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LVwG-2014/40/0618-2

Obsah (6)§ 28§ 39§ 2§ 21§ 27§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0618-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Frist für die Beseitigung des ohne die erforderliche Baubewilligung errichteten Gebäudes für Wohnzwecke samt Kellerraum und die ohne die erforderlicher Bauanzeige errichtete Terrasse auf Gst 951 KG Y bis 31.05.2015 verlängert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Frist für die Beseitigung des ohne die erforderliche Baubewilligung errichteten Gebäudes für Wohnzwecke samt Kellerraum und die ohne die erforderlicher Bauanzeige errichtete Terrasse auf Gst 951 KG Y bis 31.05.2015 verlängert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 951 KG Y samt den darauf errichteten baulichen Anlagen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.06.1963, Zl ****, wurde die Bewilligung zum Bau eines landwirtschaftlichen Seilweges erteilt. Auf Gst 951 KG Y wurde das dazugehörige Bergstationsgebäude errichtet. Es war eine Bergstation für eine Materialseilbahn, darin wurden teilweise Futtermittel bzw Zaunmaterial gelagert. Es wurde jedoch nie zu Wohnzwecken verwendet. In den Jahren 2001/2002 hat ein Sturm die gesamte Seilbahn zerstört, ein Baum ist in das Seil gefallen, das Seil ist gerissen und hat den Wagen in die Bergstation geworfen und dabei das Gebäude komplett zerstört. Ab dem Jahr 2003/2004 hat der Beschwerdeführer begonnen, das Gebäude neu herzurichten und für Wohnzwecken auszubauen.Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Gst 951 KG Y samt den darauf errichteten baulichen Anlagen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.06.1963, Zl ****, wurde die Bewilligung zum Bau eines landwirtschaftlichen Seilweges erteilt. Auf Gst 951 KG Y wurde das dazugehörige Bergstationsgebäude errichtet. Es war eine Bergstation für eine Materialseilbahn, darin wurden teilweise Futtermittel bzw Zaunmaterial gelagert. Es wurde jedoch nie zu Wohnzwecken verwendet. In den Jahren 2001 aus 2002, hat ein Sturm die gesamte Seilbahn zerstört, ein Baum ist in das Seil gefallen, das Seil ist gerissen und hat den Wagen in die Bergstation geworfen und dabei das Gebäude komplett zerstört. Ab dem Jahr 2003 aus 2004, hat der Beschwerdeführer begonnen, das Gebäude neu herzurichten und für Wohnzwecken auszubauen. Mit Aktenvermerk vom 25.10.2013 des Amtsleiters der Gemeinde Y am Z über den Lokalaugenschein am 22.10.2013 von ca 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr bei der früheren Bergstation der Materialseilbahn der E auf Gst 951, KG Y wurde folgendes festgehalten: „Waldaufseher H S und Amtsleiter A B fuhren zur früheren Bergstation, wo sie sich mit Herrn J M zu einem Lokalaugenschein trafen. Herr M ist alleiniger Eigentümer der ehemaligen Bergstation. Er gab an, dass er diese Bergstation im Jahr 2003 oder 2004 bis auf die alten Fundamente abgerissen und auf diese Fundamente das neue derzeit bestehende Gebäude errichtet hat. Die Fundamente seien Betonfundamente aus den 1960er Jahren. Das neue Gebäude hat er in Richtung Westen um ca 1 m vergrößert, sodass dieses eine verbaute Fläche von ca 42 m² aufweist. Bei der abgerissenen Bergstation wären ca 35 m² Fläche verbaut gewesen. Das neue Gebäude wird von Herrn M als Sennhütte bezeichnet. Es wurde als Holzblockbau mit einem Satteldach errichtet und wurde eine Terrasse mit einem Steinschlichtungsunterbau angebaut. Herr M gab weiters an, dass er im Jahr 2012 an der Ostseite des Gebäudes einen Kellerraum anbaute und an der Westseite die Terrasse vergrößerte. Das neue Gebäude besteht aus einem Schlafzimmer, einem Bad mit WC, einer Küche und einem Abstellraum und wird laut Angaben von Herrn M derzeit nur von seinem Melcher bewohnt. Während des Lokalaugenscheines wurden Fotos angefertigt und somit die angehängte Fotobeilage erstellt.“ Mit Schreiben der Gemeinde Y am Z vom 08.11.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Rechtslage

§ 39

TBO 2011 aufgeklärt.Mit Schreiben der Gemeinde Y am Z vom 08.11.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Rechtslage

Paragraph 39, TBO 2011 aufgeklärt. Mit Schreiben vom 04.12.2013 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde Y am Z mit, dass die gegenständliche Hütte ausschließlich zum Zweck der Unterbringung des Melchers errichtet worden sei. So sei diese ab dem Zeitpunkt der möglichen Nutzung ausschließlich durch diesen genutzt worden. Es bestehe ansonsten keine praktische Möglichkeit, den Melcher, welcher für die Bewirtschaftung der Alpe „D“ erforderlich sei, zeitgemäß unterzubringen. In der Meinung, dass am derzeitigen Standort der Hütte bereits zuvor ein Gebäude vorhanden gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass es keiner baurechtlichen Anträge bzw Änderung der Flächenwidmung bedürfe. Mittlerweile sei er jedoch über die Rechtslage informiert. Aufgrund dessen dürfe er nunmehr hiermit den Antrag, die Flächenwidmung im gegenständlichen Bereich entsprechend zu ändern, einbringen. Ebenso dürfe er darum ersuchen, ihm mitzuteilen, ob es für eine nachträgliche Genehmigung der erforderlichen Hütte in Zusammenhang mit der ordentlichen Bewirtschaftung der Alpe „D“ sonstige Anträge oder Unterlagen bedürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y am Z vom 13.01.2014, Zl **** trug der Bürgermeister der Gemeinde Y am Z Herrn J M

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 auf, das auf Gst 951 KG Y im Bereich der früheren Bergstation der Materialseilbahn der E, ohne die erforderliche Baubewilligung errichtete Gebäude für Wohnzwecke samt Kellerraum und die ohne die erforderliche Bauanzeige errichtete Terrasse bis zum 30.07.2014 zu beseitigen. Der Bürgermeister der Gemeinde Y am Z stellte fest, dass es

§ 39

Abs 5 TBO 2011 offenkundig sei, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes für Wohnzwecke samt Kellerraum und der Ausführung bzw Vergrößerung der Terrasse im Bereich der früheren Bergstation der Materialseilbahn der E auf Gst 951 KG Y der Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 (das Bauvorhaben widerspricht dem Flächenwidmungsplan) entgegenstehen würde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Baubehörde bekannt geworden sei, dass Herr J M die frühere Bergstation der Materialseilbahn der E bis auf das Fundament abgerissen und darauf ein Gebäude für Wohnzwecke samt Keller und Terrasse errichtet habe. Diese baulichen Anlagen seien ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geschaffen worden. Neubau sei die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern weiterverwendet würden. Trotz der Wiederverwendung der alten Fundamente liege ein Neubau vor. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so habe die Behörde

§ 39

Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Betreffend die abgetragene Bergstation gebe es keine Unterlagen und bestehe daher auch kein Bauakt. Laut Angaben von Herrn M hätte die abgerissene Bergstation eine verbaute Fläche von ca 35 m² und habe er das neue Gebäude ca 1 m in Richtung Westen hin vergrößert, so dass dieses nun eine verbaute Fläche von ca 42 m² aufweise. Das neue Gebäude bestehe aus einem Schlafzimmer, einem Bad mit WC, einer Küche und einem Abstellraum und werde laut Angaben von Herrn M derzeit nur von seinem Melcher bewohnt. Herr M habe weiters angegeben, dass er im Jahr 2012 an der Ostseite des Gebäudes einen Kellerraum angebaut habe. Die genannten Räumlichkeiten seien überdeckt sowie allseits umschlossen und würden bewohnt bzw dienten dem Schutz vor Menschen und Sachen, sodass

§ 2

Abs 2 TBO ein Gebäude vorliege.

§ 21Abs 1 TBO 2011 bedürfte der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Im gegenständlichen Fall liege ein Neubau eines Gebäudes vor und komme die Behörde zum Ergebnis, dass das gegenständliche Gebäude eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sei, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei.

§ 39

Abs 1 TBO 2011 habe somit die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes deren Beseitigung aufzutragen. Die im Zuge des Gebäudeneubaus an der Westseite errichtete Terrasse und die im Jahr 2012 durchgeführte Terrassenerweiterung seien anzeigepflichtig. Die Baubehörde habe somit dem Eigentümer der ohne Bauanzeige errichteten bzw geänderten (vergrößerten) Terrasse deren Beseitigung aufzutragen. Das Gst 951 KG Y sei zur Gänze als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet. Ein Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 liege vor, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dass das gegenständliche Gebäude samt der für diese Anlage zweckbestimmten Terrasse im Freiland nicht zulässig sei, ergebe sich offenkundig aus § 41 TROG 2011. Die Baubehörde habe daher anlässlich des Beseitigungsauftrages festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung betreffend das Gebäude der Abweisungsgrund bzw betreffend der Ausführung der Terrasse der Untersagungsgrund des Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan entgegenstehen würde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y am Z vom 13.01.2014, Zl **** trug der Bürgermeister der Gemeinde Y am Z Herrn J M

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 auf, das auf Gst 951 KG Y im Bereich der früheren Bergstation der Materialseilbahn der E, ohne die erforderliche Baubewilligung errichtete Gebäude für Wohnzwecke samt Kellerraum und die ohne die erforderliche Bauanzeige errichtete Terrasse bis zum 30.07.2014 zu beseitigen. Der Bürgermeister der Gemeinde Y am Z stellte fest, dass es

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 offenkundig sei, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes für Wohnzwecke samt Kellerraum und der Ausführung bzw Vergrößerung der Terrasse im Bereich der früheren Bergstation der Materialseilbahn der E auf Gst 951 KG Y der Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 (das Bauvorhaben widerspricht dem Flächenwidmungsplan) entgegenstehen würde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Baubehörde bekannt geworden sei, dass Herr J M die frühere Bergstation der Materialseilbahn der E bis auf das Fundament abgerissen und darauf ein Gebäude für Wohnzwecke samt Keller und Terrasse errichtet habe. Diese baulichen Anlagen seien ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geschaffen worden. Neubau sei die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern weiterverwendet würden. Trotz der Wiederverwendung der alten Fundamente liege ein Neubau vor. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so habe die Behörde

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Betreffend die abgetragene Bergstation gebe es keine Unterlagen und bestehe daher auch kein Bauakt. Laut Angaben von Herrn M hätte die abgerissene Bergstation eine verbaute Fläche von ca 35 m² und habe er das neue Gebäude ca 1 m in Richtung Westen hin vergrößert, so dass dieses nun eine verbaute Fläche von ca 42 m² aufweise. Das neue Gebäude bestehe aus einem Schlafzimmer, einem Bad mit WC, einer Küche und einem Abstellraum und werde laut Angaben von Herrn M derzeit nur von seinem Melcher bewohnt. Herr M habe weiters angegeben, dass er im Jahr 2012 an der Ostseite des Gebäudes einen Kellerraum angebaut habe. Die genannten Räumlichkeiten seien überdeckt sowie allseits umschlossen und würden bewohnt bzw dienten dem Schutz vor Menschen und Sachen, sodass

Paragraph 2, Absatz 2, TBO ein Gebäude vorliege.

Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 bedürfte der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung. Im gegenständlichen Fall liege ein Neubau eines Gebäudes vor und komme die Behörde zum Ergebnis, dass das gegenständliche Gebäude eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sei, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 habe somit die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes deren Beseitigung aufzutragen. Die im Zuge des Gebäudeneubaus an der Westseite errichtete Terrasse und die im Jahr 2012 durchgeführte Terrassenerweiterung seien anzeigepflichtig. Die Baubehörde habe somit dem Eigentümer der ohne Bauanzeige errichteten bzw geänderten (vergrößerten) Terrasse deren Beseitigung aufzutragen. Das Gst 951 KG Y sei zur Gänze als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet. Ein Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 liege vor, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dass das gegenständliche Gebäude samt der für diese Anlage zweckbestimmten Terrasse im Freiland nicht zulässig sei, ergebe sich offenkundig aus Paragraph 41, TROG

  1. Die Baubehörde habe daher anlässlich des Beseitigungsauftrages festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung betreffend das Gebäude der Abweisungsgrund bzw betreffend der Ausführung der Terrasse der Untersagungsgrund des Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan entgegenstehen würde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Tätigkeit bei der Almhütte lediglich um eine Änderung des Verwendungszweckes bzw um einen Zu- bzw Umbau handle. Es sei keine Beseitigung der baulichen Anlage aufzutragen, sondern die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, das heißt die Baubehörde habe ihn aufzufordern, die Bauanzeige bzw das Bauansuchen einzureichen. Er habe bereits mit Antrag vom 08.08.2011 bei der BH R um Bewilligung des Umbaus der früheren Bergstation angesucht. Die BH R hätte dieses Ansuchen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Spätestens mit Schreiben vom 04.12.2013 an die Baubehörde habe er nachträglich um die Genehmigung des Bauvorhabens angesucht. Auf dem Gst 124/18 KG Y habe bis vor weniger als fünf Jahren die alte Almhütte des Niederlegers E gestanden. Weiter nördlich davon stehe heute noch das Stallgebäude des Niederlegers. Die alte Almhütte stamme mit Sicherheit aus dem
  2. Jahrhundert. Der Platz der alten Almhütte liege ca 200 m von der gegenständlichen ehemaligen Bergstation bzw der jetzigen Almhütte entfernt. Die Neuerrichtung im Sinne des § 42 Abs 6 TROG 2011 liege im gegenständlichen Fall vor. Er habe mit dem Umbau der ehemaligen Bergstation nichts anderes vollzogen, als die auf dem Gst 124/18 zerstörte Almhütte wieder aufgebaut. Freilich hätte er die Änderung des Verwendungszweckes bzw den Um- bzw Zubau der ehemaligen Bergstation der Materialseilbahn im Sinne des § 42 Abs 6 TROG 2011 auch der Baubehörde anzeigen müssen. Es werde auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid bekämpft, wonach es

§ 39

Abs 5 TBO 2011 offenkundig sei, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes für Wohnzwecke der Abweisungs- bzw Untersagungsgrund der fehlenden Flächenwidmung entgegenstehen würde. Die alte Almhütte auf Gst 124/18 habe ebenso zu Wohnzwecken gedient. Er beantrage weiters im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Einholung eines agrarwirtschaftlichen Gutachtens zur Feststellung, dass das Almgebäude in der ehemaligen Bergstation im Rahmen der Almbewirtschaftung betriebswirtschaftlich sei.In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Tätigkeit bei der Almhütte lediglich um eine Änderung des Verwendungszweckes bzw um einen Zu- bzw Umbau handle. Es sei keine Beseitigung der baulichen Anlage aufzutragen, sondern die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, das heißt die Baubehörde habe ihn aufzufordern, die Bauanzeige bzw das Bauansuchen einzureichen. Er habe bereits mit Antrag vom 08.08.2011 bei der BH R um Bewilligung des Umbaus der früheren Bergstation angesucht. Die BH R hätte dieses Ansuchen an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Spätestens mit Schreiben vom 04.12.2013 an die Baubehörde habe er nachträglich um die Genehmigung des Bauvorhabens angesucht. Auf dem Gst 124/18 KG Y habe bis vor weniger als fünf Jahren die alte Almhütte des Niederlegers E gestanden. Weiter nördlich davon stehe heute noch das Stallgebäude des Niederlegers. Die alte Almhütte stamme mit Sicherheit aus dem 19. Jahrhundert. Der Platz der alten Almhütte liege ca 200 m von der gegenständlichen ehemaligen Bergstation bzw der jetzigen Almhütte entfernt. Die Neuerrichtung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2011 liege im gegenständlichen Fall vor. Er habe mit dem Umbau der ehemaligen Bergstation nichts anderes vollzogen, als die auf dem Gst 124/18 zerstörte Almhütte wieder aufgebaut. Freilich hätte er die Änderung des Verwendungszweckes bzw den Um- bzw Zubau der ehemaligen Bergstation der Materialseilbahn im Sinne des Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2011 auch der Baubehörde anzeigen müssen. Es werde auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid bekämpft, wonach es

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 offenkundig sei, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes für Wohnzwecke der Abweisungs- bzw Untersagungsgrund der fehlenden Flächenwidmung entgegenstehen würde. Die alte Almhütte auf Gst 124/18 habe ebenso zu Wohnzwecken gedient. Er beantrage weiters im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Einholung eines agrarwirtschaftlichen Gutachtens zur Feststellung, dass das Almgebäude in der ehemaligen Bergstation im Rahmen der Almbewirtschaftung betriebswirtschaftlich sei. Am 30.04.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 laute wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, laute wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
  1. a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  2. b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  4. d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  5. e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  6. f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  2. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
  3. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - TROG 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 41Paragraph 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². § 42Paragraph 42 Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes und Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1)Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(1)Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 4, zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2)Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgelassen, so darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu anderen Zwecken nicht zulässig. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind.
(3)Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(3)Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen zulässig, mit denen die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(4)Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 3 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(4)Gebäude im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Absatz 3, neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(5)Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 bis 4 bisher ungenutzte Gebäudeteile, insbesondere leer stehende Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die übrige Baumasse des Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(5)Werden durch ein Bauvorhaben nach Absatz eins bis 4 bisher ungenutzte Gebäudeteile, insbesondere leer stehende Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die übrige Baumasse des Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(6)Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden, sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde. Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen wieder hergestellt werden, wieder aufgebaut werden. Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des Abs. 4 zulässig.
(6)Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden, sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 72, nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde. Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen wieder hergestellt werden, wieder aufgebaut werden. Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des Absatz 4, zulässig.
(7)Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m², wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in den Fällen des dritten und vierten Satzes jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.
(7)Die Wohnnutzfläche (Paragraph 44, Absatz 3,) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m², wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in den Fällen des dritten und vierten Satzes jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt Absatz 5, sinngemäß.
(8)In den Fällen des Abs. 3 erster Satz und Abs. 7 dritter und vierter Satz ist bei Gebäuden, die am 30. Juni 1976 bereits bestanden haben, von der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestandenen Baumasse und bei allen übrigen Gebäuden von jener Baumasse auszugehen, die das ursprüngliche bzw. frühere Gebäude aufgrund der erstmalig erteilten Baubewilligung aufgewiesen hat. Im Fall des Abs. 4 dritter Satz gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genützten Gebäudeteile. Wird ein Grundstück in Freiland rückgewidmet, so ist von der Baumasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückwidmung auszugehen.
(8)In den Fällen des Absatz 3, erster Satz und Absatz 7, dritter und vierter Satz ist bei Gebäuden, die am
  1. Juni 1976 bereits bestanden haben, von der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestandenen Baumasse und bei allen übrigen Gebäuden von jener Baumasse auszugehen, die das ursprüngliche bzw. frühere Gebäude aufgrund der erstmalig erteilten Baubewilligung aufgewiesen hat. Im Fall des Absatz 4, dritter Satz gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genützten Gebäudeteile. Wird ein Grundstück in Freiland rückgewidmet, so ist von der Baumasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückwidmung auszugehen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat auf Gst 951 KG Y, welches im Freiland nach § 41 TROG 2011 liegt, ein Gebäude für Wohnzwecke neu errichtet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dafür nicht um die erforderliche Baubewilligung angesucht zu haben. Auch das mündlich gestellte Ansuchen bei der BH R vom 08.08.2011 im naturschutzrechtlichen Verfahren gilt nicht als Bauansuchen nach der TBO
  2. Dieses ist schriftlich unter Vorlage von Plänen eines befugten Planers beim Bürgermeister einzubringen (vgl § 22 Abs 1 TBO 2011). Eine Weiterleitung des mündlichen Antrages bei der BH R war somit nicht erforderlich bzw würde dies ohnehin

§ 6AVG zu Lasten des Antragstellers gehen.

Auch das Schreiben vom 04.12.2013 kann keinesfalls als Bauansuchen gedeutet werden, zumal dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) sowie die sonstigen erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind (vgl § 22 Abs 2 TBO 2011).Der Beschwerdeführer hat auf Gst 951 KG Y, welches im Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 liegt, ein Gebäude für Wohnzwecke neu errichtet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dafür nicht um die erforderliche Baubewilligung angesucht zu haben. Auch das mündlich gestellte Ansuchen bei der BH R vom 08.08.2011 im naturschutzrechtlichen Verfahren gilt nicht als Bauansuchen nach der TBO 2011. Dieses ist schriftlich unter Vorlage von Plänen eines befugten Planers beim Bürgermeister einzubringen vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011). Eine Weiterleitung des mündlichen Antrages bei der BH R war somit nicht erforderlich bzw würde dies ohnehin

Paragraph 6, AVG zu Lasten des Antragstellers gehen. Auch das Schreiben vom 04.12.2013 kann keinesfalls als Bauansuchen gedeutet werden, zumal dem Bauansuchen die Planunterlagen (Paragraph 24,) sowie die sonstigen erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011). Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich zweifellos um einen Neubau im Sinne des § 2 Abs 7 TBO

  1. Als Neubau gilt jede Errichtung eines Gebäudes, gleichviel ob es sich um eine erstmalige Bauführung oder um eine Wiedererrichtung eines zerstörten Altbestandes handelt. Der Konsens eines Gebäudes geht durch die Abtragung – oder eine der Abtragung gleichzuhaltende Zerstörung durch einen Unglücksfall – nur dann unter, wenn der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (VwGH 17.12.1979, Zl 1559/77). Bei dem in Rede stehenden Gebäude handelt es sich zweifellos um einen Neubau eines Gebäudes, welches für Wohnzwecke dient. Raumbildende Elemente wurden nach der Zerstörung des alten Bergstationsgebäudes für die Neuerrichtung nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verwendet. Für das gegenständliche Gebäude existierte niemals ein baurechtlicher Konsens. Die Bewilligung als Bergstationsgebäude nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz ist einer baurechtlichen Bewilligung jedenfalls nicht gleichzuhalten.Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich zweifellos um einen Neubau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TBO
  2. Als Neubau gilt jede Errichtung eines Gebäudes, gleichviel ob es sich um eine erstmalige Bauführung oder um eine Wiedererrichtung eines zerstörten Altbestandes handelt. Der Konsens eines Gebäudes geht durch die Abtragung – oder eine der Abtragung gleichzuhaltende Zerstörung durch einen Unglücksfall – nur dann unter, wenn der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (VwGH 17.12.1979, Zl 1559/77). Bei dem in Rede stehenden Gebäude handelt es sich zweifellos um einen Neubau eines Gebäudes, welches für Wohnzwecke dient. Raumbildende Elemente wurden nach der Zerstörung des alten Bergstationsgebäudes für die Neuerrichtung nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verwendet. Für das gegenständliche Gebäude existierte niemals ein baurechtlicher Konsens. Die Bewilligung als Bergstationsgebäude nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz ist einer baurechtlichen Bewilligung jedenfalls nicht gleichzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift weiters vorbringt, dass es sich sinngemäß um einen Abbruch und Wiederaufbau einer Almhütte auf dem Gst 124/18 KG Y handle und der Wiederaufbau auch in unmittelbarer Nähe zulässig sei, so wiederspricht dies einerseits der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um den Wiederaufbau des ehemaligen Bergstationsgebäudes der Materialseilbahn handelt und andererseits auch dem Bescheid der BH R vom 04.09.2013, Zl ****, womit der Ausbau der ehemaligen Bergstation in eine Sennhütte naturschutzrechtlich bewilligt wurde. Aber selbst für den Abbruch und Wiederaufbau eines im Freiland rechtmäßig bestehenden Gebäudes bedarf es einer entsprechenden Bewilligung durch die Baubehörde. Dass diesbezüglich beim Bürgermeister der Gemeinde Y am Z um eine baubehördliche Bewilligung angesucht worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Gegenteil gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 an, dass er die letzten Überreste im Jahr 2004 entfernt habe. Von einem Abbruch und Wiederaufbau im Freiland nach § 42 Abs 6 TROG 2006 kann demnach nicht gesprochen werden. Im Übrigen wäre der Wiederaufbau auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes vorzunehmen. Auch diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ein, dass der Platz der alten Almhütte ca 200 m von der gegenständlichen ehemaligen Bergstation bzw der jetzigen Almhütte entfernt sei. Von einer unmittelbaren Nähe kann daher nicht gesprochen werden. Ein zulässiger Abbruch und Wiederaufbau im Freiland nach § 42 TROG 2006 liegt daher ebenfalls nicht vor. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für das auf Gst 951 KG Y am Z neu errichtete Gebäude für Wohnzwecke ein baurechtlicher Konsens nicht existiert. Infolge der eindeutigen Rechtsfolge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist daher der Entfernungsauftrag zu Recht ergangen.Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift weiters vorbringt, dass es sich sinngemäß um einen Abbruch und Wiederaufbau einer Almhütte auf dem Gst 124/18 KG Y handle und der Wiederaufbau auch in unmittelbarer Nähe zulässig sei, so wiederspricht dies einerseits der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um den Wiederaufbau des ehemaligen Bergstationsgebäudes der Materialseilbahn handelt und andererseits auch dem Bescheid der BH R vom 04.09.2013, Zl ****, womit der Ausbau der ehemaligen Bergstation in eine Sennhütte naturschutzrechtlich bewilligt wurde. Aber selbst für den Abbruch und Wiederaufbau eines im Freiland rechtmäßig bestehenden Gebäudes bedarf es einer entsprechenden Bewilligung durch die Baubehörde. Dass diesbezüglich beim Bürgermeister der Gemeinde Y am Z um eine baubehördliche Bewilligung angesucht worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Gegenteil gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 an, dass er die letzten Überreste im Jahr 2004 entfernt habe. Von einem Abbruch und Wiederaufbau im Freiland nach Paragraph 42, Absatz 6, TROG 2006 kann demnach nicht gesprochen werden. Im Übrigen wäre der Wiederaufbau auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes vorzunehmen. Auch diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ein, dass der Platz der alten Almhütte ca 200 m von der gegenständlichen ehemaligen Bergstation bzw der jetzigen Almhütte entfernt sei. Von einer unmittelbaren Nähe kann daher nicht gesprochen werden. Ein zulässiger Abbruch und Wiederaufbau im Freiland nach Paragraph 42, TROG 2006 liegt daher ebenfalls nicht vor. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass für das auf Gst 951 KG Y am Z neu errichtete Gebäude für Wohnzwecke ein baurechtlicher Konsens nicht existiert. Infolge der eindeutigen Rechtsfolge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist daher der Entfernungsauftrag zu Recht ergangen. Zur Feststellung der Baubehörde nach § 39 Abs 5 TBO 2011 hält auch das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich um ein Gebäude für Wohnzwecke (Wohnraum, Schlafraum, Bad/WC, Kellerraum samt Terrasse) handelt. Das Gst 951 KG Y am Z liegt im Freiland nach § 41 TROG
  3. Im Freiland dürfen unter anderem ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen dienen, Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, errichtet werden. Das gegenständliche Gebäude dient zweifellos nicht den genannten Zwecken und ist daher im Freiland unzulässig. Die Feststellung der Baubehörde, dass ein Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 (Wiederspruch zum Flächenwidmungsplan) vorliegt, ist daher richtig. Gerade deswegen hat auch der Antragsteller um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes angesucht, um offenkundig nachträglich eine Baubewilligung erwirken zu können.Zur Feststellung der Baubehörde nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 hält auch das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich um ein Gebäude für Wohnzwecke (Wohnraum, Schlafraum, Bad/WC, Kellerraum samt Terrasse) handelt. Das Gst 951 KG Y am Z liegt im Freiland nach Paragraph 41, TROG
  4. Im Freiland dürfen unter anderem ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen dienen, Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, errichtet werden. Das gegenständliche Gebäude dient zweifellos nicht den genannten Zwecken und ist daher im Freiland unzulässig. Die Feststellung der Baubehörde, dass ein Abweisungsgrund bzw Untersagungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 (Wiederspruch zum Flächenwidmungsplan) vorliegt, ist daher richtig. Gerade deswegen hat auch der Antragsteller um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes angesucht, um offenkundig nachträglich eine Baubewilligung erwirken zu können. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er sich nach Kräften bemüht, einen baurechtlichen Konsens für das ohne die erforderliche Baubewilligung errichtete Wohngebäude zu erwirken. Insbesondere hat er bereits im Dezember des Vorjahres um eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde Y am Z angesucht. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig. Für das Landesverwaltungsgericht erscheint es daher nicht rechtswidrig, wenn dem Beschwerdeführer über seinen begründeten Antrag eine Frist für die Verlängerung zur Entfernung des gegenständlichen Wohngebäudes bis 31.05.2015 eingeräumt wird. Diesbezüglich war daher dem Antrag des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben und die Frist für den Abbruch zu verlängern. Zusammenfassend vertritt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass die Feststellungen der Baubehörde richtig und vollständig getroffen wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor. Lediglich aus ökonomischen Gründen war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist für die Entfernung des Wohngebäudes Folge zu geben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0618.2

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