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{'item': 'LVwG-2014/25/1085-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 49§ 13§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1085-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, eingebracht am 23.01.2014,

§ 49Abs 1 VSt

G als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 07.01.2014 zugestellt wurde. Dagegen habe der Beschuldigte am 23.01.2014 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft B den Einspruch eingebracht, obwohl die Rechtmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, eingebracht am 23.01.2014,

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Strafverfügung am 07.01.2014 zugestellt wurde. Dagegen habe der Beschuldigte am 23.01.2014 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft B den Einspruch eingebracht, obwohl die Rechtmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A vorerst Ausführungen zur angelasteten Übertretung trifft. Weiters führt er aus, dass er nach Erhalt des Briefes in Dezember rechtzeitig Herrn C angerufen habe und er ihn darüber informiert hätte, dass er schriftlich seinen Einspruch machen soll. Er habe gleich am nächsten Tag schriftlich Einspruch erhoben. Er wisse nicht, wieso dieser Brief zu seiner Arbeitsstelle geschickt worden ist. Seine Adresse sei seit Februar 2013 Adresse, Platz, Ort. Da die Saison noch nicht ganz begonnen habe, sei er noch nicht anwesend gewesen und habe den Brief an den letzten Tagen in Dezember abgeholt. Mit Schreiben der Rechtsmittelbehörde vom 09.04.2014, zugestellt am 16.04.2014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch die Vorlage geeigneter Bescheinigungen glaubhaft zu machen, dass er sich um den 07.01.2014 nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten an der Anschrift Adresse, Platz, Ort, aufgehalten hat. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist hat Herrn A darauf nicht geantwortet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aus dem zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers seit 22.01.2013 in Adresse, Platz, Ort, gelegen ist. Nach dem Beschuldigtenvorbringen handelte es sich bei der Adresse, Platz, Ort, um seine Arbeitsstelle. Laut dem im Akt der Erstbehörde befindlichen Kuvert wurde Herrn A die Strafverfügung vom 28.11.2014 mit RSb-Brief an die Adresse, Platz, Ort, gesendet. In Ermangelung einer erfolgreichen Aushändigung wurde das Schriftstück bei der Postgeschäftsstelle **** hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 07.01.2014 bestimmt wurde. In die Abgabeeinrichtung wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Da dieses Schriftstück vom Empfänger innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben wurde, wurde dieses wieder an die Behörde zurück geschickt. Mit E-Mail vom 23.01.2014 erhob Herr A unter Anführung der Geschäftszahl **-***-**** Einspruch gegen die Strafverfügung. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2013, **-***-****, am 07.01.2014 durch Hinterlegung rechtgültig zugestellt wurde oder nicht.

§ 13

Abs 1 erster Satz Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 2 Abs 4 Zustellgesetz definiert als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Paragraph 2, Absatz 4, Zustellgesetz definiert als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Demnach kann das Dokument dem Empfänger nicht nur in seiner Wohnung sondern auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden. Die im § 2 Z 4 Zustellgesetz als Abgabestellen qualifizierten Orte stehen gleichrangig nebeneinander. An welchen diesen Orte im Einzelfall zuzustellen ist, hat die Behörde in der Zustellverfügung zu bestimmen (§ 5 Zustellgesetz). Jeder der in § 2 Z 4 Zustellgesetz genannten Orte ist „Abgabestelle“ nur dann und nur so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,

  1. Auflage, Manz, Seite 364/365, Fußnote 4). Der Arbeitsplatz des Empfängers ist nur dann Abgabestelle, wenn sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten dort aufhält, wovon bei einem bloß einmaligen Aufenthalt in jedem Monat nicht gesprochen werden kann (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, Seite 1843, Fußnote 8).Demnach kann das Dokument dem Empfänger nicht nur in seiner Wohnung sondern auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden. Die im Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz als Abgabestellen qualifizierten Orte stehen gleichrangig nebeneinander. An welchen diesen Orte im Einzelfall zuzustellen ist, hat die Behörde in der Zustellverfügung zu bestimmen (Paragraph 5, Zustellgesetz). Jeder der in Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz genannten Orte ist „Abgabestelle“ nur dann und nur so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,
  3. Auflage, Manz, Seite 364/365, Fußnote 4). Der Arbeitsplatz des Empfängers ist nur dann Abgabestelle, wenn sich der Empfänger regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten dort aufhält, wovon bei einem bloß einmaligen Aufenthalt in jedem Monat nicht gesprochen werden kann (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, Seite 1843, Fußnote 8). Im Hinblick auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch die Vorlage geeigneter Bescheinigungen glaubhaft zu machen, dass er sich um den 07.01.2014 nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten an seinen Arbeitsplatz in Ort aufgehalten hat. Dieser Aufforderung hat der Einschreiter nicht entsprochen. Er hat damit nichts dazu beigetragen, seine Beschwerdeausführungen glaubhaft zu machen. Diese scheinen jedoch auch im Hinblick auf das Hinterlegungsdatum 07.01.2014 nicht schlüssig und überzeugend, wenn Herr A ausführt, dass er den Brief an den letzten Tagen im Dezember abgeholt hätte und zu dieser Zeit die Saison noch nicht ganz begonnen habe. Da es sich beim Arbeitsplatz des Empfängers um eine gültige Abgabestelle handelt und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft oder nachvollziehbar machen konnte, dass er sich zum Hinterlegungszeitpunkt dem 07.01.2014 dort nicht regelmäßig zur Verrichtung von Arbeiten aufgehalten hat, ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 07.01.2014 nicht rechtsgültig gewesen und demgemäß sein Einspruch von 23.01.2014 rechtzeitig war.

§ 49Abs 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 28.11.2013 wird auf diese Bestimmung hingewiesen.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 28.11.2013 wird auf diese Bestimmung hingewiesen.

§ 17

Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war laut Rückschein Dienstag, der

  1. Jänner
  2. Damit endete die zweiwöchige Einspruchsfrist am Dienstag, den
  3. Jänner 2014, 24.00 Uhr. Die beeinspruchte Strafverfügung ist somit seit dem
  4. Jänner 2014, 00.00 Uhr, rechtskräftig und nicht mehr abänderbar, weshalb der Einspruch vom 23.01.2014 als verspätet zurückzuweisen war.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war laut Rückschein Dienstag, der

  1. Jänner
  2. Damit endete die zweiwöchige Einspruchsfrist am Dienstag, den
  3. Jänner 2014, 24.00 Uhr. Die beeinspruchte Strafverfügung ist somit seit dem
  4. Jänner 2014, 00.00 Uhr, rechtskräftig und nicht mehr abänderbar, weshalb der Einspruch vom 23.01.2014 als verspätet zurückzuweisen war. Da die Entscheidung der Erstbehörde damit in Entsprechung der Rechtslage erging, konnte der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1085.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.