← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/31/0965-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0965-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des E R und der H R, beide wohnhaft in Adresse, PLZ X, vertreten durch Dr. H A, Adresse, PLZ A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.1.2014, ohne Zahl, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des E R und der H R, beide wohnhaft in Adresse, PLZ römisch zehn, vertreten durch Dr. H A, Adresse, PLZ A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.1.2014, ohne Zahl, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X ersatzlos behoben.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 13.11.2013 erstatteten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige über die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Flächenausmaß von 800 m² auf GSt. 1*** KG X, welche dachparallel auf den bestehenden Reitstall (Überstand 15

  1. cm)aufgesetzt werden soll.Mit Eingabe vom 13.11.2013 erstatteten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige über die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Flächenausmaß von 800 m² auf GSt. 1*** KG römisch zehn, welche dachparallel auf den bestehenden Reitstall (Überstand 15
  2. cm)aufgesetzt werden soll. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013, wurde die baubehördliche Bewilligung [sic] für die Errichtung des angezeigten Bauvorhabens unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013, wurde die baubehördliche Bewilligung [sic] für die Errichtung des angezeigten Bauvorhabens unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die dagegen rechtzeitig erhobenen Berufungen der Nachbarn M E, C B und K B wurden – auf Grund der Tatsache, dass der horizontale Minimalabstand der Nachbargrundstücke zur baulichen Anlage gemäß § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 57 Meter beträgt – mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.2.2014, Zahl BAU-***/*-2013, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die dagegen rechtzeitig erhobenen Berufungen der Nachbarn M E, C B und K B wurden – auf Grund der Tatsache, dass der horizontale Minimalabstand der Nachbargrundstücke zur baulichen Anlage gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 57 Meter beträgt – mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.2.2014, Zahl BAU-***/*-2013, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.1.2014 wurde festgestellt, dass die mit Bauanzeige vom 13.11.2013 angezeigte Photovoltaikanlage im Ausmaß von 800 m² bewilligungspflichtig sei.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.1.2014 wurde festgestellt, dass die mit Bauanzeige vom 13.11.2013 angezeigte Photovoltaikanlage im Ausmaß von 800 m² bewilligungspflichtig sei. In der Begründung dieses Bescheides ist angeführt, dass mit der Feststellung der Bewilligungspflicht keine Aussage über die Bewilligungsfähigkeit getroffen worden sei. Das von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern dagegen erhobene Rechtsmittel laut wie folgt: „Gegen den Bescheid des Herrn Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde vom 16.01.2014, ohne Geschäftszahl (betrifft jedoch den Akt bzw den Bewilligungsbescheid Bau - ***/*-2013) wird in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegründe werden insbesondere Rechtswidrigkeit, Behördenwillkür und entschiedene Rechtssache geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt wie folgt:„Gegen den Bescheid des Herrn Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde vom 16.01.2014, ohne Geschäftszahl (betrifft jedoch den Akt bzw den Bewilligungsbescheid Bau - ***/*-2013) wird in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegründe werden insbesondere Rechtswidrigkeit, Behördenwillkür und entschiedene Rechtssache geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt wie folgt: Es stimmt traurig, wenn Gemeindebürger der Willkür einer Gemeindeverwaltung ausgesetzt sind. Im Zusammenhang mit der Bausache „B-E" (Bau 199) haben sich die Beschwerdeführer erlaubt, Einwendungen zu erheben und wurde daraufhin von der Gemeinde erklärt, dass sie dies zu verspüren bekommen würden. Der gegenständliche Bescheid scheint unter anderem Maßnahmen (?!), die von der Gemeinde bereits gesetzt bzw angekündigt wurden, die Umsetzung dieser Inaussichtstellung zu sein. Die Beschwerdeführer haben die Errichtung einer Photovoltaikanlage angezeigt und damit zusammenhängend alle notwendigen Unterlagen und Erklärungen abgegeben. Diese Unterlagen und Erklärungen wurden von der Baubehörde und den beigezogenen Sachverständigen überprüft und es wurde festgestellt, dass das eingereichte Projekt in Ordnung ist und über eine Bauanzeige zur Ausführung kommen kann. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte, da die Voraussetzungen gegeben waren und diesbezüglich keinerlei besondere weitere Rechtsvorschriften gegeben sind, das eingereichte Projekt einfach zustimmend zur Kenntnis genommen werden müssen. Um es jedoch für die Beschwerdeführer kosten- und zeitraubend zu machen, wurde das Projekt einem Bewilligungsverfahren unterzogen und mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde, wie vorauszusehen war, von den „Nachbarn", deren Objekt weit über fünfzig Meter entfernt ist (außerdem wird die Anlage auf den Dachflächen errichtet, die von den Nachbarn nicht einsehbar ist) eine an sich unbegründete Berufung erhoben. Dieser Zeitverlust für die Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde bewusst in Kauf genommen. Nicht genug damit, erlässt nun der Bürgermeister, trotz Vorliegen des Bewilligungsbescheides, den nunmehr bekämpften Bescheid. Dieser Willkürakt kann den, wenn auch nicht „gewünschten" Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013, nicht beheben bzw nicht außer Kraft setzen. An sich sind von den Beschwerdeführern alle notwendigen Erklärungen und Projektunterlagen vorgelegt worden und wurden diese Erklärungen und Unterlagen überprüft und in Ordnung befunden. Die dem angefochtenen Bescheid beigelegten Aufforderungsunterlagen und geforderten neuerlichen Erklärungen und Überprüfungsmaßnahmen sind nicht rechtens, insbesondere auch wegen des bereits vorliegenden, wenn auch nicht erforderlichen Bescheids vom 11.12.2013. Auch darf bemerkt werden, dass allein durch die flächenmäßige Größe der Photovoltaikanlage (= untergeordnete Bauteile), keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „wesentlich" berührt werden. Ein weiteres Bewilligungsverfahren ist nicht gerechtfertigt. Nebenbei bemerkt stehen die Begründungen im angefochtenen Bescheid mit den Begründungen im Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 im krassen Widerspruch (?!) Es wird daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde unter Einschluss der Unterlagen zu Bau ***/*-2013 dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Zur Darstellung der Gesamtsituation wird auch beantragt, die Bauakte „B-E" (Bau 199) anzuschließen. Es wird weiters beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Projekt kein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, zumindest kein weiteres, sondern die eingereichten Unterlagen und Erklärungen für die Durchführung des Projektes ausreichend sind. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Außerdem wird beantragt, die Zweitschrift dieser Eingabe dem Gemeindevorstand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren zu Bau ***/*-2013 vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Berufung der Familie B-E darf insbesonders auch darauf hingewiesen werden, dass auf Grund gegebener räumlicher Situation überhaupt keine Berufungslegitimation gegeben ist. Der Abstand von der Bauplatzgrenze zur Grundgrenze beträgt mehr als 5 m, außerdem liegt das Objekt der zu errichtenden Anlage mehr als 50 m von der Grundgrenze der Farn. B-E entfernt. Darüber hinaus ist keinerlei Immissionsschutz gegeben und sind auch die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten, bzw festgelegt. Die Berufung der Farn. B-E ist daher nicht berechtigt. Es muss sogar die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 11.12.2013 in Zweifel gezogen werden, da im gegenständlichen Fall jede Parteistellung fehlt. Der Bescheid vom 11.12.2013 ist daher auch als rechtskräftig anzusehen. Eine weitere Durchschrift ergeht an das behängende Aufsichtsverfahren bei der Gemeindeaufsicht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Festzuhalten ist, dass mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.1.2014 in einer schon entschiedenen Sache (vergleiche den oben angeführten Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013) erneut eine Sachentscheidung getroffen wurde.Festzuhalten ist, dass mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.1.2014 in einer schon entschiedenen Sache (vergleiche den oben angeführten Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013) erneut eine Sachentscheidung getroffen wurde. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ belastet den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit. Vielmehr hätte dem Umstand, dass sich nach Prüfung des angezeigten Bauvorhabens ergibt, dass dieses bewilligungspflichtig sei, entweder vom Bürgermeister selbst im Bescheid vom 11.12.2013 oder spätestens im in derselben Sache ergangenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 18.2.2014 Rechnung getragen werden müssen.Vielmehr hätte dem Umstand, dass sich nach Prüfung des angezeigten Bauvorhabens ergibt, dass dieses bewilligungspflichtig sei, entweder vom Bürgermeister selbst im Bescheid vom 11.12.2013 oder spätestens im in derselben Sache ergangenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 18.2.2014 Rechnung getragen werden müssen. Der Umstand, dass die Feststellung der Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ungeachtet der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013, erteilten Baubewilligung, seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X mit gesonderten Bescheid vom 16.1.2014 erfolgt ist, führt letztlich nicht nur zu zwei miteinander inkompatiblen Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde X sondern auf Grund des dem Grundsatz „ne bis in idem“ innewohnenden Wiederholungsverbotes dazu, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 16.1.2014 wegen bereits erfolgter Sachentscheidung ersatzlos aufzuheben war. Der Umstand, dass die Feststellung der Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ungeachtet der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11.12.2013, Zahl BAU-***/*-2013, erteilten Baubewilligung, seitens des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn mit gesonderten Bescheid vom 16.1.2014 erfolgt ist, führt letztlich nicht nur zu zwei miteinander inkompatiblen Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn sondern auf Grund des dem Grundsatz „ne bis in idem“ innewohnenden Wiederholungsverbotes dazu, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.1.2014 wegen bereits erfolgter Sachentscheidung ersatzlos aufzuheben war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0965.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.