GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 13.01.2014, Zl **-**1-2013, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 12.12.2014, 23.32 Uhr Tatort: Fügen, auf der B 169 Zillertal Straße auf Höhe Strkm. 7.400 Fahrzeug(e): PKW, SZ-****2 Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Abs 8 Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn
FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn
Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bestrafte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der vorgeworfene Alkoholisierungsgrad nicht möglich sei. So habe er am Tattag nur zwei saure Radler und dann sehr langsam nach und nach zwei Achtel Rotwein. Kurz, bevor er gegangen sei, habe er einen Cafe bestellt und dort einen Schuss Grappa erhalten. Er habe seine Autofahrt mehr als zwei Stunden nach dem Erstkonsum nach einem guten Essen gestartet und sei die Alkoholkontrolle eine weitere halbe Stunde später erfolgt. Die Unmöglichkeit der hier vorliegenden Alkoholisierung habe sich auch auf Grund später durchgeführter Tests ergeben und könnte er dies auch noch genauer erläutern. Er sei beim Fahrtantritt völlig klar im Kopf gewesen und sei sich sicher gewesen, erheblich unter dem Wert von 0,5 Promille zu liegen. Er könne sich auch erinnern, dass er nach dem Verlassen des Lokals in das Auto gestiegen und losgefahren sei. Dann habe er eine Erinnerungslücke und könne sich lediglich erinnern, dass plötzlich im Bereich „Uderns“ hinter ihm Blaulichter angegangen seien und er zum Anhalten aufgefordert worden sei. Dem sei er sofort nachgekommen. Beim Aussteigen hätte er ein „komplett verworrenes Gefühl“ gehabt und hätte nicht mehr richtig sprechen können. Er habe dann seine Frau verständigt, welche unmittelbar danach gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Auto eingetroffen sei. Er hätte zwischenzeitlich nach Aufforderung der Polizisten in ein Gerät geblasen und habe dieses 0,23 angezeigt und hätte er einen Promillewert von 0,46, somit unter 0,5 Promille erzielt. Es sei dann ein weiteres Polizeiauto eingetroffen und hatte er zu seiner Überraschung in dieses Gerät, das von den beiden „neuen Polizisten“ mitgebracht worden sei, blasen müssen und hätte er dann einen „zwischenzeitlich gestiegenen Wert von zusammengezählt über 0,6 Promille“ gehabt. Dann hätte er nochmals blasen müssen und dann sei der Wert schon bei fast 0,7 Promille gelegen, was eigenartig gewesen sei, weil der Wert sinken hätte müssen. Einen Ausdruck bzw irgendeinen Nachweis, den seine Gattin verlangt habe, habe man nicht ausgehändigt. Seine Gattin hätte dann einen Strafbetrag wegen der Übertretung des Überfahrens einer Stopptafel bezahlt. Er hätte auch später nicht nachvollziehen können, weshalb er so verwirrt gewesen sei und es habe schon damals ein bis heute anhaltendes beklemmendes Gefühl ausgelöst. Schon vor zwei Jahren sei er einmal am nächsten Tag nicht in der Lage gewesen, ein Bilanzgespräch zu führen, obwohl er sich lediglich an ein Bier und an ein 1/8 Rotwein erinnern hätte können. Er habe sich damals für eine Untersuchung ins Krankenhaus begeben und habe man dort festgestellt, dass er nur ganz wenig Alkohol getrunken hätte, jedoch eine Portion K.-o.-Tropfen verabreicht bekommen habe. Er habe dies jedoch nicht angezeigt. Er habe dann auch zwei Personen zu Rede gestellt. Er habe dann jedoch kurz vor Weihnachten „mindestens das
F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. In Bezug auf die Strafvormerkungen ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafvormerk 18 nicht getilgte Verkehrsübertretungen aufscheinen, wobei der Großteil Geschwindigkeitsdelikte betrifft. Eine einschlägige Bestrafung liegt daher nicht vor. Mildernd und erschwerend war nichts. Allerdings war der Beschwerdeführer überaus uneinsichtig, sodass die Bedachtnahme auf spezialpräventive Erwägungen angezeigt erscheint. Die Geldstrafe ist daher auch angesichts ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht unangemessen hoch. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0487.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.