GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, eingebracht am 23.01.2014,
G als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 07.01.2014 zugestellt wurde. Dagegen habe der Beschuldigte am 23.01.2014 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft B den Einspruch eingebracht, obwohl die Rechtmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, eingebracht am 23.01.2014,
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 07.01.2014 zugestellt wurde. Dagegen habe der Beschuldigte am 23.01.2014 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft B den Einspruch eingebracht, obwohl die Rechtmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A vorerst Ausführungen zur angelasteten Übertretung trifft. Weiters führt er aus, dass er nach Erhalt des Briefes in Dezember rechtzeitig Herrn C angerufen habe und er ihn darüber informiert hätte, dass er schriftlich seinen Einspruch machen soll. Er habe gleich am nächsten Tag schriftlich Einspruch erhoben. Er wisse nicht, wieso dieser Brief zu seiner Arbeitsstelle geschickt worden ist. Seine Adresse sei seit Februar 2013 Adresse, Platz, Ort. Da die Saison noch nicht ganz begonnen habe, sei er noch nicht anwesend gewesen und habe den Brief an den letzten Tagen in Dezember abgeholt. Mit Schreiben der Rechtsmittelbehörde vom 09.04.2014, zugestellt am 16.04.2014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch die Vorlage geeigneter Bescheinigungen glaubhaft zu machen, dass er sich um den 07.01.2014 nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten an der Anschrift Adresse, Platz, Ort, aufgehalten hat. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist hat Herrn A darauf nicht geantwortet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers seit 22.01.2013 in Adresse, Platz, Ort, gelegen ist. Nach dem Beschuldigtenvorbringen handelte es sich bei der Adresse, Platz, Ort, um seine Arbeitsstelle. Laut dem im Akt der Erstbehörde befindlichen Kuvert wurde Herrn A die Strafverfügung vom 28.11.2014 mit RSb-Brief an die Adresse, Platz, Ort, gesendet. In Ermangelung einer erfolgreichen Aushändigung wurde das Schriftstück bei der Postgeschäftsstelle **** hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 07.01.2014 bestimmt wurde. In die Abgabeeinrichtung wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Da dieses Schriftstück vom Empfänger innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben wurde, wurde dieses wieder an die Behörde zurück geschickt. Mit E-Mail vom 23.01.2014 erhob Herr A unter Anführung der Geschäftszahl **-***-**** Einspruch gegen die Strafverfügung. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, am 07.01.2014 durch Hinterlegung rechtgültig zugestellt wurde oder nicht.
Abs 1 erster Satz Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 2 Abs 4 Zustellgesetz definiert als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Paragraph 2, Absatz 4, Zustellgesetz definiert als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Demnach kann das Dokument dem Empfänger nicht nur in seiner Wohnung sondern auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden. Die im § 2 Z 4 Zustellgesetz als Abgabestellen qualifizierten Orte stehen gleichrangig nebeneinander. An welchen diesen Orte im Einzelfall zuzustellen ist, hat die Behörde in der Zustellverfügung zu bestimmen (§ 5 Zustellgesetz). Jeder der in § 2 Z 4 Zustellgesetz genannten Orte ist „Abgabestelle“ nur dann und nur so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 28.11.2013 wird auf diese Bestimmung hingewiesen.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 28.11.2013 wird auf diese Bestimmung hingewiesen.
Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war laut Rückschein Dienstag, der
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war laut Rückschein Dienstag, der
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