RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/0691-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des M T, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S W, Adresse, PLZ Ort, vom 18.02.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2014, XY-***-2013, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bekämpften Straferkenntnis wird Herrn M T folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Herr M T, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in PLZ Ort, Adresse, hat es als Inhaber und Betreiber des Campingplatzes in PLZ Ort, Gp 1141, KG Q, zu verantworten, dass zumindest bei einer Überprüfung am 18.07.2013 an Ort und Stelle durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, dass sich auf 8 Standplätzen des gegenständlichen Campingplatzes unzulässig errichtete bauliche Anlagen befinden (und zwar Wohnwagen mit verschiedenen Teilen, die eine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und auch die Entfernung dieser Anlagen mit einem technischen Aufwand verbunden wäre - teilweise handelt es sich um Holzwände, Kunststoffwände, Vordächer mit Sparren aus Alu oder Holz, Dachrinnen, Regenabfallrohre), und zwar auf den Plätzen 14 (Zeile 1), 2 und 7 (Zeile 2), 9 (Zeile 3), 1 und 3 (Zeile 4), obwohl gemäß § 6 Abs 1 lit
- c)Ziffer 2 Tiroler Campinggesetz 2001 auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen.„Herr M T, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in PLZ Ort, Adresse, hat es als Inhaber und Betreiber des Campingplatzes in PLZ Ort, Gp 1141, KG Q, zu verantworten, dass zumindest bei einer Überprüfung am 18.07.2013 an Ort und Stelle durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, dass sich auf 8 Standplätzen des gegenständlichen Campingplatzes unzulässig errichtete bauliche Anlagen befinden (und zwar Wohnwagen mit verschiedenen Teilen, die eine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und auch die Entfernung dieser Anlagen mit einem technischen Aufwand verbunden wäre - teilweise handelt es sich um Holzwände, Kunststoffwände, Vordächer mit Sparren aus Alu oder Holz, Dachrinnen, Regenabfallrohre), und zwar auf den Plätzen 14 (Zeile 1), 2 und 7 (Zeile 2), 9 (Zeile 3), 1 und 3 (Zeile 4), obwohl gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) Ziffer 2 Tiroler Campinggesetz 2001 auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 6 Abs. 1 lit.
- f)iVm § 6 Abs 1 lit
- c)Ziffer 2 Tiroler Campinggesetz 2001 in der geltenden FassungParagraph eins, 6 Absatz eins, Litera f,) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) Ziffer 2 Tiroler Campinggesetz 2001 in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 16 - Einleitungssatz - Tiroler Campinggesetz 2001 IdgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 16, - Einleitungssatz - Tiroler Campinggesetz 2001 IdgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs 1 VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 70,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 70,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 770,--.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr M T durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Erstbehörde offensichtlich bei der Beurteilung dieses Falles an Begriffen der Tiroler Bauordnung und dazu ergangenen Entscheidungen orientiere, obwohl er die Erstbehörde darauf hingewiesen hätte, dass die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit einer Anlage auf einem Campingplatz in Tirol nur noch nach den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 zu beurteilen sei. So gehe die Erstbehörde von der unzutreffenden und veralteten Rechtsansicht aus, wonach Mobilheime, Wohnmobile und dergleichen mit entsprechenden Vor- und Überbauten dann nicht auf einem genehmigten Campingplatz aufgestellt werden dürften, wenn es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinn der TBO handle. Nach der früheren Rechtslage hätten bestimmte Anlagen nach dem Campinggesetz zulässig sein können, nach der Tiroler Bauordnung aber unzulässig. Dieser Regelungswiderspruch sei erst durch § 1 Abs 3 lit r TBO 2011 gelöst worden, wonach dieses Gesetz für mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime sowie untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte, die dem Campieren nach dem Tiroler Campinggesetz dienen, nicht mehr anwendbar ist. Die von der Erstbehörde zitierte Judikatur beziehe sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der TBO 2011. Der gegenständliche Sachverhalt sei ausschließlich nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 zu beurteilen, wonach gemäß § 2 lit a das Aufstellen von mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen auf genehmigten Campingplätzen ausdrücklich zulässig wäre. Eine Definition des Begriffes Mobilheime und dergleichen enthalte dieses Gesetz im Gegensatz etwa zum burgenländischen und kärntner Landesgesetz nicht. Demnach ergebe sich, dass Mobilheime und dergleichen wie Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für Wetterfestmachungen von Zelten, selbst dann auf einem Campingplatz errichtet werden dürfen, wenn es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung handle. Die belangte Behörde wäre auf seine Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher eingegangen. Hätte der Gesetzgeber das Aufstellen von Mobilheimen und dergleichen, die gleichzeitig auch als baulichen Anlagen im Sinn der TBO zu qualifizieren sind, von vorne herein nicht für zulässig erachtet, so hätte es der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 3 lit r TBO nicht bedurft. Der Begriff der baulichen Anlage im Sinn der TBO sei mit dem in § 6 Abs 1 lit c Z 2 Tiroler Campinggesetz 2001 verwendeten Begriff nicht identisch. Die Erstbehörde orientiere sich nur an den Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. I Z in seinem Schreiben vom 20.11.2013 und nehme auf die hierzu gemachten Einwände des Beschuldigten nicht weiter Bezug. Nach den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes sei nicht jede Verbindung mit dem Boden sondern nur eine dauerhafte Verbindung maßgeblich. Den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, worin die dauerhafte Verbindung bei den einzelnen gegenständlichen Objekten gelegen sein soll. Ein weiteres Element für eine jedenfalls zulässige Anlage nach dem Tiroler Campinggesetz sei der Umstand, dass die Anlage ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden kann. Dazu lasse die Erstbehörde eine Begründung vermissen. Vielmehr sei erkennbar, dass die gegenständlichen Objekte sich von einem maßgerechten Durchschnittsmenschen ohne besonderen technischen Aufwand entfernen lassen. Bei den begutachteten Anlagen und Objekten handle es sich sehr wohl um handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen. Diese seien im Handel üblicherweise erhältlich. Ein Blick auf andere Campingplätze in der näheren Region zeige, dass derartige Einrichtungen und Objekte nahezu auf jedem Campingplatz zu finden sind. Die Ermittlungen des Sachverständigen seien unzureichend und unvollständig geblieben. Dem Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, welche Anlagen, Objekte und Bauteile genau dem Gesetz widersprechen würden. Wenn derartige Anlagen auf anderen Campingplätzen toleriert würden und beim Beschuldigten nicht, würde eine grobe Wettbewerbsverzerrung zu dessen Lasten entstehen. Auch könne ihm kein grob fahrlässiges Verhalten angelastetet werden. Er habe sich anlässlich einer Besprechung in den Amtsräumen der Erstbehörde am 01.07.2013 kooperativ gezeigt. Dort wäre ihm jedoch erklärt worden, dass es kein einheitliches behördliches Vorgehen dahingehend gebe, welche Anlagen, Einrichtungen und Objekte auf einem Campingplatz nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 zulässig wären. Dieser Umstand könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr M T durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Erstbehörde offensichtlich bei der Beurteilung dieses Falles an Begriffen der Tiroler Bauordnung und dazu ergangenen Entscheidungen orientiere, obwohl er die Erstbehörde darauf hingewiesen hätte, dass die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit einer Anlage auf einem Campingplatz in Tirol nur noch nach den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 zu beurteilen sei. So gehe die Erstbehörde von der unzutreffenden und veralteten Rechtsansicht aus, wonach Mobilheime, Wohnmobile und dergleichen mit entsprechenden Vor- und Überbauten dann nicht auf einem genehmigten Campingplatz aufgestellt werden dürften, wenn es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinn der TBO handle. Nach der früheren Rechtslage hätten bestimmte Anlagen nach dem Campinggesetz zulässig sein können, nach der Tiroler Bauordnung aber unzulässig. Dieser Regelungswiderspruch sei erst durch Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, TBO 2011 gelöst worden, wonach dieses Gesetz für mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime sowie untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte, die dem Campieren nach dem Tiroler Campinggesetz dienen, nicht mehr anwendbar ist. Die von der Erstbehörde zitierte Judikatur beziehe sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der TBO 2011. Der gegenständliche Sachverhalt sei ausschließlich nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 zu beurteilen, wonach gemäß Paragraph 2, Litera a, das Aufstellen von mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen auf genehmigten Campingplätzen ausdrücklich zulässig wäre. Eine Definition des Begriffes Mobilheime und dergleichen enthalte dieses Gesetz im Gegensatz etwa zum burgenländischen und kärntner Landesgesetz nicht. Demnach ergebe sich, dass Mobilheime und dergleichen wie Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für Wetterfestmachungen von Zelten, selbst dann auf einem Campingplatz errichtet werden dürfen, wenn es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung handle. Die belangte Behörde wäre auf seine Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher eingegangen. Hätte der Gesetzgeber das Aufstellen von Mobilheimen und dergleichen, die gleichzeitig auch als baulichen Anlagen im Sinn der TBO zu qualifizieren sind, von vorne herein nicht für zulässig erachtet, so hätte es der Ausnahmebestimmung in Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, TBO nicht bedurft. Der Begriff der baulichen Anlage im Sinn der TBO sei mit dem in Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Campinggesetz 2001 verwendeten Begriff nicht identisch. Die Erstbehörde orientiere sich nur an den Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. römisch eins Z in seinem Schreiben vom 20.11.2013 und nehme auf die hierzu gemachten Einwände des Beschuldigten nicht weiter Bezug. Nach den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes sei nicht jede Verbindung mit dem Boden sondern nur eine dauerhafte Verbindung maßgeblich. Den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, worin die dauerhafte Verbindung bei den einzelnen gegenständlichen Objekten gelegen sein soll. Ein weiteres Element für eine jedenfalls zulässige Anlage nach dem Tiroler Campinggesetz sei der Umstand, dass die Anlage ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden kann. Dazu lasse die Erstbehörde eine Begründung vermissen. Vielmehr sei erkennbar, dass die gegenständlichen Objekte sich von einem maßgerechten Durchschnittsmenschen ohne besonderen technischen Aufwand entfernen lassen. Bei den begutachteten Anlagen und Objekten handle es sich sehr wohl um handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen. Diese seien im Handel üblicherweise erhältlich. Ein Blick auf andere Campingplätze in der näheren Region zeige, dass derartige Einrichtungen und Objekte nahezu auf jedem Campingplatz zu finden sind. Die Ermittlungen des Sachverständigen seien unzureichend und unvollständig geblieben. Dem Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, welche Anlagen, Objekte und Bauteile genau dem Gesetz widersprechen würden. Wenn derartige Anlagen auf anderen Campingplätzen toleriert würden und beim Beschuldigten nicht, würde eine grobe Wettbewerbsverzerrung zu dessen Lasten entstehen. Auch könne ihm kein grob fahrlässiges Verhalten angelastetet werden. Er habe sich anlässlich einer Besprechung in den Amtsräumen der Erstbehörde am 01.07.2013 kooperativ gezeigt. Dort wäre ihm jedoch erklärt worden, dass es kein einheitliches behördliches Vorgehen dahingehend gebe, welche Anlagen, Einrichtungen und Objekte auf einem Campingplatz nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 zulässig wären. Dieser Umstand könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht beauftragte einen hochbautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob es sich bei den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz handelte und allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des § 6 Abs 1 lit c Z 2 Tiroler Campinggesetz entsprachen oder es sich um bauliche Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung handelte.Das Landesverwaltungsgericht beauftragte einen hochbautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob es sich bei den im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz handelte und allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Campinggesetz entsprachen oder es sich um bauliche Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung handelte. Das dazu ergangene Gutachten vom 28.03.2014 lautet wie folgt: „Nachstehend übermittle ich das Gutachten, geführt unter dem Geschäftszeichen LVwG-2014/25/0691-1, zur weiteren Verwendung. • Auftrag: „Handelte es sich bei den sechs im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte iSd § 2 lit. A Tiroler Campinggesetz und entsprachen allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des § 6 Abs. 1 lit. C Z2 leg.cit. oder handelte es sich um bauliche Anlagen iSd TBO“„Handelte es sich bei den sechs im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Objekten um mobile Unterkünfte iSd Paragraph 2, lit. A Tiroler Campinggesetz und entsprachen allenfalls errichtete Anlagen den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, lit. C Z2 leg.cit. oder handelte es sich um bauliche Anlagen iSd TBO“ Es bedarf dafür einer separaten Beschreibung (soweit Objekte noch vorhanden wie auf den Lichtbildern im Akt dargestellt) und Begründung für jeden der sechs im Spruch auf Grundlage des im Akt vorhandenen Stellplanes angeführten Stellplätze. • Unterlagen: Die zur Beurteilung notwendigen Teile des Verfahrensaktes wurden dem Sachverständigen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vollständig übermittelt und vom Sachverständigen berücksichtigt bzw. zur Gänze gelesen. • Erklärung des Sachverständigen: Der Verfasser dieses Gutachtens ist in die beim Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für folgende Fachgebiete eingetragen: 72.01. Hochbau und Architektur Der Sachverständige gibt an, dass er fremd zu den Parteien ist und nachstehendes Gutachten unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände gemäß dem abgelegten Sachverständigeneid nach bestem Wissen und Gewissen ausgearbeitet hat. • Befundaufnahme - Augenschein: Datum: 18.03.2014 Zeit: 13:00 U h r-14:30 Uhr Ort: Campingplatz M T, Adresse, PLZ Ort Teilnehmer: Herr M T (Eigentümer) Herr Mag. S W (Rechtsanwalt) Herr Bmstr. Ing. D P (Sachverständiger, Landesbaudirektion) Die Befundaufnahme hat im Beisein des Eigentümers Herrn M T und dessen Rechtsbeistand Mag. S W vor Ort stattgefunden. Als Grundlage für die Befundaufnahme diente ein Stellplatzplan (Beilage A), der die Vorgehensweise bzw. die zu begutachtenden Stellplätze markiert. Des Weiteren wurde eine Fotodokumentation durchgeführt, welche in den Beilagen angehängt ist. Grundlage und Augenmerk seitens des Sachverständigen bei der Befundaufnahme war es festzustellen, ob die in der Beilage 1 markierten Stellplätze speziell, aber die Anbauten an die „Wohnwägen" unter das Tiroler Campinggesetz und somit um untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte fallen, oder es sich in den speziellen Fällen um bauliche Anlagen It. Tiroler Bauordnung in der aktuellen Fassung handelt.Grundlage und Augenmerk seitens des Sachverständigen bei der Befundaufnahme war es festzustellen, ob die in der Beilage 1 markierten Stellplätze speziell, aber die Anbauten an die „Wohnwägen" unter das Tiroler Campinggesetz und somit um untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte fallen, oder es sich in den speziellen Fällen um bauliche Anlagen römisch eins t. Tiroler Bauordnung in der aktuellen Fassung handelt. • Gutachten: Anhand der Fragestellung aus dem Auftrag und des daraus erfolgten Lokalaugenscheins inkl. Befundaufnahme wurde Folgendes festgestellt: Bei den 8 Standplätzen aus der Befundaufnahme handelt es sich ausschließlich um Wohnwägen, welche dauerhaft am genannten Campingplatz eingemietet sind. Die Zelte sind handelsüblich und in kurzer Zeit auf- bzw. abgebaut. Die Überdachungen können ebenfalls ohne großen Aufwand auf- und abgebaut werden. Von außen bei allen Zubauten ersichtlich ist, dass im Sockelbereich diverse Schutzvorkehrungen gegen Wassereintritte und dergleichen vorgenommen wurden. Des Weiteren sind die Zelte und Anbauten gegen Umwelteinflüsse wie etwa Wasser oder starker Wind (Föhn) entsprechend abgesichert. Im Zuge von stichprobenartigen Öffnungen der Zelte von außen in den Eckbereichen konnten keine direkten und dauerhaften Verbindungen mit dem Erdreich in Form von Fundamenten festgestellt werden. Lediglich Kanthölzer und einzelne Waschbetonplatten wurden als Auflager bzw. zur Niveauregulierung verwendet. Es wurden keine Fundamente in Form von Beton in Verbindung mit Bewehrung festgestellt, und somit ist der rasche Abbau ohne großen technischen Aufwand und in einer relativ kurzen Zeit gewährleistet. Zeile 1. Stellplatz 14: Es handelt sich um einen Wohnwagen mit einem vorgelagerten Zelt und einer Überdachung. In der Beilage 2 und 3 ist ersichtlich, dass das Zelt auf einzelnen Ziegeln bzw. Kanthölzern abgestützt ist. Die äußere Umrandung und der Abschluss im Bodenbereich des Zeltes ist mit einem feinmaschigen Insektengitter abgeschlossen. Das Zelt kann innerhalb kurzer Zeit auf- und abgebaut werde. Zeile 2. Stellplatz 2: Hier handelt es sich um einen Wohnwagen mit einem vorgelagerten Zelt und einer Überdachung. Auf der Rückseite ist das Dach laut Beilage 4, 5 und 6 mit Holzsäulen abgestützt, welche auf Waschbetonplatten aufgestellt sind. Das Zelt kann innerhalb kurzer Zeit auf- bzw. abgebaut werden. Zeile 2. Stellplatz 7: Hier handelt es sich um ein handelsübliches Zelt, welches im Bereich der Säulen an den Ecken auf Kanthölzer aufgestellt ist. Ersichtlich anhand der Beilagen 7 und 8. Auch dieses Zelt kann samt Unterbau in kurzer Zeit auf- und abgebaut werden. Zeile 3. Stellplatz 9: Es handelt sich hier um ein handelsübliches Campingzelt, welches speziell für Wohnwägen anbauen lässt. Dieses Zelt ist laut Beilage 9 und 10 auf Kanthölzer und Waschbetonplatten aufgestellt und kann jederzeit ohne großen Aufwand auf- und abgebaut werden. Zeile 4. Stellplatz 1: Hier handelt es sich um ein handelsübliches Kunststoff-Fertigteilsystem für Campingwägen, welches auf Waschbetonplatten aufgestellt ist. Dieses System lässt sich in einfachen Schritten und ohne großen Aufwand in kurzer Zeit in seine Einzelteile zerlegen. Der Sockelbereich ist aus der Beilage 11 und 12 gut ersichtlich. Zeile 4. Stellplatz 3: Hier handelt es sich um einen Zubau aus Holzfertigteilen, welche auf Kanthölzer und Waschbeton platten aufgestellt ist. Die Fertigteile lassen sich in größere Einzelteile in relativ kurzer Zeit ohne großen Aufwand zerlegen. Ersichtlich in den Beilagen 13 und 14. Zeile 4. Stellplatz 12: Hier handelt es sich um ein handelsübliches Zelt für Campingwägen, welches auf Wasch beton platten aufgestellt ist. Das Zelt lässt sich ohne besonderen Aufwand relativ schnell auf- und abbauen. Im Sockelbereich außen ist die Zeltplane ebenfalls mit Waschbetonplatten beschwert worden, um das Eindringen von Tieren bzw. Wasser zu verhindern. Ersichtlich in den Beilagen 15 und 16. Zeile 4, Stellplatz 13: Hier handelt es sich um ein handelsübliches Campingzelt, welches auf Kanthölzer aus Holz aufgestellt ist und im Sockelbereich die Plane mit Sand beschwert wurde, um eine Eindringen von Wasser und Tieren (Ungeziefer) zu verhindern. Auch dieses Zelt ist in relativ kurzer Zeit auf- bzw. abgebaut. Ersichtlich aus den Beilagen 17, 18 und 19. • Zusammenfassung: Es ist festzuhalten, dass die oben genannten Stellplätze keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) haben und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können. Die handelsüblichen Zelte und Anbauten an die Wohnwägen sind so konstruiert, dass diese für sogenannte „Dauercamper“ verwendbar sind, und gleichzeitig aber die teilweise extremen Witterungsverhältnisse auf längere Zeit überstehen können.“ Diesem Gutachten waren auch ein Lageplan des Campingplatzes und eine umfangreiche Lichtbilderbeilage angeschlossen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der Erstbehörde zum Parteiengehör übermittelt. Innerhalb der dafür eingeräumten First äußerte sich nur die Erstbehörde, welche zusammengefasst ausführte, dass, sollten die errichteten Anlagen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden besitzen, diese Anlagen als für in Ordnung befunden werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 6 Abs 1 lit c Z 2 Tiroler Campinggesetz 2001 bestimmt, dass auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind. Da es keinen Sinn ergäbe, untergeordnete Bestandteile ohne mobile Unterkünfte zu errichten, bedeutet dies die zwingende Schlussfolgerung, dass jedenfalls mobile Unterkünfte auf Standplätzen eines Campingplatzes aufgestellt werden dürfen, was auch in § 2 lit c leg cit ausdrücklich festgehalten ist. Der Begriff „mobile Unterkünfte“ wird in § 2 lit a im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Kampieren“ näher umschrieben. Nach der dortigen beispielhaften Aufzählung handelt es sich dabei etwa um Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus. Es wird demnach nicht möglich sein, dass solche Unterkünfte ganzjährig von denselben Personen bewohnt werden, weil dies dann nicht mehr im Rahmen des Tourismus erfolgen würde. Ausdrücklich zu mobilen Unterkünften zählt das Tiroler Campinggesetz auch Mobilheime, ohne diese selbst näher zu umschreiben. Die entsprechenden Landesgesetze in Kärnten und im Burgenland beschreiben ein Mobilheim übereinstimmend als ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dergleichen), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient (Burgenland).Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Campinggesetz 2001 bestimmt, dass auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden dürfen, die untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind. Da es keinen Sinn ergäbe, untergeordnete Bestandteile ohne mobile Unterkünfte zu errichten, bedeutet dies die zwingende Schlussfolgerung, dass jedenfalls mobile Unterkünfte auf Standplätzen eines Campingplatzes aufgestellt werden dürfen, was auch in Paragraph 2, Litera c, leg cit ausdrücklich festgehalten ist. Der Begriff „mobile Unterkünfte“ wird in Paragraph 2, Litera a, im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Kampieren“ näher umschrieben. Nach der dortigen beispielhaften Aufzählung handelt es sich dabei etwa um Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus. Es wird demnach nicht möglich sein, dass solche Unterkünfte ganzjährig von denselben Personen bewohnt werden, weil dies dann nicht mehr im Rahmen des Tourismus erfolgen würde. Ausdrücklich zu mobilen Unterkünften zählt das Tiroler Campinggesetz auch Mobilheime, ohne diese selbst näher zu umschreiben. Die entsprechenden Landesgesetze in Kärnten und im Burgenland beschreiben ein Mobilheim übereinstimmend als ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dergleichen), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient (Burgenland). In den erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungsnovelle LGBl Nr 57/2011 ist in Bezug auf § 1 Abs 3 lit r ausgeführt, dass dem Tiroler Campinggesetz 2001 auch Zelte und Mobilheime als mobile Unterkünfte sowie untergeordnete Bestandteile solcher mobiler Unterkünfte unterliegen.In den erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, ist in Bezug auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, ausgeführt, dass dem Tiroler Campinggesetz 2001 auch Zelte und Mobilheime als mobile Unterkünfte sowie untergeordnete Bestandteile solcher mobiler Unterkünfte unterliegen. Gemäß § 1 Abs 3 lit r TBO gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen: Dem Campieren im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 Campinggesetz. Bei dem im Spruch bezeichneten Tatort handelt es sich um einen Campingplatz im Sinn des § 2 lit b leg cit. Da sich aus dem Gutachten vom 28.03.2014 ergibt, dass die spruchgegenständlichen Anlagen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) haben und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können und die handelsüblichen Zelte und Anbauten an die Wohnwägen so konstruiert sind, dass diese für Dauercamper verwendbar sind und gleichzeitig aber die teilweise extremen Witterungsverhältnisse auf längere Zeit überstehen können, ergibt sich, dass die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Anlagen jedenfalls nicht unter die Regelungen der Tiroler Bauordnung sondern des Tiroler Campinggesetzes fallen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera r, TBO gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen: Dem Campieren im Sinn des Paragraph 2, Litera a, Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Campinggesetz. Bei dem im Spruch bezeichneten Tatort handelt es sich um einen Campingplatz im Sinn des Paragraph 2, Litera b, leg cit. Da sich aus dem Gutachten vom 28.03.2014 ergibt, dass die spruchgegenständlichen Anlagen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdreich (Boden) haben und auch ohne besonderen technischen Aufwand jederzeit entfernt werden können und die handelsüblichen Zelte und Anbauten an die Wohnwägen so konstruiert sind, dass diese für Dauercamper verwendbar sind und gleichzeitig aber die teilweise extremen Witterungsverhältnisse auf längere Zeit überstehen können, ergibt sich, dass die im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Anlagen jedenfalls nicht unter die Regelungen der Tiroler Bauordnung sondern des Tiroler Campinggesetzes fallen. Die oben aufgezeigte Rechtlage führt in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten zu der rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei den auf im Spruch genannten Stellplätzen angelasteten Anlagen nicht um untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 Tiroler Campinggesetz 2001 sondern um Mobilheime handelt. Die von der Erstbehörde als Bezugsobjekt angeführten Wohnwägen sind teilweise kleiner als die von ihr als untergeordnete Bestandteile angesehenen Mobilheime, weshalb eine solche Unterordnung nicht erkennbar ist. Ein Verbot, verschiedene Formen von mobilen Unterkünften auf einem Stellplatz zu kombinieren, lässt sich für das Landesverwaltungsgericht aus dem Tiroler Campinggesetz nicht ableiten. Damit ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat.Die oben aufgezeigte Rechtlage führt in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten zu der rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei den auf im Spruch genannten Stellplätzen angelasteten Anlagen nicht um untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Campinggesetz 2001 sondern um Mobilheime handelt. Die von der Erstbehörde als Bezugsobjekt angeführten Wohnwägen sind teilweise kleiner als die von ihr als untergeordnete Bestandteile angesehenen Mobilheime, weshalb eine solche Unterordnung nicht erkennbar ist. Ein Verbot, verschiedene Formen von mobilen Unterkünften auf einem Stellplatz zu kombinieren, lässt sich für das Landesverwaltungsgericht aus dem Tiroler Campinggesetz nicht ableiten. Damit ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Tiroler Campinggesetz einen großen Auslegungsspielraum zu der Frage lässt, welche Objekte auf einem Campingplatz errichtet werden dürfen und welche nicht. Ein allenfalls bestehender regelungsfreier Raum wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes in einem Strafverfahren jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt, weshalb ihm - selbst wenn der Rechtsansicht im bekämpften Straferkenntnis zu folgen wäre - kein Verschulden an einer solchen Übertretung angelastet werden könnte und schon allein deshalb spruchgemäß zu entscheiden wäre. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.0691.3