RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/11/3448-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn E N, vertreten durch MMag. C M, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.11.2013, Zl *-***/*-2013, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn E N, vertreten durch MMag. C M, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.11.2013, Zl *-***/*-2013, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn E N folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „
- Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der EJ Y es unterlassen, im ausreichenden Umfang dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Pirschganges am 14.8.2013 in der EJ Y bei der Erlegung eines Gamsbocks der Klasse I, 9 Jahre, Gewicht 26 kg durch den Jagdgast V S dieser Jagdvorgang in weitgerechter Art und Weise erfolgt ist.„
- Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der EJ Y es unterlassen, im ausreichenden Umfang dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Pirschganges am 14.8.2013 in der EJ Y bei der Erlegung eines Gamsbocks der Klasse römisch eins, 9 Jahre, Gewicht 26 kg durch den Jagdgast römisch fünf S dieser Jagdvorgang in weitgerechter Art und Weise erfolgt ist.
- Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der EJ Y es unterlassen, für einen nach den gesetzlichen Bestimmungen geeigneten Jagdschutz Sorge zu tragen. Das von Ihnen geführte Jagdschutzorgan hat wie auch Ihnen bekannt war, schon seit dem Jahre 2007 die gesetzlichen Voraussetzungen wegen gesundheitlicher Gründe nicht mehr erfüllen können und deshalb war auch der Jagdschutz seit dieser Zeit in der EJ Y nicht mehr gegeben.“ E N habe dadurch zu Spruchpunkt
- eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 lit d TJG 2004 und zu Spruchpunkt
- eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 3 iVm § 70 Abs 2 lit j TJG 2004 begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt
- gemäß § 70 Abs 1 lit d TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- und zu Spruchpunkt
- gemäß § 70 Abs 2 lit j TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- verhängt wurde. E N habe dadurch zu Spruchpunkt
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera d, TJG 2004 und zu Spruchpunkt
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Litera j, TJG 2004 begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt
- gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera d, TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- und zu Spruchpunkt
- gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Litera j, TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundliche vertretene E N fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte im angefochtenen Straferkenntnis als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Y angesprochen werde. Dies sei jedoch nicht richtig, weil für die Eigenjagd Y zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorwürfe bzw für den dafür relevanten Zeitraum ein Jagdleiter bestellt gewesen sei. Erst nach entsprechender Mitteilung durch den Beschwerdeführer habe die Behörde mit Bescheid vom 16.09.2013 die Bestellung des A N als Jagdleiter wieder widerrufen. Daraus folge, dass allein und nur A N und nicht der im Verfahren als Beschuldigter geführte E N der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich gewesen sei. Die vorliegende Bestrafung des E N sei somit zu Unrecht erfolgt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl 2-***/**-2010-J, 2-***/*-2013-J und 2-***/**-2013-J. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zahl 2-***/**-2010-J, 2-***/*-2013-J und 2-***/**-2013-J. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Jagdpachtvertrag vom 20.03.2000 hat die Agrargemeinschaft *** Alpen – W das Eigenjagdgebiet der Agrargemeinschaft *** Alpen – W an A B und B B verpachtet. Seit 01.04.2005 ist E N alleiniger Jagdpächter dieser Eigenjagd. Mit Eingabe vom 17.03.2008 hat E N als Jagdausübungsberechtigter der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt, dass Herr A N bis auf Widerruf zum Jagdleiter bestellt worden ist und diese Bestellung angenommen hat. Mit Erledigung vom 17.03.2008, Zl 2-JA-***/*-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Jagdleiter A N und dem Hegemeister O G diese Jagdleiterbestellung „zur Kenntnisnahme“ mitgeteilt. Mit Eingabe vom 11.09.2013 hat E N die Bezirkshauptmannschaft X darüber informiert, „dass Herr A N nicht mehr als Jagdleiter der Eigenjagd Y zu führen ist“. Mit Bescheid vom 16.09.2013, Zl 2-***/*-2013-J, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Bestellung des Herrn A N zum Jagdleiter für das Eigenjagdgebiet Y, Gemeinde Z, widerrufen. Mit Eingabe vom 17.03.2008 hat E N als Jagdausübungsberechtigter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt, dass Herr A N bis auf Widerruf zum Jagdleiter bestellt worden ist und diese Bestellung angenommen hat. Mit Erledigung vom 17.03.2008, Zl 2-JA-***/*-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Jagdleiter A N und dem Hegemeister O G diese Jagdleiterbestellung „zur Kenntnisnahme“ mitgeteilt. Mit Eingabe vom 11.09.2013 hat E N die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn darüber informiert, „dass Herr A N nicht mehr als Jagdleiter der Eigenjagd Y zu führen ist“. Mit Bescheid vom 16.09.2013, Zl 2-***/*-2013-J, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Bestellung des Herrn A N zum Jagdleiter für das Eigenjagdgebiet Y, Gemeinde Z, widerrufen. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Unterlagen in den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und sind im Übrigen unstrittig. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Unterlagen in den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und sind im Übrigen unstrittig. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 150/2012:
- Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 11 Jagdausübung ...
(2)Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(2)Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen.
(3)Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(4)Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen.
(5)Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Abs. 3 selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung).
(5)Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Absatz 3, selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung). …
(7)Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) binnen einer Woche nach dem Vertragsabschluss die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen. Diesfalls kommen die nach diesem Gesetz dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten dem Jagdleiter zu.
(7)Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) binnen einer Woche nach dem Vertragsabschluss die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Absatz 3, zu übertragen. Diesfalls kommen die nach diesem Gesetz dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten dem Jagdleiter zu. …“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 33/2013:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr. 33/2013: „Verjährung § 31Paragraph 31
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. … § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Entscheidungsrelevant für das vorliegende Verfahren ist, dass A N vom 17.03.2008 bis September 2013 zum Jagdleiter der Eigenjagd Y bestellt war. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11 Abs 2, 4 und 5 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Auch durch die Übertragung des Jagdausübungsrechtes gemäß § 11 Abs 7 TJG 2004 wird der von der Pächtergemeinschaft bestellte Jagdleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Entscheidungsrelevant für das vorliegende Verfahren ist, dass A N vom 17.03.2008 bis September 2013 zum Jagdleiter der Eigenjagd Y bestellt war. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß Paragraph 11, Absatz 2, 4 und 5 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Auch durch die Übertragung des Jagdausübungsrechtes gemäß Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004 wird der von der Pächtergemeinschaft bestellte Jagdleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich vergleiche Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu Paragraph 11,; VwGH 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Bedingt durch die Bestellung eines Jagdleiters und der damit erfolgten Übertragung der Ausübung des Jagdrechts – damit verbunden ist auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung jagdrechtlicher Verpflichtungen – kann dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die im Spruchpunkt
- dargelegte Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden; vielmehr wäre diese dem bestellten Jagdleiter anzulasten gewesen. Gleiches gilt für die im Spruchpunkt
- angeführte Verwaltungsübertretung seit der Bestellung des Jagdleiters A N mit 17.03.
- Eine Bestrafung des Beschwerdeführers für den Zeitraum davor scheidet aus, zumal zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung, aber auch Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.3448.3