GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Kaufvertrag vom 17.08.2010 hat Frau A, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort1, Staat 62/3340 Anteile und 7/3340 Anteile als Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ 1056, Gst 9/1, GB 81131 Ort2, je zur Hälfte mit Frau D erworben. Mit diesen Anteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Top 20 und an den Kfz-Abstellplatz Top AP 33 verbunden. Im Rahmen des Kaufvertrages hat Frau A unter Punkt VII. des Kaufvertrages auf der vierten Seite erklärt, dass sie durch den beabsichtigten Grunderwerb keinen Freizeitwohnsitz begründen wird. Im Rahmen des Kaufvertrages hat Frau A unter Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages auf der vierten Seite erklärt, dass sie durch den beabsichtigten Grunderwerb keinen Freizeitwohnsitz begründen wird. Im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle am Freitag, den 03.01.2014, um 9.00 Uhr durch Frau E, Bezirkshauptmannschaft C, wurde festgestellt, dass die Wohnung durch Frau F bewohnt war. Auf Grund dieser Feststellung erging am 08.01.2014 zur Zl ***-***/**/*-**** eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte. Zu dieser gab die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Erwerberin folgende Stellungnahme ab: „Die Beschuldigte, die in keiner Weise der deutschen Sprache mächtig sei, habe seinerzeit die gegenständliche Wohneinheit von der G GmbH aus Ort2 erworben und es sei ihr zugesichert worden, dass sie diese Einheit in jedem Umfang selbst nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen könne. Dies sei ohne irgendwelche Einschränkungen und es wurde ihr im Zuge des Kaufvertragsabschlusses gleichzeitig nahe gelegt, die gegenständliche Wohnung zu Ferienzwecken an die Fa. H zwecks Vermietung zu übergeben. Dieser Empfehlung sei die Verkäuferseite nachgekommen. Irgendwann sei die Beschuldigte mit einem Vorwurf konfrontiert worden, das Tiroler Grundverkehrsgesetz übertreten zu haben. In weiterer Folge sei aber dieses Strafverfahren eingestellt worden. Die Beschuldigte sei deshalb davon ausgegangen, dass sie nunmehr die Wohnung uneingeschränkt nützen könne. Die Beschuldigte sei zudem zu keiner Zeit auch nur mit einem Wort über die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes aufgeklärt worden.“ Daraufhin erging am 27.02.2014 zu Zl ***-***/**/*-**** das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dem der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, dass sie in der Zeit vom 30.12.2013 bis zum 05.01.2014 die Wohnung Top 20 an Frau F und deren Familie zum Aufenthalt während des Urlaubs überlassen habe. Dementsprechend wurde eine Geldstrafe von Eur 500,00 über sie verhängt. Fristgerecht erhob der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus: „Zunächst sei die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte ursprünglich nicht an den Vertreter der Beschwerdeführerin gerichtet worden, sondern an Herrn Rechtsanwalt Dr. J. Die Aufforderung sei ihm erst über Umwege zugekommen. Allein das stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. In weiterer Folge habe der Vertreter der Beschuldigten persönlich bei Frau E, bei der Bezirkshauptmannschaft C, Einsicht in den Akt genommen und im Rahmen dieser Vorsprache sei ihm versichert worden, dass sie kein Strafverfahren einleiten würde, so sei es für ihn befremdend gewesen, als das Straferkenntnis erlassen worden sei. Auch sei es eine krasse Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, wenn Erhebungen von derjenigen Person durchgeführt würden, die letztendlich auch ein Straferkenntnis erlassen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, ob Frau E diese Kontrolle dienstlich oder privat durchgeführt habe. Es werde jedenfalls bestritten, dass es zum dienstlichen Aufgabenbereich der E gehöre, persönlich Kontrollen durchzuführen, zumal der Dienstort der Frau E die Bezirkshauptmannschaft C mit der Adresse XY sei. Weiters werde in Abrede gestellt, dass die Beschuldigte die Wohnung Top 20 in Ort2 erworben hätte. Vielmehr sei sie nur Hälfteeigentümerin von Miteigentumsanteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Top 20 verbunden sei. Deshalb sei die Grundlage des Straferkenntnisses mangelhaft. Zudem sei auch nicht ermittelt worden, ob sich Frau F im Hälfteeigentum der Beschuldigten oder im Hälfteeigentum der Miteigentümerin D aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe jedenfalls der Frau F die Wohnung nicht zu Freizeitzwecken zur Verfügung gestellt. Zudem verfüge Frau F über keine deutschen Sprachkenntnisse, sodass eine Erörterung zwischen Frau E und Frau F an sich schon ausgeschlossen sei. Frau F würde sich nur gelegentlich kurz zu Kontroll- bzw. Reinigungszwecken in der gegenständlichen Wohnung aufhalten. Ob es sich überhaupt um Frau F als Gesprächsparterin von Frau E gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis der Beschuldigten. Es werde somit der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, sowie in den Akt **-*****/**/**-**** und den Akt ***-***/**/**-****. Weiters wurde die Zeugin E anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol folgenden Sachverhalt als erwiesen an: III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
F vom 08.01.2013 (in Folge TGVG) gilt für Freizeitwohnsitze die Begriffsbestimmung nach § 13 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 2, Absatz 8, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61, iddgF vom 08.01.2013 (in Folge TGVG) gilt für Freizeitwohnsitze die Begriffsbestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
Abs 1 TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Paragraph 11, Absatz eins, TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Abs 1 TGVG gilt das Verbot des Erwerbs von Freizeitwohnsitzen nach § 6 Abs 1 lit b und § 11 Abs 1 und 2 nicht für RechtserwerbeGemäß Paragraph 40, Absatz eins, TGVG gilt das Verbot des Erwerbs von Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht für Rechtserwerbe
Abs 1 lit c TGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der - ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen.
Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht: a)Litera a Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist.
Abs 1 TROG hat der Bürgermeister ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen.
Paragraph 14, Absatz eins, TROG hat der Bürgermeister ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung Top 20 um keine Wohnung handelt, die im Freizeitwohnsitzregister des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 eingetragen ist. Dies ergibt sich aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Vorakten der Bezirkshauptmannschaft C zur Zl **-*****/**/**-**** und ***-***/**/**-****. Zudem ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 17. August 2010, mit dem die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt erworben hat, dass sie die Freizeitwohnsitzerklärung abgegeben hat. Die Beschwerdeführerin sieht sich nun dadurch beschwert, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte zunächst an Herrn Rechtsanwalt Dr. J zugestellt wurde und letztendlich erst dem nunmehrigen Rechtsvertreter in Umwegen zugekommen ist.
G hat die Behörde, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung einer Straftat absieht, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Paragraph 40, Absatz eins, VStG hat die Behörde, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung einer Straftat absieht, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. § 40 VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren: es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte (vgl auch Art 6 EMRK). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass auch eine generelle Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz im Zuge des Rechtsmittelverfahrens dann saniert wird, wenn der Beschuldigte durch die ihn hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehörs der Fall gewesen wäre (VwGH 05.06.1991, 91/18/0009; 05.09.2008, 2007/02/0353). Paragraph 40, VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren: es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte vergleiche auch Artikel 6, EMRK). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass auch eine generelle Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz im Zuge des Rechtsmittelverfahrens dann saniert wird, wenn der Beschuldigte durch die ihn hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehörs der Fall gewesen wäre (VwGH 05.06.1991, 91/18/0009; 05.09.2008, 2007/02/0353). Im gegenständlichen Fall ging die Behörde erster Instanz von einem Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu Herrn Rechtsanwalt Dr. J aus, da es bereits Vorverfahren gegen die Beschwerdeführerin gegeben hat, in denen Herr Dr. J der ausgewiesene Rechtsvertreter war. Diese Vorgangsweise der Behörde ist durchwegs nachvollziehbar. Da die Aufforderung letztendlich an den tatsächlichen nunmehrigen Rechtsvertreter gelangt ist, kann besonders im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Verfahrensmangel in der Vorgangsweise der Behörde erster Instanz erblickt werden, sodass diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zukommt. Warum die näheren Details zum Strafvorwurf für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anhand der Aufforderung nicht erkennbar waren, ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirols nicht nachvollziehbar, da die von der Bezirkshauptmannschaft C durchgeführte Kontrolle detailliert beschrieben ist und auch die rechtlichen Grundlagen in der Aufforderung vom 08.01.2014 ausgiebig erörtert sind. Auch kann aus den Einwendungen betreffend einer persönliche Vorsprache am 21.01.2014 bei der Sachbearbeiterin der ersten Instanz im gegenständlichen Strafverfahren die Argumentation nicht nachvollzogen werden, da es dem Rechtsvertreter bekannt hätte sein müssen, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter ja bereits ein Strafverfahren
G eingeleitet worden war, sodass es sich offensichtlich um ein Verständigungsproblem zwischen ihm und der Sachbearbeiterin im Rahmen des Gespräches gehandelt haben muss.Auch kann aus den Einwendungen betreffend einer persönliche Vorsprache am 21.01.2014 bei der Sachbearbeiterin der ersten Instanz im gegenständlichen Strafverfahren die Argumentation nicht nachvollzogen werden, da es dem Rechtsvertreter bekannt hätte sein müssen, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter ja bereits ein Strafverfahren
Paragraph 40, Absatz eins, VStG eingeleitet worden war, sodass es sich offensichtlich um ein Verständigungsproblem zwischen ihm und der Sachbearbeiterin im Rahmen des Gespräches gehandelt haben muss. Dies ergibt sich auch aus der mündlichen Einvernahme der E im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.05.2014. Auch ist eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dadurch, dass ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Kontrollen vor Ort durchführt und in dem eventuell daraus resultierenden Strafverfahren auch Strafbescheide verfasst, nicht gegeben. Allgemein kann aus einer rechtmäßigen ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organ vor Ort ermittelt und auch im Verfahren entscheidet, keine Befangenheit abgeleitet werden (vgl VwGH 31.3.1992, 92/04/0003). Eine Befangenheit setzt voraus, dass bei objektiver Betrachtungsweise ein Anschein der Voreingenommenheit entsteht ( vgl VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202)Auch ist eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dadurch, dass ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Kontrollen vor Ort durchführt und in dem eventuell daraus resultierenden Strafverfahren auch Strafbescheide verfasst, nicht gegeben. Allgemein kann aus einer rechtmäßigen ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organ vor Ort ermittelt und auch im Verfahren entscheidet, keine Befangenheit abgeleitet werden vergleiche VwGH 31.3.1992, 92/04/0003). Eine Befangenheit setzt voraus, dass bei objektiver Betrachtungsweise ein Anschein der Voreingenommenheit entsteht ( vergleiche VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202) Dieser Anschein hat sich aber im Rahmen des Beweisverfahrens keinesweg ergeben. Vielmehr wird es dem allgemeinen Gebrauch entsprechen, dass Behörden erster Instanz, sofern Kontrollen durchgeführt werden, die daraus resultierenden Ergebnisse in das anschließend selbst geführte Verfahren einfließen lassen. Die Verwendung von Sachverständigen oder anderen befugten Personen wird nur dann erforderlich sein, wenn ein spezieller Sachverstand zur Kontrolle benötigt werden würde. Die Feststellung, über die Anwesenheit von einzelnen Personen in Wohnungen, wird aber einem Beamten ohne zusätzliche Ausbildung jedenfalls zuzumuten sein. Warum Frau E die Kontrolle nicht dienstlich durchgeführt habe, ist auch nicht nachvollziehbar. Zumal hat Frau E im Rahmen der Verhandlung einen Auszug aus der elektronischen Zeiterfassung des Landes Tirols vorgelegt, aus dem sich eindeutig ergibt, dass die Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Dienstzeiten erfolgt sind. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auf Grund des Hälfteigentums an der Wohnung Top 20, aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, in welchem Hälfteeigentum sich Frau F aufgehalten habe, geht ins Leere, da es denkunmöglich erscheint, dass eine Wohnung an sich nur zur Hälfte genutzt werden könne. Wesen des Wohnungseigentums ist vielmehr, dass den Miteigentümern Nutzungsrechte an Anteilen einer Gesamtliegenschaft eingeräumt werden. Wenn Hälfteeigentum an Anteilen vorliegt, so wird eine Nutzung beider Wohnungseigentümer am gesamten Bestehen, sodass die Überlassung der Nutzung einer Eigentümerin an eine außenstehende dritte Person immer die Nutzung der Gesamtheit der Wohnung beinhalten wird. Eine abweichende Interpretation wäre denkunmöglich. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie Frau F die gegenständliche Wohnung nicht zum Zweck einer Freizeitwohnsitznutzung zur Verfügung gestellt habe. Diese Behauptung scheint eine reine Schutzbehauptung zu sein, da in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vom 10.02.2014 dezidiert ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in keinster Weise darüber informiert gewesen sei, dass die Wohnung nicht für Freizeitzwecke genutzt werden dürfte. Somit ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie im umgekehrten Fall, zwei Monate zuvor, Frau F darauf hingewiesen habe, dass die Wohnung nicht zum Zwecke eines Freizeitwohnsitzes zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass Frau F der deutschen Sprache nicht mächtig sei und somit eine zielführende Erörterung zwischen Frau F und der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft C nicht möglich gewesen wäre. Wie sich aus der Einvernahme der Zeugin E ergeben hat, fand das Gespräch zwischen ihr und Frau F in „ holprigem“ Englisch statt. Eine förmliche Einvernahme in Form einer Niederschrift wurde nicht aufgenommen. Da es sich bei den Begriffen der Freizeitwohnsitze im TGVG und im TROG um sehr spezielles Vokabular handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf der Seite der Frau F zu Missverständnissen gekommen ist. Bei der Freizeitwohnsitzkontrolle hätte ein Dolmetscher anwesend sein müssen, was durch den Hinweis, dass in der „ Gresidenz“ mehrere zu überprüfende Wohnungen seien, durchwegs sinnvoll erscheint. Zudem wäre eine formelle Niederschrift, in der auch die nähere Identität der angetroffenen Person vermerkt wird, anzufertigen gewesen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine ausreichenden Beweise vor, dass im Begehungszeitraum die Wohnung der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz genutzt wurde. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „ in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Am Rande sei aber erwähnt, dass es der Behörde erster Instanz jederzeit frei steht, neue, ausführlichere Ermittlungen zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchzuführen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1072.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.