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§ 28§ 25a§ 73Art 130§ 33§ 36§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1069-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** P. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Vom Grundbuchs-Anlegungsprotokoll bis zum Abschluss des Regulierungsverfahrens: Laut dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde P (Post Nr ***) vom 01.08.1905 standen die in EZ *** ** vorgetragenen Grundstücke („Y Wälder“), wozu auch die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 gehörten, „auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom 18. November 1853 verfacht 15.03.1854 folio 191“ im Eigentum der Gemeinde P. In der Niederschrift der Agrarbezirksbehörde L vom 01.04.1942 wurde zum Punkt „Y Wälder“ einvernehmlich festgehalten, dass die im Grundbuch mit der Dienstbarkeit des ausschließlichen und unbeschränkten Holz- und Streubezuges belasteten Teilwälder ins Eigentum der bücherlich Berechtigten zu übertragen seien. Die zu Gunsten der Gemeinde üblicherweise vorbehaltenen Rechte würden aufrecht bleiben. Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, erfolgte die Regelung der Agrargemeinschaften Nachbarschaft A (EZ *** **), T (EZ *** **) und Stierfleckgenossenschaft Z-Dorf (EZ *** **). § 5 („Teilwälder Übertragung“) dieser Haupturkunde normierte folgendes: „Laut Verhandlungsniederschrift vom 1. April 1942 sind folgende Teilwaldgrundstücke ins gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften aus der EZ *** ** KG P „Y Wälder“ der Gemeinde P unter Vorbehalt der bei der Teilwälder-Übertragung üblichen Nutzungsrechte der Gemeinde abzuschreiben und hiefür eigene Grundbuchseinlagen zu eröffnen:“. In der darauf folgenden Liste waren Teilstücke der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 enthalten. Abschließend wurde vermerkt, dass jeder beanteilten Liegenschaft die Nutzung ihres Teilstückes zustehe.Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, erfolgte die Regelung der Agrargemeinschaften Nachbarschaft A (EZ *** **), T (EZ *** **) und Stierfleckgenossenschaft Z-Dorf (EZ *** **). Paragraph 5, („Teilwälder Übertragung“) dieser Haupturkunde normierte folgendes: „Laut Verhandlungsniederschrift vom 1. April 1942 sind folgende Teilwaldgrundstücke ins gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften aus der EZ *** ** KG P „Y Wälder“ der Gemeinde P unter Vorbehalt der bei der Teilwälder-Übertragung üblichen Nutzungsrechte der Gemeinde abzuschreiben und hiefür eigene Grundbuchseinlagen zu eröffnen:“. In der darauf folgenden Liste waren Teilstücke der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 enthalten. Abschließend wurde vermerkt, dass jeder beanteilten Liegenschaft die Nutzung ihres Teilstückes zustehe. Mit Beschluss des Amtsgerichtes M zur Tagebuchzahl ***/** wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde P aufgrund der vorangeführten (rechtskräftigen) Haupturkunde in der EZ *** ** folgendes bewilligt:
- a)lastenfreie Abschreibung des Gst Nr ****/**6, Eröffnung der neuen Einlage ***/** hiefür und in der neu eröffneten Einlage Einverleibung des Eigentumsrechtes für die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften der Katastralgemeinde P zu je 1/28 Anteil; bei gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Anteilsberechtigungen bei den Stammsitzliegenschaften, Löschung der bisherigen Ersichtlichmachung der Holz- und Streubezugsberechtigung bei den Stammsitzliegenschaften hinsichtlich Gst Nr ****/**6;
- b)lastenfreie Abschreibung des Gst Nr ****/**7, Eröffnung der neuen Einlage ***/** hiefür und in der neu eröffneten Einlage Einverleibung des Eigentumsrechtes für die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften der Katastralgemeinde P zu je 1/19 Anteil; bei gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Anteilsberechtigungen bei den Stammsitzliegenschaften, Löschung der bisherigen Ersichtlichmachung der Holz- und Streubezugsberechtigung bei den Stammsitzliegenschaften hinsichtlich Gst Nr ****/**7. Mit Schreiben vom 13.11.1950, Zl */***/**, teilte die Bezirksforstinspektion M dem Amt der Tiroler Landesregierung unter Verweis auf § 5 der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, folgendes mit:Mit Schreiben vom 13.11.1950, Zl */***/**, teilte die Bezirksforstinspektion M dem Amt der Tiroler Landesregierung unter Verweis auf Paragraph 5, der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, folgendes mit: „Mit Haupturkunde vom 24. März 1943, Zl ***/**/* – § 5 Teilwälder-Übertragung – wird auf Grund der Verhandlungsniederschrift vom 1. April 1942 angeordnet, die Teilwaldgrundstücke ****/**6 und ****/**7 ins gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen Eigentümer namentlich aufgezählter Liegenschaften aus der EZ *** ** KG P „Y Wälder“ der Gemeinde P unter Vorbehalt der bei einer Teilwälder – Übertragung – üblichen Nutzungsrechte der Gemeinde abzuschreiben und hiefür eigene Grundbuchseinlagen zu eröffnen. „Mit Haupturkunde vom 24. März 1943, Zl ***/**/* – Paragraph 5, Teilwälder-Übertragung – wird auf Grund der Verhandlungsniederschrift vom 1. April 1942 angeordnet, die Teilwaldgrundstücke ****/**6 und ****/**7 ins gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen Eigentümer namentlich aufgezählter Liegenschaften aus der EZ *** ** KG P „Y Wälder“ der Gemeinde P unter Vorbehalt der bei einer Teilwälder – Übertragung – üblichen Nutzungsrechte der Gemeinde abzuschreiben und hiefür eigene Grundbuchseinlagen zu eröffnen. In der namentlichen Aufzählung werden die Teilstücke angegeben, in welchen den beanteilten Liegenschaften bisher das ausschließliche Nutzungsrecht zustand. Anschließend an die Aufzählung wird vermerkt, dass jeder beanteilten Liegenschaft die Nutzung ihres Teilstückes zusteht. Eine Darstellung dieser Teilstücke nach einer im Grundbuchs-Anlegungsprotokoll befindlichen Skizze wird in der Anlage vorgelegt. Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass die Teilstücke an die Privatwälder der anteilsberechtigten Liegenschaften anschließen. Die Nutzung dieser Teilstücke erfolgt nach wie vor und im Einklang mit den Bestimmungen der Haupturkunde von den Eigentümern der Liegenschaften wie in den anschließenden Privatwäldern. Aus der Darstellung ist jedoch auch ersichtlich, dass in jeder Waldparzelle seinerzeit eine große Restfläche auf die Liegenschaften nicht aufgeteilt worden ist. Das Ausmaß dieser Restfläche beträgt in der Gp ****/**6 rund 58 ha, in der Gp ****/**7 rund 48 ha. Über die Nutzung dieser Restfläche enthält der cit § 5-Teilwälder-Übertragung der Haupturkunde keine Bestimmungen. Das Fehlen dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass das Vorhandensein der Restflächen bei der Zuteilung der Parzellen an die Nutzungsberechtigten vielleicht gar nicht recht bekannt war. Nachdem den beanteilten Liegenschaften nur die Nutzung ihrer Teilstücke zusteht, können auch nur diese Teilstücke das gemeinsame Eigentum bilden, das grundbücherlich zu übertragen ist. Die beiden Reststücke erscheinen dann als freies Gemeindevermögen, weil Nutzungsrechte auf diese Reststücke scheinbar nicht abzulösen waren. Über die Nutzung dieser Restfläche enthält der cit Paragraph 5 -, T, e, i, l, w, ä, l, d, e, r, -, Ü, b, e, r, t, r, a, g, u, n, g, der Haupturkunde keine Bestimmungen. Das Fehlen dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass das Vorhandensein der Restflächen bei der Zuteilung der Parzellen an die Nutzungsberechtigten vielleicht gar nicht recht bekannt war. Nachdem den beanteilten Liegenschaften nur die Nutzung ihrer Teilstücke zusteht, können auch nur diese Teilstücke das gemeinsame Eigentum bilden, das grundbücherlich zu übertragen ist. Die beiden Reststücke erscheinen dann als freies Gemeindevermögen, weil Nutzungsrechte auf diese Reststücke scheinbar nicht abzulösen waren. Die Bezirksforstinspektion bittet deshalb um eine aufklärende Darstellung der rechtlichen Verhältnisse, damit die Bewirtschaftung dieser beiden der obersten Waldkrone zugehörigen Restflächen gehörig überwacht werden kann.“ Mit Schreiben vom 31.05.1952, Zl **-***/*, teilte die Bezirksforstinspektion M dem Amt der Tiroler Landesregierung folgendes mit: „In Anbetracht der ungeklärten Eigentums- und Besitzverhältnisse in den Gemeinschaftsparzellen ****/**6 und ****/**7 KG P und der sich daraus ergebenden eigenmächtigen Holzschlägerungen hat der Hr Bürgermeister am 15. Mai 1952 die Interessenten neuerlich zu einer Aussprache über eine einvernehmliche Regelung dieser Verhältnisse eingeladen. Nach einer langen Debatte wurde folgender Vorschlag, des Hr Bürgermeisters angenommen: Die in den Skizzen ausgewiesenen Teilstücke sollen nach einer Vermarkung und Vermessung in das grundbücherliche Privateigentum der beteilten Liegenschaften übertragen werden. Aus den beiden Restflächen soll ein Gemeinschaftswald für die Nachbarschaft A gebildet werden. Die bestehenden Weiderechte sollen unberührt bleiben. Die Agrarbehörde ist zu ersuchen, die Regelung ehestens durchzuführen. An die Forstbehörde ist das Ansuchen zu stellen, die Vermarkung und Vermessung des neu zu bildenden Gemeinschaftswaldes vorzunehmen und einen Wirtschaftsplan für die gemeinsame Nutzung aufzustellen. […].“ Mit Schreiben vom 04.08.1952 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde P dem Amt der Tiroler Landesregierung das von den Nutzungsberechtigten und dem Bürgermeister der Gemeinde P unterfertigte Schreiben vom 12.07.1952, Zl ***/**. Darin wurde folgendes ausgeführt: „In Anbetracht der ungeklärten Eigentums- und Besitzverhältnisse in den Gemeinschaftsparzellen ****/**6 und ****/**7 KG P haben die Interessenten beschlossen, an das Amt der Tiroler Landesregierung Abt IIIb den Antrag zu stellen, dass die in den Skizzen, welche dem Amte bereits früher durch die Bezirksforstinspektion M vorgelegt wurden, ausgewiesenen Teilstücke nach einer Vermarkung und Vermessung in das grundbücherliche Privateigentum der beteilten Liegenschaften übertragen werden. Aus den beiden Restflächen soll ein Gemeinschaftswald für die Nutzungsberechtigten der Nachbarschaft A gebildet werden. Bezüglich der Weiderechte in den oben angeführten Parzellen herrschen noch Meinungsverschiedenheiten. […].“„In Anbetracht der ungeklärten Eigentums- und Besitzverhältnisse in den Gemeinschaftsparzellen ****/**6 und ****/**7 KG P haben die Interessenten beschlossen, an das Amt der Tiroler Landesregierung Abt römisch drei b den Antrag zu stellen, dass die in den Skizzen, welche dem Amte bereits früher durch die Bezirksforstinspektion M vorgelegt wurden, ausgewiesenen Teilstücke nach einer Vermarkung und Vermessung in das grundbücherliche Privateigentum der beteilten Liegenschaften übertragen werden. Aus den beiden Restflächen soll ein Gemeinschaftswald für die Nutzungsberechtigten der Nachbarschaft A gebildet werden. Bezüglich der Weiderechte in den oben angeführten Parzellen herrschen noch Meinungsverschiedenheiten. […].“ Aus der Verhandlungsschrift des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.10.1952 geht wörtlich folgendes hervor: „[…] Die anwesenden Parteien halten einhellig den Antrag auf Übertragung der ehemaligen Teilwaldparzellen, die nunmehr grundbücherlich als Gemeinschaftseigentum aufscheinen und an Hand der Karte genau feststellbar sind, ins Privateigentum und zwar aus den Gp ****/**6 in EZ ***/** ****/**7 in EZ ***/** und Zuschreibung der aus beiden Grundparzellen verbleibenden Restflächen zum Besitz der Nachbarschaft A, Regulierung dieser Waldteilflächen und Bewirtschaftung in gemeinschaftlicher Art und Weise voll aufrecht. Die Teilwaldflächen in den Grundparzellen ****/**6 und /**7 wurden mit Regelungsplan bzw Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L Zl ***/** vom 24.03.1942 den Berechtigten ins gemeinschaftliche Eigentum übertragen und für die Gp ****/**6 die neue Einlagezahl ***/** und für die Gp ****/**7 die neue Einlage ***/** eröffnet. Nach dem heutigen Grundbuchsstande scheinen die ehemaligen Teilwaldberechtigten zu gleichen Teilen als Miteigentümer dieser Parzellen auf. Es wurde bei dieser irrtümlichen grundbücherlichen Eintragung jedoch damit weder die auf Grund der verschiedenen Größe der einliegenden Teilflächen gegebene verschiedene Miteigentumsberechtigung noch auch darauf Rücksicht genommen, dass die beiden Parzellen nicht vollständig aus Teilwaldflächen bestanden haben, sondern für beide Grundparzellen seit jeher je eine größere Restfläche bestanden hat, die sowohl von den Teilwaldberechtigten als auch von den übrigen Mitgliedern der Nachbarschaft A als Gemeindegut auf Grund der Zugehörigkeit zur Gemeinde bzw zur ehemaligen Fraktion genutzt wurden. Der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht gleichlaufende Grundbuchsstand führte zwangsläufig zu Differenzen und Unklarheiten hinsichtlich der Nutzung der Restflächen. Es ist unbestritten, dass die Restflächen gegenwärtig bücherlich nicht alle diejenigen Berechtigten aufweisen, denen ein Recht darauf zustünde. Zur endgültigen Bereinigung der rechtlichen Verhältnisse wurde daher der eingangs erwähnte Antrag eingebracht. An Hand der Karte wurden mit allen Beteiligten diejenigen Flächen (Teilwälder) durchgegangen, die den einzelnen Parteien nunmehr ins Eigentum zugeschrieben werden sollen. Es handelt sich zur Gänze um Teilwaldparzellen, die unmittelbar an die Privatwaldparzellen der jeweiligen Besitzer angrenzen, sodass sich die begehrte Einzelteilung ohne größere Schwierigkeiten und für die Beteiligten günstige Form durchführen lässt. Sämtliche anwesenden Beteiligten erklären sich mit der Einzelteilung in der gegenständlichen Form ausdrücklich einverstanden. Sie stellen weiters den Antrag auf Einleitung des Regelungsverfahrens für die verbleibenden Restflächen aus den Gp ****/**6 in EZ ***/** und aus Gp ****/**7 in EZ ***/** mit dem Ersuchen, hinsichtlich der Lastentragung für den Gemeinschaftsbesitz eine gerechte Lösung in der Richtung zu finden, dass das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen der Heranziehung zur Lastentragung zugrundegelegt wird. Es bleibt unwidersprochen, dass in den Restflächen auch den übrigen Mitgliedern der Nachbarschaft A Nutzungsrechte zustanden. […].“ Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, wurde das Verfahren zur Einzelteilung der in den EZ ***/** und ***/** vorgetragenen Waldgrundstücke, die sich schon bisher in Einzelnutzung der Parteien befanden, auf Antrag eingeleitet. Aus der Begründung des Bescheides geht folgendes hervor: „Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943 wurde die Nutzung derjenigen Waldgrundstücke in der Nachbarschaft A Gemeinde P, die sich seit jeher in Einzelnutzung befanden, in der Weise der Regelung unterzogen, dass dieselben den aus den Gp ****/**6 und ****/**7 Berechtigten ins gemeinschaftliche Eigentum übertragen und für die Gp ****/**6 die neue EZ ***/** und für die Gp ****/**7 die neue Einlage ***/** eröffnet wurde. Nach dem heutigen Grundbuchsstand scheinen die ehemaligen Einzelnutzungsberechtigten zu gleichen Teilen als Miteigentümer der vorgenannten Gp auf. Bei dieser eindeutigen irrtümlichen grundbücherlichen Eintragung wurde jedoch weder den auf Grund der verschiedenen Größe der ehemaligen Nutzungsteile zwangsläufig gegebenen unterschiedlichen Miteigentumsansprüchen Rechnung getragen, noch wurde insbesondere darauf Rücksicht genommen, dass die beiden vorerwähnten Parzellen nicht vollständig in Einzelnutzung standen, sondern dass für beide Grundparzellen seit jeher eine größere Restwaldfläche vorhanden war, die sowohl von den heute als bücherliche Miteigentümer aufscheinenden Beteiligten als auch von den übrigen Mitgliedern der Nachbarschaft A auf Grund der Zugehörigkeit zur Gemeinde bzw zur ehemaligen Fraktion als Gemeindegut genutzt wurden. Der den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufende Grundbuchsstand musste zwangsläufig hinsichtlich der Nutzung zu Differenzen und Unklarheiten führen, die durch die gegenständliche Einzelteilung, die von sämtlichen Berechtigten der Einzelnutzungsgrundstücke einhellig beantragt wurde, endgültig beseitigt und wodurch auch grundbücherlich klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden sollen. Die Einzelteilung soll antragsgemäß in der Form stattfinden, dass die nunmehr grundbücherlich als gemeinschaftliches Eigentum aufscheinenden Waldgrundstücke, die seit jeher in Einzelnutzung standen, sowie an Hand der Karte mit den Beteiligten genau festgestellt wurden und hinsichtlich Umfang und Lage außer Streit stehen, den Nutzungsberechtigten ins Privateigentum zugeschrieben werden und die aus den beiden Gp ****/**6 und ****/**7 sodann noch verbleibenden Restwaldflächen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A eigentümlich zugeschrieben und der Regulierung im Rahmen der vorgesehenen gemeinschaftlichen Nutzung nach bisheriger alter Übung unterzogen werden. […] In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass es sich vorliegendenfalls unter Zugrundelegung des Grundbuchsstandes nicht um Teilwälder nach § 36 Abs 2 lit e FLG, sondern um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit b FLG , die in Einzelnutzung stehen und grundbücherlich als gemeinschaftliches Eigentum eingetragen sind, handelt, sodass eine Einzelteilung dieser Waldgrundstücke auch agrarrechtlich Platz greifen kann.“In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass es sich vorliegendenfalls unter Zugrundelegung des Grundbuchsstandes nicht um Teilwälder nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG, sondern um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, FLG , die in Einzelnutzung stehen und grundbücherlich als gemeinschaftliches Eigentum eingetragen sind, handelt, sodass eine Einzelteilung dieser Waldgrundstücke auch agrarrechtlich Platz greifen kann.“ Anlässlich der Verhandlung des Amtes der Tiroler Landesregierung am 08.05.1953, welche zur Feststellung der Nutzungsberechtigten am Einzelteilungsgebiet sowie zur Klärung der Frage stattfand, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines abgekürzten Einzelteilungsverfahrens vorliegen, wurde wörtlich folgendes festgehalten: „[…] Es wird einvernehmlich festgestellt, dass es sich gegenständlichenfalls um Grundstücke handelt, die sich in Einzelnutzung befinden, im Grundbuch jedoch als Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft, die eine Agrargemeinschaft darstellt, eingetragen sind. […].“ Anlässlich der Verhandlung des Amtes der Tiroler Landesregierung am 05.11.1954 erfolgte die Instruierung des für die Restwaldflächen aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/**, die nach Durchführung der anhängigen Einzelteilung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A übertragen werden sollten, einzuleitenden Regulierungsverfahrens und die Feststellung der Parteien. Aus der Verhandlungsschrift geht wörtlich folgendes hervor: „[…] Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass die beiden Restflächen aus Gp ****/**6 in EZ ***/** im Ausmaß von 58 ha und aus Gp ****/**7 in EZ ***/** im Ausmaß von 48 ha vor der im Jahre 1943 mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943 erfolgten Regulierung Gemeindewaldparzellen waren und als Gemeindegut nach der TGO in Nutzung standen. Die im Gemeindewald Nutzungsberechtigten deckten sich nicht voll mit den Beteiligten der Nachbarschaft A, sondern hatten einige der Nachbarschaftsmitglieder im Gemeindewald kein Nutzungsrecht. Es dürfte sich um ca 3 – 4 Beteiligte handeln. Holzbezüge irgendwelcher Art aus den gegenständlichen Restflächen der Gp ****/**6 und ****/**7 fanden seit der Regulierung 1943 wegen der dadurch geschaffenen unklaren Rechtsverhältnisse nicht mehr statt. Die anwesenden Beteiligten halten eindeutig die Lösung der Nutzungsrechtsfrage in der Form, dass alle Mitglieder der Nachbarschaft A nach der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde V Zl ***/**/* vom 01.08.1943 an den beiden Restflächen ****/**6 und ****/**7 in Zukunft holzbezugsberechtigt sein sollen und dass die Restflächen der Nachbarschaft A ins Eigentum zugeschrieben werden, fest. […].“„[…] Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass die beiden Restflächen aus Gp ****/**6 in EZ ***/** im Ausmaß von 58 ha und aus Gp ****/**7 in EZ ***/** im Ausmaß von 48 ha vor der im Jahre 1943 mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943 erfolgten Regulierung Gemeindewaldparzellen waren und als Gemeindegut nach der TGO in Nutzung standen. Die im Gemeindewald Nutzungsberechtigten deckten sich nicht voll mit den Beteiligten der Nachbarschaft A, sondern hatten einige der Nachbarschaftsmitglieder im Gemeindewald kein Nutzungsrecht. Es dürfte sich um ca 3 – 4 Beteiligte handeln. Holzbezüge irgendwelcher Art aus den gegenständlichen Restflächen der Gp ****/**6 und ****/**7 fanden seit der Regulierung 1943 wegen der dadurch geschaffenen unklaren Rechtsverhältnisse nicht mehr statt. Die anwesenden Beteiligten halten eindeutig die Lösung der Nutzungsrechtsfrage in der Form, dass alle Mitglieder der Nachbarschaft A nach der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde römisch fünf Zl ***/**/* vom 01.08.1943 an den beiden Restflächen ****/**6 und ****/**7 in Zukunft holzbezugsberechtigt sein sollen und dass die Restflächen der Nachbarschaft A ins Eigentum zugeschrieben werden, fest. […].“ Mit Bescheid vom 15.11.1954, Zl IIIb1-***/**, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid Zl IIIb-***/* vom 08.10.1952 eingeleiteten Einzelteilung verbleibenden Restflächen aus Gp ****/**6 in EZ ***/** und aus Gp ****/**7 in EZ ***/** im Gesamtausmaß von ca 100 ha auf Antrag ein. Aus der Begründung dieses Bescheides geht folgendes hervor: „Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz Zl IIIb-***/* vom 08.02.1952 wurde die Einzelteilung derjenigen Grundstücke aus Gp ****/**6 in EZ ***/** und Gp ****/**7 in EZ ***/** eingeleitet, die bis zu der im Jahre 1943 erfolgten Regulierung durch die Agrarbezirksbehörde L als Teilwälder bewirtschaftet wurden und seit diesem Zeitpunkt in Einzelnutzung standen, grundbücherlich jedoch als gemeinschaftliches Eigentum eingetragen waren. Unabhängig von der Durchführung dieses Einzelteilungsverfahrens verblieben aus den Gp ****/**6 und ****/**7 jedoch je eine Restwaldfläche im Ausmaß von ca 50 ha, die bis zur Regulierung der in den Gbkn ***/** und ***/** vorgetragenen Waldgrundstücke durch die Agrarbezirksbehörde L nach einhelligem Parteienvorbringen unbestrittener Weise als Gemeindegut bewirtschaftet und genutzt wurden und sohin zweifelsfrei heute agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 1 lit b darstellen. Die Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an diesen beiden Restwaldflächen wurde anlässlich der örtlichen Verhandlung am 05.11.1954 in P von sämtlichen anwesenden Parteien der Nachbarschaft A, die zu einem Großteil an den verfahrensgegenständlichen Teilwaldparzellen bisher nutzungsberechtigt waren und mehr als ein Viertel der Berechtigten darstellen, beantragt. Die Regelung soll antragsgemäß in der Form stattfinden, dass sämtliche Nutzungsberechtigte der Nachbarschaft A in Zukunft aus den Restwaldflächen der Gp ****/**6 und ****/**7 nutzungsberechtigt sein sollen. Die Regelung scheint auch zur Schaffung klarer rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse für Waldgrundstücke, die in der Waldkrone liegen und deshalb eines besonderen forstlichen Schutzes bedürfen, im öffentlichen Interesse gelegen. […].“„Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz Zl IIIb-***/* vom 08.02.1952 wurde die Einzelteilung derjenigen Grundstücke aus Gp ****/**6 in EZ ***/** und Gp ****/**7 in EZ ***/** eingeleitet, die bis zu der im Jahre 1943 erfolgten Regulierung durch die Agrarbezirksbehörde L als Teilwälder bewirtschaftet wurden und seit diesem Zeitpunkt in Einzelnutzung standen, grundbücherlich jedoch als gemeinschaftliches Eigentum eingetragen waren. Unabhängig von der Durchführung dieses Einzelteilungsverfahrens verblieben aus den Gp ****/**6 und ****/**7 jedoch je eine Restwaldfläche im Ausmaß von ca 50 ha, die bis zur Regulierung der in den Gbkn ***/** und ***/** vorgetragenen Waldgrundstücke durch die Agrarbezirksbehörde L nach einhelligem Parteienvorbringen unbestrittener Weise als Gemeindegut bewirtschaftet und genutzt wurden und sohin zweifelsfrei heute agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, darstellen. Die Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an diesen beiden Restwaldflächen wurde anlässlich der örtlichen Verhandlung am 05.11.1954 in P von sämtlichen anwesenden Parteien der Nachbarschaft A, die zu einem Großteil an den verfahrensgegenständlichen Teilwaldparzellen bisher nutzungsberechtigt waren und mehr als ein Viertel der Berechtigten darstellen, beantragt. Die Regelung soll antragsgemäß in der Form stattfinden, dass sämtliche Nutzungsberechtigte der Nachbarschaft A in Zukunft aus den Restwaldflächen der Gp ****/**6 und ****/**7 nutzungsberechtigt sein sollen. Die Regelung scheint auch zur Schaffung klarer rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse für Waldgrundstücke, die in der Waldkrone liegen und deshalb eines besonderen forstlichen Schutzes bedürfen, im öffentlichen Interesse gelegen. […].“ Mit Bescheid vom 26.01.1955, Zl IIIb-***/**, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung die Liste der Parteien für die Regulierung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A hinsichtlich der aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** nach durchgeführter Einzelteilung verbleibenden Restflächen. In Abschnitt I („Gebiet“) wurde festgehalten, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid Zl IIIb-***/*, vom 08.10.1952 eingeleiteten Einzelteilung aus den Gpn ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaße von ca 100 ha bestehe. Eine rechtliche Qualifikation des Regulierungsgebietes erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 26.01.1955, Zl IIIb-***/**, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung die Liste der Parteien für die Regulierung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A hinsichtlich der aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** nach durchgeführter Einzelteilung verbleibenden Restflächen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) wurde festgehalten, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid Zl IIIb-***/*, vom 08.10.1952 eingeleiteten Einzelteilung aus den Gpn ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaße von ca 100 ha bestehe. Eine rechtliche Qualifikation des Regulierungsgebietes erfolgte nicht. Am 03.04.1957 fand die Verhandlung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Feststellung der Anteilrechte (Umfang der Nutzungsrechte), die den Parteien (Nutzungsberechtigten) an den Restwaldflächen aus den Gp ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** zukünftig zustehen sollen sowie zum Abschluss eines allfälligen Übereinkommens hierüber statt. Aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift geht wörtlich folgendes hervor: „[…] Zunächst wird der Verhandlungsgegenstand erläutert und über die gesetzlichen Grundlagen zur Feststellung der Anteilrechte nach dem Flurverfassungslandesgesetz ausdrücklich Aufschluss erteilt. Es wird sodann von den Parteien übereinstimmend festgestellt: 1. Die verhandlungsgegenständlichen Restflächen waren bis zu den im Jahre 1943 mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L Zl ***/**/* vom 24.03.1943 eindeutig unverteilter Gemeindewald und zweifelsfrei Gemeindegut
§ 73TGO.
1. Die verhandlungsgegenständlichen Restflächen waren bis zu den im Jahre 1943 mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L Zl ***/**/* vom 24.03.1943 eindeutig unverteilter Gemeindewald und zweifelsfrei Gemeindegut
Paragraph 73, TGO.
- Eine Nutzung aus diesen Waldflächen fand seit 1943 nicht mehr statt. Vor diesem Zeitpunkt gestaltete sich die Nutzung derart, dass der anfallende Holznutzen durch das Gemeindeamt nach Anmeldung bei der Forsttagsatzung zur Berechnung des durch anderweitige Holzbezugsmöglichkeiten (Eigenwald, Teilwald) nicht befriedigten Haus- und Gutsbedarfes auf die Beteiligten bzw nach der TGO Eingeforsteten aufgeteilt wurde. […].“ Mit Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der Agrargemeinschaft X KG P hinsichtlich der aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** nach durchgeführter Einzelteilung verbleibenden Restflächen“. Nach Abschnitt I („Gebiet“) dieses Bescheides besteht das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid Zl IIIb-***/* vom 08.10.1952 eingeleiteten Einzelteilung aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaß von ca 100 ha. Das Regulierungsgebiet sei ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 und stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft X, Gemeinde P. Mit Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der Agrargemeinschaft römisch zehn KG P hinsichtlich der aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** nach durchgeführter Einzelteilung verbleibenden Restflächen“. Nach Abschnitt römisch eins („Gebiet“) dieses Bescheides besteht das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid Zl IIIb-***/* vom 08.10.1952 eingeleiteten Einzelteilung aus den Grundparzellen ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaß von ca 100 ha. Das Regulierungsgebiet sei ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 und stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, Gemeinde P. Mit Bescheid vom 05.06.1961, Zl IIIb1-***/**, wurde der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, sohin das Verzeichnis der Anteilsrechte, aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen dahingehend abgeändert, dass zwei weitere Stammsitzliegenschaften als anteilsberechtigt aufgenommen wurden. Schließlich wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsbestimmungen (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Aus Abschnitt I („Gebiet“) geht hervor, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid, Zl IIIb-***/* vom 08.10.1952, eingeleiteten Einzelteilung aus den Gp ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaß von ca 100 ha bestehe. Das Regulierungsgebiet sei ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 und stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft X, Gemeinde P. Schließlich wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Wirtschaftsbestimmungen (Teil B) und Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Aus Abschnitt römisch eins („Gebiet“) geht hervor, dass das gemeinschaftlich genutzte Gebiet aus den nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid, Zl IIIb-***/* vom 08.10.1952, eingeleiteten Einzelteilung aus den Gp ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** verbleibenden Restflächen im Gesamtausmaß von ca 100 ha bestehe. Das Regulierungsgebiet sei ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 und stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, Gemeinde P. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 01.04.1975 zur Tagebuchzahl ***/** wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde P in EZ ***/** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft X bewilligt und die EZ ***/** nach lastenfreier Abschreibung der Gp ****/**7 Wald und deren Zuschreibung zur EZ ***/** gelöscht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 01.04.1975 zur Tagebuchzahl ***/** wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde P in EZ ***/** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft römisch zehn bewilligt und die EZ ***/** nach lastenfreier Abschreibung der Gp ****/**7 Wald und deren Zuschreibung zur EZ ***/** gelöscht. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Eingabe vom 07.03.2013 stellte die Agrargemeinschaft X einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG
- Danach möge festgestellt werden, dass es sich bei ihr nicht um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft X ursprünglich zur Nachbarschaft A gehört habe. Die Teilung der Nachbarschaft A in einerseits Agrargemeinschaft A und andererseits Agrargemeinschaft X sei 1954 erfolgt und es gebe keinen Hinweis der auf eine Gemeindegutsagrargemeinschaft schließen lasse. Die Agrargemeinschaft A sei bereits vom Landesagrarsenat geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Folglich sei auch die Agrargemeinschaft X keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit Eingabe vom 07.03.2013 stellte die Agrargemeinschaft römisch zehn einen Feststellungsantrag nach Paragraph 73, Litera d, TFLG
- Danach möge festgestellt werden, dass es sich bei ihr nicht um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn ursprünglich zur Nachbarschaft A gehört habe. Die Teilung der Nachbarschaft A in einerseits Agrargemeinschaft A und andererseits Agrargemeinschaft römisch zehn sei 1954 erfolgt und es gebe keinen Hinweis der auf eine Gemeindegutsagrargemeinschaft schließen lasse. Die Agrargemeinschaft A sei bereits vom Landesagrarsenat geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass es sich um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Folglich sei auch die Agrargemeinschaft römisch zehn keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Antrag wurde der Gemeinde P mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.03.2013, Zl AGM-***/***-2013, zur Kenntnisnahme übermittelt. Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.03.2013, Zl AGM-***/***-2013, übermittelte der Vertreter der Agrar L mit E-Mail vom 12.03.2013 historische Grundbuchsauszüge und teilte mit, dass weder in den Akten der Agrar L noch in der Urkundensammlung des Grundbuches ein Einzelteilungsbescheid auffindbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 19.04.2013, Zl AGM-***/***-2013, ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung die Bezirksforstinspektion O auf einem Plan in geeignetem Maßstab jene Flächen einzuzeichnen, die aufgrund der historischen Akten dem Einzelteilungsverfahren zu unterziehen gewesen seien, sowie jene, die schließlich der Regulierung zugrunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 18.06.2013, Zl LZ-F-AGR-***/**/*-2013, übermittelte der forstfachliche Amtssachverständige die gewünschten Kartendarstellungen als Image-Datei. Darüber hinaus teilte er mit, dass im Archiv der Bezirksforstinspektion lediglich der Bescheid samt Anmerkungen mit Bleistift gefunden worden sei. Anhang P003 und P004 stamme aus dem Gemeindearchiv, Anhang P005 und P006 aus dem Archiv der Agrar L. Im Übrigen wurde angemerkt, dass vor Durchführung der Einzelteilung über eine gemeinsame Nutzung der betroffenen Flächen nachgedacht werden sollte. Die betroffenen Flächen seien im Waldkronenbereich kaum erschlossen und sehr ertragsschwach. Eine Bewirtschaftung sei bereits jetzt sehr aufwändig. Mit Schreiben vom 18.07.2013, Zl AGM-***/***-2013, ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung die Bezirksforstinspektion O ausgehend vom Ergebnis der dortigen Erhebungen auf einem Plan in geeignetem Maßstab jene Flächen einzuzeichnen, die aufgrund der historischen Akten dem Einzelteilungsverfahren zu unterziehen gewesen seien, sowie jene, die schließlich der Regulierung zugrunde gelegt worden seien. Anmerkt wurde, dass dieser Plan sodann auch für eine spätere Vermessung und grundbücherliche Abschreibung der Restflächen herangezogen werden könne. Mit Schreiben des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 11.02.2014, Zl LZ-F-AGR-**/**/*-2014, wurde die angeforderte Plananfertigung, datiert mit 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, im A3 Format und in Farbe zur weiteren Verwendung übermittelt. Im Übrigen wurde dargelegt, dass einerseits in rot jene Teilflächen der Gste Nr ****/**6 und ****/**7, die
Regulierungsplan vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, als agrargemeinschaftliches Grundstück anzusehen seien und andererseits in blau die Teilflächen dieser Grundstücke des Einzelteilungsverfahrens
Einleitungsbescheid vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, dargestellt worden seien. Mit Bescheid vom 14.02.2014, Zl AGM-***/***-2014, der Agrargemeinschaft X zugestellt am 18.02.2014, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft X fest, dass hinsichtlich der aus den Gsten Nr ****/**6 und ****/**7, beide vorgetragen in EZ ***, nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, eingeleiteten Einzelteilung verbleibenden Restflächen (rot dargestellt)
dem beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, vorliege. Mit Bescheid vom 14.02.2014, Zl AGM-***/***-2014, der Agrargemeinschaft römisch zehn zugestellt am 18.02.2014, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft römisch zehn fest, dass hinsichtlich der aus den Gsten Nr ****/**6 und ****/**7, beide vorgetragen in EZ ***, nach Durchführung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, eingeleiteten Einzelteilung verbleibenden Restflächen (rot dargestellt)
dem beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, mit Schriftsatz vom 14.03.2014, eingelangt am selben Tag, Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass hinsichtlich des Regulierungsgebiets festgestellt werde, dass dieses zur Gänze kein atypisches Gemeindegut darstelle. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass das Regulierungsgebiet bereits mit Bescheid vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/**, (Bescheid auf Einleitung des Regulierungsverfahrens), als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert worden sei. Eine neuerliche Qualifizierung in diese Richtung sei mit Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, (Verzeichnis der Anteilsrechte), sowie schließlich im Regulierungsplan vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, erfolgt. Das Regulierungsgebiet sei sohin aus drei Anlässen als Gemeinschaftsgebiet
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 qualifiziert worden und es sei festgestellt worden, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft X, der Beschwerdeführerin, stehe. Die Agrarbehörde behaupte die rechtliche Unerheblichkeit dieser rechtskräftigen Qualifizierung; dies im Blick auf eine behauptete irrige Behördenentscheidung. Dies unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, (Agrargemeinschaft G), wonach der Verwaltungsgerichtshof die Beachtlichkeit von Irrtümern der Agrarbehörde anerkannt habe. Die Agrarbehörde habe dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes freilich falsch angewandt. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass eine rechtskräftige Qualifizierung beachtlich sei und nur dann, wenn der Irrtum der Agrarbehörde aus dem Bescheid selbst nachvollzogen werden könne, eine berichtigende Interpretation zulässig sei. Nach Zitat von Punkt 6.
- des vorzitierten Erkenntnisses wurde weiter ausgeführt, dass es sich dabei laut VwGH um einen offenkundigen Fehler, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler, handeln müsse. Eine solche Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Bescheide, mit denen das Regulierungsgebiet als Gemeinschaftsgebiet qualifiziert worden sei, seien inhaltlich eindeutig; ein Irrtum der Behörde lasse sich daraus nicht nachvollziehen. Bezeichnend sei im Übrigen, dass die Agrarbehörde bei ihrer Gegenmeinung gerade nicht auf die drei rechtskräftigen Bescheide, die berichtigend auszulegen seien, Bezug genommen habe, sondern auf weit zurückliegende Ereignisse, wie die Tiroler Grundbuchanlegung bzw die Tiroler Forstregulierung. Im Wesentlichen werde unter Berufung auf Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 25, das Gerücht aufgenommen, dass im Jahre 1847 der Tiroler Landesfürst die politischen Gemeinden mit den Wäldern beschenkt hätte, woraus das Gemeindegut entstanden sei. Weil sich ein Irrtum der Behörde aus den Bescheiden vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/**, 04.11.1960, Zl IIIb1-***/** und 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, gerade nicht nachweisen lasse, sei die rechtskräftige Qualifizierung verbindlich. Verwiesen werde dabei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit 30.06.
- Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die historische Grundbucheintragung ohne Relevanz sei. Abzustellen sei auf die Qualifizierung der Agrarbehörde, die hier zweifelsfrei und eindeutig sei. Dabei sei der Spruch der historischen Bescheide objektiv auszulegen. Der angefochtene Bescheid stehe somit im klaren Widerspruch zu einer eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts. Wie im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt worden sei, seien die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen. Die Grundstücke seien im Zuge der Grundbuchsanlegung in der Katastralgemeinde P zu Post-Nr *** der Gemeinde P als Eigentum zugeschrieben worden. Dies unter Hinweis auf den erwähnten Eigentumstitel der kaiserlichen Entschließung vom 06.02.1847, dem Tiroler Forstregulierungspatent. Die Agrarbehörde übersehe freilich, dass es auf die historischen Eigentumsverhältnisse bei der Beurteilung von atypischem Gemeindegut gerade nicht ankomme; die Agrarbehörde übergehe hier sämtliche einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.
- Hinzu komme ein Weiteres: Die Agrarbehörde erkenne zwar, dass die Grundbuchseintragung als solche kein Eigentum begründe, weshalb auf den jeweiligen Eigentumstitel abzustellen sei. Die Eigentumsverhältnisse seien jedoch auf eine bindende Qualifizierung durch die Agrarbehörde gerade nicht maßgeblich. Im Übrigen verkenne die Agrarbehörde, dass aus der Tiroler Forstregulierung 1847 gerade kein Gemeindegut hervorgegangen sein könne. Agrargemeinschaftliche Grundstücke seien ausschließlich solche im Sinn des § 33 TFLG bzw der Vorläuferbestimmungen. Aus der Tiroler Forstregulierung 1847 könnten jedoch – nach der klaren Definition des Gesetzes – ausschließlich Liegenschaften hervorgegangen sein, die Liegenschaften
§ 33Abs 2 lit a TFLG 1996 darstellen.
Zum Beschwerdegrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ wurde vorgebracht, dass die Agrarbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides grundlegendes verkannt habe und dabei VfSlg 19.262/2010 sowie zwei Erkenntnisse des Obersten Agrarsenats (Zl ***-OAS/** vom 12.10.1961 und Zl ***-OAS/** vom 12.10.1961) zitiert. Ausdrücklich und wörtlich wurde dazu folgendes vorgebracht und unter Beweis gestellt:Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, mit Schriftsatz vom 14.03.2014, eingelangt am selben Tag, Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass hinsichtlich des Regulierungsgebiets festgestellt werde, dass dieses zur Gänze kein atypisches Gemeindegut darstelle. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass das Regulierungsgebiet bereits mit Bescheid vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/**, (Bescheid auf Einleitung des Regulierungsverfahrens), als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert worden sei. Eine neuerliche Qualifizierung in diese Richtung sei mit Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, (Verzeichnis der Anteilsrechte), sowie schließlich im Regulierungsplan vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, erfolgt. Das Regulierungsgebiet sei sohin aus drei Anlässen als Gemeinschaftsgebiet
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 qualifiziert worden und es sei festgestellt worden, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, der Beschwerdeführerin, stehe. Die Agrarbehörde behaupte die rechtliche Unerheblichkeit dieser rechtskräftigen Qualifizierung; dies im Blick auf eine behauptete irrige Behördenentscheidung. Dies unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, (Agrargemeinschaft G), wonach der Verwaltungsgerichtshof die Beachtlichkeit von Irrtümern der Agrarbehörde anerkannt habe. Die Agrarbehörde habe dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes freilich falsch angewandt. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass eine rechtskräftige Qualifizierung beachtlich sei und nur dann, wenn der Irrtum der Agrarbehörde aus dem Bescheid selbst nachvollzogen werden könne, eine berichtigende Interpretation zulässig sei. Nach Zitat von Punkt 6.
- des vorzitierten Erkenntnisses wurde weiter ausgeführt, dass es sich dabei laut VwGH um einen offenkundigen Fehler, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler, handeln müsse. Eine solche Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Bescheide, mit denen das Regulierungsgebiet als Gemeinschaftsgebiet qualifiziert worden sei, seien inhaltlich eindeutig; ein Irrtum der Behörde lasse sich daraus nicht nachvollziehen. Bezeichnend sei im Übrigen, dass die Agrarbehörde bei ihrer Gegenmeinung gerade nicht auf die drei rechtskräftigen Bescheide, die berichtigend auszulegen seien, Bezug genommen habe, sondern auf weit zurückliegende Ereignisse, wie die Tiroler Grundbuchanlegung bzw die Tiroler Forstregulierung. Im Wesentlichen werde unter Berufung auf Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 25, das Gerücht aufgenommen, dass im Jahre 1847 der Tiroler Landesfürst die politischen Gemeinden mit den Wäldern beschenkt hätte, woraus das Gemeindegut entstanden sei. Weil sich ein Irrtum der Behörde aus den Bescheiden vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/**, 04.11.1960, Zl IIIb1-***/** und 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, gerade nicht nachweisen lasse, sei die rechtskräftige Qualifizierung verbindlich. Verwiesen werde dabei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit 30.06.
- Ausdrücklich habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die historische Grundbucheintragung ohne Relevanz sei. Abzustellen sei auf die Qualifizierung der Agrarbehörde, die hier zweifelsfrei und eindeutig sei. Dabei sei der Spruch der historischen Bescheide objektiv auszulegen. Der angefochtene Bescheid stehe somit im klaren Widerspruch zu einer eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts. Wie im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt worden sei, seien die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen. Die Grundstücke seien im Zuge der Grundbuchsanlegung in der Katastralgemeinde P zu Post-Nr *** der Gemeinde P als Eigentum zugeschrieben worden. Dies unter Hinweis auf den erwähnten Eigentumstitel der kaiserlichen Entschließung vom 06.02.1847, dem Tiroler Forstregulierungspatent. Die Agrarbehörde übersehe freilich, dass es auf die historischen Eigentumsverhältnisse bei der Beurteilung von atypischem Gemeindegut gerade nicht ankomme; die Agrarbehörde übergehe hier sämtliche einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.
- Hinzu komme ein Weiteres: Die Agrarbehörde erkenne zwar, dass die Grundbuchseintragung als solche kein Eigentum begründe, weshalb auf den jeweiligen Eigentumstitel abzustellen sei. Die Eigentumsverhältnisse seien jedoch auf eine bindende Qualifizierung durch die Agrarbehörde gerade nicht maßgeblich. Im Übrigen verkenne die Agrarbehörde, dass aus der Tiroler Forstregulierung 1847 gerade kein Gemeindegut hervorgegangen sein könne. Agrargemeinschaftliche Grundstücke seien ausschließlich solche im Sinn des Paragraph 33, TFLG bzw der Vorläuferbestimmungen. Aus der Tiroler Forstregulierung 1847 könnten jedoch – nach der klaren Definition des Gesetzes – ausschließlich Liegenschaften hervorgegangen sein, die Liegenschaften
Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 darstellen. Zum Beschwerdegrund der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ wurde vorgebracht, dass die Agrarbehörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides grundlegendes verkannt habe und dabei VfSlg 19.262 aus 2010, sowie zwei Erkenntnisse des Obersten Agrarsenats (Zl ***-OAS/** vom 12.10.1961 und Zl ***-OAS/** vom 12.10.1961) zitiert. Ausdrücklich und wörtlich wurde dazu folgendes vorgebracht und unter Beweis gestellt:
- Die heutigen Ortsgemeinden wurden erst aufgrund des Reichsgemeindegesetzes 1862, in Tirol konkret aufgrund der Tiroler Gemeindeordnung 1866, errichtet.
- Ein Rechtsnachfolgezusammenhang mit früheren Gebilden unter der Bezeichnung „Gemeinde“ oder Ähnlichem bestand nicht.
- Ausdrücklich ordnete das Tiroler Gemeindegesetz von 1866 an, dass Privateigentum keinesfalls auf die neue politische Gemeinde übergeht.
- § 12 Tiroler Gemeindeordnung 1866 lautete wie folgt: „§ 12 TGO 1866: Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert.“
- Paragraph 12, Tiroler Gemeindeordnung 1866 lautete wie folgt: „§ 12 TGO 1866: Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert.“
- Das Regulierungsgebiet der Beschwerdeführerin ist aus der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A hervor gegangen.
- Eine „Gemeinde P“ konnte aus der Forstzuweisungsurkunde kein Eigentum erwerben, weil das landesfürstliche Hoheitsrecht der Gesamtheit der Stammliegenschaftsbesitzer von P nicht zu Gute kam.
- Maßgeblich war somit das ersessene Nutzungseigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A, die Volleigentum erworben haben in dem Moment, als der Landesfürst sein Hoheitsrecht über die Tiroler Wälder aufgegeben hat.
- Die Stammliegenschaftsbesitzer von A haben das Regulierungsgebiet (im Lageplan, dem angefochtenen Bescheid beigeschlossen rot gefärbelt) seit Jahrhunderten, konkret seit dem Beginn der heutigen Besiedlung As, gemeinschaftlich als Eigentümer genutzt. Das daraus hervorgegangene Nutzungseigentum der Gemeinschaft wurde 1847 als Volleigentum anerkannt (Art 6 Tiroler Forstregulierung 1847).
- Die Stammliegenschaftsbesitzer von A haben das Regulierungsgebiet (im Lageplan, dem angefochtenen Bescheid beigeschlossen rot gefärbelt) seit Jahrhunderten, konkret seit dem Beginn der heutigen Besiedlung As, gemeinschaftlich als Eigentümer genutzt. Das daraus hervorgegangene Nutzungseigentum der Gemeinschaft wurde 1847 als Volleigentum anerkannt (Artikel 6, Tiroler Forstregulierung 1847).
- Dieses Gemeinschaftseigentum ist 1866 bei der Bildung der heutigen politischen Ortsgemeinden gerade nicht zum Eigentum der Ortsgemeinde P geworden („§ 12 TGO 1866: Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert.“).
- Die offenkundig verfassungswidrige Zuschreibung dieses Eigentums der Stammliegenschaftsbesitzer im Zuge der Grundbuchanlegung auf „Gemeinde P“ begründete kein Eigentum im zivilrechtlichen Sinn, sondern „nacktes Tabulareigentum“ („[…] Dingliche Rechte an Liegenschaften entstehen zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen. Das Grundbuchanlegungsgesetz betrifft nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (E
- Dezember 2001, Zl 98/07/0082; OGH
- Dezember 1965, 2 Ob 407/65; E
- Dezember 1995, 93/07/0178).
- Die Agrarbehörde hat deshalb nur das Grundbuch richtig gestellt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines historischen, rechtshistorischen und forsttechnischen Sachbefundes. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Bescheidbeschwerde der Gemeinde P zur Erstattung einer Stellungnahme und holte Kopien des Grundbuch-Anlegungsprotokolls und der Waldzuweisungsurkunde vom
- November 1853 verfacht 15.03.1854 folio 191 ein. Mit Eingabe vom 15.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt zusätzlich vor, dass der Agrarbehörde zuzugestehen sei, dass der Bescheid vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/** (Bescheid auf Einleitung des Regulierungsverfahrens), mit welchem das Regulierungsgebiet als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert worden sei, im Licht des heutigen Gesetzesverständnisses, welches unzulässiger Weise in die historischen Bescheide hinein interpretiert werde – widersprüchlich erscheine: Der Bescheid, mit dem das Regulierungsverfahren eingeleitet wurde, spreche tatsächlich von einer Nutzung als Gemeindegut und verbinde eine solche Nutzung mit einer Qualifizierung
§ 36Abs 1 lit b TFLG 1952.
Weil im historischen Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ als Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden worden sei, und die heute hochgespielten „Qualifizierungen“ nur am Rande interessiert hätten, sei diese Kombination erklärbar; aus heutiger Sicht sei diese Kombination irrig; offen bleibe freilich, in welchem Punkt die Agrarbehörde im genannten Bescheid irre: Liegt der Irrtum in der Feststellung, dass eine Nutzung als Gemeindegut erfolgt ist? Oder liegt der Irrtum in der Feststellung, dass das Grundstück nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 zu qualifizieren sei?
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die „Qualifizierung“ in einem Bescheid, in dem nicht über das Eigentumsrecht entschieden wurde, jedoch nicht endgültig maßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr die Qualifizierung im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Eigentumsrecht. In welchem Punkt die Agrarbehörde im einleitenden Bescheid (aus heutiger Sicht) geirrt hat, würde der Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, Verzeichnis der Anteilsrechte, erklären: Hätte die Agrarbehörde im Einleitungsbescheid hinsichtlich der Qualifizierung geirrt, hätte im nachfolgenden Bescheid Eigentum der Ortsgemeinde festgestellt werden müssen; hätte die Agrarbehörde hinsichtlich der Nutzung als Gemeindegut geirrt, wäre Eigentum der Agrargemeinschaft festzustellen gewesen. Der Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, Verzeichnis der Anteilsrechte, kläre die entscheidende Frage: Die Agrarbehörde habe Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt und der Regulierungsplan vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, wiederhole diese Eigentumsentscheidung in Verbindung mit dieser „Qualifizierungsentscheidung“. Eine Widersprüchlichkeit der beiden Bescheide liege nicht vor; die Entscheidung der Agrarbehörde sei rechtlich eindeutig und ohne Widerspruch gewesen. Die „Umqualifizierung“ aus heutiger Sicht und die Enteignung des Substanzwertes seien damit offenkundig verfassungswidrig. Als Beweis dafür wurde der historische Regulierungsakt angeboten. Im Fall der Beschwerdeführerin fehle es nicht nur an der notwendigen „Gemeindegutsqualifizierung“; es fehle zusätzlich an dem notwendigen Tatbestandselement, dass die Agrarbehörde im Zuge des Regulierungsverfahrens „Eigentum einer Gemeinde“ in eine Agrargemeinschaft umgegründet habe. Wie unschwer dem historischen Grundbuch zu entnehmen sei, seien die Liegenschaften in EZ *** und *** im Miteigentum der Rechtsvorgänger der heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder gestanden. Die Agrargemeinschaft X sei sohin als Miteigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A gebildet worden. Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, habe die Agrarbehörde entschieden, dass die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 Miteigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A seien. Diese Entscheidung sei rechtskräftig; diese Entscheidung sei im Grundbuch durchgeführt worden. Die Grundstücke seien in EZ *** und *** vorgetragen und in den 1940er Jahren als Miteigentum der Nachbarn von A einverleibt worden. Die Regulierung in den 1950er Jahren habe deshalb Miteigentum der Nachbarn erfasst. Die Agrarbehörde übergehe diesen Umstand; die Stammliegenschaftsbesitzer von A würden „kalt“ enteignet. Diese Vorgehensweise sei offenkundig verfassungswidrig. Als Beweise wurde angeboten: Bescheid der Agrarbehörde vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, historischer Grundbuchsauszug im Akt der Agrarbehörde, historischer Sachbefund. Mit Eingabe vom 15.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt zusätzlich vor, dass der Agrarbehörde zuzugestehen sei, dass der Bescheid vom 15.11.1954, Zl IIIb-***/** (Bescheid auf Einleitung des Regulierungsverfahrens), mit welchem das Regulierungsgebiet als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert worden sei, im Licht des heutigen Gesetzesverständnisses, welches unzulässiger Weise in die historischen Bescheide hinein interpretiert werde – widersprüchlich erscheine: Der Bescheid, mit dem das Regulierungsverfahren eingeleitet wurde, spreche tatsächlich von einer Nutzung als Gemeindegut und verbinde eine solche Nutzung mit einer Qualifizierung
Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952. Weil im historischen Flurverfassungsrecht der Begriff „Gemeindegut“ als Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden worden sei, und die heute hochgespielten „Qualifizierungen“ nur am Rande interessiert hätten, sei diese Kombination erklärbar; aus heutiger Sicht sei diese Kombination irrig; offen bleibe freilich, in welchem Punkt die Agrarbehörde im genannten Bescheid irre: Liegt der Irrtum in der Feststellung, dass eine Nutzung als Gemeindegut erfolgt ist? Oder liegt der Irrtum in der Feststellung, dass das Grundstück nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 zu qualifizieren sei?
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die „Qualifizierung“ in einem Bescheid, in dem nicht über das Eigentumsrecht entschieden wurde, jedoch nicht endgültig maßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr die Qualifizierung im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Eigentumsrecht. In welchem Punkt die Agrarbehörde im einleitenden Bescheid (aus heutiger Sicht) geirrt hat, würde der Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, Verzeichnis der Anteilsrechte, erklären: Hätte die Agrarbehörde im Einleitungsbescheid hinsichtlich der Qualifizierung geirrt, hätte im nachfolgenden Bescheid Eigentum der Ortsgemeinde festgestellt werden müssen; hätte die Agrarbehörde hinsichtlich der Nutzung als Gemeindegut geirrt, wäre Eigentum der Agrargemeinschaft festzustellen gewesen. Der Bescheid vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, Verzeichnis der Anteilsrechte, kläre die entscheidende Frage: Die Agrarbehörde habe Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt und der Regulierungsplan vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, wiederhole diese Eigentumsentscheidung in Verbindung mit dieser „Qualifizierungsentscheidung“. Eine Widersprüchlichkeit der beiden Bescheide liege nicht vor; die Entscheidung der Agrarbehörde sei rechtlich eindeutig und ohne Widerspruch gewesen. Die „Umqualifizierung“ aus heutiger Sicht und die Enteignung des Substanzwertes seien damit offenkundig verfassungswidrig. Als Beweis dafür wurde der historische Regulierungsakt angeboten. Im Fall der Beschwerdeführerin fehle es nicht nur an der notwendigen „Gemeindegutsqualifizierung“; es fehle zusätzlich an dem notwendigen Tatbestandselement, dass die Agrarbehörde im Zuge des Regulierungsverfahrens „Eigentum einer Gemeinde“ in eine Agrargemeinschaft umgegründet habe. Wie unschwer dem historischen Grundbuch zu entnehmen sei, seien die Liegenschaften in EZ *** und *** im Miteigentum der Rechtsvorgänger der heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder gestanden. Die Agrargemeinschaft römisch zehn sei sohin als Miteigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A gebildet worden. Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, habe die Agrarbehörde entschieden, dass die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 Miteigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A seien. Diese Entscheidung sei rechtskräftig; diese Entscheidung sei im Grundbuch durchgeführt worden. Die Grundstücke seien in EZ *** und *** vorgetragen und in den 1940er Jahren als Miteigentum der Nachbarn von A einverleibt worden. Die Regulierung in den 1950er Jahren habe deshalb Miteigentum der Nachbarn erfasst. Die Agrarbehörde übergehe diesen Umstand; die Stammliegenschaftsbesitzer von A würden „kalt“ enteignet. Diese Vorgehensweise sei offenkundig verfassungswidrig. Als Beweise wurde angeboten: Bescheid der Agrarbehörde vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, historischer Grundbuchsauszug im Akt der Agrarbehörde, historischer Sachbefund. Am 16.05.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Laut dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde P (Post Nr ***) standen die beiden in EZ *** ** vorgetragenen Gste Nr ****/**6 und ****/**7 auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom 18.11.1853 verfacht 15.03.1854 folio 191 am 01.08.1905 im Eigentum der Gemeinde P. Die EZ *** steht nach wie vor im Eigentum der Gemeinde P.
§ 5
der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, sollten die im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilstücke der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 nicht aus dem Eigentum der Gemeinde P abgeschrieben werden, sondern in ihrem Eigentum verbleiben. Tatsächlich wurden die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 mit Beschluss des Amtsgerichtes M zur Tagebuchzahl ***/** aber zur Gänze aus EZ *** ** abgeschrieben und unter Eröffnung der Einlagen ***/** und ***/** den im Beschluss angeführten Personen als Miteigentümer einverleibt.
Paragraph 5, der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, sollten die im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilstücke der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 nicht aus dem Eigentum der Gemeinde P abgeschrieben werden, sondern in ihrem Eigentum verbleiben. Tatsächlich wurden die Gste Nr ****/**6 und ****/**7 mit Beschluss des Amtsgerichtes M zur Tagebuchzahl ***/** aber zur Gänze aus EZ *** ** abgeschrieben und unter Eröffnung der Einlagen ***/** und ***/** den im Beschluss angeführten Personen als Miteigentümer einverleibt. Die im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilstücke der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 waren bis zur Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, seit jeher als Gemeindegut bewirtschaftet und genutzt worden und dienten der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften. Infolge des Regulierungsplans des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, wurden die Gste Nr ****/**6 in EZ ***/** und ****/**7 in EZ ***/** der Beschwerdeführerin ins Eigentum übertragen. Seit damals ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der beiden, nunmehr in EZ *** vorgetragenen, Gste Nr ****/**6 und ****/**7. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die EZ *** ** am 01.08.1905 im Eigentum der Gemeinde P stand, ergibt sich aus der zitierten Waldzuweisungs-Urkunde und dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde P (Post Nr ***). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des konkreten Inhalts der unten angeführten Aktenbestandteile auf Kapitel I („Verfahrensablauf“) dieses Erkenntnisses – insbesondere die dort unterstrichenen Passagen – verwiesen. Aus § 5 der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, den Schreiben der Bezirksforstinspektion M vom 13.11.1950, Zl */***/**, und vom 31.05.1952, Zl **-***/*, den Verhandlungsschriften des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.10.1952 und vom 05.11.1954 und den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, und vom 15.11.1954, Zl IIIb1-***/**, ergibt sich zweifelsfrei, dass § 5 der zitierten Haupturkunde keine Regelungen zu den im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilflächen der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 enthielt. Diese Tatsache wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird durch den Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, belegt. Eine Einsichtnahme ins (historische) Grundbuch ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen (entgegen der genannten Haupturkunde) zur Gänze ins Miteigentum der dort angeführten Personen übertragen wurden. Darüber hinaus steht infolge der angeführten Aktenbestandteile fest, dass die gegenständlichen Grundflächen jedenfalls bis zur grundbücherlichen Einverleibung im Jahr 1943 als Gemeindegut genutzt und bewirtschaftet worden waren, was wiederum bestätigt, dass die Grundflächen im Eigentum der Gemeinde P standen. In Anbetracht der klaren und eindeutigen Angaben der damals selbst betroffenen Personen in den genannten Aktenbestandteilen, wonach die Grundflächen vor 1943 „seit jeher“, also schon immer, Gemeindegut darstellten, konnte von der Einholung eines historischen, rechtshistorischen und forsttechnischen Sachbefundes abgesehen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass insbesondere den Verhandlungsschriften besondere Beweiskraft zukommt und das Landesverwaltungsgericht Tirol auch bei Vorliegen eines gegenteiligen, aber erst heute erstellten, Gutachtens den Ausführungen im Akt im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Gewicht beimessen würde. Insbesondere der Verhandlungsschrift vom 05.11.1954 kann entnommen werden, dass die Grundflächen der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des konkreten Inhalts der unten angeführten Aktenbestandteile auf Kapitel römisch eins („Verfahrensablauf“) dieses Erkenntnisses – insbesondere die dort unterstrichenen Passagen – verwiesen. Aus Paragraph 5, der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, den Schreiben der Bezirksforstinspektion M vom 13.11.1950, Zl */***/**, und vom 31.05.1952, Zl **-***/*, den Verhandlungsschriften des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.10.1952 und vom 05.11.1954 und den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, und vom 15.11.1954, Zl IIIb1-***/**, ergibt sich zweifelsfrei, dass Paragraph 5, der zitierten Haupturkunde keine Regelungen zu den im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilflächen der Gste Nr ****/**6 und ****/**7 enthielt. Diese Tatsache wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wird durch den Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, belegt. Eine Einsichtnahme ins (historische) Grundbuch ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen (entgegen der genannten Haupturkunde) zur Gänze ins Miteigentum der dort angeführten Personen übertragen wurden. Darüber hinaus steht infolge der angeführten Aktenbestandteile fest, dass die gegenständlichen Grundflächen jedenfalls bis zur grundbücherlichen Einverleibung im Jahr 1943 als Gemeindegut genutzt und bewirtschaftet worden waren, was wiederum bestätigt, dass die Grundflächen im Eigentum der Gemeinde P standen. In Anbetracht der klaren und eindeutigen Angaben der damals selbst betroffenen Personen in den genannten Aktenbestandteilen, wonach die Grundflächen vor 1943 „seit jeher“, also schon immer, Gemeindegut darstellten, konnte von der Einholung eines historischen, rechtshistorischen und forsttechnischen Sachbefundes abgesehen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass insbesondere den Verhandlungsschriften besondere Beweiskraft zukommt und das Landesverwaltungsgericht Tirol auch bei Vorliegen eines gegenteiligen, aber erst heute erstellten, Gutachtens den Ausführungen im Akt im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Gewicht beimessen würde. Insbesondere der Verhandlungsschrift vom 05.11.1954 kann entnommen werden, dass die Grundflächen der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin das Eigentum an den gegenständlichen Grundflächen übertragen wurde, ergibt sich aus dem zitierten Regulierungsplan und dem Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 01.04.1975 zur Tagebuchzahl ***/**. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes (GBG), RGBl 95/1871, unverändert bis zur heute geltenden Fassung BGBl I Nr 30/2012:A. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes (GBG), RGBl 95 aus 1871,, unverändert bis zur heute geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 30/2012: § 62Paragraph 62 Wenn die Löschungsklage gegen diejenigen Personen gerichtet werden soll, welche unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben, oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, welche unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Beklagten obwalten, so ist die Dauer des Klagerechtes nach den bestehenden civilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen. B. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, unverändert bis zur heute geltenden Fassung BGBl I Nr 179/2013:B. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,, unverändert bis zur heute geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 179/2013: § 1472Paragraph 1472 Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 u 1456 - 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben. Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (Paragraphen 287, 289, u 1456 - 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben. § 1485Paragraph 1485
(1)In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung vierzig Jahre erfordert.
(1)In Rücksicht der in dem Paragraph 1472, begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung vierzig Jahre erfordert. … C. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1866, LGBl Nr 1/1866: § 63Paragraph 63
(1)In Bezug auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen giltigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, dass, sofeme nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezüge Berechtigter aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes nothwendig ist. … D. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1928, LGBl Nr 36/1928: § 127Paragraph 127 Von den Nutzungen des Gemeindegutes
(1)Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend. … E. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949, LGBl Nr 24/1949 und LGBl Nr 50/1956:E. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1949, und LGBl Nr 50/1956: § 73Paragraph 73
(1)Die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen bilden das Gemeindevermögen.
(2)Die dem Gemeingebrauch aller gewidmeten Teile des Gemeindevermögens, wie Straßen, Plätze usw zählen zum öffentlichen Gut.
(3)Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut. F. Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: § 36Paragraph 36
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: …
- b)Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; …
- d)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; … G. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl Nr 4/1966 und LGBl Nr 67/1969:G. Maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1966, und LGBl Nr 67/1969: § 76Paragraph 76 Gemeindevermögen; öffentliches Gut, Gemeindegut
(1)Die im Eigentum der Gemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen und die ihr nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechte und Verpflichtungen bilden das Gemeindevermögen.
(2)Die dem Gemeingebrauch aller gewidmeten Teile des Gemeindevermögens, wie Straßen, Plätze usw zählen zum öffentlichen Gut.
(3)Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut. H. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl Nr 34/1969, in der Fassung LGBl Nr 69/1973:H. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1969,, in der Fassung LGBl Nr 69/1973: § 32Paragraph 32 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welchen von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: …
- b)Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (Wald- und Weide-Servitutengesetz vom 17. März 1952, LGBl Nr 21) einer Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;
- b)Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (Wald- und Weide-Servitutengesetz vom 17. März 1952, Landesgesetzblatt Nr 21) einer Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;
- c)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; … I. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013:römisch eins. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013: § 33Paragraph 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs 3) bestehen (Teilwälder).
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist als Feststellungsantrag
§ 73lit d TFLG 1996 zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall bedarf es der Klärung, ob die im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilflächen der Gste Nr ****/**6 und ****/**7, beide in EZ ***, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist als Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall bedarf es der Klärung, ob die im Plan der Bezirksforstinspektion O vom 05.02.2014, Zl F-AGR-***/**/*-2013, rot hinterlegten Teilflächen der Gste Nr ****/**6 und ****/**7, beide in EZ ***, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Grundflächen durch Regulierungsplan ins Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen wurden und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Wie festgestellt, dienten die Grundflächen vor der Übertragung des Eigentums an die Beschwerdeführerin der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften. Entscheidungswesentliche Frage ist, ob die Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Beschwerdeführerin durch Regulierungsplan, im Eigentum der Gemeinde P gestanden sind: Vorauszuschicken ist, dass die gegenständlichen Grundflächen
den getroffenen Feststellungen stets im Eigentum der Gemeinde P standen. In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass zwischen 1847 und 1854 in Durchführung der kaiserlichen Entschließung vom
- Februar 1947 zahlreiche Vergleichsprotokolle verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landesstelle an die einzelnen Gemeinden übergeben wurden. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinden an solchen Wäldern im Grundbuch. Da diese Wälder durchwegs zur Ablösung bestehender Holznutzungsrechte oder zur Bereinigung der Eigentumsstreitigkeiten den Gemeinden übergeben wurden, waren die durch diese Urkunden (Vergleichsprotokolle, Waldzuweisungsurkunden, Forsteigentumspurifikationstabellen) erfassten Wälder als Gemeindegut anzusehen (vgl Eberhard W Lang, Agrarrecht II S 25; VwGH 13.12.2001, Zl 98/07/00282). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Gemeinde P zu Unrecht ins Grundbuch eingetragen worden sei, ist festzuhalten, dass bereits die Höchstgerichte bestätigt haben, dass „das mit Nutzungen belastete Eigentum der früheren Realgemeinde auf die neue Gemeinde übergegangen war“ (vgl Punkt
- VfGH 01.03.1982, Zln G35/81, G36/81, G83/81, G84/81) und sich die Vergleichsprotokolle aus dem Jahre 1848 sowie die anlässlich der Vermarkung im Jahre 1849 erstellten Protokolle als Ausgangspunkt für den Rechtserwerb an den in das Gemeindegut der Gemeinde übergeleiteten Flächen eignen (vgl VwGH 13.12.2001, Zl 98/07/0082). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt der vorliegenden Waldzuweisungs-Urkunde, dass im Jahr 1853 eine Eigentumszuweisung an die (politische) Gemeinde P vorgenommen wurde. So wurde die Gemeinde P nicht nur durch Organe der politischen Gemeinde vertreten, sondern wurde als Eigentumsempfängerin ausdrücklich die „Gemeinde P“ angeführt. Der im Jahr 1905 erfolgten Grundbuchsanlegung und der damaligen Einverleibung der EZ *** ** ins Eigentum der Gemeinde P lag daher zweifellos ein entsprechender Titel zugrunde. Vorauszuschicken ist, dass die gegenständlichen Grundflächen
den getroffenen Feststellungen stets im Eigentum der Gemeinde P standen. In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass zwischen 1847 und 1854 in Durchführung der kaiserlichen Entschließung vom
- Februar 1947 zahlreiche Vergleichsprotokolle verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landesstelle an die einzelnen Gemeinden übergeben wurden. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinden an solchen Wäldern im Grundbuch. Da diese Wälder durchwegs zur Ablösung bestehender Holznutzungsrechte oder zur Bereinigung der Eigentumsstreitigkeiten den Gemeinden übergeben wurden, waren die durch diese Urkunden (Vergleichsprotokolle, Waldzuweisungsurkunden, Forsteigentumspurifikationstabellen) erfassten Wälder als Gemeindegut anzusehen vergleiche Eberhard W Lang, Agrarrecht römisch zwei S 25; VwGH 13.12.2001, Zl 98/07/00282). Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Gemeinde P zu Unrecht ins Grundbuch eingetragen worden sei, ist festzuhalten, dass bereits die Höchstgerichte bestätigt haben, dass „das mit Nutzungen belastete Eigentum der früheren Realgemeinde auf die neue Gemeinde übergegangen war“ vergleiche Punkt
- VfGH 01.03.1982, Zln G35/81, G36/81, G83/81, G84/81) und sich die Vergleichsprotokolle aus dem Jahre 1848 sowie die anlässlich der Vermarkung im Jahre 1849 erstellten Protokolle als Ausgangspunkt für den Rechtserwerb an den in das Gemeindegut der Gemeinde übergeleiteten Flächen eignen vergleiche VwGH 13.12.2001, Zl 98/07/0082). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Inhalt der vorliegenden Waldzuweisungs-Urkunde, dass im Jahr 1853 eine Eigentumszuweisung an die (politische) Gemeinde P vorgenommen wurde. So wurde die Gemeinde P nicht nur durch Organe der politischen Gemeinde vertreten, sondern wurde als Eigentumsempfängerin ausdrücklich die „Gemeinde P“ angeführt. Der im Jahr 1905 erfolgten Grundbuchsanlegung und der damaligen Einverleibung der EZ *** ** ins Eigentum der Gemeinde P lag daher zweifellos ein entsprechender Titel zugrunde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gilt es weiters zu klären, ob die Abschreibung der gegenständlichen Grundflächen aus der damals im Eigentum der Gemeinde P stehenden EZ *** ** ins Miteigentum mehrerer Personen den Eigentumserwerb dieser bewirkte, obwohl § 5 der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, die Abschreibung der gegenständlichen Grundflächen nicht vorschlug und damit ein entsprechender Titel fehlte.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gilt es weiters zu klären, ob die Abschreibung der gegenständlichen Grundflächen aus der damals im Eigentum der Gemeinde P stehenden EZ *** ** ins Miteigentum mehrerer Personen den Eigentumserwerb dieser bewirkte, obwohl Paragraph 5, der Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde L vom 24.03.1943, Zl ***/**/*, die Abschreibung der gegenständlichen Grundflächen nicht vorschlug und damit ein entsprechender Titel fehlte. Das 1871 in Kraft getretene Grundbuchsgesetz steht nicht auf dem Standpunkt des Formalprinzips, wonach der Bucheintrag bereits als solcher rechtsbegründend wirkt. Vielmehr ist der Bucheintrag nur Modus; er äußert Rechtswirkungen daher nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung vorschreibt [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)§ 61 Rz 1]. Das 1871 in Kraft getretene Grundbuchsgesetz steht nicht auf dem Standpunkt des Formalprinzips, wonach der Bucheintrag bereits als solcher rechtsbegründend wirkt. Vielmehr ist der Bucheintrag nur Modus; er äußert Rechtswirkungen daher nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung vorschreibt [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)Paragraph 61, Rz 1]. Nach den im Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können (vgl OGH 13.11.1985, Zl 3 Ob 579/85). Nach den im Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (Paragraphen 425, 431, ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können vergleiche OGH 13.11.1985, Zl 3 Ob 579/85). Allerdings kann auch eine ursprünglich unrichtige Eintragung durch Verjährung zu einer gültigen werden [vgl hierzu die §§ 62 bis 64 GBG, jeweils in Kraft seit 1871; Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)§ 61 Rz 1]. Allerdings kann auch eine ursprünglich unrichtige Eintragung durch Verjährung zu einer gültigen werden [vgl hierzu die Paragraphen 62 bis 64 GBG, jeweils in Kraft seit 1871; Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)Paragraph 61, Rz 1]. § 62 GBG normiert, dass sich die „Dauer des Klagerechtes“ im Verhältnis zwischen Vor- und Nachmann nicht nach grundbuchsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht richtet. In diesem Fall bewirkt erst die Verjährung der Löschungsklage die Unanfechtbarkeit der Einverleibung, die solcherart zu einem Eigentumserwerb auch ohne Titel führen kann. Die bloße Einverleibung ohne Titel als solche bewirkt demgegenüber noch keinen Rechtserwerb [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)§ 62 Rz 1; RS-Justiz 0011270]. Paragraph 62, GBG normiert, dass sich die „Dauer des Klagerechtes“ im Verhältnis zwischen Vor- und Nachmann nicht nach grundbuchsrechtlichen Vorschriften, sondern ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht richtet. In diesem Fall bewirkt erst die Verjährung der Löschungsklage die Unanfechtbarkeit der Einverleibung, die solcherart zu einem Eigentumserwerb auch ohne Titel führen kann. Die bloße Einverleibung ohne Titel als solche bewirkt demgegenüber noch keinen Rechtserwerb [Kodek (Hrsg), Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007)Paragraph 62, Rz 1; RS-Justiz 0011270]. Der Naturalbesitzer eines in Wahrheit gar nicht veräußerten, dem Gutsbestand einer anderen Liegenschaft nur irrtümlich zugeschriebenen Grundstücks kann vom Buchbesitzer die Herausgabe verlangen, weil dieser – mangels eines gültigen Rechtstitels für den Erwerb – gar nicht Eigentümer geworden ist. Ein solcher Mangel des Erwerbstitels hindert den Übergang des Eigentums und hat zur Folge, dass sich jedermann auf die Ungültigkeit der Eigentumseinverleibung berufen kann, solange die Eintragung nicht durch Verschweigung der Löschungsklage unanfechtbar geworden ist (vgl OGH 16.04.1996, Zl 5 Ob 2090/96f). Der Naturalbesitzer eines in Wahrheit gar nicht veräußerten, dem Gutsbestand einer anderen Liegenschaft nur irrtümlich zugeschriebenen Grundstücks kann vom Buchbesitzer die Herausgabe verlangen, weil dieser – mangels eines gültigen Rechtstitels für den Erwerb – gar nicht Eigentümer geworden ist. Ein solcher Mangel des Erwerbstitels hindert den Übergang des Eigentums und hat zur Folge, dass sich jedermann auf die Ungültigkeit der Eigentumseinverleibung berufen kann, solange die Eintragung nicht durch Verschweigung der Löschungsklage unanfechtbar geworden ist vergleiche OGH 16.04.1996, Zl 5 Ob 2090/96f). Im vorliegenden Fall gilt die vierzigjährige Verjährungsfrist (vgl §§ 62 GBG iVm §§ 1485 und 1472 ABGB).Im vorliegenden Fall gilt die vierzigjährige Verjährungsfrist vergleiche Paragraphen 62, GBG in Verbindung mit Paragraphen 1485 und 1472 ABGB). Wie bereits dargelegt, fehlte für die Übertragung des Eigentums an den gegenständlichen Grundflächen ins Miteigentum mehrerer Personen im Jahr 1943 der Titel. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundflächen ins Eigentum der Beschwerdeführerin war die Frist für die Löschungsklage noch offen. Die 40jährige Verjährungsfrist wäre erst in den 80iger Jahren abgelaufen. Insofern standen die verfahrensgegenständlichen Grundflächen zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundflächen ins Eigentum der Beschwerdeführerin im Eigentum der Gemeinde P. Fakt ist, dass in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.11.1954, Zl IIIb1-***/**, (Einleitung des Regulierungsverfahrens), vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, (Liste der Anteilsrechte) und vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, (Regulierungsplan) § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 bzw § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 zitiert wurden. Fakt ist, dass in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.11.1954, Zl IIIb1-***/**, (Einleitung des Regulierungsverfahrens), vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, (Liste der Anteilsrechte) und vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, (Regulierungsplan) Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 zitiert wurden. Ist dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952, stellt eine der Rechtswirkungen dieses Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO dar (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2011/07/0039).Ist dem Spruch eines rechtskräftigen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952, stellt eine der Rechtswirkungen dieses Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO dar vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2011/07/0039). Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die Grundflächen infolge der in den Bescheiden rechtskräftig erfolgten Qualifikation des Regulierungsgebietes als ein solches nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 bzw § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 kein Gemeindegut darstellen.Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die Grundflächen infolge der in den Bescheiden rechtskräftig erfolgten Qualifikation des Regulierungsgebietes als ein solches nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 kein Gemeindegut darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.11.2011, Zl 2010/07/0091, aber klargestellt hat, kann es Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 bzw § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 bzw § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 meinte.
dem vorzitierten Erkenntnis muss es sich dabei um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl VwGH 20.02.2003, Zl 2002/07/0143).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.11.2011, Zl 2010/07/0091, aber klargestellt hat, kann es Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 meinte.
dem vorzitierten Erkenntnis muss es sich dabei um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche VwGH 20.02.2003, Zl 2002/07/0143). Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an (vgl VwGH 25.03.2004, Zl 2003/07/0062).Bei Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an vergleiche VwGH 25.03.2004, Zl 2003/07/0062). Wie festgestellt, stellten die gegenständlichen Grundflächen vor 1943 zweifellos Gemeindegut dar. Die Tatsache, dass die Grundflächen nach deren Einverleibung ins Miteigentum mehrerer Personen infolge ungeklärter Besitz- und Eigentumsverhältnisse nicht genutzt wurden, zeigt, dass auch die Miteigentümer wussten, dass ihnen die Grundflächen zu Unrecht einverleibt worden waren. Zumal die Grundflächen, wie oben dargelegt, weiterhin im Eigentum der Gemeinde P verblieben, konnte das Gemeindegut, ebenso wie der damit zusammenhängende Haus- und Gutsbedarf, nicht untergehen. Auch der in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.01.1955, Zl IIIb-***/**, („Liste der Parteien“), vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, („Verzeichnis der Anteilsrechte“) und vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, (Regulierungsplan), erfolgte Verweis auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, („Einleitung des Einzelteilungsverfahrens“), zeigt, dass § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 bzw § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen „Restflächen“ nur irrtümlich zitiert wurde. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des zitierten Bescheides, dass „die beiden vorerwähnten Parzellen nicht vollständig in Einzelnutzung standen, sondern dass für beide Grundparzellen seit jeher eine größere Restwaldfläche vorhanden war, die sowohl von den heute als bücherliche Miteigentümer aufscheinenden Beteiligten als auch von den übrigen Mitgliedern der Nachbarschaft A auf Grund der Zugehörigkeit zur Gemeinde bzw zur ehemaligen Fraktion als Gemeindegut genutzt wurden“. Im Hinblick auf den eindeutig für das Vorliegen von Gemeindegut sprechenden Akteninhalt vor der Erlassung der eigentumsübertragenden Regulierungsbescheide liegt hier auf der Hand, dass die damals (also bei der Eigentumsübertragung) einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeinschaftsgut der Nutzungsberechtigten im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich eine Qualifikation nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 bzw § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 vorgenommen hat, womit sie einen offenkundigen Fehler beging, der in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist (vgl VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091).Wie festgestellt, stellten die gegenständlichen Grundflächen vor 1943 zweifellos Gemeindegut dar. Die Tatsache, dass die Grundflächen nach deren Einverleibung ins Miteigentum mehrerer Personen infolge ungeklärter Besitz- und Eigentumsverhältnisse nicht genutzt wurden, zeigt, dass auch die Miteigentümer wussten, dass ihnen die Grundflächen zu Unrecht einverleibt worden waren. Zumal die Grundflächen, wie oben dargelegt, weiterhin im Eigentum der Gemeinde P verblieben, konnte das Gemeindegut, ebenso wie der damit zusammenhängende Haus- und Gutsbedarf, nicht untergehen. Auch der in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.01.1955, Zl IIIb-***/**, („Liste der Parteien“), vom 04.11.1960, Zl IIIb1-***/**, („Verzeichnis der Anteilsrechte“) und vom 07.06.1974, Zl IIIb1-***/**, (Regulierungsplan), erfolgte Verweis auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.10.1952, Zl IIIb-***/*, („Einleitung des Einzelteilungsverfahrens“), zeigt, dass Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen „Restflächen“ nur irrtümlich zitiert wurde. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des zitierten Bescheides, dass „die beiden vorerwähnten Parzellen nicht vollständig in Einzelnutzung standen, sondern dass für beide Grundparzellen seit jeher eine größere Restwaldfläche vorhanden war, die sowohl von den heute als bücherliche Miteigentümer aufscheinenden Beteiligten als auch von den übrigen Mitgliedern der Nachbarschaft A auf Grund der Zugehörigkeit zur Gemeinde bzw zur ehemaligen Fraktion als Gemeindegut genutzt wurden“. Im Hinblick auf den eindeutig für das Vorliegen von Gemeindegut sprechenden Akteninhalt vor der Erlassung der eigentumsübertragenden Regulierungsbescheide liegt hier auf der Hand, dass die damals (also bei der Eigentumsübertragung) einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeinschaftsgut der Nutzungsberechtigten im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 vorgenommen hat, womit sie einen offenkundigen Fehler beging, der in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist vergleiche VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Punkt 6.
- VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Punkt 6.
- VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1069.6