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{'item': 'LVwG-2014/37/1127-6'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 42§ 41§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1127-6 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B1: Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat die Zstraße Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Mag. A2 und den technischen Leiter DI (FH) A3, Adresse, B1, für den Neubau der „P1 Zstraße“ im Streckenabschnitt „Q-alm“ bis „Portalstation Ztunnel-Süd“ im B2er Ctal und die in diesem Zusammenhang geplante Entsorgung der Straßenoberflächenwässer und sonstiger Oberflächenwässer (Böschungswässer), insbesondere durch Versickerung, einschließlich der dafür notwendigen Anlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl I Nr. 98/2013, angesucht. Gleichzeitig mit ihrem Ansuchen hat die Konsenswerberin Einreichunterlagen („Wasserrechtliches Einreichoperat 2013“ vom 30.12.2013, Plan Nr „Q-alm W13“) in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat die Zstraße Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Mag. A2 und den technischen Leiter DI (FH) A3, Adresse, B1, für den Neubau der „P1 Zstraße“ im Streckenabschnitt „Q-alm“ bis „Portalstation Ztunnel-Süd“ im B2er Ctal und die in diesem Zusammenhang geplante Entsorgung der Straßenoberflächenwässer und sonstiger Oberflächenwässer (Böschungswässer), insbesondere durch Versickerung, einschließlich der dafür notwendigen Anlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, angesucht. Gleichzeitig mit ihrem Ansuchen hat die Konsenswerberin Einreichunterlagen („Wasserrechtliches Einreichoperat 2013“ vom 30.12.2013, Plan Nr „Q-alm W13“) in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Die Zstraße Aktiengesellschaft hat für dieses Vorhaben bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2013 um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zwecks Durchführung der notwendigen Rodungen angesucht und das Rodungsoperat „Neutrassierung Zstraße“ vom Dezember 2013, verfasst von der A4 Integrative Naturraumplanung GmbH, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ihren Rodungsantrag hat die Zstraße Aktiengesellschaft mit Schriftsatz vom 10.02.2014 ergänzt. Im Rahmen des wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft B1 am 28.02.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung (Verständigung) vom 07.02.2014, Zlen X3 und X4, hat die Bezirkshauptmannschaft B1 an der Amtstafel der Marktgemeinde B2 i.O. angeschlagen und den unter
  2. bis
  3. des Verteilers der Kundmachung angeführten natürlichen und juristischen Personen zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung für die Verhandlung am 28.02.2014 - Kundmachung vom 07.02.2014, Zlen X3 und X4, - am 12.02.2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben: „Es ist sicherzustellen, dass im Bereich der A-02 Fläche eine Zufahrt für das Halten, Parken, Umdrehen, Abladen etc. dauernd zur Verfügung gestellt wird. Weiters wird auf die Stellungnahme von Herrn A4 bezüglich des Wassers und der Tränkmöglichkeiten verwiesen. Zur vom forstfachlichen Amtssachverständigen angeführten Erschließung in diesem Bereich wird ausgeführt, dass diese einen Vorteil darstellen würde und auch von mir ausdrücklich begrüßt wird.“ Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.03.2014, Zlen X5 und X6, hat die Bezirkshauptmannschaft B1 der Zstraße Aktiengesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung für genau beschriebenen Maßnahmen zwecks Ableitung von auf der neuen 3,489 km langen Trasse anfallenden Straßenoberflächenwässern und zwecks Entsorgung sonstiger Oberflächenwässer unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet erteilt (Spruchpunkt I./A., C., E. und F.) und genau definierte Wasserbenutzungsrechte verliehen sowie diese mit dem Gst Nr X7, GB X8 B2 i.O.-Land, verbunden (Spruchpunkt I./B. und D.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.03.2014, Zlen X5 und X6, hat die Bezirkshauptmannschaft B1 der Zstraße Aktiengesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung für genau beschriebenen Maßnahmen zwecks Ableitung von auf der neuen 3,489 km langen Trasse anfallenden Straßenoberflächenwässern und zwecks Entsorgung sonstiger Oberflächenwässer unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet erteilt (Spruchpunkt römisch eins./A., C., E. und F.) und genau definierte Wasserbenutzungsrechte verliehen sowie diese mit dem Gst Nr X7, GB X8 B2 i.O.-Land, verbunden (Spruchpunkt römisch eins./B. und D.). Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, hat die Bezirkshauptmannschaft B1 der Z- straße Aktiengesellschaft die forstrechtliche Bewilligung zur Durchführung von dauernden und vorübergehenden Rodungen für den Neubau der Zstraße und die Schaffung einer Weidefläche auf genau bestimmten Grundstücken unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, hat die Bezirkshauptmannschaft B1 der Z- straße Aktiengesellschaft die forstrechtliche Bewilligung zur Durchführung von dauernden und vorübergehenden Rodungen für den Neubau der Zstraße und die Schaffung einer Weidefläche auf genau bestimmten Grundstücken unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 hat A1, Adresse, vertreten durch Name, Adresse, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich aufheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und -ergänzung sowie Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen“.Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 hat A1, Adresse, vertreten durch Name, Adresse, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich aufheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und -ergänzung sowie Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen“.
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 22.04.2014, Zl LVwG-2014/37/1127-1, hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der A1 der Zstraße Aktiengesellschaft zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, zu den Beschwerdeausführungen Stellung zu nehmen. In den weiteren Schreiben vom 22.04.2014, Zl LVwG-2014/37/1127-2, hat das Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.214 abgegebene Erklärung nicht als Einwendung zu qualifizieren sei und um eine Stellungnahme ersucht. In den weiteren Schreiben vom 22.04.2014, Zl LVwG-2014/37/1127-2, hat das Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.214 abgegebene Erklärung nicht als Einwendung zu qualifizieren sei und um eine Stellungnahme ersucht. Die Zstraße Aktiengesellschaft hat durch ihren Rechtsvertreter zur Beschwerde der A1 im Schriftsatz vom 05.05.2014 Stellung genommen und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels substantiierter Einwendungen gegen das bewilligte Vorhaben präkludiert sei. Überdies sei die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil A1 den Ausführungen des wasserfachlichen, forstfachlichen und wildbachfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Dementsprechend beantragt die Zstraße Aktiengesellschaft in dem zitierten Schriftsatz, die Beschwerde der A1 infolge Präklusion zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde der A1 keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Schriftsatz vom 07.05.2014 vorgebracht, sie sei bei der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keine ausdrückliche Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen wasserrechtlichen und forstrechtlichen Projekt erteilt. Ihr Vorbringen sei als Einwendung zu qualifizieren. Insbesondere sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr erstattete „Stellungnahme“ nach Ansicht der Behörde keine Einwendung wäre und sie damit ihre Parteistellung verlieren würde. Bei nicht vertretenen Parteien sei an die Belehrungspflicht ein strenger Maßstab zu legen. Das von ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 erstattete Vorbringen sei daher als Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Das von ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 erstattete Vorbringen sei daher als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
  5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 41

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42Paragraph 42

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3)
(4)…“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 98/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „§ 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. […] § 102Paragraph 102 Parteien und Beteiligte
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung , Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs.2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner
(1)Parteien sind: ,
  1. a)der Antragsteller; ,
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung , Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner […]“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: „§ 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] § 31Paragraph 31 Beschlüsse
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2 (wasserrechtliche Bewilligung). Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2 (wasserrechtliche Bewilligung). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I. (wasserrechtliche Bewilligung) und II. (forstrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1, und X
  2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. (wasserrechtliche Bewilligung) und römisch zwei. (forstrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1, und X2.

§ 1Abs 4 der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVw

GG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt I.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ und die Beschwerde gegen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt II.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ zugeordnet.

Paragraph eins, Absatz 4, der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ und die Beschwerde gegen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ zugeordnet. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Beschluss lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (wasserrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, entschieden. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Beschluss lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (wasserrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, entschieden.

  1. Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B1 vom 07.03.2014, Zlen X1 und X2, wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist am 07.04.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft B1 eingelangt.
  2. Zur Sache: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst. Nr. X11, GB X8 B2 i.O.-Land. Dieses Grundstück wird durch die Ableitung der Straßenoberflächenwässer (Versickerung) im Bereich zwischen QP68 bis zum Bereich QP76 betroffen. Es werden in diesem Bereich die Straßenwässer in einer Asphaltrinne im Bankettbereich gesammelt und Einlaufschächten (ES7 bis ES13 bzw KSE5 – KSE 8) zugeführt, die in einem Abstand von höchstens 20 m errichtet werden sollen. Die Oberflächenwässer werden bei jedem Einlaufschacht mittels einer eigenen Leitung zur talseitigen Böschung geführt und die Wässer anschließend in das Gelände ausgeleitet. Die Ausleitungsstellen werden mit Bruchsteinmauerwerk gegen Erosion bzw Auskolkung gesichert. Die Oberflächenwässer aus dem Böschungsbereich werden in einer Rasenmulde gesammelt und sollen dort versickern. Die versickerten Wässer werden in Längsdrainagen gesammelt, den jeweiligen Kontrollschächten (KSE) zugeführt und zusammen mit den Straßenwässern – wie beschrieben – ausgeleitet. Die Beschwerdeführerin ist zudem Miteigentümerin der Gst Nr X9 und X10, beide GB X8 B2 i.O.-Land. Diese beiden Grundstücke befinden sich im Bereich des Bauabschnittes 3 (km 2,90 bis km 3,489). Die auf der neu geplanten Straße anfallenden Oberflächenwasser werden im Bereich der QP117 und QP129 gesammelt und in den Sammelkanal eingeleitet. Zwischen den QP129 und QP131 werden die Oberflächenwässer aufgrund der Querneigung der Straße talseitig ohne besondere Maßnahmen „über die Schulter“ entwässert. Ab dem QP 131 bis zum Baulosende (QP 141) werden die anfallenden Oberflächenwässer sodann wiederum in den Sammelkanal eingeleitet. In der Kundmachung (Verständigung) vom 07.02.2014, Zlen X3, und X4, sind die die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst. Nr. X11 und als Miteigentümerin der Gst Nr X9 und X10, alle GB 85013 B2 i.O. – Land, betreffenden Maßnahmen beschrieben. Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt. Die Kundmachung enthält

§ 41

Abs 1 AVG den Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen.Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 12.02.2014 zugestellt. Die Kundmachung enthält

Paragraph 41, Absatz eins, AVG den Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen. Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 teilgenommen. In ihrer anlässlich der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme geht die Beschwerdeführerin auf die Ableitung der Straßenoberflächenwässer und sonstiger Oberflächenwässer – soweit diese Maßnahme die in ihrem Eigentum sowie Miteigentum stehenden Gst. Nr. X9, X10 und X11, GB X8 B2 i.O. – Land, betrifft – nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat lediglich gefordert, dass im Bereich der A-02-Fläche eine Zufahrt für das Halten, Parken, Umdrehen, Abladen etc dauernd zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus hat sie sich den Ausführungen des Alois A4 angeschlossen. Alois A4 hat im Wesentlichen die Errichtung einer Viehabladestelle im Bereich der Fläche A-02 sowie einer Tränkmöglichkeit im Bereich des Gst Nr X12, GB X8 B2 i.O. – Land, und die Erhaltung der Tränkmöglichkeit im Bereich des Gst Nr X10, GB X8 B2 i.O. – Land, gefordert. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verletzung eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs 1 WRG 1959, insbesondere ihres Grundeigentums, durch die Umsetzung des nunmehr bewilligten Vorhabens – Ableitung und Entsorgung von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern einschließlich der Errichtung der dafür notwendigen Anlagen - nicht behauptet. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf § 102 Abs lit b WRG 1959 iVm § 42 Abs 1 AVG, Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verletzung eines bestehenden Rechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959, insbesondere ihres Grundeigentums, durch die Umsetzung des nunmehr bewilligten Vorhabens – Ableitung und Entsorgung von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern einschließlich der Errichtung der dafür notwendigen Anlagen - nicht behauptet. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf Paragraph 102, Abs Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen. Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall die Ableitung und Versickerung von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern einschließlich der Errichtung der dafür notwendigen Anlagen - bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220). Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall die Ableitung und Versickerung von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern einschließlich der Errichtung der dafür notwendigen Anlagen - bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr erstattete „Stellungnahme“ keine Einwendung sei und sie somit ihre Parteistellung verlieren würde. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihre Stellungnahme als Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155).Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihre Stellungnahme als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155). Die Verhandlungsleiterin war somit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Erhebung von Einwendungen aufzufordern und anzuleiten. Die Aussage der Beschwerdeführerin sowie die Vorlage eines zwischen der Beschwerdeführerin, Alois A4 und der Zstraße Aktiengesellschaft abgeschlossenen Vertrages wurden ordnungsgemäß protokolliert. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Einwendungen gegen die Niederschrift im Sinne des § 15 AVG erhoben. Die Aussage der Beschwerdeführerin sowie die Vorlage eines zwischen der Beschwerdeführerin, Alois A4 und der Zstraße Aktiengesellschaft abgeschlossenen Vertrages wurden ordnungsgemäß protokolliert. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Einwendungen gegen die Niederschrift im Sinne des Paragraph 15, AVG erhoben. Mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Ableitung (Versickerung) von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern und die Errichtung der dafür notwendigen Anlagen ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat

§ 42

Abs 1 AVG ihre Stellung als Partei verloren.Mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen die beantragte Ableitung (Versickerung) von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern und die Errichtung der dafür notwendigen Anlagen ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat

Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien im Sinne des § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantragte Ableitung und Entsorgung (Versickerung) von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern und die Errichtung der dafür notwendigen Anlagen ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung

§ 31Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantragte Ableitung und Entsorgung (Versickerung) von Straßenoberflächenwässern und sonstigen Oberflächenwässern und die Errichtung der dafür notwendigen Anlagen ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung

Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1127.6

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