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{'item': 'LVwG-2014/32/0604-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0604-6 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn A. jun, Adresse, B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde C. zurückverwiesen wird. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde C. zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Herr A., wohnhaft in Adresse, hat mit dem Anbringen, einlangend bei der Gemeinde C. am 05.11.2012, die baurechtliche Bewilligung für einen Teilumbau Kuhstall in XY-hütte, Z--Alm, auf dem Gst .x1, KG C., angesucht. Gemäß diesem Bauansuchen handelt es sich bei dem Bauvorhaben um einen Umbau sowie um eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014 wird das gegenständliche Bauansuchen abgewiesen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, die durchgeführten Umbauarbeiten beim bestehenden Astenstall-Z-anger (Teilausbau des Stallgebäudes in eine XY-hütte) auf Gst Nr .x1, KG C., binnen vier Wochen ab Zustellung zu beseitigen. Konkretisierend wird angeführt, dass der im bestehenden Kuhstall errichtete Wohnteil zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes wiederherzustellen ist. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Baurechtssache gibt der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass er Herrn Dr. D., Rechtsanwalt in Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gern § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die ihm erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Baurechtssache gibt der Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass er Herrn Dr. D., Rechtsanwalt in Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gern Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihm erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. als zuständige Baubehörde 1. Instanz, mit welchem das Bauansuchen zum Teilumbau des bestehenden Astenstalles in eine XY-hütte auf dem „Z-anger" abgewiesen und die Beseitigung der durchgeführten Umbauarbeiten aufgetragen wurde, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und wird hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1. Anfechtungserklärung, Beschwerdegründe: Seinem gesamten Umfange nach angefochten wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. zu ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.01.2014. Als Berufungsgründe werden materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wg Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. 2. Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wg Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Die belangte Behörde hat gegen nachfolgende Verfahrensvorschriften verstoßen:

  1. a)Verstoß gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime): Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, dh den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen hat (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Der Amtswegigkeitsgrundsatz ist der das Ermittlungsverfahren beherrschende Grundsatz. Die Behörde hat von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Prozessstoff) durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in EZ x2 KG x3 C. ist. Weiters ist richtig, dass das darauf befindliche Stallgebäude keinen Wohnbereich aufweist. Tatsächlich ist auf der Liegenschaft in EZ 1x2 GST-NR .x4 die Hütte samt Wohnbereich situiert. Wie dem öffentlichen Grundbuch zu entnehmen ist, sind E. und F. als Eigentümer eingetragen. Obwohl der Beschwerde nach wie die Hütte verwendet, wurde dieser von den Genannten mit dem Grundbuchsstand und der Behauptung konfrontiert, dass das Grundstück zur Gänze in deren Eigentum steht. Die Angelegenheit wurde zwischen den Beteiligten bis dato nicht bereinigt. Weiters ist die Ansicht von Ing. G., Tiroler Landesregierung – Abteilung H., wonach die bestehende Wohnunterkunft ausreichend zur Bewirtschaftung der Angerflächen bzw des Almbetriebes für EZ x5 als ausreichend und sohin die Errichtung einer weiteren Wohneinheit als nicht erforderlich erscheine, nicht richtig. Tatsächlich werden landwirtschaftliche Flächen, darunter auch die EZ x2, an die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau H., verpachtet („Knolleranger"). Während aufrechtem Bestandverhältnis ist dem Beschwerdeführer eine Nutzung der Wohnunterkunft auf dem im EZ x2 vorgetragenen Grundstück zivilrechtlich nicht gestattet. Bereits aus diesem Umstand heraus ist offenbar, dass der Beschwerdeführer für die Liegenschaft in EZ x5 bzw zur Bewirtschaftung derselben die gegenständliche Wohnunterkunft benötigt und sohin auch eine allfällig gesetzlich vorgeschriebene betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist. Konkret plant der Beschwerdeführer eine Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft ab dem Jahre 2015 an Herrn I.. Insbesonders im Rahmen einer Verpachtung der Liegenschaft in EZ x5 ist eine Wohnunterkunft zur Bewirtschaftung der Angerflächen bzw des Almbetriebes unabdingbar. Konkret plant der Beschwerdeführer eine Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft ab dem Jahre 2015 an Herrn römisch eins.. Insbesonders im Rahmen einer Verpachtung der Liegenschaft in EZ x5 ist eine Wohnunterkunft zur Bewirtschaftung der Angerflächen bzw des Almbetriebes unabdingbar. Hinzu kommt, dass das bestehende Gebäude altersbedingt saniert werden muss und sohin im Zuge dessen der beabsichtigte Ausbau insb aus ökonomischen Gründen geboten erscheint, zumal auch der Beschwerdeführer in naher Zukunft beabsichtigt, die gegenständliche Liegenschaft an eines seiner Kinder zu übergeben. Beweis: PV Beschwerdeführer ZV Frau H. pA Beschwerdeführer ZV I.ZV römisch eins. Pachtvertrag offenes Grundbuch
  2. b)Verletzung der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG):
  3. b)Verletzung der Manuduktionspflicht (Paragraph 13 a, AVG): Nach § 13 a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (Verfahrensanleitungen) und sie zum anderen über die mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (Rechtsfolgenbelehrung). Die erstinstanzliche Behörde hätte sohin dem Beschwerdeführer nahe legen müssen, weiteres Vorbringen zu erstatten bzw Beweise anzubieten.Nach Paragraph 13, a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (Verfahrensanleitungen) und sie zum anderen über die mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (Rechtsfolgenbelehrung). Die erstinstanzliche Behörde hätte sohin dem Beschwerdeführer nahe legen müssen, weiteres Vorbringen zu erstatten bzw Beweise anzubieten.
  4. c)Verletzung des Rechts auf Kenntnis vom Ergebnis von Beweisaufnahmen und Stellungnahme hiezu (§§ 37, 45 AVG):
  5. c)Verletzung des Rechts auf Kenntnis vom Ergebnis von Beweisaufnahmen und Stellungnahme hiezu (Paragraphen 37, 45, AVG): Die genannten Gesetzesstellen sehen vor, dass der Partei das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, wie etwa der Inhalt von Zeugenaussagen, Stellungnahmen der gegnerischen Parteien und Sachverständigengutachten, zur Kenntnis zu bringen ist. Dies soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zu Grunde gelegt werden (Überraschungsverbot). Fest steht, dass die Behörde zur Beurteilung, ob die Bauführung möglich ist bzw die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Bauvorhabens gegeben ist, ein Gutachten eingeholt hat. Weiters steht fest, dass dieses Gutachten vor Erlassung des Bescheides dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, sondern vielmehr der gegenständliche Bescheid erging, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Dadurch sind die genannten Verfahrensvorschriften verletzt.
  6. d)Unterlassung einer gebotenen mündlichen Verhandlung - Ermessensmissbrauch (§ 39 Abs 2 AVG):
  7. d)Unterlassung einer gebotenen mündlichen Verhandlung - Ermessensmissbrauch (Paragraph 39, Absatz 2, AVG): Es steht nach § 39 Abs 2 AVG im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Parteienantrags oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei dessen Übung sind für die Behörde grundsätzlich die in § 37 iVm § 39 Abs 2 letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch - im Hinblick auf ihre Konzentrations- und Präklusionswirkung - dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Wahrung des Parteiengehörs besser entsprochen werden kann, als ohne mündliche Verhandlung.Es steht nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Parteienantrags oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Bei dessen Übung sind für die Behörde grundsätzlich die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG genannten Kriterien maßgeblich. Danach ist eine mündliche Verhandlung immer dann geboten, wenn dadurch - im Hinblick auf ihre Konzentrations- und Präklusionswirkung - dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Wahrung des Parteiengehörs besser entsprochen werden kann, als ohne mündliche Verhandlung. Da die Behörde ihr gebundenes Ermessen, eine Bauverhandlung gern § 25 Abs 1 TBO durchzuführen, nicht nachgekommen ist, hat sie eine Verfahrensverletzung verwirklicht, da im Zuge dieser Bauverhandlung die näheren Umstände hervorgekommen wären und darf in diesem Zusammenhang, um Wiederholungen zu vermeiden, auf lit
  8. a)verwiesen werden.Da die Behörde ihr gebundenes Ermessen, eine Bauverhandlung gern Paragraph 25, Absatz eins, TBO durchzuführen, nicht nachgekommen ist, hat sie eine Verfahrensverletzung verwirklicht, da im Zuge dieser Bauverhandlung die näheren Umstände hervorgekommen wären und darf in diesem Zusammenhang, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Litera a,) verwiesen werden.
  9. e)Mangelhafte Begründung: Die Begründung des Bescheides muss erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. In gegenständlicher Angelegenheit hat der Beschwerdeführer gegenüber der erstinstanzlichen Behörde und Herrn Ing. K. angegeben, dass er eine Verpachtung bzw iwF eine Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft beabsichtigt. Im nunmehr bekämpften Bescheid ist dieses mündliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und ist sohin auch keine ausreichende Abwägung bzw eine Scheinbegründung gegeben. Fest steht, dass die geschilderten Verfahrensmängel relevant sind und die Behörde zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Konkret wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit jedenfalls gegeben ist. 3. Zum Berufungsgrund der materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: Eine Rechtswidrigkeit des Inhalts eines Bescheides liegt immer dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet. Unter Heranziehung der von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Sachverhalt wäre jedenfalls hinsichtlich dem Bauansuchen des Beschwerdeführers eine Bewilligung zu erteilen gewesen. Lt nunmehr bekämpftem Bescheid dürfen gern § 42 Abs 1 TROG 2011 im Freilandgebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, nur unter der Voraussetzung des § 44 Abs 4 leg cit zu Wohnzwecken genutzt werden.Lt nunmehr bekämpftem Bescheid dürfen gern Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011 im Freilandgebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, nur unter der Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz 4, leg cit zu Wohnzwecken genutzt werden. Aus § 42 Abs 1 leg cit geht jedoch eindeutig hervor, dass Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs 4 zulässig sind. Fest steht je doch, dass das gegenständliche Gebäude keine Hofstelle iSd Gesetzes darstellt und sohin die anzuwendende Rechtslage verkannt wurde.Aus Paragraph 42, Absatz eins, leg cit geht jedoch eindeutig hervor, dass Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 4, zulässig sind. Fest steht je doch, dass das gegenständliche Gebäude keine Hofstelle iSd Gesetzes darstellt und sohin die anzuwendende Rechtslage verkannt wurde. Tatsächlich wird im § 42 Abs 1 1. Satz geregelt, dass im Freiland Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig sind. Fest steht, dass durch den gegenständlichen Umbau keine Erweiterung vorgenommen wurde, sondern lediglich ein Umbau innerhalb der Gebäudemauern stattfand. Tatsächlich wird im Paragraph 42, Absatz eins, 1. Satz geregelt, dass im Freiland Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig sind. Fest steht, dass durch den gegenständlichen Umbau keine Erweiterung vorgenommen wurde, sondern lediglich ein Umbau innerhalb der Gebäudemauern stattfand. Hinzu kommt, dass das gegenständliche Gebäude bereits vom Rechtsvorgänger auch zu Wohnzwecken benützt wurde. Jedenfalls allgemein üblich ist, dass Stallgebäude, wie im konkreten Fall, ebenso für Wohnzwecke genutzt werden, zumal dies auch im Zusammenhang mit dem dort untergebrachten Vieh notwendig ist. So ist es etwa üblich einige Zeit nach der Fütterung eine Sichtkontrolle am Vieh vorzunehmen und wäre auch bei gemeinsamer Bewirtschaftung mit der Liegenschaft in EZ x2 die räumliche Distanz von ca 0,5 km betriebswirtschaftlich nicht zumutbar. Es wurde bereits im Beschwerdepunkt 2.
  10. a)dargelegt, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht aufgenommen wurden und liegt sohin auch ein sog sekundärer Feststellungsmangel vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf ebenso auf den Beschwerdepunkt 2
  11. a)verwiesen werden. Da die Behörde all dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und werden sohin höflich gestellt nachstehende ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zahl ***, 1. dahingehend abändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen bewilligt werde; in eventu 2. aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, Wahrung des rechtlichen Gehörs, Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung und Erlassung eines neuen Baubescheides an die Baubehörde 1. Instanz zurückverweisen;“ Dieser Beschwerde ist ein Pachtvertrag angeschlossen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit der E-Mail vom 11.03.2014 an die Gemeinde C. um Mitteilung ersucht, welchen baurechtlichen Konsens das gegenständliche Gebäude aufweist. Insbesondere sei dabei von Interesse, ob und gegebenenfalls wann die Verwendung des Gebäudes zu Wohnzwecken baubehördlich genehmigt wurde. Mit der E-Mail vom 12.03.2014 teilt die Gemeinde mit, dass das gegenständliche Gebäude (Astenstall) auf dem Bp x1 der KG C. nie zu Wohnzwecken benützt wurde. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich um ein Stallgebäude. Seitens der Gemeinde C. wurde die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes nie zu Wohnzwecken baubehördlich genehmigt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.03.2014 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt mitgeteilt: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. Sie haben in Vertretung von Herrn A. jun. Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zahl ***, erhoben. In der Beschwerde führen Sie aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfange nach angefochten wird. Der gegenständliche Bescheid ist in 2 Spruchpunkte gegliedert. Mit Spruchpunkt 1. wird das Bauansuchen des Herrn A. jun. abgewiesen und mit Spruchpunkt 2. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügt. In Ihrer Beschwerde führen Sie Gründe aus, weshalb das gegenständliche Bauansuchen zu bewilligen gewesen wäre. Daraus ergibt sich schlüssig, weshalb auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes angefochten wird. Zu 1. Abweisung des Bauansuchens: In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 12.03.2014 übermittelt werden. In dieser ist ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Stallgebäude handelt, wobei seitens der Gemeinde C. niemals die Verwendung zu Wohnzwecken baubehördlich genehmigt wurde. In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Zu 2. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes: Wenn der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. in seinem gesamten Umfange angefochten wird, so im Hinblick auf Spruchpunkt 2. in der Beschwerde kein Begehren formuliert (vgl § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG).Wenn der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. in seinem gesamten Umfange angefochten wird, so im Hinblick auf Spruchpunkt 2. in der Beschwerde kein Begehren formuliert vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). Sie werden daher gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, diesen Mangel der Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen zu beheben, andernfalls die Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen werden wird.“Sie werden daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, diesen Mangel der Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen zu beheben, andernfalls die Beschwerde in diesem Punkt zurückgewiesen werden wird.“ In der Folge erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 01.04.2014, welche folgenden Inhalt aufweist: „In umseits bezeichneter Baurechtssache gibt der Beschwerdeführer fristgerecht Nachstehende Stellungnahme ab: Unabhängig davon, ob seitens der Gemeinde die Verwendung zu Wohnzwecken baubehördlich genehmigt wurde, ist die tatsächliche Verwendung maßgeblich. Vorsorglich wird das Vorbringen der Gemeinde zudem vorerst bestritten. Unter einem konkretisierte der Beschwerdeführer sein Begehren und stellt sohin höflich nachstehende ANTRÄGE: das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom 07.01.2014, Zahl ***, 1. dahingehend abändern, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen bewilligt und der Auftrag zur Beseitigung der durchgeführten Umbauarbeiten aufgehoben werde; in eventu 2. aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, Wahrung des rechtlichen Gehörs, Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung und Erlassung eines neuen Baubescheides an die Baubehörde 1. Instanz zurückverweisen; Jedenfalls wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.“ Mit Schreiben vom 07.04.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte ein weiteres Vorbringen, welches nachstehenden Inhalt aufweist: „In Ergänzung der Beschwerde vom 06.02.2014 erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehendes BEWEISANBOT: ZV: L., Adresse Dies zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Gebäude bereits vom Rechtsvorgänger zu Wohnzwecken benützt wurde. Es wird sohin die Ladung und Einvernahme des genannten Zeugen höflich beantragt.“ Mit der E-Mail vom 14.04.2014 wurde die Gemeinde C. aufgefordert, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde baurechtliche Vorakten das gegenständliche Gebäude betreffend dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegen Rückschluss zu übermitteln. Mit der E-Mail vom 15.04.2014 teilte die Gemeinde C. mit, dass keine baurechtlichen Vorakten des gegenständlichen Gebäudes (Astenstall – auf dem Z-eranger des Herrn A.) vorliegen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, wann das gegenständliche Gebäude errichtet wurde. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gemeindebehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1. Tiroler Bauordnung 2013: „§ 2…

(9)Absatz 9,Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. … § 21Paragraph 21
(1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a)Litera a der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; b)Litera b die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; c)Litera c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; d)Litera d die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. § 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 24
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist … § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits eingangs erwähnt, hat der Beschwerdeführer einen Umbau sowie die teilweise Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes auf der Bp. x1, KG C., beantragt. Dieses Bauansuchen wurde mit Spruchpunkt
  1. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In der Begründung dazu wird dargelegt, dass sich der Bauplatz im Freiland befindet. Gemäß § 42 Abs 1 TROG 2011 dürfen im Freiland Gebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs 4 TROG 2011 zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Möglichkeit der Schaffung von Wohnräumen widerspricht somit den gültigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Dieses Bauansuchen wurde mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In der Begründung dazu wird dargelegt, dass sich der Bauplatz im Freiland befindet. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011 dürfen im Freiland Gebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, TROG 2011 zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Möglichkeit der Schaffung von Wohnräumen widerspricht somit den gültigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Im Hinblick auf Spruchpunkt
  3. (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) wird ausgeführt, dass die Umbauarbeiten bereits vorgenommen worden seien, es sich dabei um bewilligungspflichtige Maßnahmen gehandelt hat und deswegen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen war. In Ansehung der Begriffsbestimmung nach § 2 Abs 9 TBO 2011 setzt ein Umbau das Bestehen eines Gebäudes voraus, welches geändert werden soll und dessen Ausmaße nicht geändert werden.In Ansehung der Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 setzt ein Umbau das Bestehen eines Gebäudes voraus, welches geändert werden soll und dessen Ausmaße nicht geändert werden. Ebenso setzt die Änderung des Verwendungszweckes – auch diese ist Gegenstand des Bauansuchens – eine bisherige Verwendung des Gebäudes voraus. Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass diese vom Bestehen eines Stallgebäudes auf dem gegenständlichen Bauplatz ausgeht. Die Gemeinde teilt dazu mit, dass keine baurechtlichen Akten betreffend das gegenständliche Gebäude (Astenstall) vorliegen und auch nicht festgestellt werden konnte, wann das gegenständliche Gebäude errichte wurde. Zu- und Umbauten setzen einen rechtmäßigen Bestand voraus; liegt ein solcher nicht vor, ist das ganze Gebäude als konsenslos zu werten und als Neubau den baurechtlichen Bestimmungen zu unterstellen. Die Rechtmäßigkeit des bestehenden Bauwerks ist jeweils eine von der Behörde selbständig zu beurteilende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Zu- und Umbauten setzen einen rechtmäßigen Bestand voraus; liegt ein solcher nicht vor, ist das ganze Gebäude als konsenslos zu werten und als Neubau den baurechtlichen Bestimmungen zu unterstellen. Die Rechtmäßigkeit des bestehenden Bauwerks ist jeweils eine von der Behörde selbständig zu beurteilende Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die Frage, ob eine Baubewilligung für einen vorhandenen Bestand erforderlich war oder nicht, ist nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zu beantworten. Wurde ein Gebäude etwa vor dem 01.01.1975 errichtet, so ist die Frage nach der Tiroler LandesbauO 1901 zu beantworten (vgl VwGH 18.03.1982, 3083/80). Je nach Alter und Art des Gebäudes kann es zu seiner Entstehungszeit einer behördlichen Bewilligung bedurft haben oder noch in Ausnutzung der unbeschränkten Baufreiheit – vor der Einführung gesetzlicher Beschränkungen – errichtet worden sein.Die Frage, ob eine Baubewilligung für einen vorhandenen Bestand erforderlich war oder nicht, ist nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zu beantworten. Wurde ein Gebäude etwa vor dem 01.01.1975 errichtet, so ist die Frage nach der Tiroler LandesbauO 1901 zu beantworten vergleiche VwGH 18.03.1982, 3083/80). Je nach Alter und Art des Gebäudes kann es zu seiner Entstehungszeit einer behördlichen Bewilligung bedurft haben oder noch in Ausnutzung der unbeschränkten Baufreiheit – vor der Einführung gesetzlicher Beschränkungen – errichtet worden sein. Die Erforschung des Alters eines Bauwerks ist Gegenstand eines eigenen Ermittlungsverfahrens. Zunächst muss – allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach der Begutachtung des Gebäudes bzw des betreffenden Gebäudeteiles aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können – das Alter des Bauwerks festgestellt werden (vgl VwGH 22.10.19x5, x5/06/0169; 19.09.1991, 91/06/0057).Die Erforschung des Alters eines Bauwerks ist Gegenstand eines eigenen Ermittlungsverfahrens. Zunächst muss – allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach der Begutachtung des Gebäudes bzw des betreffenden Gebäudeteiles aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können – das Alter des Bauwerks festgestellt werden vergleiche VwGH 22.10.19x5, x5/06/0169; 19.09.1991, 91/06/0057). Stellt sich dabei heraus, dass das Gebäude älter ist als die gesetzlichen Vorschriften, die es einer baurechtlichen Bewilligung unterworfen hätten, ist von einem – auf dem aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleiteten Grundsatz der Baufreiheit fußenden – rechtmäßigen Bestand auszugehen (vgl VwGH 24.02.1987, 86/05/0161, VwSlg 12.405A; 01.03.1983, 82/05/0153). Stellt sich dabei heraus, dass das Gebäude älter ist als die gesetzlichen Vorschriften, die es einer baurechtlichen Bewilligung unterworfen hätten, ist von einem – auf dem aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleiteten Grundsatz der Baufreiheit fußenden – rechtmäßigen Bestand auszugehen vergleiche VwGH 24.02.1987, 86/05/0161, VwSlg 12.405A; 01.03.1983, 82/05/0153). Fällt jedoch die Entstehungszeit in das Regime einer gesetzlichen Bewilligungspflicht, müssen weitere Nachforschungen angestellt werden; bei jahrzehntelang unbeschadet gebliebenen Gebäuden ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl VwGH 01.09.1998, Zl 98/05/0088) [vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, S 188, Rz 4 f]. Fällt jedoch die Entstehungszeit in das Regime einer gesetzlichen Bewilligungspflicht, müssen weitere Nachforschungen angestellt werden; bei jahrzehntelang unbeschadet gebliebenen Gebäuden ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH 01.09.1998, Zl 98/05/0088) [vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, S 188, Rz 4 f]. Bei einer bewilligungspflichtigen Änderung der Art des Verwendungszweckes kommt es auf die bauliche Veränderung überhaupt nicht an (vgl VwGH 19.09.1985, Zl 85/06/0051). Bei einer bewilligungspflichtigen Änderung der Art des Verwendungszweckes kommt es auf die bauliche Veränderung überhaupt nicht an vergleiche VwGH 19.09.1985, Zl 85/06/0051). Zur Beurteilung des Einflusses des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes ist auf den bewilligten Verwendungszweck abzustellen. Die Bestimmung, wonach mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes von ein dem aus der baurechtlichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks auszugehen ist, betrifft Altgebäude, die nach der Tiroler Landesbauordnung oder der Bauordnung für Innsbruck oder der TBO 1975 vor der Novelle 1988 bewilligt wurden oder für die der Baukonsens aufgrund ihres Alters zu vermuten ist (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, S 122, Rz 16 f). Zur Beurteilung des Einflusses des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes ist auf den bewilligten Verwendungszweck abzustellen. Die Bestimmung, wonach mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes von ein dem aus der baurechtlichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks auszugehen ist, betrifft Altgebäude, die nach der Tiroler Landesbauordnung oder der Bauordnung für Innsbruck oder der TBO 1975 vor der Novelle 1988 bewilligt wurden oder für die der Baukonsens aufgrund ihres Alters zu vermuten ist vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar, S 122, Rz 16 f). Seitens der belangten Behörde wurden laut Aktenvorlage überhaupt keine Ermittlungen dahingehend angestellt, welchen baurechtlichen Konsens das gegenständliche Gebäude, das umgebaut und dessen Verwendungszweck zumindest teilweise geändert werden soll, aufweist. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere von Interesse, da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – wenn auch vage – angibt, dass das gegenständliche Gebäude bereits vom Rechtsvorgänger auch zu Wohnzwecken benützt wurde. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen sein, wann das gegenständliche Gebäude errichtet wurde, sodass unter Zugrundelegung der Entstehungszeit Rückschlüsse auf den baurechtlichen Konsens des Gebäudes gezogen werden können. Erst unter Zugrundelegung dieser Vorfrage ist es in der Folge möglich, über das Bauansuchen zu entscheiden und allenfalls baupolizeiliche Aufträge zu erlassen, zumal ein Auftrag zum Rückbau in jenen Zustand, in dem sich das Gebäude vor der Umsetzung der gegenständlichen Baumaßnahme befunden hat, sich allenfalls als unzureichend herausstellen könnte. Die Baubehörde hat diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG), da es hier nur um weitere Ermittlungen geht und die Frage über die Zulässigkeit des Bauvorhabens bzw die Rechtmäßigkeit des baubehördlichen Auftrages mit dem gegenständlichen Beschluss nicht entschieden wird (vgl VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; 21.3.2014, 2011/06/0024).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), da es hier nur um weitere Ermittlungen geht und die Frage über die Zulässigkeit des Bauvorhabens bzw die Rechtmäßigkeit des baubehördlichen Auftrages mit dem gegenständlichen Beschluss nicht entschieden wird vergleiche VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; 21.3.2014, 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. V. Gebührenrechtlicher Hinweis:römisch fünf. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde C. zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0604.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.