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{'item': 'LVwG-2014/34/1043-15'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 31c§ 64Art 130§ 114§ 33Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1043-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.

  1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es statt „§ 31c“ nunmehr „§ 31c Abs 5 lit b“, 1.
  2. bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es statt „§ 31c“ nunmehr „§ 31c Absatz 5, lit b“, 1.
  3. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt „§ 31c Abs 5“ nunmehr „§ 31c Abs 5 lit b“ und1.
  4. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es statt „§ 31c Absatz 5, nunmehr „§ 31c Absatz 5, lit b“ und 1.
  5. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 137 Abs 2 WRG 1959“ nunmehr „§ 137 Abs 2 Z 8 WRG 1959“ zu lauten.1.
  6. bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 137 Absatz 2, WRG 1959“ nunmehr „§ 137 Absatz 2, Ziffer 8, WRG 1959“ zu lauten. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2014, Zl WS-***-2013, wurde Ing. A B folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Geschäftsführer der SZ Bohr GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991, in der geltenden Fassung, zu verantworten, dass am 17.07.2013 auf Gst 154/37 KG Q durch die SZ Bohr GmbH eine Erdwärmebohrung vorgenommen wurde, obwohl diese Maßnahme nicht rechtzeitig

§ 31c

in Verbindung mit § 114 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung, nämlich drei Monate vor der Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde angezeigt wurde, da Frau I H und Herr K S erst mit Schreiben vom 26.06.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 02.07.2013, die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf Gst 154/37 KG Q angezeigt haben und die geplante Maßnahme darüber hinaus erst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2013, Zahl AB-WR/C-***/*-2013, zur Kenntnis genommen und mitgeteilt wurde, dass mit der Errichtung der geplanten Anlage begonnen werden kann.„Sie haben als Geschäftsführer der SZ Bohr GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zu verantworten, dass am 17.07.2013 auf Gst 154/37 KG Q durch die SZ Bohr GmbH eine Erdwärmebohrung vorgenommen wurde, obwohl diese Maßnahme nicht rechtzeitig

Paragraph 31 c, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung, nämlich drei Monate vor der Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde angezeigt wurde, da Frau römisch eins H und Herr K S erst mit Schreiben vom 26.06.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 02.07.2013, die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage auf Gst 154/37 KG Q angezeigt haben und die geplante Maßnahme darüber hinaus erst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2013, Zahl AB-WR/C-***/*-2013, zur Kenntnis genommen und mitgeteilt wurde, dass mit der Errichtung der geplanten Anlage begonnen werden kann. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 137 Abs 2 Z 8 in Verbindung mit § 31c Abs 5 und § 114 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der geltenden Fassung.“Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz 5 und Paragraph 114, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung.“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob Ing. A B, vertreten durch Dr. L M & Dr. V E, LL.M., Rechtsanwälte in PLZ Ort, Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens und in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Es wurde ausgeführt, dass die SZ Bohr GmbH zwar tatsächlich eine Erdwärmebohrung auf Gst Nr 154/37 KG Q durchgeführt habe, dadurch aber kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt worden sei. Die Behörde führe im Straferkenntnis aus, dass eine Erdwärmebohrung durch den Beschwerdeführer am 17.07.2013 erfolgt sei und verweise die Behörde diesbezüglich auf einen Aktenvermerk vom 31.07.2013. Aus welchen Umständen die Behörde darauf schließe, dass die Erdwärmebohrung am 17.07.2013 durchgeführt worden sein soll, gehe weder aus diesem Aktenvermerk noch aus dem Straferkenntnis hervor. Im Spruch werde ausgeführt, „dass eine Erdwärmebohrung durchgeführt wurde, obwohl diese Maßnahme nicht rechtzeitig angezeigt wurde, da […] erst mit Schreiben vom 26.06.2013 […] angezeigt haben […].“ Der Tatvorwurf sei nicht hinreichend konkret, da unklar bleibe, ob die Behörde ein Tun, nämlich die Durchführung der Erdwärmebohrung, oder ein Unterlassen des Beschuldigten, nämlich die Nichtvornahme der rechtzeitigen Anzeige, unter Strafe stelle. Die Behörde stelle mit dieser Formulierung des Spruches wohl offenbar auf das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige ab, da dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe die Erdwärmebohrung nicht rechtzeitig, nämlich drei Monate vor der Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde angezeigt. Der Tatvorwurf der Bezirkshauptmannschaft Y beziehe sich somit nicht auf die durchgeführte Erdwärmebohrung, sondern auf die unterlassene Anzeige 3 Monate zuvor. Eine dementsprechende Tatzeit (Rückrechnung des Zeitpunktes der erfolgten Erdwärmebohrung am 17.07.2013 um drei Monate) enthalte der Spruch nicht und liege somit Nichtigkeit vor. Tatsächlich handle es sich in gegenständlichem Fall weder um eine anzeigepflichtige noch um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem WRG. Für die Frage, ob eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht gegeben sei, könne – entgegen der Ansicht der Behörde (Seite 4 des Straferkenntnisses) – nicht von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer bzw Rechtsunkundige glauben, dass ein Projekt anzeige- oder bewilligungspflichtig sei. Eine Tiefe von 300 m sei bei der gegenständlichen Erdwärmebohrung nicht überschritten worden; richtigerweise habe die Behörde diesbezüglich auch keine anderslautenden Feststellungen getroffen. Die Bezirkshauptmannschaft Y gehe aber offenbar zu Unrecht davon aus, dass es sich gegenständlich um ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen handle. Die Behörde habe keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wurden. Die Bestimmung des § 31c Abs 5 lit b letzter Satz WRG verlange eine Ersichtlichmachung der Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch. Bei der Frage, ob ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vorliege oder nicht, handle es sich um eine Rechtsfrage. Es sei daher jedenfalls mangels Feststellungen im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass kein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vorliege, und nur bei diesen Gebieten bedürfe es eines Anzeigeverfahrens, sofern auch keine der restlichen Voraussetzungen des § 31c Abs 5 WRG gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob der Amtssachverständige ausführe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine gespannten Grundwässer angetroffen werden. Dem könne entgegengehalten werden, dass selbst der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 17.07.2013 ausgeführt habe, dass „konkrete Hinweise auf artesisch gespannte Wasser (sind) nicht vorhanden“ seien. Bei dem von der Behörde auf Seite 4 des Straferkenntnisses zitierten Erlass, wonach sich im gesamten Gebiet des Bundeslandes Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befänden, handle es sich lediglich um eine interne Verwaltungsnorm, die keine rechtsverbindliche Wirkung nach außen erzeugen könne. Auch von Bedeutung sei das geologisch-hydrogeologische Gutachten der W-Technik GmbH, aus welchem hervorgehe, dass „nicht mit nennenswerten Wasserzutritten, welche gespannt oder artesisch sind“ gerechnet werde. Durch dieses exakt auf den Standort bezogene Gutachten sei dem von der Behörde auf Seite 4 des Straferkenntnisses zitierten Erlass mehr als nötig Rechnung getragen worden, da dort ein bestimmter Standort im Speziellen untersucht worden sei, ob mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen zu rechnen sei, was verneint worden sei. Ganz nebenbei sei dieses Gutachten auch vom Amtssachverständigen als schlüssig beurteilt worden. Die Dokumentation der Bohrungen bestätige dieses Gutachten der W-Technik GmbH. Zusammenfassend müsse daher nochmals festgehalten werden, dass in gegenständlichem Fall weder eine anzeigepflichtige noch eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem WRG vorgelegen sei. Weder der zitierte Erlass noch die Ausführungen des Amtssachverständigen mögen dies ändern. Darüber hinaus fehle im Straferkenntnis die maßgebliche Feststellung, ob die Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht worden seien. Von der Bezirkshauptmannschaft Y sei die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers als erschwerend berücksichtigt worden. Feststellungen zu irgendwelchen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers seien im Straferkenntnis nicht getroffen worden und seien auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, weshalb diese auch nicht erschwerend berücksichtigt werden hätten dürfen. Sollten tatsächlich sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein – was angesichts der vorherigen Ausführungen bestritten werde – hätte die Behörde im Hinblick auf die von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 30.07.2013 erteilte Genehmigung der Ausführung der Anlage zum Ergebnis kommen müssen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers derart gering sei, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Sorgfaltspflichten seien weder durch den Beschwerdeführer noch durch die Mitarbeiter der SZ Bohr GmbH verletzt worden. Ganz im Gegenteil, sei doch das konkrete Gebiet durch ein geologisch-hydrologisches Gutachten der W-Technik GmbH abgeklärt worden. Bereits aus diesem Grund wäre der Behörde offen gestanden, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Dagegen erhob Ing. A B, vertreten durch Dr. L M & Dr. römisch fünf E, LL.M., Rechtsanwälte in PLZ Ort, Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens und in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Es wurde ausgeführt, dass die SZ Bohr GmbH zwar tatsächlich eine Erdwärmebohrung auf Gst Nr 154/37 KG Q durchgeführt habe, dadurch aber kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt worden sei. Die Behörde führe im Straferkenntnis aus, dass eine Erdwärmebohrung durch den Beschwerdeführer am 17.07.2013 erfolgt sei und verweise die Behörde diesbezüglich auf einen Aktenvermerk vom 31.07.

  1. Aus welchen Umständen die Behörde darauf schließe, dass die Erdwärmebohrung am 17.07.2013 durchgeführt worden sein soll, gehe weder aus diesem Aktenvermerk noch aus dem Straferkenntnis hervor. Im Spruch werde ausgeführt, „dass eine Erdwärmebohrung durchgeführt wurde, obwohl diese Maßnahme nicht rechtzeitig angezeigt wurde, da […] erst mit Schreiben vom 26.06.2013 […] angezeigt haben […].“ Der Tatvorwurf sei nicht hinreichend konkret, da unklar bleibe, ob die Behörde ein Tun, nämlich die Durchführung der Erdwärmebohrung, oder ein Unterlassen des Beschuldigten, nämlich die Nichtvornahme der rechtzeitigen Anzeige, unter Strafe stelle. Die Behörde stelle mit dieser Formulierung des Spruches wohl offenbar auf das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige ab, da dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe die Erdwärmebohrung nicht rechtzeitig, nämlich drei Monate vor der Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde angezeigt. Der Tatvorwurf der Bezirkshauptmannschaft Y beziehe sich somit nicht auf die durchgeführte Erdwärmebohrung, sondern auf die unterlassene Anzeige 3 Monate zuvor. Eine dementsprechende Tatzeit (Rückrechnung des Zeitpunktes der erfolgten Erdwärmebohrung am 17.07.2013 um drei Monate) enthalte der Spruch nicht und liege somit Nichtigkeit vor. Tatsächlich handle es sich in gegenständlichem Fall weder um eine anzeigepflichtige noch um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem WRG. Für die Frage, ob eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht gegeben sei, könne – entgegen der Ansicht der Behörde (Seite 4 des Straferkenntnisses) – nicht von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer bzw Rechtsunkundige glauben, dass ein Projekt anzeige- oder bewilligungspflichtig sei. Eine Tiefe von 300 m sei bei der gegenständlichen Erdwärmebohrung nicht überschritten worden; richtigerweise habe die Behörde diesbezüglich auch keine anderslautenden Feststellungen getroffen. Die Bezirkshauptmannschaft Y gehe aber offenbar zu Unrecht davon aus, dass es sich gegenständlich um ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen handle. Die Behörde habe keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wurden. Die Bestimmung des Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, letzter Satz WRG verlange eine Ersichtlichmachung der Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch. Bei der Frage, ob ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vorliege oder nicht, handle es sich um eine Rechtsfrage. Es sei daher jedenfalls mangels Feststellungen im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass kein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen vorliege, und nur bei diesen Gebieten bedürfe es eines Anzeigeverfahrens, sofern auch keine der restlichen Voraussetzungen des Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob der Amtssachverständige ausführe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine gespannten Grundwässer angetroffen werden. Dem könne entgegengehalten werden, dass selbst der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 17.07.2013 ausgeführt habe, dass „konkrete Hinweise auf artesisch gespannte Wasser (sind) nicht vorhanden“ seien. Bei dem von der Behörde auf Seite 4 des Straferkenntnisses zitierten Erlass, wonach sich im gesamten Gebiet des Bundeslandes Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befänden, handle es sich lediglich um eine interne Verwaltungsnorm, die keine rechtsverbindliche Wirkung nach außen erzeugen könne. Auch von Bedeutung sei das geologisch-hydrogeologische Gutachten der W-Technik GmbH, aus welchem hervorgehe, dass „nicht mit nennenswerten Wasserzutritten, welche gespannt oder artesisch sind“ gerechnet werde. Durch dieses exakt auf den Standort bezogene Gutachten sei dem von der Behörde auf Seite 4 des Straferkenntnisses zitierten Erlass mehr als nötig Rechnung getragen worden, da dort ein bestimmter Standort im Speziellen untersucht worden sei, ob mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen zu rechnen sei, was verneint worden sei. Ganz nebenbei sei dieses Gutachten auch vom Amtssachverständigen als schlüssig beurteilt worden. Die Dokumentation der Bohrungen bestätige dieses Gutachten der W-Technik GmbH. Zusammenfassend müsse daher nochmals festgehalten werden, dass in gegenständlichem Fall weder eine anzeigepflichtige noch eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach dem WRG vorgelegen sei. Weder der zitierte Erlass noch die Ausführungen des Amtssachverständigen mögen dies ändern. Darüber hinaus fehle im Straferkenntnis die maßgebliche Feststellung, ob die Grenzen dieses Gebietes im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich gemacht worden seien. Von der Bezirkshauptmannschaft Y sei die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers als erschwerend berücksichtigt worden. Feststellungen zu irgendwelchen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers seien im Straferkenntnis nicht getroffen worden und seien auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, weshalb diese auch nicht erschwerend berücksichtigt werden hätten dürfen. Sollten tatsächlich sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein – was angesichts der vorherigen Ausführungen bestritten werde – hätte die Behörde im Hinblick auf die von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 30.07.2013 erteilte Genehmigung der Ausführung der Anlage zum Ergebnis kommen müssen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers derart gering sei, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Sorgfaltspflichten seien weder durch den Beschwerdeführer noch durch die Mitarbeiter der SZ Bohr GmbH verletzt worden. Ganz im Gegenteil, sei doch das konkrete Gebiet durch ein geologisch-hydrologisches Gutachten der W-Technik GmbH abgeklärt worden. Bereits aus diesem Grund wäre der Behörde offen gestanden, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Nach Vorlage des Akts durch die Behörde holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die beiden Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu den Zlen WS-**1-2013 und WS-**2-2013, eine Stellungnahme der beiden Auftraggeber, die Rechnung Nr ****, einen Auszug aus dem Unternehmensregister und aus dem Vorstrafenregister des Beschwerdeführers, das Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2011, Zl WS-**-2011, und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.05.2014 ein. Am 07.05.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, der beiden Auftraggeber als Zeugen und des geologischen Amtssachverständigen als Sachverständigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Nach der Verhandlung holte das Landesverwaltungsgericht Tirol zwei Stellungnahmen des Wasserbuchführers (vgl Aktenvermerk vom 08.05.2014 und E-Mail vom 14.05.2014) und je eine Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde (vgl E-Mail vom 08.05.2014) und der belangten Behörde (vgl E-Mail vom 14.05.2014) ein. Nach der Verhandlung holte das Landesverwaltungsgericht Tirol zwei Stellungnahmen des Wasserbuchführers vergleiche Aktenvermerk vom 08.05.2014 und E-Mail vom 14.05.2014) und je eine Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde vergleiche E-Mail vom 08.05.2014) und der belangten Behörde vergleiche E-Mail vom 14.05.2014) ein. Die nach der Verhandlung eingeholten Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 08.05.2014, E-Mail vom 09.05.2014 und Schreiben vom 14.05.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtet werde, sofern eine solche nicht ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum beantragt werde. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Rechtsvertreterin die Stellungnahmen vom 13.05.2014 und vom 19.05.
  2. In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass bei einer Kommission beim Wasserbuch in PLZ Y keine Übersichtskarte auffindbar gewesen sei. Nach telefonischer Rückfrage der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y bei einem Mitarbeiter der Abteilung für Landesgeologie habe dieser die Auskunft erteilt, dass eine solche Übersichtskarte beim Wasserbuch in Y auch nicht existiere. Darüber hinaus könne mit einer Ersichtlichmachung im tiris der gesetzlichen Verpflichtung nicht Rechnung getragen werden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Grenzen der Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen im Wasserbuch nicht ersichtlich gemacht worden seien. Ein Antrag auf Durchführung einer weiteren Verhandlung wurde nicht gestellt. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Landeshauptmann von Tirol hielt mit Schreiben vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, fest, dass sich im gesamten Gebiet des Bundeslandes Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden. Im Schreiben informierte der Landeshauptmann von Tirol darüber, dass eine entsprechende Übersichtskarte voraussichtlich im Oktober 2011 im Wasserbuch aufgelegt werde. Im November 2011 wurde die von der Abteilung Geoinformation erstellte Übersichtskarte schließlich im Wasserbuch der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt. Seither kann die Übersichtskarte im Wasserbuch von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Zusätzlich können die Grenzen der Gebiete

§ 31cAbs 5 lit b WRG 1959 über das tiris

Maps, nämlich unter der Auswahl Themen, Wasserinformation, Bewilligung Erdwärmesonden, von jedermann abgerufen werden. Der Landeshauptmann von Tirol hielt mit Schreiben vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, fest, dass sich im gesamten Gebiet des Bundeslandes Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden. Im Schreiben informierte der Landeshauptmann von Tirol darüber, dass eine entsprechende Übersichtskarte voraussichtlich im Oktober 2011 im Wasserbuch aufgelegt werde. Im November 2011 wurde die von der Abteilung Geoinformation erstellte Übersichtskarte schließlich im Wasserbuch der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt. Seither kann die Übersichtskarte im Wasserbuch von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Zusätzlich können die Grenzen der Gebiete

Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 über das tirisMaps, nämlich unter der Auswahl Themen, Wasserinformation, Bewilligung Erdwärmesonden, von jedermann abgerufen werden. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der SZ Bohr GmbH (FN 259574b). I H und K S sind Eigentümer des sich unterhalb einer Seehöhe von 1.800 m üA befindlichen Gstes Nr 154/37 GB ** Q. Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet mit gespannten Grundwasservorkommen. I H und K S beauftragten die SZ Bohr GmbH mit der Errichtung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) auf dem genannten Grundstück und der Einholung der hierzu erforderlichen behördlichen Bewilligungen. römisch eins H und K S sind Eigentümer des sich unterhalb einer Seehöhe von 1.800 m üA befindlichen Gstes Nr 154/37 GB ** Q. Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet mit gespannten Grundwasservorkommen. römisch eins H und K S beauftragten die SZ Bohr GmbH mit der Errichtung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) auf dem genannten Grundstück und der Einholung der hierzu erforderlichen behördlichen Bewilligungen. Im Auftrag von I H und K S brachte die SZ Bohr GmbH bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.06.2013, eingelangt am 02.07.2013, unter Vorlage eines Einreichprojekts vom Juli 2013 und des geologisch-hydrogeologischen Gutachtens von Mag. N R vom 28.06.2013 die Anzeige

§ 114Abs 1 WRG 1959 i

Vm § 31c Abs 5 lit b WRG 1959 für die Errichtung der beschriebenen Anlage ein.Im Auftrag von römisch eins H und K S brachte die SZ Bohr GmbH bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.06.2013, eingelangt am 02.07.2013, unter Vorlage eines Einreichprojekts vom Juli 2013 und des geologisch-hydrogeologischen Gutachtens von Mag. N R vom 28.06.2013 die Anzeige

Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 für die Errichtung der beschriebenen Anlage ein. Infolge des Ersuchens der belangten Behörde vom 03.07.2013, Zl AB-WR/C-***/1-2013, erstatteten der geologische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 17.07.2013, Zl VIa-LG-***/1, und der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 25.07.2013, Zl W*1*/*2/*3*/

  1. Die zuletzt genannte Stellungnahme langte am 29.06.2013 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 30.07.2013, Zl AB-WR/C-***/*-2013, teilte die belangte Behörde der SZ Bohr GmbH, I H und K S mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich sei, sondern mit der Errichtung der Anlage begonnen werden könne. Infolge des Ersuchens der belangten Behörde vom 03.07.2013, Zl AB-WR/C-***/1-2013, erstatteten der geologische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 17.07.2013, Zl VIa-LG-***/1, und der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 25.07.2013, Zl W*1*/*2/*3*/
  2. Die zuletzt genannte Stellungnahme langte am 29.06.2013 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 30.07.2013, Zl AB-WR/C-***/*-2013, teilte die belangte Behörde der SZ Bohr GmbH, römisch eins H und K S mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich sei, sondern mit der Errichtung der Anlage begonnen werden könne. Obwohl die belangte Behörde erst mit Schreiben vom 30.07.2013, Zl AB-WR/C-***/*-2013, mitgeteilt hatte, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt sei, seit Einlangen der Anzeige am 02.07.2013 noch nicht drei Monate vergangen waren und auch keine Anzeige drei Monate vorher eingebracht wurde, begann die SZ Bohr GmbH am 17.07.2013 mit der Ausführung der Anlage. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Strittig ist, ob die im Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, erwähnte Übersichtskarte im Wasserbuch von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann und ob sich das verfahrensgegenständliche Grundstück in einem Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befindet: Was die Übersichtskarte

vorzitiertem Schreiben betrifft, so haben der Wasserbuchführer (vgl Aktenvermerk vom 08.05.2014) und der Vorstand der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht mit E-Mail vom 08.05.2014 bestätigt, dass die von der Abteilung Geoinformation ausgearbeitete Übersichtskarte im November 2011 im Wasserbuch der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt wurde. Auch das von der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.05.2014 vorgelegte Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.11.2011, Zl IIIa1-W-***/13, mit welchem die Auflage der Übersichtskarte für November 2011 angekündigt wurde, belegt diese Tatsache. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übersichtskarte in der Bezirkshauptmannschaft Y nicht auffindbar gewesen sei, so ist auf die Ausführungen der belangten Behörde vom 14.05.2014 zu verweisen. Danach werde die Bezirkshauptmannschaft Y derzeit umgebaut und sei das Wasserbuch im letzten Jahr in ein „Ausweichquartier“, welches baustellenbedingt weder der Größe noch der Ausstattung den Erfordernissen entspreche, übersiedelt worden. Es sei möglich, dass die Karte im Zuge der Übersiedelung in Verstoß geraten sei, allerdings könne die Karte – die ja auch im tiris veröffentlich sei – umgehend wieder im Raum, in welchem das Wasserbuch untergebracht ist, aufgelegt werden. Zudem sei es selbstverständlich möglich, wenn jemand die Karte braucht, diese – selbst wenn sie derzeit im Wasserbuch nicht auffindbar sei – innerhalb kürzester Zeit zu besorgen. Im Rahmen der Einsichtnahme durch Mag. M M sei offenbar von irgendjemandem fälschlicherweise die Aussage getätigt worden, dass es „die Karte nicht gebe“. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y habe Mag. M M, der in der Bezirkshauptmannschaft Y Rechtspraktikant gewesen sei, angeboten, im tiris in die Karte Einsicht zu nehmen, was von ihm aber, mit dem Hinweis, dass er diese Karte aus dem tiris (welcher jener entspreche, die im Wasserbuch aufzulegen sei) bereits habe. Auch wenn die besagte Karte derzeit im Wasserbuch nicht auffindbar sei bzw möglicherweise „physisch“ nicht im Raum „Wasserbuch“ liege, so sei doch eine öffentliche Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y möglich und sei diese Mag. M M über das Programm tiris auch angeboten worden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Übersichtskarte infolge der Umbauarbeiten nicht auffindbar war. Nichtsdestotrotz wurde Mag. M M angeboten, die Übersichtskarte über das tiris einzusehen. Darüber hinaus hätte die Übersichtskarte beispielsweise auch beim Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Z eingesehen werden können (vgl E-Mail des Wasserbuchführers vom 14.05.2014). Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Übersichtskarte auch heute noch in den Wasserbüchern aufliegt und bei Bedarf von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann bzw ihr die Einsicht ermöglicht wird. Was die Übersichtskarte

vorzitiertem Schreiben betrifft, so haben der Wasserbuchführer vergleiche Aktenvermerk vom 08.05.2014) und der Vorstand der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht mit E-Mail vom 08.05.2014 bestätigt, dass die von der Abteilung Geoinformation ausgearbeitete Übersichtskarte im November 2011 im Wasserbuch der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt wurde. Auch das von der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.05.2014 vorgelegte Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.11.2011, Zl IIIa1-W-***/13, mit welchem die Auflage der Übersichtskarte für November 2011 angekündigt wurde, belegt diese Tatsache. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übersichtskarte in der Bezirkshauptmannschaft Y nicht auffindbar gewesen sei, so ist auf die Ausführungen der belangten Behörde vom 14.05.2014 zu verweisen. Danach werde die Bezirkshauptmannschaft Y derzeit umgebaut und sei das Wasserbuch im letzten Jahr in ein „Ausweichquartier“, welches baustellenbedingt weder der Größe noch der Ausstattung den Erfordernissen entspreche, übersiedelt worden. Es sei möglich, dass die Karte im Zuge der Übersiedelung in Verstoß geraten sei, allerdings könne die Karte – die ja auch im tiris veröffentlich sei – umgehend wieder im Raum, in welchem das Wasserbuch untergebracht ist, aufgelegt werden. Zudem sei es selbstverständlich möglich, wenn jemand die Karte braucht, diese – selbst wenn sie derzeit im Wasserbuch nicht auffindbar sei – innerhalb kürzester Zeit zu besorgen. Im Rahmen der Einsichtnahme durch Mag. M M sei offenbar von irgendjemandem fälschlicherweise die Aussage getätigt worden, dass es „die Karte nicht gebe“. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y habe Mag. M M, der in der Bezirkshauptmannschaft Y Rechtspraktikant gewesen sei, angeboten, im tiris in die Karte Einsicht zu nehmen, was von ihm aber, mit dem Hinweis, dass er diese Karte aus dem tiris (welcher jener entspreche, die im Wasserbuch aufzulegen sei) bereits habe. Auch wenn die besagte Karte derzeit im Wasserbuch nicht auffindbar sei bzw möglicherweise „physisch“ nicht im Raum „Wasserbuch“ liege, so sei doch eine öffentliche Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y möglich und sei diese Mag. M M über das Programm tiris auch angeboten worden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Übersichtskarte infolge der Umbauarbeiten nicht auffindbar war. Nichtsdestotrotz wurde Mag. M M angeboten, die Übersichtskarte über das tiris einzusehen. Darüber hinaus hätte die Übersichtskarte beispielsweise auch beim Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Z eingesehen werden können vergleiche E-Mail des Wasserbuchführers vom 14.05.2014). Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Übersichtskarte auch heute noch in den Wasserbüchern aufliegt und bei Bedarf von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann bzw ihr die Einsicht ermöglicht wird. Bezüglich der Frage, ob sich das gegenständliche Grundstück in einem Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befindet, ist festzuhalten, dass die SZ Bohr GmbH gemeinsam mit der Anzeige

§ 114Abs 1 WRG 1959 i

Vm § 31c Abs 5 lit b WRG 1959 und den Projektsunterlagen vom Juli 2013 das geologisch-hydrogeologische Gutachten von Mag. N R vom 28.06.2013 vorgelegt hat. Aus Seite 5 dieses Gutachtens geht wörtlich folgendes hervor: „Das dadurch mögliche, topographisch höher liegende Einzugsgebiet kann zu gespannten oder auch artesischen Grundwasserverhältnissen führen.“. Seite 6 des Gutachtens kann wörtlich folgendes entnommen werden: „Auf beiden benachbarten Standorten C und D wurden keine nennenswerten Wasserzutritte dokumentiert. Grundwasserführungen in den Lockergesteinen werden daher nicht erwartet, in den verkarsteten Festgesteinen können trotzdem lokale Karstwegigkeiten oder Kluftwasserführungen auftreten und angetroffen werden.“. Der geologische Amtssachverständige erstattete zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 17.07.2013, Zl VIa-LG-***/1, im Wesentlichen folgende Stellungnahme: „[…] Der geologische Projektant geht auf Basis der in der Umgebung abgeteuften Bohrungen davon aus, dass in der gegenständlichen Bohrung nicht mit nennenswerten Wasserzutritten im Lockermaterial gerechnet werden muss. Dennoch kann das Auftreten gespannter Wässer, vor allem im Bereich des unterlagernden Festgesteins, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.“. Auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der geologische Amtssachverständige dar, dass sich aus den zitierten Passagen des Gutachtens von Mag. N R vom 28.06.2013 ergebe, dass „hier gespannte Grundwasserverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können.“. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurde das von ihm vorgelegte Gutachten von Mag. N R durch den geologischen Amtssachverständigen somit nicht widerlegt. Darüber hinaus steht infolge dieses Gutachtens fest, dass daraus, dass bei zwei „in unmittelbarer Nachbarschaft“ abgeteuften Tiefenbohrungen kein gespanntes oder artesisch gespanntes Wasser angetroffen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass dies auch auf den gegenständlichen Fall zutrifft (vgl hierzu auch die geologische Stellungnahme vom 06.11.2013, Zl VIa-LG-261/39). Mag. N R stellte in seinem Gutachten vom 28.06.2013 auf den konkreten Standort ab und kam schließlich – wie vom geologischen Amtssachverständigen bestätigt – zum Ergebnis, dass gespannte, nicht jedoch artesisch gespannte, Grundwasservorkommen nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt war sohin davon auszugehen, dass mit gespannten Grundwasserverhältnissen zu rechnen ist. Wenn der Beschwerdeführer moniert, der „Erlass“ vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, sei nur eine verwaltungsinterne Norm, erzeuge aber keine rechtsverbindliche Wirkung nach außen, ist entgegen zu halten, dass sich aus der im Wasserbuch befindlichen Übersichtskarte ergibt, dass sich im gesamten Bundesland Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte Grundwasservorkommen befinden, und ein konkret auf den Standort abgestelltes Gutachten vorliegt, welches zum vorbeschriebenen Ergebnis kommt. Bezüglich der Frage, ob sich das gegenständliche Grundstück in einem Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befindet, ist festzuhalten, dass die SZ Bohr GmbH gemeinsam mit der Anzeige

Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 und den Projektsunterlagen vom Juli 2013 das geologisch-hydrogeologische Gutachten von Mag. N R vom 28.06.2013 vorgelegt hat. Aus Seite 5 dieses Gutachtens geht wörtlich folgendes hervor: „Das dadurch mögliche, topographisch höher liegende Einzugsgebiet kann zu gespannten oder auch artesischen Grundwasserverhältnissen führen.“. Seite 6 des Gutachtens kann wörtlich folgendes entnommen werden: „Auf beiden benachbarten Standorten C und D wurden keine nennenswerten Wasserzutritte dokumentiert. Grundwasserführungen in den Lockergesteinen werden daher nicht erwartet, in den verkarsteten Festgesteinen können trotzdem lokale Karstwegigkeiten oder Kluftwasserführungen auftreten und angetroffen werden.“. Der geologische Amtssachverständige erstattete zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 17.07.2013, Zl VIa-LG-***/1, im Wesentlichen folgende Stellungnahme: „[…] Der geologische Projektant geht auf Basis der in der Umgebung abgeteuften Bohrungen davon aus, dass in der gegenständlichen Bohrung nicht mit nennenswerten Wasserzutritten im Lockermaterial gerechnet werden muss. Dennoch kann das Auftreten gespannter Wässer, vor allem im Bereich des unterlagernden Festgesteins, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.“. Auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der geologische Amtssachverständige dar, dass sich aus den zitierten Passagen des Gutachtens von Mag. N R vom 28.06.2013 ergebe, dass „hier gespannte Grundwasserverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können.“. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurde das von ihm vorgelegte Gutachten von Mag. N R durch den geologischen Amtssachverständigen somit nicht widerlegt. Darüber hinaus steht infolge dieses Gutachtens fest, dass daraus, dass bei zwei „in unmittelbarer Nachbarschaft“ abgeteuften Tiefenbohrungen kein gespanntes oder artesisch gespanntes Wasser angetroffen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass dies auch auf den gegenständlichen Fall zutrifft vergleiche hierzu auch die geologische Stellungnahme vom 06.11.2013, Zl VIa-LG-261/39). Mag. N R stellte in seinem Gutachten vom 28.06.2013 auf den konkreten Standort ab und kam schließlich – wie vom geologischen Amtssachverständigen bestätigt – zum Ergebnis, dass gespannte, nicht jedoch artesisch gespannte, Grundwasservorkommen nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt war sohin davon auszugehen, dass mit gespannten Grundwasserverhältnissen zu rechnen ist. Wenn der Beschwerdeführer moniert, der „Erlass“ vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, sei nur eine verwaltungsinterne Norm, erzeuge aber keine rechtsverbindliche Wirkung nach außen, ist entgegen zu halten, dass sich aus der im Wasserbuch befindlichen Übersichtskarte ergibt, dass sich im gesamten Bundesland Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte Grundwasservorkommen befinden, und ein konkret auf den Standort abgestelltes Gutachten vorliegt, welches zum vorbeschriebenen Ergebnis kommt. Die Tatsache, dass der Auftrag der SZ Bohr GmbH auch die Einholung der für die Ausführung der Maßnahme erforderlichen behördlichen Bewilligungen umfasste, stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Rechnung **** vom 25.07.2013, wonach laut Position 7 die „Bohranzeige für Erdwärmetiefenbohrung bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat“ und laut Position 8 die „Schlussdokumentation für die behördliche Fertigstellung bei der BH oder Magistrat“ Inhalt des Auftrags waren, und die Aussagen von I H und K S in der Niederschrift vom 26.08.2013 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Tatsache, dass der Auftrag der SZ Bohr GmbH auch die Einholung der für die Ausführung der Maßnahme erforderlichen behördlichen Bewilligungen umfasste, stützt sich auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Rechnung **** vom 25.07.2013, wonach laut Position 7 die „Bohranzeige für Erdwärmetiefenbohrung bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat“ und laut Position 8 die „Schlussdokumentation für die behördliche Fertigstellung bei der BH oder Magistrat“ Inhalt des Auftrags waren, und die Aussagen von römisch eins H und K S in der Niederschrift vom 26.08.2013 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: A. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959): Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lauten wie folgt: Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung § 31cParagraph 31 c

(1)Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2)Bei Vorhaben nach Abs 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(2)Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3)In den Fällen des Abs 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(3)In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4)Auf die in Abs 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(4)Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5)Die Abs 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
(5)Die Absatz eins bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
  1. a)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
  2. a)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34, 35 und 55 g Absatz eins, Ziffer eins,) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
  3. b)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
  4. b)Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von Litera a, erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
  5. c)Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer. Auf Vorhaben gem lit a, b und c ist das Anzeigeverfahren

§ 114anzuwenden.

In Abweichung von § 114 Abs 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Auf Vorhaben gem Litera a, b und c ist das Anzeigeverfahren

Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Anzeigeverfahren § 114Paragraph 114

(1)Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(1)Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (Paragraph 103,) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen. …
(3)Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.
(4)Auf eine Bewilligung nach Abs 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem § 121 Abs 1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet – sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden – die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend § 121 Abs 4 statt.
(4)Auf eine Bewilligung nach Absatz 3, finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem Paragraph 121, Absatz eins, Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet – sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden – die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend Paragraph 121, Absatz 4, statt. Strafen § 137Paragraph 137 …
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer …
  1. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
  2. anzeigepflichtige Maßnahmen (Paragraphen 32 b, 34, 114, Absatz eins, 115,) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. B. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: Schuld § 5Paragraph 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte der seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 6Paragraph 6 Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Strafbemessung § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: A. Schuldspruch: Aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde zur Klärung der Frage, wo sich im Bundesland Tirol gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden, Erhebungen unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft und Geologie durchführen ließ. Aufgrund der fachlichen Rückmeldungen war festzuhalten, dass sich im gesamten Bundesland Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden. Wie festgestellt, wurde im November 2011 eine von der Abteilung Geoinformation erstellte Übersichtskarte in den Wasserbüchern der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt und kann diese seither von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Vorauszuschicken ist daher, dass der Landeshauptmann von Tirol seiner Verpflichtung

§ 33Abs 5 lit b letzter Satz WRG 1959 nachgekommen ist. Indem die genannten Gebiete auch über das tiris

Maps abgerufen werden können, liegt ein effizientes Auskunfts- und Planungsinstrument, vor allem auch für private Planungen, vor. Aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.09.2011, Zl IIIa1-W-***/12, ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde zur Klärung der Frage, wo sich im Bundesland Tirol gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden, Erhebungen unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft und Geologie durchführen ließ. Aufgrund der fachlichen Rückmeldungen war festzuhalten, dass sich im gesamten Bundesland Tirol bis zu einer Seehöhe von 1.800 m üA gespannte oder artesisch gespannte Grundwasservorkommen befinden. Wie festgestellt, wurde im November 2011 eine von der Abteilung Geoinformation erstellte Übersichtskarte in den Wasserbüchern der Bezirksverwaltungsbehörden aufgelegt und kann diese seither von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Vorauszuschicken ist daher, dass der Landeshauptmann von Tirol seiner Verpflichtung

Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, letzter Satz WRG 1959 nachgekommen ist. Indem die genannten Gebiete auch über das tirisMaps abgerufen werden können, liegt ein effizientes Auskunfts- und Planungsinstrument, vor allem auch für private Planungen, vor. Wie festgestellt, errichtete die SZ Bohr GmbH am 17.07.2013 eine Anlage zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren in einem Gebiet mit gespannten Grundwasservorkommen, obwohl seit Einlangen der Anzeige vom 02.07.2013 noch nicht drei Monate vergangen waren, sich die belangte Behörde zu dieser Anzeige noch nicht dahingehend geäußert hatte, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt sei und die Maßnahme drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde nicht angezeigt wurde. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer für Übertretungen der SZ Bohr GmbH, welche auch zur Einholung der für die Anlage nötigen behördlichen Bewilligungen beauftragt war, einzustehen. Dieser hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Insbesondere kommt dem Beschwerdeführer auch kein entschuldigender Rechtsirrtum (vgl § 5 Abs 2 VStG) zugute. Aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung war dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst, dass die Inangriffnahme anzeigepflichtiger Maßnahmen drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind. Abgesehen davon, ist der Beschwerdeführer Brunnenmeister und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines auf Erdwärme- und Tiefenbohrungen spezialisierten Unternehmens und ist damit verpflichtet, sich über die entsprechenden Vorschriften zu unterrichten (vgl VwGH 02.07.2010, Zl 2007/09/0348). Wenn die Auslegung der entsprechenden Normen Schwierigkeiten bereitet, ist er angehalten, mit der Behörde diesbezüglich Rücksprache zu halten. Infolge der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist im Übrigen offenkundig, dass ihm die in Tirol im Wasserbuch ersichtlich gemachten Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen bekannt sind. Schließlich führte der Beschwerdeführer über Frage, warum eine Anzeige trotz seiner Auffassung, dass eine solche nicht erforderlich sei, gemacht worden sei, aus, dass es „das Land so vorsehe“. Darüber hinaus teilte er mit, dass in Tirol die Anzeige immer gemacht werde. Zum Vorbringen, dass I H und K S den Bautermin bereits mit Ende August 2013 fixiert gehabt hätten und die Maßnahme so schnell wie möglich ausgeführt werden habe müssen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine geplante Bauführung im Fall des Unterbleibens der nach dem WRG 1959 anzeigepflichtigen Maßnahme verzögert oder verteuert worden wäre, für den Nachweis einer Notstandsituation, die die Inangriffnahme der Maßnahme ohne rechtzeitige Erstattung der Anzeige entschuldigt, nicht ausreicht (vgl VwGH 22.02.1994, Zl 91/07/0009). Insgesamt wurde die Maßnahme mit Wissen und Wollen in Angriff genommen, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Insbesondere kommt dem Beschwerdeführer auch kein entschuldigender Rechtsirrtum vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, VStG) zugute. Aufgrund der einschlägigen Strafvormerkung war dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst, dass die Inangriffnahme anzeigepflichtiger Maßnahmen drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind. Abgesehen davon, ist der Beschwerdeführer Brunnenmeister und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines auf Erdwärme- und Tiefenbohrungen spezialisierten Unternehmens und ist damit verpflichtet, sich über die entsprechenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche VwGH 02.07.2010, Zl 2007/09/0348). Wenn die Auslegung der entsprechenden Normen Schwierigkeiten bereitet, ist er angehalten, mit der Behörde diesbezüglich Rücksprache zu halten. Infolge der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist im Übrigen offenkundig, dass ihm die in Tirol im Wasserbuch ersichtlich gemachten Gebiete mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen bekannt sind. Schließlich führte der Beschwerdeführer über Frage, warum eine Anzeige trotz seiner Auffassung, dass eine solche nicht erforderlich sei, gemacht worden sei, aus, dass es „das Land so vorsehe“. Darüber hinaus teilte er mit, dass in Tirol die Anzeige immer gemacht werde. Zum Vorbringen, dass römisch eins H und K S den Bautermin bereits mit Ende August 2013 fixiert gehabt hätten und die Maßnahme so schnell wie möglich ausgeführt werden habe müssen, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine geplante Bauführung im Fall des Unterbleibens der nach dem WRG 1959 anzeigepflichtigen Maßnahme verzögert oder verteuert worden wäre, für den Nachweis einer Notstandsituation, die die Inangriffnahme der Maßnahme ohne rechtzeitige Erstattung der Anzeige entschuldigt, nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.02.1994, Zl 91/07/0009). Insgesamt wurde die Maßnahme mit Wissen und Wollen in Angriff genommen, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Die Bestrafung zu Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Die Bestrafung zu Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften ist nicht unerheblich. Er hat damit den staatlichen Interessen, dass Anlagen nach § 31c Abs 5 lit b WRG 1959 erst nach Prüfung, ob auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist, sohin ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, ausgeführt werden, zuwidergehandelt. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von zumindest Eventualvorsatz auszugehen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften ist nicht unerheblich. Er hat damit den staatlichen Interessen, dass Anlagen nach Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera b, WRG 1959 erst nach Prüfung, ob auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist, sohin ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, ausgeführt werden, zuwidergehandelt. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von zumindest Eventualvorsatz auszugehen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Aufgrund dieser – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergaben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu ca 7 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.Zumal der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1043.15

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