GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 19.10.2012, eingelangt bei der Gemeinde Ort1 am 23.10.2012, beantragte die Firma A GmbH Ort1 die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle (für den Baumeisterbetrieb) und einer Lager- und Abbundhalle (für den Zimmereibetrieb) sowie zum teilweisen Abbruch eines bestehenden Betriebsgebäudes auf dem als „allgemeines Mischgebiet“
Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) gewidmeten Grundstück 148/38, in EZ ****, KG Ort1, mit der Adresse ******.Mit Baugesuch vom 19.10.2012, eingelangt bei der Gemeinde Ort1 am 23.10.2012, beantragte die Firma A GmbH Ort1 die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle (für den Baumeisterbetrieb) und einer Lager- und Abbundhalle (für den Zimmereibetrieb) sowie zum teilweisen Abbruch eines bestehenden Betriebsgebäudes auf dem als „allgemeines Mischgebiet“
Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) gewidmeten Grundstück 148/38, in EZ ****, KG Ort1, mit der Adresse ******. Mit Kundmachung vom 14.11.2012 wurde die Bauverhandlung für den 28.11.2012 ausgeschrieben. Am Vortag zur Bauverhandlung erging ein Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführer. Zusammengefasst brachten sie vor, dass grundsätzlich Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Umwidmung für das Bauvorhaben vorhanden seien, da den Anrainern keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Es liege zudem kein Bebauungsplan vor und es sei auch bisher keine Einbeziehung der Anrainer erfolgt. Die Grenzen, die Baufluchtlinie, die Bauhöhe und die Abstände würden nicht den Gesetzen entsprechen und es würden auch keine entsprechenden Bebauungspläne vorliegen. Es fehle auch der rechtliche Nachweis für den Verlauf der Gemeindestraße auf Grundstück 3197. Es scheine Mag. H als Eigentümer auf. Die Tiroler Bauordnung verlange jedoch klare Grundbesitzverhältnisse. Das geplante Bauvorhaben sei für die angeführten Nachbarn nicht zumutbar und widerspreche den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, aus dem eindeutig hervorgehe, dass weder im Wohngebietsbereich und auch nicht an den Grenzen zum Wohngebiet derartige Immissionen und Emissionen, wie sie durch das gegenständliche Bauvorhaben entstehen würden, verursacht werden dürften. Durch die Hallen würde die Lärmbelästigung auf die Anrainer noch stärker. Durch die erhebliche Erweiterung des Betriebes komme es zu einer erheblichen wertmäßigen Minderung der Lebenswerke der Anrainer. Einspruch werde auch gegen die Lärmbelästigungen sowie Vibrationen durch die Zunahme des LKW-Verkehrs, die Abgase durch die LKW‘s, die Sichteinschränkung, die fehlende Einbiege- und Ausfahrtsspuren, die Staubbelastung, die Entwertung des Ortsbildes, die Verschmutzung der Straße erhoben. Auch würde es generell zu einer Gesundheitsgefährdung für die Anrainer kommen. Weiters sei auch nicht mehr die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs besonders durch die Enge der Straßenverhältnisse mehr gegeben. Auch massive Eingriffe in die Natur werden mit der Bebauung mitumfasst. Gesamt käme es zu einer Nichteinhaltung der Tiroler Bauordnung. Abschließend wurde der Inhalt der §§ 5, 31, 32 und 33 der Technischen Bauvorschriften 2008 sowie § 36 TBO 2011 wiedergegeben.Gesamt käme es zu einer Nichteinhaltung der Tiroler Bauordnung. Abschließend wurde der Inhalt der Paragraphen 5, 31, 32 und 33 der Technischen Bauvorschriften 2008 sowie Paragraph 36, TBO 2011 wiedergegeben. In weiterer Folge wurde von der Gemeinde ein immissionstechnisches Gutachten von DI J eingeholt und den nunmehrigen Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Frau C, Herr F, Frau D und Herr E gaben diesbezüglich mit Schreiben vom 05.03.2013 eine Stellungnahme ab und führten aus, dass sie das Gutachten als parteiisch ablehnen würden. Es werde von ihnen als zulässiges Beweismittel nicht anerkannt und es sei auch nicht vollständig. Die Berechnungen würden sich nur aus theoretischen Grundlagen ergeben und es seien keine tatsächlichen Messungen vor Ort durchgeführt worden. Es vermische auch gewerberechtliche und Kriterien aus dem Raumordnungsgesetz. Es sei eine rein abstrakte Behandlung erfolgt, sodass keine seriösen Immissionsberechnungen durchgeführt worden seien. Vielmehr hätte die Baubehörde ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen. Mit Bescheid der Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 11.03.2013, Zl. ***-*****-******-**-**, wurde schließlich der A GmbH die Baubewilligung im beantragten Ausmaß erteilt. Zu den raumplanungsmäßigen Einwendungen führte der Bürgermeister aus, dass sich bereits aus der historischen Entwicklung ergebe, dass schon im Jahr 1974 eine Zimmereiwerkstätte bewilligt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei im gegenüberliegenden Wohngebiet noch keine Siedlungstätigkeit gewesen. Auch seien im Rahmen der Erstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, sowie des Flächenwidmungsplanes in den Jahren 2003 bzw 2006 keine negativen Stellungnahmen gegen die weitere Ausweisung der Mischgebietsflächen eingebracht worden. Die Flächen zur Wahrung der Grenzabstände im westlichen Bereich seien widmungsgemäß erweitert worden. Diese Änderung sei am 04.10.2012 in Rechtskraft erwachsen und es habe auch diesbezüglich keine Beeinspruchungen gegeben. Hinsichtlich des immissionstechnischen Gutachtens habe sich die Gemeinde auf das Gutachten der J ZT-GmbH vom 12.02.2013 gestützt. Es handle sich um einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauphysik, Bauakustik, Schall- und Schwingungstechnik, sodass an der fachlichen Qualifikation kein Zweifel bestehen könne. Die Nachbarn hätten bei den Einwendungen übersehen, dass das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektverfahren sei. Sollte es eine Abweichung vom Baubewilligungsbescheid geben, so hätte der Bauwerber jedenfalls mit den Rechtsfolgen der §§ 39 ff TBO 2011 zurechnen.Die Nachbarn hätten bei den Einwendungen übersehen, dass das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektverfahren sei. Sollte es eine Abweichung vom Baubewilligungsbescheid geben, so hätte der Bauwerber jedenfalls mit den Rechtsfolgen der Paragraphen 39, ff TBO 2011 zurechnen. Entgegen den Einwendungen sei die Baubehörde berechtigt, Gutachten, die in einem anderen Bewilligungsverfahren erstellt wurden, in ihrer baurechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit im Mischgebiet zugrunde zu legen, wenn diese geeignet sind, Grundlage zur Beurteilung in baurechtlichen Verfahren zu sein. Der fachlichen Äußerung des Gutachters sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. In der fristgerechten eingebrachten Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid führten Frau C, Herr F und Frau D im Wesentlichen aus, dass die im gegenständlichen Baubescheid dargestellte Baubeschreibung von der gewerberechtlichen Baubeschreibung abweiche, sodass der Baubescheid ersatzlos zu beheben sei. Zudem sei die Erschließung über den angrenzenden öffentlichen Weg nicht gewährleistet, zudem gebe es zu dieser Problematik keine gutachterliche Stellungnahme durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen. Dies hätte als Vorfrage untersucht werden müssen. Auch hätte es bereits bei Errichtung des Zimmereibetriebes in den Jahren 1974 schon Siedlungstätigkeiten im Wohnbereich gegeben. Weiters werde Einspruch gegen die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der technischen Bauvorschriften, der Baulärmverordnung und der Tiroler Raumordnung erhoben. Konkret wurde angemerkt, dass die Ausführung der Wände und Decken nicht den technischen Bauvorschriften 2008 entsprechen würde. Auch gebe es bezüglich der Stellplätze Differenzen zum gewerberechtlichen Verfahren und ein Energieausweis würde fehlen. Auch sei die Unterteilung der Stellungnahme der Anrainer durch die Baubehörde zu beeinspruchen, weil diese laut TBO und AVG verpflichtet sei, über sämtliche Vorbringen einzeln und im Detail abzusprechen. Beeinsprucht werde auch die Abtrennung der 5 bzw 15 Meter Zone, dies sei rechtlich nicht korrekt, da die Straße in diesem Fall keine Relevanz habe und daher nur das Wohngebiet zähle. Unter auszugsweiser Zitierung der §§ 38 und 40 TROG lasse die erhebliche Erweiterung des Betriebes umfangreiche bauwirtschaftliche Aktivitäten und dadurch massive Mehrbelastungen an Immissionen, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen erwarten. Die Erteilung einer Genehmigung würde zu einer grob fahrlässigen Nichtbeachtung des TROG mit all seinen rechtlichen Folgen führen. Die Einsprüche aus der Bauverhandlung sowie der Einspruch gegen das immissionstechnische Gutachten wurden erneut angeführt.Auch sei die Unterteilung der Stellungnahme der Anrainer durch die Baubehörde zu beeinspruchen, weil diese laut TBO und AVG verpflichtet sei, über sämtliche Vorbringen einzeln und im Detail abzusprechen. Beeinsprucht werde auch die Abtrennung der 5 bzw 15 Meter Zone, dies sei rechtlich nicht korrekt, da die Straße in diesem Fall keine Relevanz habe und daher nur das Wohngebiet zähle. Unter auszugsweiser Zitierung der Paragraphen 38 und 40 TROG lasse die erhebliche Erweiterung des Betriebes umfangreiche bauwirtschaftliche Aktivitäten und dadurch massive Mehrbelastungen an Immissionen, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen erwarten. Die Erteilung einer Genehmigung würde zu einer grob fahrlässigen Nichtbeachtung des TROG mit all seinen rechtlichen Folgen führen. Die Einsprüche aus der Bauverhandlung sowie der Einspruch gegen das immissionstechnische Gutachten wurden erneut angeführt. Zusammenfassend sei das geplante Bauvorhaben den angeführten Nachbarn nicht zumutbar. Eine eigene Berufung gleichen Inhaltes erfolgte schließlich durch Frau G. In weiterer Folge wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde Ort1 ein raumordnungsfachliches Gutachten von Herrn Architekt DI K eingeholt. Dieses langte am 12.04.2013 im Gemeindeamt Ort1 ein und wurde den Berufungswerbern zur Wahrung des Parteiengehörs
AVG übermittelt.Dieses langte am 12.04.2013 im Gemeindeamt Ort1 ein und wurde den Berufungswerbern zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG übermittelt. Frau C brachte im Namen der nunmehrigen Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Schreiben vom 26.04.2013 (eingelangt bei der Gemeinde am 29.04.2013) ein. In dieser wurde ausgeführt, dass das Gutachten als unzulässiges Beweismittel abgelehnt werde, da das Architekturbüro der bezahlte Ortsplaner der Gemeinde Ort1 sei und somit Befangenheit vorliegen würde. Es gebe auch keine konkrete Befundung und es werde auf die örtlichen Gegebenheiten nicht eingegangen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.05.2013, Zl ***-*****-******-**-**, wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ort1 sei einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des § 26 Tiroler Bauordnung 2011 nicht vorliege und es hätten alle nichtbaurechtlichen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden können.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.05.2013, Zl ***-*****-******-**-**, wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ort1 sei einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 nicht vorliege und es hätten alle nichtbaurechtlichen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden können. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Vorstellung an die Landesregierung. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich der Gemeindevorstand nicht konkret mit den Einsprüchen und Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben den Anrainern nicht zumutbar sei und auch sowohl der Tiroler Raumordnung wie auch der Tiroler Bauordnung widersprechen würden. Deshalb sei der zweitinstanzliche Bescheid aufzuheben. Mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl *****-*-*/***/*-****, wurde den Vorstellungen der nunmehrigen Beschwerdeführer Folge gegeben und zwar insofern, dass ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Verfahren kein medizinisches Gutachten eingeholt worden sei. Nur durch ein Zusammenwirken des immissionstechnischen und des medizinischen Gutachten könne die Übereinstimmung einer konkreten Bauführung mit der bestehenden Flächenwidmungsplankategorie einwandfrei beurteilt werden. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 02.01.2014, Zl *****-*-*/***/*-****, Herr Dr. L zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen bestellt. Mit umweltmedizinischen Gutachten vom 23.01.2014 stellt er zusammenfassend fest, dass durch den Betrieb des geplanten Projektes die örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert würden. Im Sinne der Bauordnung handle es sich um ein der Widmung entsprechendes Vorhaben. Es könne ausgeschlossen werden, dass die bestehende verkehrsbedingte Lärmbelastung durch das Projekt erkennbar angehoben werde. In Bezug auf Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen seien im Sinne der Gewerbeordnung durch das Bauvorhaben keine Nachteile für die menschliche Gesundheit zu erwarten. Eine Gesundheitsgefährdung sowie die unzumutbare Belästigung könne ausgeschlossen werden. Dieses Gutachten wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer führten aus, dass ein Verfahrensmangel schon darin zu sehen sei, dass das Gutachten keiner Geschäftszahl zuzuordnen sei. Dieses Gutachten sei eine rein theoretische Behandlung und kein Gutachten, das konkret auf die Bedingungen vor Ort Rücksicht nehme. Auch seien in einem Umschlag zwei umweltmedizinische Gutachten von Dr. L verschickt worden, was auch einen Verfahrensmangel darstelle. Zudem seien zwei minimal verschiedene Gutachten von Dr. L zur gleichen Zeit eingelangt, worin auch ein gravierender Verfahrensmangel gesehen werde. Das Gutachten sei zudem widersprüchlich und nicht auf dem letzten Stand der Technik. Es werde verlangt, dass von Seiten der Baubehörde ein objektives Gutachten zu den umweltmedizinischen Verfahren eingeholt werde. Mit Bescheid vom 20.02.2014, Zl *****-*-*/***/*-****, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der Baubescheid I. Instanz vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid vom 20.02.2014, Zl *****-*-*/***/*-****, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der Baubescheid römisch eins. Instanz vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung stützt sich der Gemeindevorstand im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen. Es wurde weiters aufgeklärt, warum zwei Gutachten in einem Kuvert verschickt wurden und es wurde auch ausgeführt, dass anhand der internen Geschäftszahlen eine Differenzierung möglich war. Gesamtgesehen kam der Gemeindevorstand zum Schluss, dass keine berechtigten nachbarrechtlichen Einwendungen vorliegen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die nunmehr rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der oben angeführten Beschwerdeführer. Sie führen in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass das baurechtliche Verfahren auf Gemeindeebene gravierende Verfahrensmängel aufweise. Der Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz der Gemeinde Ort1 habe sich mit den vorgetragenen Einsprüchen und Stellungnahmen gegen den erstinstanzlichen Bescheid und das ärztliche Gutachten von Dr. L, das Gutachten von DI J, das Gutachten von Architekt K und Herrn DI M in keinster Weise fachgerecht auseinandergesetzt.Der Gemeindevorstand als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Gemeinde Ort1 habe sich mit den vorgetragenen Einsprüchen und Stellungnahmen gegen den erstinstanzlichen Bescheid und das ärztliche Gutachten von Dr. L, das Gutachten von DI J, das Gutachten von Architekt K und Herrn DI M in keinster Weise fachgerecht auseinandergesetzt. Über die Einspruchspunkte sei in keiner Weise abgesprochen worden. Zudem sei in keiner Weise auf die Ängste und Sorgen der Nachbarn und Anrainer eingegangen worden. Die Baubehörde habe keine objektiven Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführer würden auf korrekte Gutachten und Stellungnahmen bestehen. Auch sei das Tiroler Raumordnungsgesetz und die Tiroler Bauordnung nicht gesetzeskonform gewürdigt worden. Das reine auszugsweise Kopieren aus Bescheiden der Vorstellungsbehörde sei in einem Bescheid II. Instanz nicht ausreichend.Auch sei das Tiroler Raumordnungsgesetz und die Tiroler Bauordnung nicht gesetzeskonform gewürdigt worden. Das reine auszugsweise Kopieren aus Bescheiden der Vorstellungsbehörde sei in einem Bescheid römisch zwei. Instanz nicht ausreichend. Das geplante Bauvorhaben sei für die oben angeführten Nachbarn nicht zumutbar und auch 400 Ort1 Bürger hätten mit ihren Unterschriften ihre Meinung diesbezüglich kundgetan. Es ergeht somit das Begehren, den Bescheid des Gemeindevorstandes ersatzlos zu beheben. Weiters wurde auf die Stellungnahme vom 27.11.2012, sowie weitere Stellungnahmen, die im Rahmen des bisherigen Bauverfahrens von Seiten der Beschwerdeführer getätigt wurden, und die dem Akt vollständig beiliegen hingewiesen. II. rechtliche Beurteilung:römisch zwei. rechtliche Beurteilung:
TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Metern zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Metern zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer G und E Einwendungen
Abs 3 TBO 2011 erheben können, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer G und E Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erheben können, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Frau C, Herr F und Frau D können Einwendungen
Abs 4 TBO 2011, nämlich die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b leg cit vorgesehenen Einwendungen erheben.Frau C, Herr F und Frau D können Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011, nämlich die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b leg cit vorgesehenen Einwendungen erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiven-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt wäre. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben rechtzeitig bereits im Rahmen der Bauverhandlung zulässigerweise Einwendungen
Abs 3 lit a TBO 2011 erhoben.Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben rechtzeitig bereits im Rahmen der Bauverhandlung zulässigerweise Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 erhoben. Zusammengefasst betrachtet hat sich ein Großteil der Einwendungen der Nachbarn, die im gesamten Bauvorhaben, teils wiederholt, vorgebracht wurden, überhaupt vor allem auf die Auswirkungen auf die Anrainer durch das Bauvorhaben ( Lärm, Staub, Erschütterungen etc.) bezogen, damit also auf den Immissionsschutz der Nachbarn. Was den im TROG verankerten Immissionsschutz betrifft, wird dieser dem Nachbarn in einem Bauverfahren nach der TBO nicht generell, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Widmungskategorien eingeräumt. Diese Widmungskategorien sind das reine Wohngebiet, das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort angeführten Betriebe und Einrichtungen, im (zonierten) Gewerbegebiet des § 39 Abs 2 TROG 2011 sowie in allen Kategorien von Mischgebieten
Was den im TROG verankerten Immissionsschutz betrifft, wird dieser dem Nachbarn in einem Bauverfahren nach der TBO nicht generell, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Widmungskategorien eingeräumt. Diese Widmungskategorien sind das reine Wohngebiet, das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort angeführten Betriebe und Einrichtungen, im (zonierten) Gewerbegebiet des Paragraph 39, Absatz 2, TROG 2011 sowie in allen Kategorien von Mischgebieten
Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein Grundstück, das als allgemeines Mischgebiet
Abs, 2 TROG 2011 gewidmet ist.Im vorliegenden Fall handelt es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein Grundstück, das als allgemeines Mischgebiet
Paragraph 40, Abs, 2 TROG 2011 gewidmet ist.
Abs 1 TROG 2011 dürfen in den Mischgebieten, die in § 38 Abs 1 lit a, b und c TROG 2011 genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlichen beinträchtigen.
Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 dürfen in den Mischgebieten, die in Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c TROG 2011 genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlichen beinträchtigen. Das Tiroler Raumordnungsgesetz spricht also nicht nur von einer eventuellen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung , sondern es bezieht sich direkt auf die Qualität des Wohnens vor Ort. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist somit nicht erst dann gegeben, wenn es zu Belästigungen bzw. gar Gesundheitsgefährdungen kommt. Dem Wesen des Raumordnungsrechtes entspricht es, dass die Zulässigkeit von Betrieben in einer Art Durchschnittsbetrachtung nach der von Betrieben betreffenden Art üblicherweise ausgehenden Immissionen beurteilt werden muss (im Gegensatz zum Gewerberecht). Eine derartige Betrachtungsweise ist bei den Immissionsschutzbestimmungen im Sinne des Abs 1 deshalb anzuwenden.Dem Wesen des Raumordnungsrechtes entspricht es, dass die Zulässigkeit von Betrieben in einer Art Durchschnittsbetrachtung nach der von Betrieben betreffenden Art üblicherweise ausgehenden Immissionen beurteilt werden muss (im Gegensatz zum Gewerberecht). Eine derartige Betrachtungsweise ist bei den Immissionsschutzbestimmungen im Sinne des Absatz eins, deshalb anzuwenden. Mit dem Gebietscharakter spricht der Gesetzgeber im wesentlichen Aspekte der örtlichen Siedlungs- und Verbauungsentwicklung an. Daraus lässt sich schließen, dass gewisse Immissionsbelastungen von den Anrainern insoweit hingenommen werden müssen, als dass die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist im baurechtlichen Verfahren zu prüfen, was im betroffenen Gebiet als ortsüblich anzusehen ist. Bei der Beurteilung ist das konkret projektierte Projekt heranzuziehen und es ist ein immissionstechnisches Gutachten jedenfalls einzuholen, um zu klären, ob das Projekt mit der bestehenden Fächenwidmungskategorie übereinstimmt. Ein derartiges Gutachten geht immer vom normalen, gesunden Menschen aus, wobei zumutbare Immissionen auch dann vorliegen, wenn sie zwar das Ausmaß in der unmittelbaren Umgebung übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten. Das ortsübliche Maß der Belästigungen wird auf jeden Fall dann nicht überschritten, wenn der Charakter des Gebietes durch die Überschreitung nicht verändert wird und die vorgegebene Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wohnqualität ist ein Kriterium, das auf die Betroffenheit der bereits ansässigen Bevölkerung abzielt. Im Vordergrund steht damit die gegenwärtige Immissionslage unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit (insbesondere durch Geruch, Lärm, Verunreinigungen oder Erschütterungen). Im Bauakt befindet sich das immissionstechnische Gutachten (Nr 22-293-3) des staatlich befugten beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen DI J ZT-GmbH, Adresse, Ort5, das am 12.02.2013 in der Gemeinde Ort1 eingelangt ist. Aufgabenstellung für den befassten Sachverständigen DI J war es, die zur erwartenden Immissionen, die durch das Projekt verursacht werden, zu prognostizieren und diesen Wert den örtlichen Verhältnissen, die derzeit vorherrschen, gegenüberzustellen. Die Regelbetriebszeit wird (zweifelsohne Werktags siehe Seite 20) von 07:00 bis 18:00 Uhr (Mittagspause eine Stunde ab 12:00 Uhr) angegeben. Die technische Fragestellung ist, ob die Immissionsgrenzwerte nach TROG/ÖN S 5021 eingehalten werden. Diese werden im Wohngebiet bei Tag mit 50 la,eq (äquivalenter Dauerschallpegel), am Abend mit 45 la,eq und in der Nacht mit 40 la,eg als Planungsrichtwert für Tirol vorgeschlagen. Für das allgemeine Mischgebiet werden tagsüber 65 la,eq, abends 60 la,eq und nachts 55 la,eq als Planungsrichtwert für Tirol vorgeschlagen. Der Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie ist der nach dem ausgewiesenen Flächenwidmungsplan nach Ö-Norm S5021-1 zu treffende Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immissionsniveau der betreffenden Widmung typisch ist. Die Lärmimmissionsberechnung erfolgte mittels digitalem Geländemodell unter Berücksichtigung örtlicher Reflexionen und Abschirmungen der einzelnen Geschoße der umliegenden Wohngebäude bei Tag und Nacht.
der beiliegenden Emidentenliste wurde der Pegel für Zu- und Abfahrten, Abstrahlung, Filteranlage und Rohrleitungen berechnet. Ermittelt wurde der Planungswert der spezifischen Schallimmissionen nach Ö-Norm S5021 auch durch Zuordnung nach Straßentypen. Laut Gutachten ist die Lärmsituation vor Ort vor allem durch das Verkehrsaufkommen der umliegenden Straßen geprägt. Eine Lärmmessung vor Ort erfolgte nicht. Die durchgeführten Berechnungen kamen zum Resultat, dass die Immissionsgrenzwerte gegenständlich nicht erreicht und der planungstechnische Grundsatz hinsichtlich der Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich eingehalten wird. Eine relevante Änderung der Lärmsituation ergebe sich soweit nicht, sodass keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet festgestellt werden könnte. Aufbauend auf dieses Gutachten befindet sich im Bauakt ein umweltmedizinisches Gutachten von Herrn Dr. L, Adresse, Ort
Abs 6 TBO einen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass ihm die Behörde die Baubewilligung erteilt, wenn keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vorliegen.Abschließend sei noch erwähnt, dass die Ängste und Sorgen der unmittelbar betroffenen Anrainer durchwegs verständlich und nachvollziehbar sind, dennoch darf nicht vergessen werden, dass der Bauwerber
Paragraph 27, Absatz 6, TBO einen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass ihm die Behörde die Baubewilligung erteilt, wenn keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vorliegen. Der Beschwerde kam gesamt keine Berechtigung zu und sie war spruchgemäß abzuweisen. Abschließend sei noch erwähnt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, da der Sachverhalt klar war und es um die Beurteilung von reinen Rechtsfragen ging. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind von den Beschwerdeführern € 14,30 bei der Gemeinde Ort1 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1152.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.