GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sacherhalt zu Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „Q“ in PLZ Ort, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Oktober 2013 in der Höhe von € 358,05 (für 341 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Oktober 2013 bis 30. November 2013, an den Tourismusverband X abgeführt.an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2013, GZ: IIc*/*1*2*3/* am 13.12.2013. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.“
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 lit a iVm § 12 Abs 5 und § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz begangen und wurde über sie gem § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz begangen und wurde über sie gem Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es nur eine urlaubsbedingte Verzögerung gewesen sei. C B sei urlaubsbedingt vom 13.11.2013 bis 09.12.2013 ortsabwesend gewesen, weshalb er die Überweisung nicht tätigen habe können. Die Vorschreibung durch den Tourismusverband X sei erst nach dem 13.11.2013 zugestellt worden, zu diesem Zeitpunkt habe C B bereits den Urlaub angetreten. Unverzüglich nach der Rückkehr sei der Betrag bezahlt worden. Während der Abwesenheit sei die Buchhaltung an D B übergeben gewesen, diese hätte die Einzahlung der Abgabe einfach übersehen. Weiters sei mittlerweile eine Einzugsermächtigung durch den Tourismusverband X erlassen, um künftig jegliche Verzögerung zu vermeiden. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zurückzuziehen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es nur eine urlaubsbedingte Verzögerung gewesen sei. C B sei urlaubsbedingt vom 13.11.2013 bis 09.12.2013 ortsabwesend gewesen, weshalb er die Überweisung nicht tätigen habe können. Die Vorschreibung durch den Tourismusverband römisch zehn sei erst nach dem 13.11.2013 zugestellt worden, zu diesem Zeitpunkt habe C B bereits den Urlaub angetreten. Unverzüglich nach der Rückkehr sei der Betrag bezahlt worden. Während der Abwesenheit sei die Buchhaltung an D B übergeben gewesen, diese hätte die Einzahlung der Abgabe einfach übersehen. Weiters sei mittlerweile eine Einzugsermächtigung durch den Tourismusverband römisch zehn erlassen, um künftig jegliche Verzögerung zu vermeiden. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zurückzuziehen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie das E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.05.2014. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal von Seiten des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, zumal von Seiten des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die fälligen Aufenthaltsabgaben betreffend den Beherbergungsbetrieb „Q“ in PLZ Ort, Adresse, für den Kalendermonat Oktober 2013 in Höhe von Euro 358,05 für 341 abgabepflichtige Nächtigungen nicht bis 30.11.2013 an den Tourismusverband X abgeführt wurden. Ebenfalls nicht bestritten wird von Seiten des Beschwerdeführers, dass er im Oktober und November 2013 Unterkunftsgeber im vorangeführten Beherbergungsbetrieb war. Ebenso nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gegeben hat.Von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die fälligen Aufenthaltsabgaben betreffend den Beherbergungsbetrieb „Q“ in PLZ Ort, Adresse, für den Kalendermonat Oktober 2013 in Höhe von Euro 358,05 für 341 abgabepflichtige Nächtigungen nicht bis 30.11.2013 an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt wurden. Ebenfalls nicht bestritten wird von Seiten des Beschwerdeführers, dass er im Oktober und November 2013 Unterkunftsgeber im vorangeführten Beherbergungsbetrieb war. Ebenso nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw Abfuhr bekannt gegeben hat. Im Tatzeitraum war kein verantwortlicher Beauftragter für den Bereich der Tourismusabgaben bestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass sein Sohn C B für die Einzahlung der Aufenthaltsabgabe zuständig sei, so ist festzuhalten, dass von Seiten des Beschwerdeführers weder eine Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt wurde, noch wurde konkret behauptet, dass C B zum verantwortlichen Beauftragten für diesen Bereich bestellt worden wäre und er auch strafrechtlich verantwortlich für eventuelle derartige Übertretungen sein sollte. Es war daher die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes: Soweit in den Abs 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist gem § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftsgeber zu entrichten. Der Unterkunftsgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftsgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist gem Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftsgeber zu entrichten. Der Unterkunftsgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftsgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht gem § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können gem Abs 5 leg cit Geldstrafen nach den Abs 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht gem Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können gem Absatz 5, leg cit Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nicht strafbar ist gem Abs 3 leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Nicht strafbar ist gem Absatz 3, leg cit, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber betreffend des Beherbergungsbetriebes „Q“ in PLZ Ort, Adresse, für den Kalendermonat Oktober 2013 in Höhe von Euro 358,05 für 341 abgabepflichtige Nächtigungen nicht bis 30.11.2013 an den Tourismusverband X abgeführt hat, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach § 12 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber betreffend des Beherbergungsbetriebes „Q“ in PLZ Ort, Adresse, für den Kalendermonat Oktober 2013 in Höhe von Euro 358,05 für 341 abgabepflichtige Nächtigungen nicht bis 30.11.2013 an den Tourismusverband römisch zehn abgeführt hat, weshalb der objektiver Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Ausschlussgrund nach Paragraph 12, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lag ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund des Umstandes, dass für die Entrichtung der Aufenthaltsabgabe gem dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz – insbesondere betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung – kein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, bleibt der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich für gegenständlich Verwaltungsübertretung verantwortlich. Dass im Unternehmen sein Sohn C B die Agenden hinsichtlich Bekanntgabe und Einzahlung der Abgabe innehat, befreit ihn nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG wäre es sohin am Beschwerdeführer gelegen gewesen, ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintanhält. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, welche Maßnahmen und Anordnungen er betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergriffen hatte, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren dieses Kontrollsystems informiert hat. Hinsichtlich eines Kontrollsystems wurde von Seiten des Beschwerdeführers jedoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.Im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG wäre es sohin am Beschwerdeführer gelegen gewesen, ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintanhält. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, welche Maßnahmen und Anordnungen er betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergriffen hatte, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren dieses Kontrollsystems informiert hat. Hinsichtlich eines Kontrollsystems wurde von Seiten des Beschwerdeführers jedoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe schöpft den für gegenständliche Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 4 % aus, ist sohin bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Eine Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht. Auch war der Ausspruch lediglich einer Ermahnung nicht geboten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbare Handlungen gleicher Art abzuhalten.Auch war der Ausspruch lediglich einer Ermahnung nicht geboten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbare Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. C B, welcher offensichtlich normalerweise für die rechtzeitige Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Tourismusverband X im Unternehmen der Beschwerdeführer zuständig ist, hat von seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit bereits seit Ende August gewusst (Buchungsbestätigung des Urlaubes am 26.08.2013). Sohin musste auch dem Beschwerdeführer frühzeitig bekannt gewesen sein, dass C B vom 13.11.2013 bis 8.12.2013 ortsabwesend ist bzw sein wird. Dass der Beschwerdeführer die weitere Mitarbeiterin, D B, welcher C B während seiner Ortsabwesenheit die Buchhaltung übergeben hat, kontrolliert hat, um die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben zu gewährleisten, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Ein lediglich geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers liegt sohin nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung löschen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht gegeben waren.Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. C B, welcher offensichtlich normalerweise für die rechtzeitige Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Tourismusverband römisch zehn im Unternehmen der Beschwerdeführer zuständig ist, hat von seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit bereits seit Ende August gewusst (Buchungsbestätigung des Urlaubes am 26.08.2013). Sohin musste auch dem Beschwerdeführer frühzeitig bekannt gewesen sein, dass C B vom 13.11.2013 bis 8.12.2013 ortsabwesend ist bzw sein wird. Dass der Beschwerdeführer die weitere Mitarbeiterin, D B, welcher C B während seiner Ortsabwesenheit die Buchhaltung übergeben hat, kontrolliert hat, um die rechtzeitige Entrichtung der Abgaben zu gewährleisten, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Ein lediglich geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers liegt sohin nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung löschen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht gegeben waren. Zudem ist festzuhalten, dass betreffend einer gleichartigen Übertretung dem Beschwerdeführer bereits einmal von Seiten der Erstbehörde eine Ermahnung erteilt wurde, was belegt, dass kein geeignetes Kontrollsystem vorlag. Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass nunmehr ein Einziehungsauftrag zu Gunsten des Tourismusverbandes Q eingerichtet wurde, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe insbesondere aus generalpräventiven Gründen jedenfalls schuld- und tatangemessen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1351.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.