RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0898-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A B, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Q vom 29.01.2014, Zahl *12-*3/*4-5/2014, betreffend die Verweigerung der baubehördlichen Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Q vom 29.01.2014 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Q vom 29.01.2014 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Das Ansuchen der A B vom 10.12.2013 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf den beiden Grundstücken 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, entsprechend der vorgelegten Planskizze des Architekturbüros W vom Oktober 2013 im Maßstab 1:100 und mit der Bezeichnung des Projektes mit „Apre´s Ski Z-Bar“ wird gemäß § 46 Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und die beantragte Bewilligung versagt.“„Das Ansuchen der A B vom 10.12.2013 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf den beiden Grundstücken 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, entsprechend der vorgelegten Planskizze des Architekturbüros W vom Oktober 2013 im Maßstab 1:100 und mit der Bezeichnung des Projektes mit „Apre´s Ski Z-Bar“ wird gemäß Paragraph 46, Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen und die beantragte Bewilligung versagt.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Aufgrund einer Baubeschwerde wurde dem Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde I. Instanz Anfang Dezember 2013 bekannt, dass die Beschwerdeführerin beim Objekt „Apre´s Ski Z“ Baumaßnahmen durchführte, ohne dass hierfür eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden wäre. Aufgrund einer Baubeschwerde wurde dem Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde römisch eins. Instanz Anfang Dezember 2013 bekannt, dass die Beschwerdeführerin beim Objekt „Apre´s Ski Z“ Baumaßnahmen durchführte, ohne dass hierfür eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden wäre. Aufgrund dessen wurde eine entsprechende Baukontrolle veranlasst, im Rahmen derer sich herausstellte, dass von der Beschwerdeführerin auf den beiden Grundstücken 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, ein Zubau zu ihrem auf dem Grundstück 2141/2 GB Q befindlichen Restaurant „Z“ errichtet worden ist, und zwar in den Mindestabstandsbereichen der Tiroler Bauordnung und teilweise über die gemeinsame Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, hinweg. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der örtlichen Baukontrolle zur Stellungnahme übermittelt, worauf diese mit Eingabe vom 10.12.2013 (eingelangt im Gemeindeamt Q am 12.12.2013) die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes beim Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde I. Instanz beantragte, wobei nach den Antragsangaben die bauliche Anlage zum Schutz der Gäste vor dem Einfluss der in der Nähe befindlichen Schneekanonen sowie vor Witterungseinflüssen dienen solle, und zwar demontierbar (verschraubt) für einen Zeitraum von 5 Jahren.Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der örtlichen Baukontrolle zur Stellungnahme übermittelt, worauf diese mit Eingabe vom 10.12.2013 (eingelangt im Gemeindeamt Q am 12.12.2013) die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes beim Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde römisch eins. Instanz beantragte, wobei nach den Antragsangaben die bauliche Anlage zum Schutz der Gäste vor dem Einfluss der in der Nähe befindlichen Schneekanonen sowie vor Witterungseinflüssen dienen solle, und zwar demontierbar (verschraubt) für einen Zeitraum von 5 Jahren. Mit dem Antrag vom 10.12.2013 wurde eine Planskizze des Architekturbüros W im Maßstab M 1:100 vom Oktober 2013 über den in Rede stehenden Zubau vorgelegt, weitere Unterlagen wurden dem Ansuchen nicht beigeschlossen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Frage der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Zubaues als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes, welche Stellungnahme noch dem Parteiengehör unterzogen worden ist, erließ der Bürgermeister der Gemeinde Q den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.01.2014, womit er spruchgemäß über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben der Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes auf den beiden Grundstücken 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, folgende Entscheidung traf: „Der Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) trifft folgende Feststellung:„Der Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) trifft folgende Feststellung: Gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 wird festgestellt, dass das angesuchte Bauvorhaben „Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes“ auf Grundstück Nr 2141/2 KG Q, EZ **1 und Grundstück Nr 2141/1 KG Q, EZ **2 aufgrund des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011, des § 46 Abs 1 TBO 2011 und § 4 Abs 3 lit a TBO 2011 unzulässig ist. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 wird festgestellt, dass das angesuchte Bauvorhaben „Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes“ auf Grundstück Nr 2141/2 KG Q, EZ **1 und Grundstück Nr 2141/1 KG Q, EZ **2 aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 und Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 unzulässig ist. Die Ausführung des oben genannten Bauvorhabens ist daher unzulässig und wird untersagt.“ Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach der eingereichten Planskizze und der Beschreibung der baulichen Anlage der im § 46 Abs 1 TBO 2011 geforderte besondere Verwendungszweck einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nicht erfüllt sei. Gegenständlich handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches aus mehreren gesetzlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach der eingereichten Planskizze und der Beschreibung der baulichen Anlage der im Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 geforderte besondere Verwendungszweck einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nicht erfüllt sei. Gegenständlich handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches aus mehreren gesetzlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Zum einen seien die Voraussetzungen für die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage über die Grundstücksgrenzen hinweg nicht gegeben und sei zum anderen die in den Mindestabstandsflächen errichtete bauliche Anlage dort nicht zulässig. 2) Gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Q vom 29.01.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde der A B, mit welcher die Genehmigung des errichteten Zubaues als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß der Einreichung vom 10.12.2013 beantragt wurde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Ansicht des hochbautechnischen Sachverständigen in keiner Weise der Tiroler Bauordnung 2011 entspreche und diese eine nicht im Gesetz gedeckte Einzelmeinung darstelle, wenn dieser ausführe, dass den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauten und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung und darüber hinaus im Zusammenhang mit größeren Sport- und Kulturveranstaltungen praktische Bedeutung zukomme. Vielmehr erlaube die Tiroler Bauordnung solche Bauten, die insbesondere dem Zweck dieser Anlage, nämlich dem Schutz von Menschen und Sachen, dienten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgebliche Rechtsvorschrift des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 130/2013, lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgebliche Rechtsvorschrift des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 130 aus 2013,, lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 22 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 22, Absatz 2, genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
- a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
- b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 26 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: In ihrem Ansuchen vom 10.12.2013 um Erteilung einer befristeten Bewilligung gemäß § 46 Abs 1 TBO 2011 für die verfahrensgegenständliche (und bereits errichtete) bauliche Anlage gab die Beschwerdeführerin an, dass die bauliche Anlage dem Schutz der Gäste vor dem Einfluss der in der Nähe befindlichen Schneekanonen sowie vor Witterungseinflüssen dienen solle und die bauliche Anlage demontierbar (verschraubt) für einen Zeitraum von 5 Jahren errichtet werden solle. In ihrem Ansuchen vom 10.12.2013 um Erteilung einer befristeten Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 für die verfahrensgegenständliche (und bereits errichtete) bauliche Anlage gab die Beschwerdeführerin an, dass die bauliche Anlage dem Schutz der Gäste vor dem Einfluss der in der Nähe befindlichen Schneekanonen sowie vor Witterungseinflüssen dienen solle und die bauliche Anlage demontierbar (verschraubt) für einen Zeitraum von 5 Jahren errichtet werden solle. In der dem Ansuchen beigeschlossenen Planskizze wurde das Projekt mit „Apre´s Ski Z-Bar“ bezeichnet und ergibt sich aus dieser Planskizze, dass die in Rede stehende bauliche Anlage, die als vorübergehender Baubestand genehmigt werden soll, einerseits über die gemeinsame Grundstückgrenze der beide Grundstücke 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, hinweg und andererseits in den baurechtlichen Abstandsflächen der Grundstücke 2141/2 GB Q (zu den beiden Grundstücken 2141/1 sowie 2137/4, beide GB Q) und 2141/1 GB Q (zu den beiden Grundstücken 2141/2 sowie 2137/4, beide GB Q) errichtet werden soll bzw bereits ausgeführt wurde. Weitere Angaben zum besonderen Verwendungszweck der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage, die für den bloß vorübergehenden Bestand der baulichen Anlage sprechen würden, nahm die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 10.12.2013 nicht vor, ebenso wenig im weiteren Bauverfahren. Gleichfalls lässt sich bezüglich des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage den Antragsunterlagen nichts weiteres entnehmen, in der vorgelegten Planskizze wurde lediglich der Vermerk aufgenommen, dass es sich bei der baulichen Anlage um eine verschraubte und demontierbare Konstruktion handle. Vom Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde I. Instanz wurde im durchgeführten Verwaltungsverfahren (durch Beauftragung eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Erhebung an Ort und Stelle und Berichterstattung darüber) ermittelt, dass beim bestehenden Restaurant „Z“ der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück 2141/2 GB Q eine Bar angebaut wurde, welche auf den beiden Grundparzellen 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, situiert wurde, und zwar in den Mindestabstandsbereichen nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung
- Erhoben wurde weiters, dass die beiden von der baulichen Anlage betroffenen Grundstücke unterschiedliche Sonderflächenwidmungen aufweisen. Vom Bürgermeister der Gemeinde Q als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde im durchgeführten Verwaltungsverfahren (durch Beauftragung eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Erhebung an Ort und Stelle und Berichterstattung darüber) ermittelt, dass beim bestehenden Restaurant „Z“ der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück 2141/2 GB Q eine Bar angebaut wurde, welche auf den beiden Grundparzellen 2141/1 sowie 2141/2, beide GB Q, situiert wurde, und zwar in den Mindestabstandsbereichen nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung
- Erhoben wurde weiters, dass die beiden von der baulichen Anlage betroffenen Grundstücke unterschiedliche Sonderflächenwidmungen aufweisen. Nach der Beurteilung des beauftragten hochbautechnischen Sachverständigen handelt es sich bei der errichteten baulichen Anlage um ein gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtiges Bauprojekt, mithin um eine gebäudebezogenen Baumaßnahme. Nach der Beurteilung des beauftragten hochbautechnischen Sachverständigen handelt es sich bei der errichteten baulichen Anlage um ein gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtiges Bauprojekt, mithin um eine gebäudebezogenen Baumaßnahme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf keine befristete Bewilligung bzw eine solche auf Widerruf erteilt werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der Bestand der zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll, zumal diesfalls die Erteilung einer Bewilligung bedeuten würde, dass die Behörde auch in gleich oder in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, was auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinausliefe (vgl dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 04.09.2001, Zahl 2000/05/0070, und vom 24.06.2009, Zahl 2008/05/0240, zur diesbezüglich vergleichbaren Ausnahmebewilligung nach der Wiener Bauordnung).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf keine befristete Bewilligung bzw eine solche auf Widerruf erteilt werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der Bestand der zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll, zumal diesfalls die Erteilung einer Bewilligung bedeuten würde, dass die Behörde auch in gleich oder in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen, was auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinausliefe vergleiche dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 04.09.2001, Zahl 2000/05/0070, und vom 24.06.2009, Zahl 2008/05/0240, zur diesbezüglich vergleichbaren Ausnahmebewilligung nach der Wiener Bauordnung). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und mit Bedachtnahme auf den Umstand im Gegenstandsfall, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage konsenslos und unter Verletzung mehrerer Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor Einbringung des Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes errichtet worden ist, ist aus den Antragsangaben und mit Blick auf die Erhebungsergebnisse der Baubehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Ansehung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 1 TBO 2011 erkennbar, der dafür sprechen würde, dass die konsenslos errichtete bauliche Anlage nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und mit Bedachtnahme auf den Umstand im Gegenstandsfall, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage konsenslos und unter Verletzung mehrerer Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor Einbringung des Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes errichtet worden ist, ist aus den Antragsangaben und mit Blick auf die Erhebungsergebnisse der Baubehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Ansehung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 erkennbar, der dafür sprechen würde, dass die konsenslos errichtete bauliche Anlage nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Besonders aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 an den Bürgermeister der Gemeinde Q kann auf die wahre Absicht der Beschwerdeführerin geschlossen werden, die in Rede stehende bauliche Anlage nicht nur einem vorübergehenden Verwendungszweck, sondern vielmehr einer dauerhaften Bestimmung zuzuführen, wenn sie in diesem Schreiben vom 20.12.2013 dargelegt hat, dass Gespräche hinsichtlich nachbarschaftlicher Vereinbarungen begonnen worden seien, deren Zielsetzung ein bewilligungsfähiges Projekt nach der TBO 2011 sei, weswegen sie um Fristerstreckung ersuche. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 46 TBO 2011 vom Gesetzgeber nicht dafür geschaffen worden sind, denjenigen, die unter Verletzung baurechtlicher Vorschriften konsenslos Baulichkeiten errichtet haben, Zeit zu verschaffen, um die rechtliche Sanierung konsenslos ausgeführter und grundsätzlich nicht bewilligungsfähiger Bauten anzugehen. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, TBO 2011 vom Gesetzgeber nicht dafür geschaffen worden sind, denjenigen, die unter Verletzung baurechtlicher Vorschriften konsenslos Baulichkeiten errichtet haben, Zeit zu verschaffen, um die rechtliche Sanierung konsenslos ausgeführter und grundsätzlich nicht bewilligungsfähiger Bauten anzugehen. Mit Blick auf den offenkundigen Zweck der rechtlichen Vorschriften des § 46 TBO 2011, die Erteilung eines baurechtlichen Konsenses für Baulichkeiten, die von vornherein aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes (etwa als Baustelleneinrichtung, Veranstaltungseinrichtung, etc) nur vorübergehenden Bestand haben sollen, insofern zu erleichtern, als von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abgesehen werden kann, ist es vorliegend zweifelsfrei nicht möglich, der strittigen baulichen Anlage der Beschwerdeführerin einen derartigen (befristeten) Baukonsens zu verschaffen, da der hierfür erforderliche vorübergehende Verwendungszweck nicht erkennbar ist. Mit Blick auf den offenkundigen Zweck der rechtlichen Vorschriften des Paragraph 46, TBO 2011, die Erteilung eines baurechtlichen Konsenses für Baulichkeiten, die von vornherein aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes (etwa als Baustelleneinrichtung, Veranstaltungseinrichtung, etc) nur vorübergehenden Bestand haben sollen, insofern zu erleichtern, als von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abgesehen werden kann, ist es vorliegend zweifelsfrei nicht möglich, der strittigen baulichen Anlage der Beschwerdeführerin einen derartigen (befristeten) Baukonsens zu verschaffen, da der hierfür erforderliche vorübergehende Verwendungszweck nicht erkennbar ist. Die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage soll als „Apre´s Ski Z-Bar“ Verwendung finden und dabei den konsumierenden Gästen der Beschwerdeführerin Schutz vor Witterungseinflüssen und den Einflüssen der im Nahbereich befindlichen Schneekanonen bieten. Dass die strittige bauliche Anlage nur vorübergehend diesem Zweck dienen soll, bis eine dauerhafte andere Lösung für denselben Zweck verwirklicht werden kann, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch findet sich in den vorliegenden Aktenunterlagen ein Anhaltspunkt dafür. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der Gemeinde Q vom 20.12.2013 spricht ganz im Gegenteil dafür, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage dauerhaften Bestand haben soll, da bereits Gespräche hinsichtlich nachbarschaftlicher Vereinbarungen begonnen worden sind, deren Zielsetzung ein bewilligungsfähiges Projekt nach der Tiroler Bauordnung 2011 ist. Derzeit ist die streitverfangene bauliche Anlage der Beschwerdeführerin ja als dauerhafter Baubestand baurechtlich nicht genehmigungsfähig, da einerseits die errichtete oberirdische bauliche Anlage auf zwei Grundstücken mit unterschiedlichen Sonderflächenwidmungen situiert ist (§ 4 Abs 3 TBO 2011) und andererseits die auch in den Mindestabstandsflächen gelegene bauliche Anlage dort nicht zulässig ist, weil sie dem Schutz von Menschen dient (§ 6 Abs 3 lit a TBO 2011). Derzeit ist die streitverfangene bauliche Anlage der Beschwerdeführerin ja als dauerhafter Baubestand baurechtlich nicht genehmigungsfähig, da einerseits die errichtete oberirdische bauliche Anlage auf zwei Grundstücken mit unterschiedlichen Sonderflächenwidmungen situiert ist (Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011) und andererseits die auch in den Mindestabstandsflächen gelegene bauliche Anlage dort nicht zulässig ist, weil sie dem Schutz von Menschen dient (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011). Welche Gespräche nun mit den Nachbarn geführt werden und auf welche Art und Weise die Genehmigungsfähigkeit nach der TBO 2011 hergestellt werden soll, kann dahingestellt bleiben, da verfahrensgegenständlich allein die Frage ist, ob die strittige bauliche Anlage als solche vorübergehenden Bestandes nach § 46 TBO 2011 genehmigt werden kann, was mangels eines vorübergehenden Verwendungszweckes nicht der Fall ist. Welche Gespräche nun mit den Nachbarn geführt werden und auf welche Art und Weise die Genehmigungsfähigkeit nach der TBO 2011 hergestellt werden soll, kann dahingestellt bleiben, da verfahrensgegenständlich allein die Frage ist, ob die strittige bauliche Anlage als solche vorübergehenden Bestandes nach Paragraph 46, TBO 2011 genehmigt werden kann, was mangels eines vorübergehenden Verwendungszweckes nicht der Fall ist. Demgemäß hat der Bürgermeister der Gemeinde Q mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.01.2014 völlig zu Recht das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 abschlägig behandelt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.01.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Q als belangte Behörde ohne Zweifel erkennbar inhaltlich abweisend über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 entschieden, wenn er auch etwas missverständlich diese abweisende Entscheidung in die äußere Form einer Feststellung gekleidet hat und unzutreffend auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 TBO 2011 Bezug genommen hat, zumal bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 1 TBO 2011 klar hervorgeht, dass ein Ansuchen um Erteilung einer befristeten Bewilligung anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 einzubringen ist, sodass ein Ansuchen nach § 46 TBO 2011 nicht eine Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 darstellt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.01.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Q als belangte Behörde ohne Zweifel erkennbar inhaltlich abweisend über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 entschieden, wenn er auch etwas missverständlich diese abweisende Entscheidung in die äußere Form einer Feststellung gekleidet hat und unzutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 Bezug genommen hat, zumal bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 klar hervorgeht, dass ein Ansuchen um Erteilung einer befristeten Bewilligung anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 einzubringen ist, sodass ein Ansuchen nach Paragraph 46, TBO 2011 nicht eine Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 darstellt. Trotz dieser Unzulänglichkeiten im Spruch der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Entscheidung und unter Berücksichtigung des Begründungsteiles, dass der Bürgermeister der Gemeinde Q inhaltlich abweisend über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 entschieden hat. Insofern vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine entsprechende Spruchverbesserung in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung vorzunehmen, eine aufhebende Formalentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war aufgrund der aufgezeigten Spruchschwächen jedenfalls nicht erforderlich. Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde Q das Antragsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 rechtlich zutreffend einer inhaltlich abweisenden Entscheidung zugeführt hat, erwies sich die vorliegende Beschwerde als unberechtigt und war diese daher folglich abzuweisen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, die Vornahme einer solchen war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob die strittige bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine baurechtliche Ausnahmebewilligung für Bauten mit vorübergehender Zweckbestimmung nicht bei einem auf Dauer angelegten Projekt erteilt werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, welche in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführt wurden. Das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich gegenständlich an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0898.2