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{'item': 'LVwG-2014/37/0075-4'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 69Art 151Art 130§ 75§ 63§ 27§ 9§ 64§ 33§ 40§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0075-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

  1. Spruchteil A)a)
  2. dahingehend abgeändert wird, als die lit c und d wie folgt zu lauten haben:
  3. Spruchteil A)a)
  4. dahingehend abgeändert wird, als die Litera c und d wie folgt zu lauten haben: „c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, allesamt vorgetragen in EZ ****, GB **** B, im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996„c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, allesamt vorgetragen in EZ ****, GB **** B, im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Teilwaldgrundstücken, das sind die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996“d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, an den Teilwaldgrundstücken, das sind die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996“ und
  5. Spruchteil B) dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat: „Die Anträge zu II) werden allesamt wegen entschiedener Sachez u r ü c k g e w i e s e n.“„Die Anträge zu römisch zwei) werden allesamt wegen entschiedener Sache, z u r ü c k g e w i e s e n.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 05.10.1959, Zl ****, hat die Agrarbehörde für die Agrargemeinde A einen Regulierungsplan, bestehend aus einer Haupturkunde (Teil A) und den Verwaltungssatzungen (Teil B), erlassen. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplans vom 05.10.1959, ****, hat das Bezirksgericht V das Eigentum der Agrargemeinschaft A in der EZ **** und EZ ****, beide GB **** B, mit Beschluss vom 22.12.1959, ****, einverleibt.Mit Bescheid vom 05.10.1959, Zl ****, hat die Agrarbehörde für die Agrargemeinde A einen Regulierungsplan, bestehend aus einer Haupturkunde (Teil A) und den Verwaltungssatzungen (Teil B), erlassen. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplans vom 05.10.1959, ****, hat das Bezirksgericht römisch fünf das Eigentum der Agrargemeinschaft A in der EZ **** und EZ ****, beide GB **** B, mit Beschluss vom 22.12.1959, ****, einverleibt. Mit den Bescheiden vom 07.03.1978, Zl ****, vom 14.03.1984, Zl ****, vom 16.05.1984, Zl ****, vom 20.08.1985, Zl ****, und vom 22.08.1986, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der EZ **** und der EZ ****, beide GB **** B, als Gemeindegut festgestellt und in das Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen.Mit den Bescheiden vom 07.03.1978, Zl ****, vom 14.03.1984, Zl ****, vom 16.05.1984, Zl ****, vom 20.08.1985, Zl ****, und vom 22.08.1986, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Grundstücke der EZ **** und der EZ ****, beide GB **** B, als Gemeindegut festgestellt und in das Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen. Mit Bescheid vom 24.10.1986 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A, Gemeinde B, abgeschlossen.Mit Bescheid vom 24.10.1986 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Fraktionsgut der ehemaligen Fraktion A, Gemeinde B, abgeschlossen.
  2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
  3. Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Mit Schriftsatz vom 18.08.2009 hat die Agrargemeinschaft A beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt beantragt.Mit Schriftsatz vom 18.08.2009 hat die Agrargemeinschaft A beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit genau definiertem Inhalt beantragt. Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und ein genau bezeichnetes Grundstück in EZ ****, GB **** B, kein Gemeindegut darstellt.Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und ein genau bezeichnetes Grundstück in EZ ****, GB **** B, kein Gemeindegut darstellt. Mit seinem Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung der Agrargemeinschaft A gegen den zitierten Bescheid der Agrarbehörde als unbegründet abgewiesen. Mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl ****, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der Agrargemeinschaft A den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2010, Zl ****, insoweit sich die in ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezogen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl ****, im Umfang der Teilwaldgrundstücke eine Ersatzentscheidung getroffen. Darin hat er genau bezeichnete Grundstücke in EZ ****, GB **** B als Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Aufgrund des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 30.06.2011, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl ****, im Umfang der Teilwaldgrundstücke eine Ersatzentscheidung getroffen. Darin hat er genau bezeichnete Grundstücke in EZ ****, GB **** B als Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Mit seinem Beschluss vom 20.06.2012, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft A gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2011, Zl **** abgelehnt. Den Antrag der Agrargemeinschaft A auf Wiederaufnahme des durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2011, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 02.10.2013, ****, abgewiesen.
  4. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes: Mit den Schriftsätzen vom 21.09.2011 und vom 27.02.2012 haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A insgesamt vier Feststellungsanträge bei der Agrarbehörde eingebracht. Mit Bescheid vom 02.03.2012, Zl ****, hat die belangte Behörde über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 und 27.02.2012 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden: „A) a)

§ 69Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl. ****, in der Fassung

Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl. ****, in der Fassung ● Bescheid vom 14.03.1984, Zl. ****, ● Bescheid vom 16.05.1984, Zl. ****, ● Bescheid vom 20.08.1985, Zl. ****, ● Bescheid vom 28.10.1985, Zl. ****, ● Bescheid vom 10.03.1986, Zl. ****, ● Bescheid vom 22.08.1986, Zl. ****, ● Bescheid vom 14.03.1990, Zl. ****(richtig: Zl. ****) ● und Bescheid vom 30.06.2009, Zl. ****, diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert:diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I.Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide vom 14.03.1984, Zl. ****, vom 16.05.1984, Zl. ****, vom 20.08.1985, Zl. ****, vom 28.10.1985, Zl. ****, vom 10.03.1986, Zl. ****, vom 22.08.1986, Zl. ****, vom 14.03.1990, Zl. **** (richtig: ****) und vom 30.06.2009, Zl. ****, diese in der jeweils geltenden Fassung 1. Im Abschnitt II. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen:1. Im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen: An den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nehmen teil:

  1. a)Die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996a) Die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996
  2. b)sowie die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der hiebei ausgewiesenen Anteilsrechte. 2. Nach Abschnitt II. der Haupturkunde ist ein neuer Abschnitt IIa ,Nutzungen und Ertrag` einzufügen, der zu lauten hat wie folgt:2. Nach Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde ist ein neuer Abschnitt römisch zwei a ,Nutzungen und Ertrag` einzufügen, der zu lauten hat wie folgt: Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht: a. Holznutzung b. Weidenutzung c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGB.l Nr. 74/1996 .id.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, LGB.l Nr. 74 aus 1996, .id.F. Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs. 6 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Der Substanzwert

lit. c und die anteiligen Erträge

lit. d stehen der Gemeinde B zu (§ 33 Abs. 5 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Der Substanzwert

Litera c und die anteiligen Erträge

Litera d, stehen der Gemeinde B zu (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes und eines Waldwirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. b)

§ 69Abs.

1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 26.01.1999, Zl. ****, außer Kraft.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 26.01.1999, Zl. ****, außer Kraft. B) Die Anträge … werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A mit Schriftsatz vom 12.03.2012 Berufung erhoben. Die Berufungswerber haben die Spruchteile A) und B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, in vollem Umfang angefochten und beantragt, Spruchteil A) ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben werde.

  1. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schriftsatz vom 16.04.2012, Zl ****, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A der Gemeinde B zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Gemeinde B, vertreten durch Dr. M G, Rechtsanwalt in Y, hat sich zu den Ausführungen in der Beschwerde im Schriftsatz vom 09.05.2012 geäußert und die geltend gemachten Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht zutreffend bewertet. Ergänzend hat die Gemeinde B vorgebracht, verschiedene Bestimmungen der neuen Verwaltungssatzung würden sie benachteiligen. Zusammenfassend hat die Gemeinde B daher den Antrag gestellt, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 hat die Gemeinde B ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und zudem beantragt, die für 06.05.2014 anberaumte Verhandlung zu vertagen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 haben die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen ergänzt und Beweisanträge gestellt. Im Schriftsatz vom 05.05.2014 wird auch auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Ladungsbeschluss vom 27.03.2014, Zl ****, Klarstellungen zu einigen Beschwerdeführern zu treffen, eingegangen. Am 06.05.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer sowie die Gemeinde B ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt haben. Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge und nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft A Klarstellungen betreffend einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft getroffen. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde B:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde B:
  3. Beschwerdevorbringen: 1.1 Einleitung: Die Beschwerdeführer beantragen, Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer vollumfänglich stattgegeben werde. Die Beschwerdeführer machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. 1.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Agrarbehörde habe in einem Verfahren wie diesem die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu klären, weil der Substanzanspruch der Ortsgemeinde wahres Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Die Agrarbehörde habe diese Eigentumsprüfung jedoch unterlassen und stattdessen vielmehr an eine historische „Gemeindegutsbeurteilung“ angeknüpft. Dass von wahrem Eigentum der historischen Stammliegenschaftsbesitzer auszugehen sei, ergebe sich aus mehreren Umständen, wie etwa der Zuweisung des Regulierungsgebietes an die Stammsitzliegenschaftsbesitzer von A als Privateigentum, die ausschließlich Nutzung des Regulierungsgebietes durch die Stammsitzliegenschaftsbesitzer von A, etc. 1.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Änderung des Regulierungsplanes sowie der Satzung zur Umsetzung des Restitutionsanspruches der Ortsgemeinde setze voraus, dass „atypisches Gemeindegut“ im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, Slg 18.446/2008, vorliege. Dies sei bezogen auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A nicht der Fall. Die Änderung des Regulierungsplanes sei deshalb rechtswidrig.Die Änderung des Regulierungsplanes sowie der Satzung zur Umsetzung des Restitutionsanspruches der Ortsgemeinde setze voraus, dass „atypisches Gemeindegut“ im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, Slg 18.446 aus 2008,, vorliege. Dies sei bezogen auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A nicht der Fall. Die Änderung des Regulierungsplanes sei deshalb rechtswidrig. Die zur „Gemeindegutsfeststellung“ ergangenen Vorentscheidungen würden keine Bindungswirkung entfalten, da die Beschwerde führenden Agrargemeinschaftsmitglieder am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen und die Eigentumsverhältnisse, entgegen der klaren Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes, nicht anhand von Eigentumstitel und Modus (Eigentumserwerb nach Zivilrecht) geprüft worden seien. Zudem sei das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen. Im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 sei ausschließlich Gemeinschaftseigentum der Stammsitzliegenschaftsbesitzer entstanden. Außerdem seien die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft rechtskräftig festgesetzt worden. Ein Anteilsrecht der Ortsgemeinde sei weder vereinbart noch bescheidmäßig vorgesehen gewesen. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262/2010, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“

dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 wahres Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutet habe.Zudem habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262 aus 2010,, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“

dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 wahres Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutet habe. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes dahingehend, dass die Substanznutzungen der politischen Ortsgemeinde zugewiesen würden, sei verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Da den Beschwerdeführern das Eigentum an der Substanz zukomme, handle es sich dabei um einen verfassungswidrigen Eingriff in deren Rechtsposition. Abschließend legen die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel umfassend dar, warum die durch den angefochtenen Bescheid abgeänderte Verwaltungssatzung als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Agrargemeinschaft A keine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ und die Gemeinde B nicht substanzberechtigt sei. Abschließend stellen die Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge. Insbesondere wird ein historischer und rechtswissenschaftlicher Sachbefund zum historischen Sprachgebrauch der Agrarbehörde angeboten. 1.4 Ergänzendes Vorbringen vom 05.05.2014: Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2014 ergänzt und nochmals betont, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut gehandelt habe. Die bereits gestellten Beweisanträge werden wiederholt. 2. Stellungnahme der Gemeinde B: Die Gemeinde B hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen.Die Gemeinde B hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen. Die Gemeinde B hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere § 1 Abs 2 der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften und andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc.Die Gemeinde B hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften und andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Zusammenfassend hat die Gemeinde B den Antrag gestellt, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten. Dieses Vorbringen hat die Gemeinde B im ergänzenden Schriftsatz vom 24.04.2014 im Wesentlichen wiederholt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt: „§ 69Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Absatz eins,Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen: a)Litera a auf Antrag der Agrargemeinschaft, b)Litera b bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder c)Litera c von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2)Absatz 2,Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Die Abweisung eines Antrages nach Absatz eins, Litera a, oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und im Fall des Absatz eins, Litera b, die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Absatz eins, Litera b, erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Absatz eins, Litera b, auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4)Absatz 4,Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Zuständigkeit:

Art 151Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:2.

Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1 Feststellungen zur Rechtsnachfolge bei verschiedenen Beschwerdeführern: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittel und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

§ 75

Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt.Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittel und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.

Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt. Die Berufung/Beschwerde jener Mitglieder der Agrargemeinschaft A, deren Mitgliedschaft seit der Erhebung des Rechtsmittels erloschen ist, gilt als zurückgezogen. 2.2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959 idgF - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010.Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959 idgF - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,.

§ 69

Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, eine Berufung zu erheben. § 69 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, eine Berufung zu erheben. Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor. 2.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG idF LGBl Nr 7/2010 über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft A abgesprochen.Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft A abgesprochen. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchteil B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, Berufung zu erheben. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:

§ 63Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, id

F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht vor dem 06.03.2012 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 20.03.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, abgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 02.03.2012, Zl ****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 02.03.2012, Zl ****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 5. Zur Sache: 5.1 Feststellungsbescheid - Bindungswirkung: 5.1.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr *75*/1, *75*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*, *68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr *75*/1, *75*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*, *68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl **** und vom 15.12.2011, Zl ****, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vlg VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl **** und vom 15.12.2011, Zl ****, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vlg VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist ergänzend darauf hin, dass die Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut sowie als Teilwälder und Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgt ist. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.

§ 64

Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.

Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

§ 33Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu.

Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde B zusteht.Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde B zusteht. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, idF LGBl Nr 7/2010, betreffend die Liegenschaften Gst Nr. *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*,*77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, 3669, *93*, *92*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68* *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*,*64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ **** GB **** B, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ****, GB **** B, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, betreffend die Liegenschaften Gst Nr. *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*,*77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, 3669, *93*, *92*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68* *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*,*64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ **** GB **** B, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ****, GB **** B, ersichtlich gemacht. ● Die Grundstücke *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ **** GB B, stellen Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 dar. Die Grundstücke *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ **** GB B, stellen Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 dar. ● Die angeführten Grundstücke der EZ ****, GB **** B, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert

§ 33Abs.

5 TFLG 1996 und die anteiligen Erträgnisse

§ 40

Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwäldern stehen der Gemeinde B zu. Die angeführten Grundstücke der EZ ****, GB **** B, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und die anteiligen Erträgnisse

Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwäldern stehen der Gemeinde B zu. ● Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 05.10.1959, Zl **** idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde B, der auch die Erträgnisse an den Teilwäldern anteilig zustehen. 5.1.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, ZL ****, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde B kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse.Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, ZL ****, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde B kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse. Mit der rechtskräftigen Feststellung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde B Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)Mit der rechtskräftigen Feststellung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde B Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8) Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 nicht näher einzugehen und diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 5.2. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die Agrarbehörde ist

§ 69Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern.

Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl ****, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt II. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes IIa in die Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“).Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl ****, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes römisch zwei a in die Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde B hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde B hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt II. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der §§ 33 Abs 5 TFLG 1996 und 40 Abs 6 TFLG 1996 teilnimmt.Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt römisch zwei. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der Paragraphen 33, Absatz 5, TFLG 1996 und 40 Absatz 6, TFLG 1996 teilnimmt. Der neue Abschnitt IIa („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige NutzungenDer neue Abschnitt römisch zwei a („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige Nutzungen a. Holznutzung b. Weidenutzung c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in Betracht kommen. Außerdem stehen der Substanzwert

lit c und die anteiligen Erträge

lit d der Gemeinde B zu (§§ 33 Abs 5 und 40 Abs 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen.in Betracht kommen. Außerdem stehen der Substanzwert

Litera c und die anteiligen Erträge

Litera d, der Gemeinde B zu (Paragraphen 33, Absatz 5 und 40 Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 28.06.2010, Zl ****, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, das Regulierungsgebiet sei den Stammsitzliegenschaftsbesitzern von A als Privateigentum zugestanden und als Privateigentum anerkannt worden. § 4 der im Bescheid vom 02.03.2012, Zl ****, angeführten Verwaltungssatzung, die jene vom 26.01.1999, Zl **** außer Kraft setzen soll, sei dementsprechend als unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, das Regulierungsgebiet sei den Stammsitzliegenschaftsbesitzern von A als Privateigentum zugestanden und als Privateigentum anerkannt worden. Paragraph 4, der im Bescheid vom 02.03.2012, Zl ****, angeführten Verwaltungssatzung, die jene vom 26.01.1999, Zl **** außer Kraft setzen soll, sei dementsprechend als unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu qualifizieren. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107]. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua).Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua). Die von den Beschwerdeführern behauptete Enteignung von Eigentumsrechten liegt folglich nicht vor. Insbesondere greift Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides in die festgestellten Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht ein oder verändert diese. Mit der Modifizierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde B entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt IIa der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde B auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Mit der Modifizierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde B entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei a der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde B auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. 5.3. Neuerlassung der Verwaltungssatzung: Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:  verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996);  Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996);  Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996);  Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie  Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde B am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke und an den Erträgen an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur neuen Verwaltungssatzung beschränkt sich darauf festzuhalten, dass nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen sei. Die entsprechenden Bestimmungen seien daher rechtswidrig. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die Gemeinde B hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, § 1 Abs 2 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Die Gemeinde B hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind. Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit d der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

§ 16

„Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua, ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera d, der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat

Paragraph 16, „Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 5.4 Zusammenfassung: Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl **** eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich stehen der Gemeinde B der Substanzwert

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge

§ 40

Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken zu.Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl **** eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich stehen der Gemeinde B der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge

Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken zu. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Ausgehend von § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches

den §§ 33 Abs 5 und 40 Abs 6 TFLG 1996 der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Die Satzung war auch nicht entsprechend den Ausführungen der Gemeinde B abzuändern.Ausgehend von Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches

den Paragraphen 33, Absatz 5 und 40 Absatz 6, TFLG 1996 der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Die Satzung war auch nicht entsprechend den Ausführungen der Gemeinde B abzuändern. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0075.4

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