich im Gegenstandsfall an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1131.1