GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
O 1994 die von der Antragstellerin in Italien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“
O 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass sie folgende Eignungsprüfung erfolgreich ablegt, nämlich das Modul 1 Z 2 „Berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler, § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 6 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler–Befähigungsprüfungsordnung)“. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 373 d, Absatz eins und Absatz 5, GewO 1994 die von der Antragstellerin in Italien erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler“
Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994 unter der Bedingung gleichgehalten, dass sie folgende Eignungsprüfung erfolgreich ablegt, nämlich das Modul 1 Ziffer 2, „Berufsspezifische Fächer für Immobilienmakler, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler (Immobilienmakler–Befähigungsprüfungsordnung)“. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde richtet sich lediglich gegen die dargelegte, vom Landeshauptmann von Tirol auferlegte Bedingung. In dieser Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Landeshauptmannes von Tirol bei der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung nicht ein Vergleich der Ausbildung der Antragstellerin in ihrem Heimatstaat mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen vorzunehmen sei, da dies eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWG begründen würde. Vielmehr sei eine Vergleichsprüfung zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin und den erforderlichen Befähigungsnachweisen vorzunehmen. Die „umfassende“ Befähigung, welche nach Ansicht des Landeshauptmannes von Tirol über die bisher nachgewiesenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinausgehen, könnten nicht einfach durch einen pauschalen Verweis auf „Modul 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung“ bestimmt werden. Die für einen Immobilienmakler relevanten Prüfungsfächer nach § 3 Abs 1 Z 2 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung seien in § 6 leg cit näher konkretisiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin etwa die Prüfungsfächer „Grundzüge des Facility-Managements, der Bautechnik für Immobilientreuhänder, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und des Plan- und Vermessungswesens“ vermissen ließe. Auch würden sich aus dem Vergleich der Berufsqualifikation und der Ausbildungsnachweise mit den in § 6 der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung genannten Prüfungsfächern keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede ergeben, welche einer bedingungslosen Gleichhaltung entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge nachweislich über die rechtlichen Kenntnisse, welche zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erforderlich seien. Kenntnisse spezieller österreichischer Rechtsfragen könnte die Antragstellerin jederzeit durch Inanspruchnahme eines österreichischen Rechtsanwaltes erwerben. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde richtet sich lediglich gegen die dargelegte, vom Landeshauptmann von Tirol auferlegte Bedingung. In dieser Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Landeshauptmannes von Tirol bei der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung nicht ein Vergleich der Ausbildung der Antragstellerin in ihrem Heimatstaat mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen vorzunehmen sei, da dies eine unzulässige Behinderung der Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWG begründen würde. Vielmehr sei eine Vergleichsprüfung zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin und den erforderlichen Befähigungsnachweisen vorzunehmen. Die „umfassende“ Befähigung, welche nach Ansicht des Landeshauptmannes von Tirol über die bisher nachgewiesenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinausgehen, könnten nicht einfach durch einen pauschalen Verweis auf „Modul 1 Ziffer 2, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung“ bestimmt werden. Die für einen Immobilienmakler relevanten Prüfungsfächer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung seien in Paragraph 6, leg cit näher konkretisiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin etwa die Prüfungsfächer „Grundzüge des Facility-Managements, der Bautechnik für Immobilientreuhänder, der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und des Plan- und Vermessungswesens“ vermissen ließe. Auch würden sich aus dem Vergleich der Berufsqualifikation und der Ausbildungsnachweise mit den in Paragraph 6, der Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsverordnung genannten Prüfungsfächern keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede ergeben, welche einer bedingungslosen Gleichhaltung entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge nachweislich über die rechtlichen Kenntnisse, welche zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes erforderlich seien. Kenntnisse spezieller österreichischer Rechtsfragen könnte die Antragstellerin jederzeit durch Inanspruchnahme eines österreichischen Rechtsanwaltes erwerben. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gleichhaltung ohne Bedingung stattgegeben werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Tirol zurückzuverweisen. Dem Rechtsmittel kam keine Berechtigung zu. Aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, die italienische Staatsbürgerin ist, seit dem **.*2.2012 zur Ausübung der Maklertätigkeit, Abschnitt „Immobilien“ und „Makler mit entgeltlichem Auftrag für die Bereiche Immobilien und Betrieben“ befähigt ist (Bestätigung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Ort3 vom **.*3.2012 zu Zl **/**/**.*.*/******4). Weiters ergibt sich aus der Bestätigung der Firma Gesellschaft1 vom **.*5.2013, dass die Beschwerdeführerin in der Immobilienagentur dieser Firma von Jänner 2012 bis Anfang Juni 2012 als Bürofachkraft und nach dem erfolgreichen Bestehen der Maklerprüfung vor der Prüfungskommission der Handelskammer Ort3 am **.*7.2012 als Maklerin gearbeitet hat. Aus dieser Bestätigung ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführerin die Leitung des Büros dieser Firma in Ort1, Straße1, als verantwortliche Immobilienmaklerin übertragen worden ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit **.*7.2012 ohne Unterbrechung in der Geschäftsstelle in Ort1 sämtliche mit der Maklertätigkeit zusammenhängenden Aufgaben, einschließlich Entgegennahme und Abwicklung von Vermittlungsaufträgen und Entgegennahme von Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen ausgeführt hat. Laut Teilnahmebestätigung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Ort3 vom **.*8.2012 hat die Beschwerdeführerin den Vorbereitungskurs für die Eignungsprüfung für Makler/Innen vom **.**.***9 bis **.**.**10 im Gesamtausmaß von 90 Stunden besucht, wobei im allgemeinen Teil „Zivilrecht, Steuerrecht, Regelung der Tätigkeit“ und im speziellen Teil „Immobilien“ behandelt worden sind. Es liegen keine Gewerbsausschlussgründe hinsichtlich der Beschwerdeführerin vor. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über keine Kenntnisse des österreichischen Rechtes betreffend die Ausübung ihres Berufes verfügt.
Abs 1 Gewerbeordnung 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller (Antragstellerin) erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wennGemäß Paragraph 373 d, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller (Antragstellerin) erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn 1. die vom Anerkennungswerber (Anerkennungwerberin) erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und 2. keine Ausschlussgründe
keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen. Im Sinne des § 373d Abs 2 Gewerbeordnung 1994 hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:Im Sinne des Paragraph 373 d, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
Z 1 bis 5 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellenden Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen
Ziffer eins bis 5 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellenden Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
Abs 3 leg cit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebietes des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeit vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit b der Richtlinie 2005/36/EG des Qualifikationsniveaus
Abs 2 Z 2, 3 oder 5 darstellt. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
Absatz 3, leg cit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebietes des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeit vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG des Qualifikationsniveaus
Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 darstellt.
Gemäß Paragraph 373 d, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Unter den Fächer
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
Abs 5 Gewerbeordnung 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Von der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Abs 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
Paragraph 373 d, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Von der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Abs 6 Gewerbeordnung 1994 sind unter Anpassungslehrgängen solche im Sinne des Art 3 Abs 1 lit g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Derzeit sind in Österreich noch keine diesbezüglichen Anpassungslehrgänge eingerichtet.
Paragraph 373 d, Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 sind unter Anpassungslehrgängen solche im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Derzeit sind in Österreich noch keine diesbezüglichen Anpassungslehrgänge eingerichtet. Unter Eignungsprüfungen sind
Abs 7 Eignungsprüfungen im Sinne des Art 3 Abs 1 lit h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der § 350 bis § 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. Unter Eignungsprüfungen sind
Absatz 7, Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraph 350 bis Paragraph 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. Dazu gehört die Immobilientreuhänder-Verordnung, BGBl II Nr 58/2003 in der geltenden Fassung:Dazu gehört die Immobilientreuhänder-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2003, in der geltenden Fassung: § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: Zugangsvoraussetzungen § 1.
Abs. 1 mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht. …“
Absatz eins, mit Tätigkeiten befasst, die fachlich einschlägig sowohl für die Tätigkeiten der Immobilienmakler als auch für die Tätigkeiten der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Bereiches, für den sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht. …“ Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers umfassen jedoch auch die Prüfungsordnung, welche den fachlichen Prüfungsumfang festlegt und zwar die Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung, Verordnung der Wirtschaftskammer Österreichs über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler. Aufgrund der §§ 22 Abs 1 und 352a Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 22, Absatz eins und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,, wird verordnet: „§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“„§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler (Paragraph 117, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ § 2.
1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten : Paragraph 6, Die schriftliche Prüfung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Immobilienmakler relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten :
Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. Paragraph 7, Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten
Paragraph 6, muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden. … Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung §
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 11, Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 12, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Bewertung der Module, Auszeichnung § 13.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobilienmakler ausschließlich in Italien erworben hat. Es wurde auch gar nicht behauptet, dass aufgrund eines allfälligen Österreichbezugs Kenntnisse des österreichischen Rechtes erworben worden wären, die Antragstellerin sohin während ihrer Berufserfahrung Kenntnisse erworben hätte, die die wesentlichen Unterschiede
Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken würden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Kenntnisse des österreichischen Rechtes verfügt. Die Kenntnisse der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, wie in § 6 der Prüfungsordnung angeführt, sind jedoch Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit des von der Beschwerdeführerin in Italien ausgeübten Gewerbes jenem der österreichischen Immobilienmakler gleichgehalten werden kann. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei rechtlichen Fragen eines österreichischen Anwaltes bedienen könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal dadurch wesentliche Prüfungselemente umgangen werden könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, dass lediglich bei ausreichender Kenntnisse dieser für die Berufsausübung wesentlichen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, dass insbesondere allfällige Schadenersatzansprüche möglichst hintangehalten werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Kenntnisse des österreichischen Rechtes verfügt. Die Kenntnisse der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, wie in Paragraph 6, der Prüfungsordnung angeführt, sind jedoch Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit des von der Beschwerdeführerin in Italien ausgeübten Gewerbes jenem der österreichischen Immobilienmakler gleichgehalten werden kann. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei rechtlichen Fragen eines österreichischen Anwaltes bedienen könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal dadurch wesentliche Prüfungselemente umgangen werden könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, dass lediglich bei ausreichender Kenntnisse dieser für die Berufsausübung wesentlichen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, dass insbesondere allfällige Schadenersatzansprüche möglichst hintangehalten werden. Die geforderten umfassenden Kenntnisse verschiedenster, teils sehr spezifischer österreichischer Rechtsgebiete stellt eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Immobilienmaklerberufes dar und ergeben sich somit wesentliche inhaltliche Unterschiede zu den bisher erbrachten Ausbildungsnachweisen der Beschwerdeführerin. Mit Recht wurde daher seitens des Landeshauptmannes von Tirol das Gewerbe lediglich unter der im Spruch angeführten Bedingung gleichgehalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0912.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.