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{'item': 'LVwG-2014/15/0491-2'}

Obsah (4)§ 67§ 25a§ 66Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0491-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Einräumung eines Bringungsrechts für die Weganlage „Weganlage1“ auf den Grünstücken *8*/4 und *8*/13, beide KG B, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 3. zu lauten hat, wie folgt: „Eine Befahrung der Weganlage ‚Weganlage1‘ ist nur mittels Traktor und Anhänger bei trockener Witterung und einem Gesamtgewicht des Fahrzeuges samt Anhänger und Beladung von höchstens 15 t zulässig.“römisch eins.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Einräumung eines Bringungsrechts für die Weganlage „Weganlage1“ auf den Grünstücken *8*/4 und *8*/13, beide KG B, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt

  1. zu lauten hat, wie folgt: „Eine Befahrung der Weganlage ‚Weganlage1‘ ist nur mittels Traktor und Anhänger bei trockener Witterung und einem Gesamtgewicht des Fahrzeuges samt Anhänger und Beladung von höchstens 15 t zulässig.“ Weiters wird folgende Bestimmung als Spruchpunkt
  2. ergänzt: „Jeweils vor und nach dem Befahren der Wegtrasse auf den Parzellen *8*/4 und *8*/13, KG B, ist der Zustand des Weges durch jeweils 10 Fotos zu dokumentieren.“ II. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Entschädigungsbeitrages

§ 67Abs 4 Forstgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Entschädigungsbeitrages

Paragraph 67, Absatz 4, Forstgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG an den Veraltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG an den Veraltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß ein Bringungsrecht nach § 66 Forstgesetz eingeräumt. Konkret hat die belangte Behörde dabei Folgendes verfügt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß ein Bringungsrecht nach Paragraph 66, Forstgesetz eingeräumt. Konkret hat die belangte Behörde dabei Folgendes verfügt: „Mit Schreiben vom 26.02.2013 hat Herr H R, wohnhaft in E, Straße, einen Antrag auf befristete Bringung über fremden Boden, betreffend der Grundstücke *8*/4 und *8*/13, beide KG B, auf 5 Jahre, gestellt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde I. Instanz erteilt gem. § 66 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 67 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F. Herrn H R, wohnhaft in E, Straße, die befristete Bringung für eine Holzmenge von insgesamt 225 efm aus dem Grundstück *53*, KG E, über die Weganlage „Weganlage1“ auf den Grundstücken *8*/4 und *8*/13, beide KG B, gem. des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes, bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen:Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde römisch eins. Instanz erteilt gem. Paragraph 66, Absatz eins, 2, 4, 5, 6, 7 und 67 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, i.d.g.F. Herrn H R, wohnhaft in E, Straße, die befristete Bringung für eine Holzmenge von insgesamt 225 efm aus dem Grundstück *53*, KG E, über die Weganlage „Weganlage1“ auf den Grundstücken *8*/4 und *8*/13, beide KG B, gem. des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes, bei Einhaltung folgender Nebenbestimmungen:

  1. Die Bringung wird bis 31.12.2018 befristet.
  2. Als Entschädigungsbetrag für die Benützung des Wegteilstückes auf den Gste. *8*/4 und *8*/13, beide KG B ist ein Betrag von € 0,60 je Festmeter zu entrichten.
  3. Als Entschädigungsbetrag für die Benützung des Wegteilstückes auf den Gste. *8*/4 und *8*/13, beide KG B ist ein Betrag von € 0,60 je Festmeter zu entrichten.,
  4. Eine Befahrung der Weganlage „Weganlage1“ ist nur mittels Traktor und Anhänger bei trockener Witterung und angemessener Beladung zulässig.“ In der Beschwerde vom 19.01.2014 wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Bringung auf 5 Jahre beziehe, in dieser geringen Menge sei es äußerst fragwürdig, die Entschädigung mit Euro 0,60 sei zu gering und unter Punkt
  5. das Befahren der „Weganlage1“ mit Traktor und Anhänger nur bis 3,5 t bewilligt, wobei die heutigen Traktoren zwischen 4 und 7 t wiegen würden und Anhänger deto, die Beladung von 4 bis 10 t zu rechnen sei, werfe das Gutachten des Amtssachverständigen viele Fragen auf. Außerdem habe er die maßgeblichen Gutachten erst mit dem angefochtenen Bescheid erhalten, was einen Verfahrensfehler darstelle, zumal er diesen ansonsten „auf Augenhöhe“ entgegen getreten wäre. Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 22.04.2014 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung hat einerseits der Bringungsrechtswerber, andererseits der verpflichtete Beschwerdeführer sowie der forstfachliche Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion Y teilgenommen. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Antragsteller für das forstliche Bringungsrecht ist Eigentümer der Waldparzelle *53* in der KG E, welche über den Weg1 erschlossen ist. Aufgrund eines Rechtsstreites betreffend das Teilstück der Weganlage auf den Grundstücken *8*/4 und *8*/13, KG B, hat der Antragsteller ausgeführt, dass er nicht wie in den letzten 30 Jahren üblich sein Holz aus dem Wald abfahren kann. Betroffen vom Bringungsnotstand ist demnach eine Teilfläche des Grundstücks des *53* im Ausmaß von ca. 3 ha. Beantragt wurde die Einräumung eines Bringungsrechtes auf besagter Weganlage auf 5 Jahre im Ausmaß von ca. 280 efm. Zu Folge bereits vor Bescheiderlassung abtransportierter Holzmengen richtet sich der Antrag nunmehr auf den Abtransport von 225 efm Holz. Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag zwei Gutachten beim forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y eingeholt. Der Inhalt des Gutachtens vom 25.03.2013 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 27.05.2013 wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zusammenfassend kommt der forstfachliche Amtssachverständige darin zum Schluss, dass die beantragte Bringung über fremden Boden zu Lasten der genannten Grundstücke aus forstfachlicher Sicht zu befürworten ist. Dies begründet der Amtssachverständige damit, dass die beantragte Bringung die optimale Bringungsform darstelle, als einzige Alternative stehe eine Bergablieferung im Bereich der Weide1 zur Verfügung, was allerdings zu einer wesentlichen Erhöhung der Erntekosten führe. Im Ergänzungsgutachten vom 27.05.2013 wird dazu ausgeführt, dass bezogen auf eine Menge an zu bringendem Holz im Ausmaß von 200 efm bei der Einräumung eines Bringungsrechts wie beantragt mit einem Reinerlös von Euro 8.640,00 zu rechnen sei, bei einer Bringung über die
  6. Variante Weide1 (mit Mittelstrecken-/ Langstreckenseilbahn) ein Reinerlös von Euro 4.740,00 bis Euro 5.140,00 sowie bei einer Bringung über die
  7. Variante Weide1 (händische Vorrückung/ Bodenzug bis zur Forststraße mit der dabei zu erwartenden Entwertung des Holzes/Verladung auf Rückefahrzeug und Vorlieferung bis zur öffentlichen Straße) ein Reinerlös von 3.140,
  8. Die beantragte Bringung über fremden Boden bringt nach dieser Berechnung einen zu erwartenden Mehrerlös von Euro 3.500,00 bis Euro 5.500,00 gegenüber den möglichen Alternativen über die Weide
  9. Mit anderen Worten: der Erlös bei einer Bringung über die
  10. Variante Weide1 liegt bei ca 55% - 60%, jener bei der
  11. Variante bei ca 36% des Erlöses, welcher bei der beantragten Bringung zu erwarten ist. Betreffend die Bewertung des Eingriffs in fremdes Eigentum wurde ausgeführt, dass beim Abtransport des Holzes über den Weg1 bzw. bzw. über die Grundstücke *8*/4 und *8*/13 – dieser Wegabschnitt ist ca 200 Meter lang und führt über einen bestehenden, befestigten Weg – der Eingriff in fremde Rechte mit Abstand am geringsten ausfällt. Für die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke ergeben sich daraus keine Einschränkungen bzw. können diese entsprechend der bisherigen Übung durchgeführt werden. Beeinträchtigungen im Haus und Hofbereich sind nicht gegeben. Vom Begünstigten sind keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, da die Bringung durch Benützung des Weges in der Art und Weise, wie sie beantragt wurde, bereits in der Vergangenheit seit längerer Zeit erfolgt ist und ist es de facto zu keinerlei negativen Auswirkungen gekommen ist. Sowohl aus den schriftlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, als auch aus seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher, dass bei einer Bringung ohne die Einräumung des hier fraglichen Bringungsrechts mit unverhältnismäßigen Kosten zu rechnen ist. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass bei einer Benützung der Weganlage auf dem fraglichen Teilstück, dieses ist wie bereits ausgeführt ca. 200 m lang, mit keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf den Grundstückseigentümer auszugehen ist, auf der anderen Seite jede andere Art der Nutzung zu erheblichen Mehrkosten für den Bringungsrechtswerber führen würde. Zum Schutz der Wegtrasse wurde im Übrigen bei der mündlichen Verhandlung aufgrund der von der belangten Behörde übernommenen unklaren Forderung des Amtssachverständigen, wonach die Nutzung des Weges nur bei „angemessener Beladung“ des Traktors zulässig ist, eine Klarstellung dahingehend erörtert und in weiterer Folge in das vorliegende Erkenntnis übernommen, wonach die Benützung nur mit Traktor samt Anhänger und einer Beladung mit einem Höchstgewicht von insgesamt 15 t zulässig ist. Mit dieser Klarstellung hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass damit die Tragfähigkeit der Wegtrasse jedenfalls nicht überschritten werde, zumal die fragliche Wegstrecke in der Vergangenheit auch mit LKW’s mit einem Gewicht von bis zu 30 t befahren wurde. Insofern wurde mit dieser Beschränkung nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ein vernünftiger Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden. Zudem wurde zur Gewährleistung der Verpflichtung des Bringungsberechtigten, diese entsprechend dem früheren Zustand – soweit es möglich ist – wieder herzustellen, eine Beweissicherung durch Aufnahme von Lichtbildern vor und nach Befahrung der Wegtrasse aufgenommen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit aufs Wesentliche zusammengefasst ergeben, dass erst durch die Einräumung des Bringungsrechts eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Waldes des Antragstellers im fraglichen Bereich möglich ist und dass der Eingriff in die Rechte des Verpflichteten als sehr gering bewertet werden kann, zumal bereits in der näheren Vergangenheit eine derartige Bringung erfolgt ist und die Einräumung eines entsprechenden Rechts lediglich aufgrund eines Rechtsstreites betreffend die Frage, wer zur Benützung des fraglichen Weges berechtigt ist, erforderlich geworden ist. Diese Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch hat er Widersprüche im Gutachten des Amtssachverständigen glaubhaft machen können bzw sonstige Gründe vorgebracht, die an den Feststellungen Zweifel aufkommen lassen würden (vgl dazu auch die Ausführungen weiter unten). Diese Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch hat er Widersprüche im Gutachten des Amtssachverständigen glaubhaft machen können bzw sonstige Gründe vorgebracht, die an den Feststellungen Zweifel aufkommen lassen würden vergleiche dazu auch die Ausführungen weiter unten). Rechtliche Erwägungen: Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist

§ 66Abs 1 Forst

G nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 leg cit berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist

Paragraph 66, Absatz eins, ForstG nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 4, leg cit berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann

§ 66Abs 2 Forst

G auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden. Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat

§ 66Abs 3 Forst

G, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse

§ 66Abs. 1 letzter Satz Forst

G zu entscheiden.Unter diesen Voraussetzungen kann

Paragraph 66, Absatz 2, ForstG auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden. Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat

Paragraph 66, Absatz 3, ForstG, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse

Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ForstG zu entscheiden. Im Bescheid ist

§ 66Abs 5 Forst

G der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.Im Bescheid ist

Paragraph 66, Absatz 5, ForstG der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden. Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat

Abs 6 leg cit die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat

Absatz 6, leg cit die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen. Der Bringungsberechtigte hat

§ 67Abs 1 Forst

G nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen. Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde

Abs 4 leg cit auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

Abs 5 leg cit kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides

§ 67Abs. 4 Forst

G jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der

Abs. 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.Der Bringungsberechtigte hat

Paragraph 67, Absatz eins, ForstG nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen. Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde

Absatz 4, leg cit auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Absatz 2,) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

Absatz 5, leg cit kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides

Paragraph 67, Absatz 4, ForstG jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der

Absatz 4, erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. § 66 Abs 1 ForstG regelt das Verhältnis zwischen dem Bringungsberechtigten und demjenigen, der die Bringung zu dulden hat. Die Behörde hat festzustellen, welche die "mindestschädliche Weise" der Bringung über fremden Boden darstellt und ob die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist (VwGH 02.07.1990, 88/10/0166). Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechts ist demnach nicht die Unmöglichkeit der Durchführung über eigenen Grund, vielmehr werden in § 66 Abs 1 ForstG Voraussetzungen definiert, bei deren Erfüllung ein Recht der Bringung über fremden Boden einzuräumen ist.Paragraph 66, Absatz eins, ForstG regelt das Verhältnis zwischen dem Bringungsberechtigten und demjenigen, der die Bringung zu dulden hat. Die Behörde hat festzustellen, welche die "mindestschädliche Weise" der Bringung über fremden Boden darstellt und ob die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist (VwGH 02.07.1990, 88/10/0166). Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechts ist demnach nicht die Unmöglichkeit der Durchführung über eigenen Grund, vielmehr werden in Paragraph 66, Absatz eins, ForstG Voraussetzungen definiert, bei deren Erfüllung ein Recht der Bringung über fremden Boden einzuräumen ist. Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den "Erlös der Forstprodukte", worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. "Unverhältnismäßige" Kosten liegen nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde, sondern bereits dann, wenn der Überschuss des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (VwGH 18.01.1999, 97/10/0157). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zur beantragten Bringung insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht keine vernünftige Alternative besteht. So wurde zu den Alternativen vom forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass das Holz wie in guter alter Zeit händisch oder über eine Langstreckenseilbahn abtransportiert werden könnte, wobei deren Verankerung relativ problematisch und sehr kostenintensiv wäre. Es würde bei der beschriebenen Rutschung nach alt hergebrachter Art das Holz auch im vorderen Bereich beschädigt, was eine Minderung des Ertrages zur Folge hätte. Außerdem wäre dabei mit Flurschäden zu rechnen. Zudem würde der erforderliche Einsatz von Maschinen und Geräten zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Die Angaben in der Kostenaufstellung vom 27.05.2013 wurden dabei voll inhaltlich aufrechterhalten. Eine Bringung über Rückewagen, welche ebenfalls erörtert wurde, wurde vom Antragsteller schon deshalb ausgeschlossen, weil zu Folge der Errichtung der Forststraße die alten Holzrutschen in der bestehenden Art nicht mehr verwendet werden könnten, zumal diese durch die Trassierung durchbrochen wurden. Eine Verwendung von Rückewagen für die Holzbringung scheidet daher nach den Ausführungen des Antragstellers aus, wobei allerdings auch dazu nochmals auf die Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen wird, wonach dabei erhebliche Mehrkosten im Vergleich zur beantragten Bringung entstehen würden. Insgesamt wird daher zur Abwägung nach § 66 Abs 1 letzter Satz Forstgesetz zusammenfassend festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Bringungskosten im Verhältnis zum Erlös der Forstprodukte und des Ausmaßes des Eingriffs in fremdes Eigentum die Abwägung eindeutig für eine Bewilligung des Antrages spricht. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer Benützung der Forststraße, welche über die Grundstücke des Beschwerdeführers führt, mit keinen negativen Folgen für den Beschwerdeführer zu rechnen ist. Der Eingriff in fremdes Eigentum ist daher jedenfalls als gering zu bewerten. Auf der anderen Seite würde jede andere Art der Bringung zu erheblichen Mehrkosten führen, die im Ausmaß derart hoch ausfallen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als unangemessen zu werten sind, somit kein Ertrag erzielt werden könnte, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.Insgesamt wird daher zur Abwägung nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz Forstgesetz zusammenfassend festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Bringungskosten im Verhältnis zum Erlös der Forstprodukte und des Ausmaßes des Eingriffs in fremdes Eigentum die Abwägung eindeutig für eine Bewilligung des Antrages spricht. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer Benützung der Forststraße, welche über die Grundstücke des Beschwerdeführers führt, mit keinen negativen Folgen für den Beschwerdeführer zu rechnen ist. Der Eingriff in fremdes Eigentum ist daher jedenfalls als gering zu bewerten. Auf der anderen Seite würde jede andere Art der Bringung zu erheblichen Mehrkosten führen, die im Ausmaß derart hoch ausfallen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als unangemessen zu werten sind, somit kein Ertrag erzielt werden könnte, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Dazu wird festgehalten, dass die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen wie bereits dargestellt schlüssig und widerspruchfrei waren. Weder hat der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit bzw einen Widerspruch zu den allgemeinen Denkgesetzen der Logik aufgezeigt, noch ist er diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit sich der Beschwerdeführer noch im Rechtsmittel und auch bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf berufen hat, dass zufolge eines anderen Gutachtens in einem anderen Verfahren die beantragte Nutzung „an rechtlichen und technischen Voraussetzungen“ scheitere, so wird festgehalten, dass eine rechtliche Beschränkung im Sinne eines Tonnagelimits für den fraglichen Weg nicht besteht; weshalb und auf welcher Grundlage dieses bestehen soll, konnte auch vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Auch hat der forstfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die beantragte Holznutzung sehr wohl technisch über die fragliche Wegtrasse abgewickelt werden kann, zumal dies auch der Nutzung in den vergangen Jahren entspricht und die Wegtrasse jedenfalls zu diesem Zweck geeignet ist. So wurde dieses Wegstück in der Vergangenheit auch mit Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 30 t, sohin doppelt so schweren Fahrzeugen wie im vorliegenden Verfahren vorgesehen, befahren. Der pauschale Verweis auf ein (nicht vorgelegtes) Gutachten eines anderen Sachverständigen, welches in einem anderen Verfahren abgegeben wurde, ist daher nicht dazu geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Aus diesem Grund war auch kein weiteres Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, selbst einen entsprechenden Sachverständigen beizuziehen, um den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen, zumal er spätestens mit dem Bescheid vom 30.12.2013 vollständig über die Ausführungen des Amtssachverständigen in Kenntnis gesetzt wurde und ihm bis zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestanden ist. Zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol aber keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Darstellungen des Amtssachverständigen hatte, wie er diese bei der mündlichen Verhandlung erörtert hat, bestand für die Einholung eines weiteren Gutachtens keine Veranlassung. Zurückzuweisen war die Beschwerde indes insoweit, als damit die Höhe des Entschädigungsbeitrages bekämpft wurde, sieht doch das Forstgesetz gegen Bescheide nach § 67 Abs 4 Forstgesetz einen behördlichen Instanzenzug nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2005, 2005/10/0125). Insofern besteht im vorliegenden Fall auch nach Art 94 iVm Art 130 Abs 5 B-VG kein Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht, vielmehr kann

§ 67Abs 5 Forst

G innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 67 Abs 4 ForstG ein Antrag auf Festsetzung des Betrages beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Zurückzuweisen war die Beschwerde indes insoweit, als damit die Höhe des Entschädigungsbeitrages bekämpft wurde, sieht doch das Forstgesetz gegen Bescheide nach Paragraph 67, Absatz 4, Forstgesetz einen behördlichen Instanzenzug nicht vor vergleiche VwGH 17.10.2005, 2005/10/0125). Insofern besteht im vorliegenden Fall auch nach Artikel 94, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 5, B-VG kein Instanzenzug an das Landesverwaltungsgericht, vielmehr kann

Paragraph 67, Absatz 5, ForstG innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 67, Absatz 4, ForstG ein Antrag auf Festsetzung des Betrages beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Abschließend wird festgehalten, dass die Zuständigkeit der Forstbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechts im vorliegenden Fall unabhängig davon besteht, dass zur Frage der Nutzung der betreffenden Wegeanlage auch ein Verfahren nach dem GSLG anhängig ist. Ein Waldgrundstück kann daher Gegenstand sowohl von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein (vgl VwGH 20.05.2010, 2009/07/0052). Im Unterschied zum Verfahren nach dem GSLG betrifft ein Verfahren nach § 66 Forstgesetz ausschließlich das Recht auf Bringung von Holz über fremden Boden, das Verfahren nach dem GSLG hingegen ermöglicht auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind (vgl dazu etwa Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³, Seite 388). Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall auch ein Verfahren nach dem GSLG anhängig ist, ist daher keine Unzuständigkeit der belangten Behörde abzuleiten. Abschließend wird festgehalten, dass die Zuständigkeit der Forstbehörde zur Einräumung eines Bringungsrechts im vorliegenden Fall unabhängig davon besteht, dass zur Frage der Nutzung der betreffenden Wegeanlage auch ein Verfahren nach dem GSLG anhängig ist. Ein Waldgrundstück kann daher Gegenstand sowohl von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein vergleiche VwGH 20.05.2010, 2009/07/0052). Im Unterschied zum Verfahren nach dem GSLG betrifft ein Verfahren nach Paragraph 66, Forstgesetz ausschließlich das Recht auf Bringung von Holz über fremden Boden, das Verfahren nach dem GSLG hingegen ermöglicht auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind vergleiche dazu etwa Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³, Seite 388). Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall auch ein Verfahren nach dem GSLG anhängig ist, ist daher keine Unzuständigkeit der belangten Behörde abzuleiten. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab. So wurden die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechts in der Judikatur klar definiert und weicht das vorliegende Erkenntnis nicht von dieser Rechtsprechung ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0491.2

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