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{'item': 'LVwG-2014/43/0160-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/0160-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau Dr. A B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Q vom 11.09.2013, Zl ***/1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) wird ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 03.12.2012, eingelangt am 05.12.2012 hat Frau Dr. A B, im folgenden die Beschwerdeführerin, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Rechtsanwälte GmbH, um die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau einer Reit-Bewegungshalle mit Pferdeboxen, Lagerräumen und einem Stellplatz für Pferdewagen an das bestehende Bauernhaus auf Grundstück Nr 911, KG Q, angesucht. Hierzu legte sie Planunterlagen, einen Pachtvertrag betreffend die Grundstücke Nr 7/1, 8 und 9, KG Q, sowie eine Stellungnahme der Tierärztin Mag. M L über die Voraussetzungen für die Haltung von Zucht- und Reitpferden vor. In Bezug auf die gemäß § 42 Abs 1 TROG 2011 geforderte betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für Zubauten zu Hofstellen führte sie aus, sie habe den gegenständlichen Hof „Z“ im Oktober 2007 erworben. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Kauf sei auf Grund eines schlüssigen Betriebskonzepts erteilt worden, welches die Haltung von 4 Zuchtstuten sowie deren Fohlen (2 bis maximal 3 pro Jahr) und die Haltung und Ausbildung von zusätzlich 2 Jungpferden pro Jahr vorsehe. Neben optimalen Haltungs- und Fütterungsbedingungen und gegebenenfalls veterinärmedizinischer Versorgung sei für die Gesunderhaltung des Lauftiers Pferd vor allen Dingen ein ausreichendes Maß an täglicher Bewegungsmöglichkeit unabdingbar. Unabhängig von witterungs- und saisonsbedingten Einschränkungen könne dieses tägliche Bewegungserfordernis, ganz besonders in einem alpinen, schneereichen Standort wie Q, nur durch Nutzung einer Bewegungshalle gewährleistet werden. Im Norddeutschen Hannoveraner Hochzuchtgebiet – unter den Zuchtstuten befänden sich auch Hannoveraner – gehörten Bewegungshallen ungeachtet der im Vergleich zu Tirol milderen Klimabedingungen in erfolgreichen Aufzucht- und Ausbildungsstätten zur Standardinfrastruktur. Das sowohl grundverkehrsbehördlich als auch baubehördlich anlässlich des Bauverfahrens für den Abbruch und die Neuerrichtung des Hofgebäudes für schlüssig befundene Betriebskonzept sei ohne Errichtung der Bewegungshalle nicht möglich. So könne die Beschwerdeführerin die Pferdezucht nicht aufnehmen, wozu sie auf Grund des Bescheids der Landesgrundverkehrskommission vom 18.02.2009, LGv-***/2-08, ausdrücklich verpflichtet sei. Mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Widmung einer Grundfläche aus den Grundstücken Nr 6 und 906, KG Q, als Sonderfläche für sonstige landwirtschaftliche Gebäude (Bewegungshalle Pferdezucht) gemäß § 47 TROG 2011 seien vom Gemeinderat der Gemeinde Q abgelehnt worden. Mit Eingabe vom 03.12.2012, eingelangt am 05.12.2012 hat Frau Dr. A B, im folgenden die Beschwerdeführerin, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Rechtsanwälte GmbH, um die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau einer Reit-Bewegungshalle mit Pferdeboxen, Lagerräumen und einem Stellplatz für Pferdewagen an das bestehende Bauernhaus auf Grundstück Nr 911, KG Q, angesucht. Hierzu legte sie Planunterlagen, einen Pachtvertrag betreffend die Grundstücke Nr 7/1, 8 und 9, KG Q, sowie eine Stellungnahme der Tierärztin Mag. M L über die Voraussetzungen für die Haltung von Zucht- und Reitpferden vor. In Bezug auf die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011 geforderte betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für Zubauten zu Hofstellen führte sie aus, sie habe den gegenständlichen Hof „Z“ im Oktober 2007 erworben. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Kauf sei auf Grund eines schlüssigen Betriebskonzepts erteilt worden, welches die Haltung von 4 Zuchtstuten sowie deren Fohlen (2 bis maximal 3 pro Jahr) und die Haltung und Ausbildung von zusätzlich 2 Jungpferden pro Jahr vorsehe. Neben optimalen Haltungs- und Fütterungsbedingungen und gegebenenfalls veterinärmedizinischer Versorgung sei für die Gesunderhaltung des Lauftiers Pferd vor allen Dingen ein ausreichendes Maß an täglicher Bewegungsmöglichkeit unabdingbar. Unabhängig von witterungs- und saisonsbedingten Einschränkungen könne dieses tägliche Bewegungserfordernis, ganz besonders in einem alpinen, schneereichen Standort wie Q, nur durch Nutzung einer Bewegungshalle gewährleistet werden. Im Norddeutschen Hannoveraner Hochzuchtgebiet – unter den Zuchtstuten befänden sich auch Hannoveraner – gehörten Bewegungshallen ungeachtet der im Vergleich zu Tirol milderen Klimabedingungen in erfolgreichen Aufzucht- und Ausbildungsstätten zur Standardinfrastruktur. Das sowohl grundverkehrsbehördlich als auch baubehördlich anlässlich des Bauverfahrens für den Abbruch und die Neuerrichtung des Hofgebäudes für schlüssig befundene Betriebskonzept sei ohne Errichtung der Bewegungshalle nicht möglich. So könne die Beschwerdeführerin die Pferdezucht nicht aufnehmen, wozu sie auf Grund des Bescheids der Landesgrundverkehrskommission vom 18.02.2009, LGv-***/2-08, ausdrücklich verpflichtet sei. Mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Widmung einer Grundfläche aus den Grundstücken Nr 6 und 906, KG Q, als Sonderfläche für sonstige landwirtschaftliche Gebäude (Bewegungshalle Pferdezucht) gemäß Paragraph 47, TROG 2011 seien vom Gemeinderat der Gemeinde Q abgelehnt worden. Mit Eingabe vom 31.01.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Pachtvertrag mit den Eigentümern der Grundstücke Nr 1574/1 und 1574/2, KG Q, vor. Weiters eine agrarwirtschaftliche Stellungnahme vom 13.07.2009 aus dem Verfahren betreffend den Abbruch und Wideraufbau der Hofstelle „Z“, die die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit derselben in Bezug auf § 42 Abs 5 TROG 2006 bestätigt. Außerdem legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 18.02.2009, LGv-***/2-08, vor. Mit diesem wird der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des gegenständlichen Grundstücks unter anderem unter der Auflage erteilt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2010 die Tierzucht auf der Erwerbsliegenschaft aufzunehmen und zumindest für die Dauer von 10 Jahren aufrecht zu halten habe. Dieser Bescheid nimmt unter anderem auf das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Bezug, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Bewegungshalle im Ausmaß von ca 40x20 m für die auf der Hofstelle künftig unterzubringenden Pferde plane.Mit Eingabe vom 31.01.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Pachtvertrag mit den Eigentümern der Grundstücke Nr 1574/1 und 1574/2, KG Q, vor. Weiters eine agrarwirtschaftliche Stellungnahme vom 13.07.2009 aus dem Verfahren betreffend den Abbruch und Wideraufbau der Hofstelle „Z“, die die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit derselben in Bezug auf Paragraph 42, Absatz 5, TROG 2006 bestätigt. Außerdem legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 18.02.2009, LGv-***/2-08, vor. Mit diesem wird der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des gegenständlichen Grundstücks unter anderem unter der Auflage erteilt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31.12.2010 die Tierzucht auf der Erwerbsliegenschaft aufzunehmen und zumindest für die Dauer von 10 Jahren aufrecht zu halten habe. Dieser Bescheid nimmt unter anderem auf das Gutachten eines agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Bezug, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Bewegungshalle im Ausmaß von ca 40x20 m für die auf der Hofstelle künftig unterzubringenden Pferde plane. Die Erstbehörde holte die Stellungnahme eines Sachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft ein, welcher ausführte, dass es sich bei der geplanten Reithalle um die Errichtung eines eigenständigen Baukörpers handle, der mit seiner Überdachung das Bestandsgebäude bloß berühre. Zudem sei die geplante Reithalle bei Weitem größer als die Hofstelle, weshalb die beabsichtigte Baumaßnahme weder als Erweiterung der Hofstelle noch als Errichtung eines Nebengebäudes anzusehen und im Freiland daher nicht vertretbar sei. Der von der Erstbehörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte im Wesentlichen aus, dass für das geplante Vorhaben jedenfalls eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich sei. Außerdem merkte er an, dass die geplante Baumasse (42,20x22,20 m und ca 8,75 m Firsthöhe) den Proportionen des umgebenden Baukörpers nicht entspreche. Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ***/1, wies der Bürgermeister der Gemeinde Q das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das geplante Gebäude nicht als Anbau gewertet werden könne sondern aus bautechnischer Sicht ein eigenes Gebäude darstelle. Die „wirklich einzige Berührung“ des geplanten Baukörpers mit dem Bestandsgebäudes sei im Bereich der Dachkonstruktion an der Nord-Westecke des Bestands zu erkennen, eine weitere Berührung finde bei einer Stützmauer im Scheunenauffahrtsbereich statt. Es handle sich gegenständlich auch um kein Nebengebäude, da die vorliegende Planung die Kriterien nach Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 eindeutig übertreffe. Es sei daher schon auf Grund des Ansuchens offenkundig, dass das geplante Vorhaben im Freiland nicht ausgeführt werden dürfe sondern einer Sonderflächenwidmung bedürfe. Wegen dieses Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q sei das Bauvorhaben gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 abzuweisen gewesen. Des Weiteren zitierte der Bürgermeister die oe Gutachten des hochbautechnischen und agrarwirtschaftlichen Sachverständigen wörtlich.Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ***/1, wies der Bürgermeister der Gemeinde Q das gegenständliche Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das geplante Gebäude nicht als Anbau gewertet werden könne sondern aus bautechnischer Sicht ein eigenes Gebäude darstelle. Die „wirklich einzige Berührung“ des geplanten Baukörpers mit dem Bestandsgebäudes sei im Bereich der Dachkonstruktion an der Nord-Westecke des Bestands zu erkennen, eine weitere Berührung finde bei einer Stützmauer im Scheunenauffahrtsbereich statt. Es handle sich gegenständlich auch um kein Nebengebäude, da die vorliegende Planung die Kriterien nach Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 eindeutig übertreffe. Es sei daher schon auf Grund des Ansuchens offenkundig, dass das geplante Vorhaben im Freiland nicht ausgeführt werden dürfe sondern einer Sonderflächenwidmung bedürfe. Wegen dieses Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q sei das Bauvorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abzuweisen gewesen. Des Weiteren zitierte der Bürgermeister die oe Gutachten des hochbautechnischen und agrarwirtschaftlichen Sachverständigen wörtlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin rechtsfreundlich vertreten, Berufung und führte hiezu begründend im Wesentlichen aus, dass es sich gegenständlich um keinen Anwendungsfall das § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 handle, da diese Regelung nur dann herangezogen werden könne, wenn sich der Abweisungsgrund schon aus dem Bauansuchen selbst – ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – ergebe. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin zu den angestellten Ermittlungen Parteiengehör zu gewähren. Die von der Erstbehörde eingeholten Gutachten seien nämlich in keinster Weise geeignet, deren Bescheid zu begründen, da die Beurteilung von Rechtsfragen den beigezogenen Sachverständigen nicht zugestanden habe. Das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen sei zudem „bemerkenswert“ unschlüssig. Die Rechtsfrage, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Zubau iSd TBO 2011 handle, sei von der Erstbehörde falsch beurteilt worden. Das Vorhaben entspreche vielmehr genau der Definition eines Zubaus, nämlich der „Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung“. Ausgehend von der – ausdrücklich als unrichtig bekämpften Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Zubau darstellten, hätte bei richtiger Anwendung der Begriffsdefinition des § 2 Abs 10 TBO 2011 das Vorliegen eines Nebengebäudes bejaht werden müssen. Die notwendigen Kriterien – funktionelle Unterordnung unter das Hauptgebäude und Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen – seinen jedenfalls erfüllt. Die Größe des geplanten Gebäudes sei diesbezüglich entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht maßgeblich. Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin gegen eine Änderung der Flächenwidmung hin zu Sonderfläche nichts einzuwenden, die Verpflichtung, die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den grundverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Führung deren landwirtschaftlichen Betriebs zu schaffen, läge jedoch bei der Gemeinde Q.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin rechtsfreundlich vertreten, Berufung und führte hiezu begründend im Wesentlichen aus, dass es sich gegenständlich um keinen Anwendungsfall das Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handle, da diese Regelung nur dann herangezogen werden könne, wenn sich der Abweisungsgrund schon aus dem Bauansuchen selbst – ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – ergebe. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin zu den angestellten Ermittlungen Parteiengehör zu gewähren. Die von der Erstbehörde eingeholten Gutachten seien nämlich in keinster Weise geeignet, deren Bescheid zu begründen, da die Beurteilung von Rechtsfragen den beigezogenen Sachverständigen nicht zugestanden habe. Das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen sei zudem „bemerkenswert“ unschlüssig. Die Rechtsfrage, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Zubau iSd TBO 2011 handle, sei von der Erstbehörde falsch beurteilt worden. Das Vorhaben entspreche vielmehr genau der Definition eines Zubaus, nämlich der „Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung“. Ausgehend von der – ausdrücklich als unrichtig bekämpften Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Zubau darstellten, hätte bei richtiger Anwendung der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 das Vorliegen eines Nebengebäudes bejaht werden müssen. Die notwendigen Kriterien – funktionelle Unterordnung unter das Hauptgebäude und Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen – seinen jedenfalls erfüllt. Die Größe des geplanten Gebäudes sei diesbezüglich entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht maßgeblich. Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin gegen eine Änderung der Flächenwidmung hin zu Sonderfläche nichts einzuwenden, die Verpflichtung, die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine den grundverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Führung deren landwirtschaftlichen Betriebs zu schaffen, läge jedoch bei der Gemeinde Q. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl ***/1, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Q diese Berufung ab. Sie führte aus, dass die Berufung in der Hauptsache mit einem Verfahrensmangel und der „Definition Anbau/Zubau“ begründet gewesen sei. Im Wesentlichen verwies der Gemeindevorstand auf § 2 Abs 8 TBO 2011, welcher einen Zubau als die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume definiere. In den Planunterlagen sei eine Durchbrechung der Umfassungswände des Bestands nicht dargestellt, sodass jedenfalls keine Erweiterung von bestehenden Räumen vorliegen könne. Es finde auch keine Erweiterung durch die Herstellung neuer Räume statt, da nicht ein Gebäude erweitert sondern ein weiters Gebäude errichtet werde. Eine Verbindung dieses Gebäudes mit dem Bestandsgebäude stelle lediglich das am nordwestlichen Eck des Bestandsgebäudes anstoßende Dach über dem „Sattelplatz“ dar. Ansonsten weise das verfahrensgegenständliche Hallengebäude ein selbstständig dieses überdeckendes Satteldach auf. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2009, Zl 2009/05/0058, führt der Gemeindevorstand der Gemeinde Q aus, dass ein Zubau keine eigenständige Bauführung darstelle, was schon darin begründet sei, dass ein Zubau nicht allein technisch zu verwirklichen sei. Schon ohne detaillierte fachliche Beurteilung habe man aus den Planunterlagen ersehen können, dass die geplante Halle ein selbstständig, also unabhängig vom Bestandsgebäude zu realisierendes Bauvorhaben darstelle. Die Verbindungselemente (Gang, Sattelplatz) würden an die Halle anschließen und keinen wesentlichen Bestandteil derselben bilden. Das Vorhaben sei daher nicht als Zubau iSd TBO 2011 zu qualifizieren, weshalb dessen Zulässigkeit im Freiland bereits ohne Prüfung der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit iSd § 44 Abs 4 TROG 2011 verneint werden könne. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 41 TROG 2011 sei nicht behauptet worden und könne auch bereits auf Grund des großen Ausmaßes des Bauvorhabens nicht angenommen werden.Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl ***/1, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Q diese Berufung ab. Sie führte aus, dass die Berufung in der Hauptsache mit einem Verfahrensmangel und der „Definition Anbau/Zubau“ begründet gewesen sei. Im Wesentlichen verwies der Gemeindevorstand auf Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011, welcher einen Zubau als die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume definiere. In den Planunterlagen sei eine Durchbrechung der Umfassungswände des Bestands nicht dargestellt, sodass jedenfalls keine Erweiterung von bestehenden Räumen vorliegen könne. Es finde auch keine Erweiterung durch die Herstellung neuer Räume statt, da nicht ein Gebäude erweitert sondern ein weiters Gebäude errichtet werde. Eine Verbindung dieses Gebäudes mit dem Bestandsgebäude stelle lediglich das am nordwestlichen Eck des Bestandsgebäudes anstoßende Dach über dem „Sattelplatz“ dar. Ansonsten weise das verfahrensgegenständliche Hallengebäude ein selbstständig dieses überdeckendes Satteldach auf. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2009, Zl 2009/05/0058, führt der Gemeindevorstand der Gemeinde Q aus, dass ein Zubau keine eigenständige Bauführung darstelle, was schon darin begründet sei, dass ein Zubau nicht allein technisch zu verwirklichen sei. Schon ohne detaillierte fachliche Beurteilung habe man aus den Planunterlagen ersehen können, dass die geplante Halle ein selbstständig, also unabhängig vom Bestandsgebäude zu realisierendes Bauvorhaben darstelle. Die Verbindungselemente (Gang, Sattelplatz) würden an die Halle anschließen und keinen wesentlichen Bestandteil derselben bilden. Das Vorhaben sei daher nicht als Zubau iSd TBO 2011 zu qualifizieren, weshalb dessen Zulässigkeit im Freiland bereits ohne Prüfung der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit iSd Paragraph 44, Absatz 4, TROG 2011 verneint werden könne. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph 41, TROG 2011 sei nicht behauptet worden und könne auch bereits auf Grund des großen Ausmaßes des Bauvorhabens nicht angenommen werden. Mit Eingabe vom 26.09.2013 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Rechtsanwälte GmbH, gegen diesen Bescheid Vorstellung an die Tiroler Landesregierung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Q vom 11.9.2013 angeführte Beschluss des Gemeindevorstands vom 10.09.2013 nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Weder sei den Mitgliedern des Gemeindevorstands der gesamte Inhalt der Berufungsschrift vom 18.03.2013 noch der Entwurf des angefochtenen Berufungsbescheids vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei der Entwurf des Berufungsbescheids dem Vernehmen nach von einem Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung verpasst worden, somit von demselben behördlichen Geschäftsapparat, welcher nun die gegenständliche Vorstellung zu bearbeiten habe. Die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass es sich bei der geplanten Baumaßnahme um keinen Anbau sondern um ein selbstständiges Gebäude handle, sei unrichtig. Gegenständlich solle das bestehende Hofgebäude in waagrechter Richtung in Form einer raumbildenden baulichen Anlage vergrößert werden, was der Definition eines Zubaus entspreche. Dieser definiere sich nämlich als Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Es sei zwar keine Erweiterung bestehender Räume vorgesehen, allerdings würden mit bzw nach Durchbrechung der Umfassungswände des bestehenden Stallteils neue Räume hergestellt. Deren Größe sei hinsichtlich ihrer Qualifikation als Zubau nicht relevant. Das Vorhaben sei auch aus brandschutztechnischer Sicht als Zubau zu bewerten. Als solcher sei es in Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs 1 iVm § 44 Abs 4 TROG 2001 zulässig. Sollte die Behörde dieser Argumentation nicht folgen, sei die geplante Baumaßnahme zumindest als Nebengebäude iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 zu qualifizieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung stelle ausschließlich auf zwei Faktoren, nämlich die funktionelle Unterordnung unter ein Hauptgebäude und das Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen ab, wobei die Größe des Gebäudes nicht von Relevanz sei. Demnach hätte die belangte Behörde – nachdem sie den antragsgegenständlichen Baukörper nicht als Zubau sehen möchte – bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen eines Nebengebäudes bejahen und bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften in Ausübung ihrer Manuduktionspflicht die Beschwerdeführerin zu einer Umstellung ihres Antrags anhalten müssen. Bereits der Bürgermeister der Gemeinde Q habe im erstinstanzlichen Bescheid das Vorliegen eines Nebengebäudes verneint. Diese Feststellung sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bekämpft worden, wohingegen die Berufungsbehörde unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, die Berufung sei lediglich mit „einem Verfahrensmangel“ und der „Definition Anbau/Zubau“ begründet gewesen.Mit Eingabe vom 26.09.2013 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X-Rechtsanwälte GmbH, gegen diesen Bescheid Vorstellung an die Tiroler Landesregierung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Q vom 11.9.2013 angeführte Beschluss des Gemeindevorstands vom 10.09.2013 nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Weder sei den Mitgliedern des Gemeindevorstands der gesamte Inhalt der Berufungsschrift vom 18.03.2013 noch der Entwurf des angefochtenen Berufungsbescheids vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei der Entwurf des Berufungsbescheids dem Vernehmen nach von einem Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung verpasst worden, somit von demselben behördlichen Geschäftsapparat, welcher nun die gegenständliche Vorstellung zu bearbeiten habe. Die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, dass es sich bei der geplanten Baumaßnahme um keinen Anbau sondern um ein selbstständiges Gebäude handle, sei unrichtig. Gegenständlich solle das bestehende Hofgebäude in waagrechter Richtung in Form einer raumbildenden baulichen Anlage vergrößert werden, was der Definition eines Zubaus entspreche. Dieser definiere sich nämlich als Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Es sei zwar keine Erweiterung bestehender Räume vorgesehen, allerdings würden mit bzw nach Durchbrechung der Umfassungswände des bestehenden Stallteils neue Räume hergestellt. Deren Größe sei hinsichtlich ihrer Qualifikation als Zubau nicht relevant. Das Vorhaben sei auch aus brandschutztechnischer Sicht als Zubau zu bewerten. Als solcher sei es in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 4, TROG 2001 zulässig. Sollte die Behörde dieser Argumentation nicht folgen, sei die geplante Baumaßnahme zumindest als Nebengebäude iSd Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 zu qualifizieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung stelle ausschließlich auf zwei Faktoren, nämlich die funktionelle Unterordnung unter ein Hauptgebäude und das Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen ab, wobei die Größe des Gebäudes nicht von Relevanz sei. Demnach hätte die belangte Behörde – nachdem sie den antragsgegenständlichen Baukörper nicht als Zubau sehen möchte – bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen eines Nebengebäudes bejahen und bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften in Ausübung ihrer Manuduktionspflicht die Beschwerdeführerin zu einer Umstellung ihres Antrags anhalten müssen. Bereits der Bürgermeister der Gemeinde Q habe im erstinstanzlichen Bescheid das Vorliegen eines Nebengebäudes verneint. Diese Feststellung sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bekämpft worden, wohingegen die Berufungsbehörde unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, die Berufung sei lediglich mit „einem Verfahrensmangel“ und der „Definition Anbau/Zubau“ begründet gewesen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts legte die Gemeinde Q am 09.04.2014 den die gegenständliche Angelegenheit betreffenden Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde Q vom 10.09.2013 vor. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Schriftführer den Gemeindevorstandsmitgliedern sowohl den Erstbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Q als auch die Berufung der Beschwerdeführerin verlas. Nach ausführlicher Diskussion stellte der Gemeindevorstand fest, dass das geplante Bauvorhaben mangels Verbindung mit dem Hauptgebäude keinen Anbau sondern vielmehr eine eigenständige Einheit darstelle. Überdies sei der beantragte „Anbau“ viel größer dimensioniert als das Hauptgebäude selbst. Daraufhin stimmten die Mitglieder des Gemeindevorstands mehrheitlich für eine Bestätigung des Erstbescheids. Dieser Auszug wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin sie bemängelte, dass der Bürgermeister der Gemeinde Q als befangenes Organ gemäß § 7 Abs 1 AVG bei der nämlichen Sitzung des Gemeindevorstands anwesend gewesen sei und über Gegenstand und Begründung seines Bescheides berichtet habe. Somit habe der Bürgermeister der Gemeinde Q unrechtmäßig an der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheids mitgewirkt. Die Tatsache, dass der Bürgermeister den von ihm erlassenen Bescheid persönlich erläutert habe, ließe auch begründete Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder aufkommen. Auch dieser wesentliche Verfahrensmangel sei geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheids zu bewirken. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Dieser Auszug wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin sie bemängelte, dass der Bürgermeister der Gemeinde Q als befangenes Organ gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG bei der nämlichen Sitzung des Gemeindevorstands anwesend gewesen sei und über Gegenstand und Begründung seines Bescheides berichtet habe. Somit habe der Bürgermeister der Gemeinde Q unrechtmäßig an der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheids mitgewirkt. Die Tatsache, dass der Bürgermeister den von ihm erlassenen Bescheid persönlich erläutert habe, ließe auch begründete Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder aufkommen. Auch dieser wesentliche Verfahrensmangel sei geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheids zu bewirken. Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 2 Abs 8 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 2, Absatz 8, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. § 2 Abs 10 TBO 2011Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. § 41 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 41, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Im Freiland dürfen errichtet werden: a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, b) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, c) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind, d) Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche, e) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, f) allgemein zugängliche Kinderspielplätze, g) Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². § 42 Abs 1 TROG 2011Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011 Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 4, zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig. § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Voranzustellen ist weiterhin, dass das zu bebauende Grundstück Nr 911, KG Q, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q als Freiland ausgewiesen ist. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens ist daher auf Grund des oben zitierten § 42 Abs 1 TROG 2011 (als Zubau zur bestehenden Hofstelle) bzw von § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 (als Nebengebäude) zu beurteilen. Die Begriffe „Zubau“ und „Nebengebäude“ sind im TROG 2011 nicht definiert. Da es sich bei der TBO 2011 und dem TROG 2011 um Gesetzte handelt, die einander ergänzen bzw im inneren Zusammenhang stehen, kann im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die entsprechenden Definitionen der TBO 2011 zurückgegriffen werden.Voranzustellen ist weiterhin, dass das zu bebauende Grundstück Nr 911, KG Q, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Q als Freiland ausgewiesen ist. Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens ist daher auf Grund des oben zitierten Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011 (als Zubau zur bestehenden Hofstelle) bzw von Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 (als Nebengebäude) zu beurteilen. Die Begriffe „Zubau“ und „Nebengebäude“ sind im TROG 2011 nicht definiert. Da es sich bei der TBO 2011 und dem TROG 2011 um Gesetzte handelt, die einander ergänzen bzw im inneren Zusammenhang stehen, kann im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die entsprechenden Definitionen der TBO 2011 zurückgegriffen werden. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen darauf, dass das geplante Vorhaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde als Zubau zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich aus, dass dem Begriff des Zubaus gemäß § 2 Abs 8 TBO 2011 erkennbar die Vorstellung eines einheitlichen, eben durch den Zubau vergrößerten Gebäudes zu Grunde liege. Obwohl es ausreiche, wenn zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entstehe, könne ein Anbau an ein Hauptgebäude, welcher statisch selbstständig sei und bautechnisch einen selbstständigen Baukörper bilde (dh bei einem Abbruch des Hauptgebäudes kann er für sich alleine weiter bestehen) nicht mehr als Zubau angesehen werden. Die belangte Behörde argumentiert nachvollziehbar, dass die geplante Reit-Bewegungshalle ein selbstständig, also unabhängig vom Bestandsgebäude zu realisierendes Bauvorhaben darstelle. Dies zeigt sich bereits auf Grund ihrer Situierung in deutlichem Abstand zum Bestandsgebäude (zumindest 19 m), mit welchem sie lediglich durch ein an dessen nordwestliches Eck „anstoßendes“ Dach verbunden ist. Dieser Einschätzung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen sondern beharrt lediglich darauf, dass gegenständlich einzig die Definition eines Zubaus als „Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung“ maßgeblich – und im vorliegenden Fall erfüllt – sei. Hiemit greift sie jedoch in Ansehung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu kurz. Irrelevant ist es in Hinblick auf die in der TBO 2011 enthaltene Definition wiederum, ob das Bauvorhaben allenfalls aus brandschutztechnischer Hinsicht einen Zubau darstellt. Es kann daher der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie die projektierte Anlage nicht als Zubau iSd TBO 2011 qualifiziert. Eine Anwendung des § 42 Abs 1 TROG 2011, wonach das Bauvorhaben als Zubau im Freiland genehmigungsfähig wäre, kommt daher nicht in Betracht.Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen darauf, dass das geplante Vorhaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde als Zubau zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich aus, dass dem Begriff des Zubaus gemäß Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 erkennbar die Vorstellung eines einheitlichen, eben durch den Zubau vergrößerten Gebäudes zu Grunde liege. Obwohl es ausreiche, wenn zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entstehe, könne ein Anbau an ein Hauptgebäude, welcher statisch selbstständig sei und bautechnisch einen selbstständigen Baukörper bilde (dh bei einem Abbruch des Hauptgebäudes kann er für sich alleine weiter bestehen) nicht mehr als Zubau angesehen werden. Die belangte Behörde argumentiert nachvollziehbar, dass die geplante Reit-Bewegungshalle ein selbstständig, also unabhängig vom Bestandsgebäude zu realisierendes Bauvorhaben darstelle. Dies zeigt sich bereits auf Grund ihrer Situierung in deutlichem Abstand zum Bestandsgebäude (zumindest 19 m), mit welchem sie lediglich durch ein an dessen nordwestliches Eck „anstoßendes“ Dach verbunden ist. Dieser Einschätzung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen sondern beharrt lediglich darauf, dass gegenständlich einzig die Definition eines Zubaus als „Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung“ maßgeblich – und im vorliegenden Fall erfüllt – sei. Hiemit greift sie jedoch in Ansehung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu kurz. Irrelevant ist es in Hinblick auf die in der TBO 2011 enthaltene Definition wiederum, ob das Bauvorhaben allenfalls aus brandschutztechnischer Hinsicht einen Zubau darstellt. Es kann daher der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie die projektierte Anlage nicht als Zubau iSd TBO 2011 qualifiziert. Eine Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2011, wonach das Bauvorhaben als Zubau im Freiland genehmigungsfähig wäre, kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin meint, dass das gegenständliche Bauvorhaben, wenn schon nicht als Zubau, dann zumindest als Nebengebäude anzusehen sei. Sie beruft sich darauf, dass die ausschließlich relevanten Faktoren, nämlich funktionelle Unterordnung unter ein Hauptgebäude und Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen, erfüllt seien. Auch hier muss der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche die Größe der baulichen Anlage ins Treffen führt, gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin impliziert die Legaldefinition des § 2 Abs 10 TBO 2011 durchaus auch eine Größenkomponente. So weist der Gesetzgeber mit der exemplarischen Aufzählung von „Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen“ deutlich darauf hin, welcher Größenordnung Nebengebäude anzugehören haben. Ebenso misst der Verwaltungsgerichtshof Nebengebäuden nicht nur funktionelle Unterordnung sondern allgemein eine dem Hauptgebäude „untergeordnete Bedeutung“ zu, was mit einer Ausführung, welche das Hauptgebäude an Größe sogar übertrifft, kaum in Einklang zu bringen ist. Die vorgelegte Planung zeigt, dass bereits die geplante Reit-Bewegungshalle für sich größer ist als das Bestandsgebäude, weshalb sie iSd obigen Ausführungen nicht als Nebengebäude gemäß § 2 Abs 10 TBO 2011 gewertet werden kann. Die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 muss daher verneint werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit diesem Gesichtspunkt – wenn auch in aller Kürze – sehr wohl auseinandergesetzt hat.Die Beschwerdeführerin meint, dass das gegenständliche Bauvorhaben, wenn schon nicht als Zubau, dann zumindest als Nebengebäude anzusehen sei. Sie beruft sich darauf, dass die ausschließlich relevanten Faktoren, nämlich funktionelle Unterordnung unter ein Hauptgebäude und Nichtvorhandensein von Aufenthaltsräumen, erfüllt seien. Auch hier muss der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche die Größe der baulichen Anlage ins Treffen führt, gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin impliziert die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 durchaus auch eine Größenkomponente. So weist der Gesetzgeber mit der exemplarischen Aufzählung von „Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen“ deutlich darauf hin, welcher Größenordnung Nebengebäude anzugehören haben. Ebenso misst der Verwaltungsgerichtshof Nebengebäuden nicht nur funktionelle Unterordnung sondern allgemein eine dem Hauptgebäude „untergeordnete Bedeutung“ zu, was mit einer Ausführung, welche das Hauptgebäude an Größe sogar übertrifft, kaum in Einklang zu bringen ist. Die vorgelegte Planung zeigt, dass bereits die geplante Reit-Bewegungshalle für sich größer ist als das Bestandsgebäude, weshalb sie iSd obigen Ausführungen nicht als Nebengebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 gewertet werden kann. Die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011 muss daher verneint werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit diesem Gesichtspunkt – wenn auch in aller Kürze – sehr wohl auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beschluss des Gemeindevorstands der Gemeinde Q mit Mängeln behaftet sei. Auf Grund des vorliegenden Auszugs aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstands vom 10.09.2013 kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Niederschrift belegt eindeutig, dass die Berufung der Beschwerdeführerin durch den Schriftführer verlesen wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es hingegen nicht erforderlich, den Entwurf des angefochtenen Bescheids dem Gemeindevorstand „vollinhaltlich“ zur Kenntnis zu bringen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines später – regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst – ausgefertigten Bescheids ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Folge, dass dem Bescheid ein entsprechender Beschluss des Gemeindevorstands zu Grunde liegt. Dass ein solcher gegenständlich gefasst wurde und ebenso die grundsätzliche Begründung des angefochtenen Bescheids einer Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der vorliegenden Niederschrift eindeutig zu entnehmen. In Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte der Tatsache, dass der Bürgermeister bei der Sitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde Q, in der über ihre Berufung abgesprochen wurde, anwesend war, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Demnach liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel sogar bei Mitwirkung des befangenen Organs an der Beschlussfassung des Kollegialorgans nur dann vor, wenn Letzteres in Abwesenheit des befangenen Organs gar nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zu Stande gekommen wäre. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt es demnach nur darauf an, dass die Stimme des befangenen Organs nicht den Ausschlag geben darf – die bloße Anwesenheit und Wortmeldung des Bürgermeisters konnte daher nicht schaden. In Bezug auf die obigen Ausführungen und die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstands gefertigt wurde, kann das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass „dem Vernehmen nach“ ein Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung den Entwurf des Berufungsbescheids verfasst habe, nicht zum Erfolg führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Zustandekommen des angefochtenen Bescheids die Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden. Da das gegenständliche Vorhaben im Freiland ausgeführt werden soll und weder als Zubau noch als Nebengebäude iSd TBO 2011 qualifiziert werden kann, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Versagung der Baubewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde Q zu Recht abgewiesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, da die Voraussetzungen des oben zitierten § 24 Abs 4 VwGVG vorliegen. So ist auf Grund der klaren Aktenlage von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der Judikatur des EGMR zufolge ist eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal aus menschen- bzw grundrechtlichen Gründen nicht geboten, wenn ein Verfahren – wie das vorliegende – ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, da die Voraussetzungen des oben zitierten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegen. So ist auf Grund der klaren Aktenlage von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der Judikatur des EGMR zufolge ist eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal aus menschen- bzw grundrechtlichen Gründen nicht geboten, wenn ein Verfahren – wie das vorliegende – ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.0160.4

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