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{'item': 'LVwG-2014/20/0487-5'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 14§ 37a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/0487-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 13.01.2014, Zl **-**1-2013, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 12.12.2014, 23.32 Uhr Tatort: Fügen, auf der B 169 Zillertal Straße auf Höhe Strkm. 7.400 Fahrzeug(e): PKW, SZ-****2 Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 14

Abs 8 Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn

§ 37a

FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn

Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bestrafte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der vorgeworfene Alkoholisierungsgrad nicht möglich sei. So habe er am Tattag nur zwei saure Radler und dann sehr langsam nach und nach zwei Achtel Rotwein. Kurz, bevor er gegangen sei, habe er einen Cafe bestellt und dort einen Schuss Grappa erhalten. Er habe seine Autofahrt mehr als zwei Stunden nach dem Erstkonsum nach einem guten Essen gestartet und sei die Alkoholkontrolle eine weitere halbe Stunde später erfolgt. Die Unmöglichkeit der hier vorliegenden Alkoholisierung habe sich auch auf Grund später durchgeführter Tests ergeben und könnte er dies auch noch genauer erläutern. Er sei beim Fahrtantritt völlig klar im Kopf gewesen und sei sich sicher gewesen, erheblich unter dem Wert von 0,5 Promille zu liegen. Er könne sich auch erinnern, dass er nach dem Verlassen des Lokals in das Auto gestiegen und losgefahren sei. Dann habe er eine Erinnerungslücke und könne sich lediglich erinnern, dass plötzlich im Bereich „Uderns“ hinter ihm Blaulichter angegangen seien und er zum Anhalten aufgefordert worden sei. Dem sei er sofort nachgekommen. Beim Aussteigen hätte er ein „komplett verworrenes Gefühl“ gehabt und hätte nicht mehr richtig sprechen können. Er habe dann seine Frau verständigt, welche unmittelbar danach gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Auto eingetroffen sei. Er hätte zwischenzeitlich nach Aufforderung der Polizisten in ein Gerät geblasen und habe dieses 0,23 angezeigt und hätte er einen Promillewert von 0,46, somit unter 0,5 Promille erzielt. Es sei dann ein weiteres Polizeiauto eingetroffen und hatte er zu seiner Überraschung in dieses Gerät, das von den beiden „neuen Polizisten“ mitgebracht worden sei, blasen müssen und hätte er dann einen „zwischenzeitlich gestiegenen Wert von zusammengezählt über 0,6 Promille“ gehabt. Dann hätte er nochmals blasen müssen und dann sei der Wert schon bei fast 0,7 Promille gelegen, was eigenartig gewesen sei, weil der Wert sinken hätte müssen. Einen Ausdruck bzw irgendeinen Nachweis, den seine Gattin verlangt habe, habe man nicht ausgehändigt. Seine Gattin hätte dann einen Strafbetrag wegen der Übertretung des Überfahrens einer Stopptafel bezahlt. Er hätte auch später nicht nachvollziehen können, weshalb er so verwirrt gewesen sei und es habe schon damals ein bis heute anhaltendes beklemmendes Gefühl ausgelöst. Schon vor zwei Jahren sei er einmal am nächsten Tag nicht in der Lage gewesen, ein Bilanzgespräch zu führen, obwohl er sich lediglich an ein Bier und an ein 1/8 Rotwein erinnern hätte können. Er habe sich damals für eine Untersuchung ins Krankenhaus begeben und habe man dort festgestellt, dass er nur ganz wenig Alkohol getrunken hätte, jedoch eine Portion K.-o.-Tropfen verabreicht bekommen habe. Er habe dies jedoch nicht angezeigt. Er habe dann auch zwei Personen zu Rede gestellt. Er habe dann jedoch kurz vor Weihnachten „mindestens das

  1. Mal ein solches Erlebnis machen“ müssen. Er sei dann bereits vor zwei Jahren zum Schluss gekommen, dass er kein Bier mehr trinke, sondern maximal Radler und auch kein Viertel Wein mehr bestelle, sondern maximal 1/8 und auch am besten keinen Schnaps mehr trinke. Er sei sich daher auch sehr sicher gewesen, dass ihm „hier nichts mehr passieren konnte“. Obwohl er keine Anzeige gemacht und nur vertrauliche Gespräche mit drei Personen geführt hätte, hätte man dann von seinen bisherigen K.-o.-Tropfen Anschlägen gewusst. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zu einem Gespräch mit einem Vertreter der Verwaltungsbehörde eingeladen worden sei, wobei jedoch auf seine Ausführungen in keiner Weise eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer wandte sich auch dagegen, dass der Strafvormerk 18 weitere Vormerkungen aufweise. Er sei in 35 Jahren als Autofahrer noch nicht ein einziges Mal wegen einer Übertretung des Alkoholdelikts auffällig geworden. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 07.04.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 12.12.2013 um 23.32 Uhr einen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen SZ-****2 in Fügen auf der B 169, Zillertalstraße auf Höhe von Strkm. 7,
  2. Dabei wies er einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l auf. Der Beschwerdeführer wurde von einer Polizeistreife angehalten, nachdem er zuvor auf die B 169 bei Strkm. 7,4 einbog, ohne an der dort befindlichen Stopptafel anzuhalten. Danach lenkte er das KFZ mit überhöhter Geschwindigkeit. Unmittelbar darauf wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife angehalten. Im Zuge der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkovortest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,23 mg/l ergab. Im Anschluss daran wurde er zur Ablegung eines Alkotests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert. Der erste Test mit diesem Geräte um 23,55 Uhr ergab einen Messwert von 0,34 mg/l, jener um 23.57 Uhr einen Messwert von 0,33 mg/l. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Insp Name2 und Insp Name3, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Ort2 und den angeschlossenen Original-Ausdruck des Alkomaten. Das zu verwertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät (Dräger 7110 MKIII). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder etwa die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Die beiden einvernommenen Polizisten versicherten, dass die Wartefrist von 15 Minuten eingehalten worden und der Beschwerdeführer auch belehrt worden sei, dass er nichts zu sich nehmen dürfe. Die Messergebnisse der beiden Messungen mit dem geeichten Alkomaten sind durch das Messprotokoll nachgewiesen. Der Umstand, dass der mit dem nicht geeichten Vortestgerät erzielte Wert (um 0,10 bzw 0,11 mg/l) darunter lag, vermag die Richtigkeit der Messergebnisse mit dem geeichten Alkomaten nicht zu erschüttern. Es liegt kein konkretes Beweisergebnis dahingehend vor, dass dem Beschwerdeführer vor Fahrtantritt tatsächlich K.-o.-Tropfen verabreicht worden wären. Bei der Verwendung des geeichten Alkomaten wurde die Warteverpflichtung eingehalten, sodass schon allein dadurch Störeinflüsse ausgeschalten werden. K.-o.-Tropfen enthalten auch keine alkoholische Wirkstoffe (sondern werden die entsprechenden Wirkstoffe normalerweise als Schlaf- oder Beruhigungsmittel genutzt.) Im Übrigen konnte von den einvernommenen Beamten auch nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbrachte, nicht mehr richtig sprechen hätte können. Vielmehr gaben die Polizisten an, dass der Beschwerdeführer bereits am Beginn der Amtshandlung überaus aufgebracht gewesen sei und etwa davon sprach, dass es um eine Verschwörung gegen seine Person ginge. Insbesondere warf er vor, dass die Polizeistreife von einem Kollegen informiert worden sein soll und dass man den Beschwerdeführer abpassen hätte sollen. Seitens des Beschwerdeführers wurden mehrere Beweisanträge gestellt. Diesen war jedoch nicht nachzukommen, da sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergab. Insbesondere ergaben sich keine Bedenken in Bezug auf die Verlässlichkeit des Messergebnisses und war daher auch die Durchführung von Ermittlungen zum Trinkkonsum nicht erforderlich. Auch war die Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf einen Vorfall vor zwei Jahren (Einvernahme von Mitarbeitern des Krankenhauses Ort2) obsolet. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass K.-o.-Tropfen, wenn sie verabreicht worden wären, das Alkomatergebnis des Beschwerdeführers zu Ungunsten beeinträchtigt hätten. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zl 2003/03/0009, verwiesen, in welchem sich das Höchstgericht mit der Zuverlässigkeit eines geeichten Alkomaten auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Mai 1991, Zl. 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. das Erkenntnis vom 23.02.2001, Zl. 2000/02/0142) und ist das Ergebnis als richtig anzusehen und zugrunde zu legen.Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass K.-o.-Tropfen, wenn sie verabreicht worden wären, das Alkomatergebnis des Beschwerdeführers zu Ungunsten beeinträchtigt hätten. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zl 2003/03/0009, verwiesen, in welchem sich das Höchstgericht mit der Zuverlässigkeit eines geeichten Alkomaten auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Mai 1991, Zl. 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche das Erkenntnis vom 23.02.2001, Zl. 2000/02/0142) und ist das Ergebnis als richtig anzusehen und zugrunde zu legen. Da im vorliegenden Fall keine konkret begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses hervorkamen, war von einem Alkoholisierungsgrad von 0,33 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG in objektiver Hinsicht erfüllt.Da im vorliegenden Fall keine konkret begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses hervorkamen, war von einem Alkoholisierungsgrad von 0,33 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 8, FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt nicht vor.Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt nicht vor. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:

§ 37aFSG id

F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. In Bezug auf die Strafvormerkungen ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafvormerk 18 nicht getilgte Verkehrsübertretungen aufscheinen, wobei der Großteil Geschwindigkeitsdelikte betrifft. Eine einschlägige Bestrafung liegt daher nicht vor. Mildernd und erschwerend war nichts. Allerdings war der Beschwerdeführer überaus uneinsichtig, sodass die Bedachtnahme auf spezialpräventive Erwägungen angezeigt erscheint. Die Geldstrafe ist daher auch angesichts ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht unangemessen hoch. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0487.5

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