GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl. ****, in der Fassung ● Bescheid vom 14.03.1984, Zl. ****, ● Bescheid vom 16.05.1984, Zl. ****, ● Bescheid vom 20.08.1985, Zl. ****, ● Bescheid vom 28.10.1985, Zl. ****, ● Bescheid vom 10.03.1986, Zl. ****, ● Bescheid vom 22.08.1986, Zl. ****, ● Bescheid vom 14.03.1990, Zl. ****(richtig: Zl. ****) ● und Bescheid vom 30.06.2009, Zl. ****, diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang I. abgeändert:diese in der jeweils geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch eins. abgeändert: Anhang I.Anhang römisch eins. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl. ****, in der Fassung der Bescheide vom 14.03.1984, Zl. ****, vom 16.05.1984, Zl. ****, vom 20.08.1985, Zl. ****, vom 28.10.1985, Zl. ****, vom 10.03.1986, Zl. ****, vom 22.08.1986, Zl. ****, vom 14.03.1990, Zl. **** (richtig: ****) und vom 30.06.2009, Zl. ****, diese in der jeweils geltenden Fassung 1. Im Abschnitt II. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen:1. Im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde ,Parteien und deren Anteilsrechte` ist der letzte Absatz zu streichen und durch nachfolgenden Absatz zu ersetzen: An den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nehmen teil:
lit. c und die anteiligen Erträge
lit. d stehen der Gemeinde B zu (§ 33 Abs. 5 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Der Substanzwert
Litera c und die anteiligen Erträge
Litera d, stehen der Gemeinde B zu (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes und eines Waldwirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. b)
1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 26.01.1999, Zl. ****, außer Kraft.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 26.01.1999, Zl. ****, außer Kraft. B) Die Anträge … werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, haben die Agrargemeinschaft A sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A mit Schriftsatz vom 12.03.2012 Berufung erhoben. Die Berufungswerber haben die Spruchteile A) und B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, in vollem Umfang angefochten und beantragt, Spruchteil A) ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben werde.
dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 wahres Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutet habe.Zudem habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262 aus 2010,, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“
dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 wahres Eigentum der Agrargemeinschaft bedeutet habe. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes dahingehend, dass die Substanznutzungen der politischen Ortsgemeinde zugewiesen würden, sei verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Da den Beschwerdeführern das Eigentum an der Substanz zukomme, handle es sich dabei um einen verfassungswidrigen Eingriff in deren Rechtsposition. Abschließend legen die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel umfassend dar, warum die durch den angefochtenen Bescheid abgeänderte Verwaltungssatzung als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Agrargemeinschaft A keine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ und die Gemeinde B nicht substanzberechtigt sei. Abschließend stellen die Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge. Insbesondere wird ein historischer und rechtswissenschaftlicher Sachbefund zum historischen Sprachgebrauch der Agrarbehörde angeboten. 1.4 Ergänzendes Vorbringen vom 05.05.2014: Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2014 ergänzt und nochmals betont, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut gehandelt habe. Die bereits gestellten Beweisanträge werden wiederholt. 2. Stellungnahme der Gemeinde B: Die Gemeinde B hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen.Die Gemeinde B hat ausdrücklich festgehalten, dass der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2010, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, auch gegenüber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A und somit den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften Bindungswirkung entfalte. Die Rechtsfrage, ob Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut seien, sei somit rechtskräftig entschieden worden und nicht neuerlich zu prüfen. Die Gemeinde B hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere § 1 Abs 2 der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften und andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc.Die Gemeinde B hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften und andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Zusammenfassend hat die Gemeinde B den Antrag gestellt, die Beschwerde der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten. Dieses Vorbringen hat die Gemeinde B im ergänzenden Schriftsatz vom 24.04.2014 im Wesentlichen wiederholt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt: „§ 69Abänderung von Regulierungsplänen
F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1 Feststellungen zur Rechtsnachfolge bei verschiedenen Beschwerdeführern: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittel und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.
Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt.Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittel und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.
Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Ob bei diesen Beschwerdeführern von einer Vertretungsbefugnis auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 geklärt. Die Berufung/Beschwerde jener Mitglieder der Agrargemeinschaft A, deren Mitgliedschaft seit der Erhebung des Rechtsmittels erloschen ist, gilt als zurückgezogen. 2.2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959 idgF - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010.Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959 idgF - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,.
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, eine Berufung zu erheben. § 69 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, eine Berufung zu erheben. Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor. 2.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG idF LGBl Nr 7/2010 über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft A abgesprochen.Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und von mehreren Mitgliedern der Agrargemeinschaft A abgesprochen. Die Agrargemeinschaft A und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchteil B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl ****, Berufung zu erheben. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht vor dem 06.03.2012 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 20.03.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, abgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 02.03.2012, Zl ****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 02.03.2012, Zl ****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 5. Zur Sache: 5.1 Feststellungsbescheid - Bindungswirkung: 5.1.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und somit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr *75*/1, *75*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*, *68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.Mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gst Nr *75*/1, *75*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*, *68*, *68*, *68*, *74*, *74*/2, *27*/2, *33*/1-3, *33*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *70*, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und die Gst Nr *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl **** und vom 15.12.2011, Zl ****, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vlg VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl **** und vom 15.12.2011, Zl ****, wurde in bindender Art und Weise festgestellt, dass genau bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und bestimmte Grundstücke Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vlg VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist ergänzend darauf hin, dass die Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut sowie als Teilwälder und Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgt ist. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl ****, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde B zusteht.Aufgrund der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde B zusteht. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, idF LGBl Nr 7/2010, betreffend die Liegenschaften Gst Nr. *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*,*77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, 3669, *93*, *92*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68* *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*,*64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ **** GB **** B, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ****, GB **** B, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, betreffend die Liegenschaften Gst Nr. *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*,*77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, 3669, *93*, *92*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68* *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*,*64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ **** GB **** B, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ****, GB **** B, ersichtlich gemacht. ● Die Grundstücke *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ **** GB B, stellen Teilwälder im Sinne des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 dar. Die Grundstücke *67*/2, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*, *34*, *46*/2, *69*, *69*, *70*, *71*/1, *71*/2 und *46*/1, alle vorgetragen in EZ **** GB B, stellen Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 dar. ● Die angeführten Grundstücke der EZ ****, GB **** B, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert
5 TFLG 1996 und die anteiligen Erträgnisse
Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwäldern stehen der Gemeinde B zu. Die angeführten Grundstücke der EZ ****, GB **** B, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und die anteiligen Erträgnisse
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwäldern stehen der Gemeinde B zu. ● Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 05.10.1959, Zl **** idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde B, der auch die Erträgnisse an den Teilwäldern anteilig zustehen. 5.1.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, ZL ****, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde B kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse.Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, ZL ****, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde B kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse. Mit der rechtskräftigen Feststellung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde B Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)Mit der rechtskräftigen Feststellung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut - auch bezogen auf die als Teilwälder zu qualifizierenden Grundstücke - hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde B Substanzrechte am Regulierungsgebiet und die anteiligen Erträge an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes zustehen vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8) Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 nicht näher einzugehen und diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 5.2. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: Die Agrarbehörde ist
Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl ****, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt II. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes IIa in die Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“).Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 05.10.1959, Zl ****, geändert, und zwar durch Neuformulierung des letzten Absatzes im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien und deren Anteilsrechte“) sowie durch Einfügung des Abschnittes römisch zwei a in die Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“). Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde B hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde B hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt II. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der §§ 33 Abs 5 TFLG 1996 und 40 Abs 6 TFLG 1996 teilnimmt.Konkret hat die belangte Behörde den Abschnitt römisch zwei. („Parteien und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass an den Erträgnissen und Lasten sowie der Verwaltung des Regulierungsgebietes nicht nur die jeweiligen Eigentümer der vorverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der Anteilsrechte, sondern auch die Gemeinde B als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne der Paragraphen 33, Absatz 5, TFLG 1996 und 40 Absatz 6, TFLG 1996 teilnimmt. Der neue Abschnitt IIa („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige NutzungenDer neue Abschnitt römisch zwei a („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde bestimmt, dass als übliche regelmäßige Nutzungen a. Holznutzung b. Weidenutzung c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996c. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 d. Erträge im Sinne des § 40 Abs 6 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996d. Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, an den Teilwaldgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in Betracht kommen. Außerdem stehen der Substanzwert
lit c und die anteiligen Erträge
lit d der Gemeinde B zu (§§ 33 Abs 5 und 40 Abs 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen.in Betracht kommen. Außerdem stehen der Substanzwert
Litera c und die anteiligen Erträge
Litera d, der Gemeinde B zu (Paragraphen 33, Absatz 5 und 40 Absatz 6, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. Bis zur Erlassung eines Weidewirtschaftsplanes hat die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung nach der bisherigen alten Übung im Ausmaß der Anteilsberechtigung zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 28.06.2010, Zl ****, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, das Regulierungsgebiet sei den Stammsitzliegenschaftsbesitzern von A als Privateigentum zugestanden und als Privateigentum anerkannt worden. § 4 der im Bescheid vom 02.03.2012, Zl ****, angeführten Verwaltungssatzung, die jene vom 26.01.1999, Zl **** außer Kraft setzen soll, sei dementsprechend als unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, das Regulierungsgebiet sei den Stammsitzliegenschaftsbesitzern von A als Privateigentum zugestanden und als Privateigentum anerkannt worden. Paragraph 4, der im Bescheid vom 02.03.2012, Zl ****, angeführten Verwaltungssatzung, die jene vom 26.01.1999, Zl **** außer Kraft setzen soll, sei dementsprechend als unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu qualifizieren. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107]. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua).Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde B in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua). Die von den Beschwerdeführern behauptete Enteignung von Eigentumsrechten liegt folglich nicht vor. Insbesondere greift Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides in die festgestellten Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht ein oder verändert diese. Mit der Modifizierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde B entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt IIa der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde B auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Mit der Modifizierung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch und den anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde B entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch und dem anteiligen Anspruch an den Erträgen an den Teilwäldern der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei a der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde B auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. 5.3. Neuerlassung der Verwaltungssatzung: Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen: verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996); verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996); Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996) sowie Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996). Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8 TFLG 1996). Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde B am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke und an den Erträgen an den Teilwäldern des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur neuen Verwaltungssatzung beschränkt sich darauf festzuhalten, dass nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen sei. Die entsprechenden Bestimmungen seien daher rechtswidrig. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die Gemeinde B hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, § 1 Abs 2 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. Die Gemeinde B hat in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2012 hervorgehoben, Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde B. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde B das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind. Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit d der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat
„Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua, ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden Paragraph 19, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera d, der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Gst Nr *67*/2, *75*/1, *57*/3, *75*, *77*/1, *77*/2, *02*, *03*, *15*, *16*, *63*, *64*, *99*, *98*, *97*, *96*, *95*, *94*, *93*, *92*, *91*, *90*/1, *68*-*68*, *68*, *68*, *69*/1, *69*/4, *69*, *73*, *74*, *74*, *74*, *74*, *74*/1, *74*/2, *27*/2, *33*/6, *33*/12, *33*/13, *33*, *33*, *33*/1-3, *33*/2, *33*, *34*, *46*/1, *46*/2, *14*, *18*, *23*, *63*, *64*, *64*, *69*, *69*, *70*, *70*, *71*/1, *71*/2, *72*/1, *72*/2, *75*, *75*, *76*, .*42/2, .*42/3, .*67 und .*68, alle vorgetragen in EZ ****, GB **** B, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat
Paragraph 16, „Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 5.4 Zusammenfassung: Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl **** eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich stehen der Gemeinde B der Substanzwert
Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge
Abs 6 TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken zu.Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2010, Zl ****, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2012, Zl ****, und vom 15.12.2011, Zl **** eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Folglich stehen der Gemeinde B der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und die anteiligen Erträge
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken zu. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern. Ausgehend von § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches
den §§ 33 Abs 5 und 40 Abs 6 TFLG 1996 der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Die Satzung war auch nicht entsprechend den Ausführungen der Gemeinde B abzuändern.Ausgehend von Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 war die belangte Behörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches
den Paragraphen 33, Absatz 5 und 40 Absatz 6, TFLG 1996 der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Die Satzung war auch nicht entsprechend den Ausführungen der Gemeinde B abzuändern. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0075.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.