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{'item': 'LVwG-2014/45/1083-2'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 22§ 24§ 6§ 58§ 17§ 1§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/1083-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 10.02.2014, Zahl *-*-*****/*/*/**1 lautet wie folgt: „Frau Name1, geboren am **.**.***2, wohnhaft in Ort1, Straße1 wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde Ort1 (Amt1) im Zeitraum 1.10.2013 – 31.10.2013 eine Mindestsicherung von € 849,37 geleistet.

§ 22Abs 1 lit d des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (LGBl.

Nr. 99/2010) werden Sie zu folgenden Rückersatzleistungen verpflichtet:„Frau Name1, geboren am **.**.***2, wohnhaft in Ort1, Straße1 wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde Ort1 (Amt1) im Zeitraum 1.10.2013 – 31.10.2013 eine Mindestsicherung von € 849,37 geleistet.

Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,) werden Sie zu folgenden Rückersatzleistungen verpflichtet: Spruch Sie haben Rückersatz in Höhe von € 849,37 zu leisten. Die Zahlung hat bis spätestens 31.3.2014 auf das Konto ****-***.**3 bei der Bank1 AG Ort1, BLZ ****4, unter Angabe des Verwendungszweckes „Name1, *-*-*****/*/5“ zu erfolgen. Begründung § 22 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1)Der Mindestsicherungsempfänger ist zum Einsatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
  1. a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
  2. b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
  3. c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen zum Einsatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs 7)
  4. c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen zum Einsatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,)
  5. d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig zuerkannte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur im geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
  6. d)ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig zuerkannte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur im geringeren Ausmaß zuerkannt wird. Die Antragstellerin begründete in ihrem Antrag vom 7.10.2013 ihre Notlage damit, dass sie während des Krankenstandes gekündigt worden sei und der Lohn für 9/2013 nicht ausbezahlt wurde. Mit Schreiben der Arbeiterkammer Tirol vom 7.10.2013 teilt diese mit, dass sie Fr. Name1 rechtsfreundlich vertrete und die Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen werde. Die Antragstellerin begründete in ihrem Antrag vom 7.10.2013 ihre Notlage damit, dass sie während des Krankenstandes gekündigt worden sei und der Lohn für 9 aus 2013, nicht ausbezahlt wurde. Mit Schreiben der Arbeiterkammer Tirol vom 7.10.2013 teilt diese mit, dass sie Fr. Name1 rechtsfreundlich vertrete und die Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen werde. Auf Grund der Tatsache, dass der Antragstellerin durch die akute Notlage nach den Bestimmungen des TMSG keine finanziellen Rücklagen zur Verfügung standen, wurden gem. § 17 Abs. 2 vorschussweise EUR 596,18 für Lebensunterhalt und EUR 253,19 für Miete ausbezahlt. Auf Grund der Tatsache, dass der Antragstellerin durch die akute Notlage nach den Bestimmungen des TMSG keine finanziellen Rücklagen zur Verfügung standen, wurden gem. Paragraph 17, Absatz 2, vorschussweise EUR 596,18 für Lebensunterhalt und EUR 253,19 für Miete ausbezahlt. Nach der Auszahlung des Lohnes 9/2013, die Ende 10/2013 erfolgte, wäre der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen.“Nach der Auszahlung des Lohnes 9 aus 2013,, die Ende 10 aus 2013, erfolgte, wäre der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückersatzforderung in dieser Höhe zu Unrecht erfolge. Sie habe bereits bei ihrem Termin beim Sozialamt im November darauf hingewiesen, dass der ausständige Lohn Ende Oktober ausbezahlt worden sei. Daraufhin sei sie informiert worden, dass sie für November keine Leistung von der Mindestsicherung erhalten werde, da diese für die Leistung von Ende Oktober einbehalten werde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.10.2013, einen Antrag auf Mindestsicherung, konkret Grundleistungen, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Begründend führte sie im Antrag aus, dass sie während des Krankenstandes gekündigt worden sei und der ehemalige Arbeitgeber den ausstehenden Lohn nicht ausbezahle. Deshalb verfüge sie über kein Einkommen. Sie legte dem Antrag auch eine Bestätigung der Arbeiterkammer Tirol vom 07.10.2013 bei,

der die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit bei der Arbeiterkammer vorgesprochen und um Rechtsbeistand ersucht habe. Die Arbeiterkammer interveniere im Namen der Beschwerdeführerin und würden die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht. Weiters wurde der belangten Behörde die Mitteilung des Arbeitsmarkservice vom 16.10.2013 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.10.2013 bis 20.02.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 23,34 täglich zusteht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 09.10.2013, Zahl *-*-*****/*/5 wurde der Beschwerdeführerin

§ 6

TMSG vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 253,27 sowie

§ 6

TMSG (richtig § 5 TMSG) vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 596,18 gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages vom 09.10.2013 (richtig 04.10.2013) verwiesen und auf eine weitere Begründung

§ 58Abs 2 AVG verzichtet.

Er wurde der Beschwerdeführerin am 09.10.2013 persönlich ausgefolgt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 09.10.2013, Zahl *-*-*****/*/5 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 6, TMSG vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 253,27 sowie

Paragraph 6, TMSG (richtig Paragraph 5, TMSG) vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 596,18 gewährt. In der Begründung des Bescheides wurde auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages vom 09.10.2013 (richtig 04.10.2013) verwiesen und auf eine weitere Begründung

Paragraph 58, Absatz 2, AVG verzichtet. Er wurde der Beschwerdeführerin am 09.10.2013 persönlich ausgefolgt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 10.02.2014, Zahl *-*-*****/*/*/**1 wurde die Beschwerdeführerin im Spruch

§ 22

Abs 1 lit d Tiroler Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz der während des Zeitraumes 01.10.2013 bis 31.10.2013 geleisteten Mindestsicherung in der Höhe von Euro 849,37 verpflichtet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf eine

§ 17

Abs 2 TMSG erfolgte vorschussweise Leistung von EUR 596,18 zur Unterstützung für den Lebensunterhalt und EUR 253,19 zur Unterstützung für Miete. Nach der Auszahlung des Lohnes für September 2013, die Ende Oktober 2013 erfolgte, wäre nach Ansicht der belangten Behörde der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 10.02.2014, Zahl *-*-*****/*/*/**1 wurde die Beschwerdeführerin im Spruch

Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zum Rückersatz der während des Zeitraumes 01.10.2013 bis 31.10.2013 geleisteten Mindestsicherung in der Höhe von Euro 849,37 verpflichtet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf eine

Paragraph 17, Absatz 2, TMSG erfolgte vorschussweise Leistung von EUR 596,18 zur Unterstützung für den Lebensunterhalt und EUR 253,19 zur Unterstützung für Miete. Nach der Auszahlung des Lohnes für September 2013, die Ende Oktober 2013 erfolgte, wäre nach Ansicht der belangten Behörde der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 1

Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

§ 4TMSG wird Mindestsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt.

Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

Paragraph 4, TMSG wird Mindestsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Grundleistungen gestellt, in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

§ 5

Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

§ 6

Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Grundleistungen gestellt, in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Mit dem oben angeführten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin

§ 6

TMSG vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 253,27 sowie

§ 6

TMSG (richtiger Weise müsste es § 5 TMSG lauten) vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 596,18 gewährt. Auf eine Begründung wurde unter Verweis auf § 58 Abs 2 AVG verzichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit dem oben angeführten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 6, TMSG vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 253,27 sowie

Paragraph 6, TMSG (richtiger Weise müsste es Paragraph 5, TMSG lauten) vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 596,18 gewährt. Auf eine Begründung wurde unter Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG verzichtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der im Zeitraum 01.10. bis 31.10.2013 erhaltenen Mindestsicherung verpflichtet. Die Behörde stützt diese Verpflichtung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 22 Abs 1 TMSG,

dem der Mindestsicherungsempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn bzw soweit ihm eine nach § 31 Abs 2 vorläufig zuerkannte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur im geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

dem angeführten § 31 Abs 2 TMSG ist auch im Fall der Erhebung einer Berufung durch den Antragsteller die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller auch während eines allfälligen Beschwerdeverfahrens Leistungen aus der Mindestsicherung erhält und durch das Einbringen eines Rechtsmittels keinen unmittelbaren Nachteil erleidet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der im Zeitraum 01.10. bis 31.10.2013 erhaltenen Mindestsicherung verpflichtet. Die Behörde stützt diese Verpflichtung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 22, Absatz eins, TMSG,

dem der Mindestsicherungsempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn bzw soweit ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig zuerkannte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur im geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

dem angeführten Paragraph 31, Absatz 2, TMSG ist auch im Fall der Erhebung einer Berufung durch den Antragsteller die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller auch während eines allfälligen Beschwerdeverfahrens Leistungen aus der Mindestsicherung erhält und durch das Einbringen eines Rechtsmittels keinen unmittelbaren Nachteil erleidet. Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des § 22 Abs 1 iVm § 31 Abs 2 TMSG vor. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung wäre nämlich, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2013, mit dem ihr Mindestsicherung für den Zeitraum 01.

  1. bis 31.10.2013 gewährt wurde, erhoben hätte, ihr während dieser Zeit die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig ausbezahlt worden wäre und in der Folge nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens keine oder nur eine geringere Leistung zuerkannt worden wäre. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht gegen den Bescheid vom 09.10.2013 berufen, dieser Bescheid ist vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 22 Abs 1 lit d TMSG nicht vor.Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, TMSG vor. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung wäre nämlich, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2013, mit dem ihr Mindestsicherung für den Zeitraum 01.
  2. bis 31.10.2013 gewährt wurde, erhoben hätte, ihr während dieser Zeit die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig ausbezahlt worden wäre und in der Folge nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens keine oder nur eine geringere Leistung zuerkannt worden wäre. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht gegen den Bescheid vom 09.10.2013 berufen, dieser Bescheid ist vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, TMSG nicht vor. Auch die anderen Voraussetzungen des in § 22 Abs 1 TMSG geregelten Kostenersatzes liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies betrifft insbesondere die in der Begründung des angeführten Bescheides angeführte Auszahlung des Lohnes für September 2013, die Ende Oktober 2013 erfolgte. § 22 Abs 1 lit a TMSG nimmt nämlich Vermögen, das aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, explizit vom Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher aus. Darauf wird auch ausdrücklich in den Erläuternden Bemerkungen zu § 22 TMSG hingewiesen. Der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen werde demnach somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausstehende Lohnforderungen geltend gemacht hat, war der belangten Behörde überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt.Auch die anderen Voraussetzungen des in Paragraph 22, Absatz eins, TMSG geregelten Kostenersatzes liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies betrifft insbesondere die in der Begründung des angeführten Bescheides angeführte Auszahlung des Lohnes für September 2013, die Ende Oktober 2013 erfolgte. Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG nimmt nämlich Vermögen, das aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, explizit vom Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher aus. Darauf wird auch ausdrücklich in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 22, TMSG hingewiesen. Der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen werde demnach somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ausstehende Lohnforderungen geltend gemacht hat, war der belangten Behörde überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt. Unterlässt die Behörde die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch oder unterläuft ihr diesbezüglich ein Fehler, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  3. Ausgabe 2014) § 59 Rz 72 mwN). Das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch führt allerdings dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden und (zweifelsfrei) erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  4. Ausgabe 2014) § 59 Rz 74 mwN).Unterlässt die Behörde die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch oder unterläuft ihr diesbezüglich ein Fehler, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  5. Ausgabe 2014) Paragraph 59, Rz 72 mwN). Das Fehlen der nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch führt allerdings dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden und (zweifelsfrei) erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG (
  6. Ausgabe 2014) Paragraph 59, Rz 74 mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch eine falsche Gesetzesbestimmung angeführt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich wie ausgeführt nicht unter den § 22 Abs 1 lit a iVm § 31 Abs 2 TMSG subsumieren. Es war somit zu prüfen, ob eine andere tragende Norm vorhanden und zweifelfrei erkennbar ist, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch eine falsche Gesetzesbestimmung angeführt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich wie ausgeführt nicht unter den Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, TMSG subsumieren. Es war somit zu prüfen, ob eine andere tragende Norm vorhanden und zweifelfrei erkennbar ist, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides nimmt die belangte Behörde auf § 17 Abs 2 TMSG Bezug und führt aus, dass der Beschwerdeführerin

§ 17

Abs 2 TMSG vorschussweise Euro 596,18 für Lebensunterhalt und Euro 253,19 für Miete ausbezahlt worden sei. Nach Auszahlung des Lohnes 9/2013, die Ende 10/2013 erfolgte, wäre der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides nimmt die belangte Behörde auf Paragraph 17, Absatz 2, TMSG Bezug und führt aus, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 17, Absatz 2, TMSG vorschussweise Euro 596,18 für Lebensunterhalt und Euro 253,19 für Miete ausbezahlt worden sei. Nach Auszahlung des Lohnes 9 aus 2013,, die Ende 10 aus 2013, erfolgte, wäre der Rückersatz unmittelbar zu leisten gewesen.

§ 17

Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach § 17 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach Paragraph 17, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Der Bezugnahme auf diese Bestimmung ist entgegen zu halten, dass sie nicht mit dem Bescheid vom 09.10.2013 in Einklang zu bringen ist. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

§ 6

und (korrekterweise) § 5 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes bzw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Der Bescheid enthält keinen Hinweis auf den vorläufigen Charakter der gewährten Mindestsicherung bzw auf eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung. Eine spätere Rückforderung unter den Voraussetzungen des § 17 TMSG setzt allerdings voraus, dass auch die (vorläufig) zuerkannte Leistung aus der Mindestsicherung sich auf diese Gesetzesbestimmung stützt bzw aus dem die Leistung zuerkennenden Bescheid jedenfalls der vorläufige Charakter der Leistung eindeutig und unmissverständlich hervorgeht. Das ist im gegenständlichen Fall durch die ausschließliche Bezugnahme auf die §§ 5 und 6 TMSG sowie den Entfall der Begründung unter Verweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages im Bescheid vom 09.10.2013 nicht erfolgt. Der Bezugnahme auf diese Bestimmung ist entgegen zu halten, dass sie nicht mit dem Bescheid vom 09.10.2013 in Einklang zu bringen ist. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 6 und (korrekterweise) Paragraph 5, TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes bzw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Der Bescheid enthält keinen Hinweis auf den vorläufigen Charakter der gewährten Mindestsicherung bzw auf eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung. Eine spätere Rückforderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, TMSG setzt allerdings voraus, dass auch die (vorläufig) zuerkannte Leistung aus der Mindestsicherung sich auf diese Gesetzesbestimmung stützt bzw aus dem die Leistung zuerkennenden Bescheid jedenfalls der vorläufige Charakter der Leistung eindeutig und unmissverständlich hervorgeht. Das ist im gegenständlichen Fall durch die ausschließliche Bezugnahme auf die Paragraphen 5 und 6 TMSG sowie den Entfall der Begründung unter Verweis auf die vollinhaltliche Stattgebung des Antrages im Bescheid vom 09.10.2013 nicht erfolgt. Aufgrund des Umstandes, dass der Bescheid, mit dem die Mindestsicherung ohne jeglichen Hinweis auf eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung gewährt wurde, rechtskräftig geworden ist und ein Fall einer Erschleichung einer Leistung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, da der belangten Behörde die wesentlichen Umstände bekannt waren, ist dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber jenem der Rechtsrichtigkeit der Vorzug einzuräumen. Die Leistungsempfängerin ist daher bereits bei Gewährung der Mindestsicherung in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um eine Vorausleistung handelt, bei der sie mit einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen hat, soweit die erwarteten Einkünfte oder sonstigen eigenen Mittel tatsächlich realisiert werden. Erfolgt ein derartiger Hinweis zu diesem Zeitpunkt nicht, so wird die Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung in diesem Zusammenhang aus Rechtsschutzgründen verwirkt. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall über die Höhe des Rückersatzes beschwerte, nichts. Insgesamt war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob es zulässig ist, eine Leistung der Mindestsicherung als Vorausleistung zurückzufordern, obwohl es die belangte Behörde unterlassen hat in dem inzwischen rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wurde, auf eben diesen vorläufigen Charakter verbunden mit einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen bzw diesen Bescheid auf die entsprechende Bestimmung des TMSG zu stützen. Rechtsprechung zu dieser Frage war im Bereich der Mindestsicherung soweit ersichtlich nicht vorhanden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob es zulässig ist, eine Leistung der Mindestsicherung als Vorausleistung zurückzufordern, obwohl es die belangte Behörde unterlassen hat in dem inzwischen rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Leistung zuerkannt wurde, auf eben diesen vorläufigen Charakter verbunden mit einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen bzw diesen Bescheid auf die entsprechende Bestimmung des TMSG zu stützen. Rechtsprechung zu dieser Frage war im Bereich der Mindestsicherung soweit ersichtlich nicht vorhanden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.1083.2

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