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LVwG-2013/17/3386-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/17/3386-2; LVwG-2013/17/3387-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerden des Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Adresse, Platu, Ort, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.11.2013, Zahl **-*****-**** und vom 07.11.2013, Zahl **-*****-**** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG zur Einstellung gebracht.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG zur Einstellung gebracht.
  3. Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß jeweils nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Zu **-*****-****: Tatzeit: 16.03.2013, 12.17-12.35 Uhr Tatort: Gemeinde C, P 16 gebührenpflichtige Parkplätze Fahrzeug(e): PKW ***-*****
  5. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen gemäß § 1 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes für die Parkraumbewirtschaftung genutzten und gekennzeichneten öffentlichen Straße die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“
  6. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes für die Parkraumbewirtschaftung genutzten und gekennzeichneten öffentlichen Straße die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“ Zu **-*****-****: Tatzeit: 17.03.2013, 12.09-12.20 Uhr Tatort: Gemeinde C, P 16 gebührenpflichtige Parkplätze Fahrzeug(e): PKW ***-*****
  7. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen gemäß § 1 Abs 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes für die Parkraumbewirtschaftung genutzten und gekennzeichneten öffentlichen Straße die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“
  8. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes für die Parkraumbewirtschaftung genutzten und gekennzeichneten öffentlichen Straße die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“ Dem Beschuldigten wurde sowohl zum ersten als auch zum zweiten Straferkenntnis jeweils eine Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 14 Abs 1 lit a ParkAbgG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) auferlegt.Dem Beschuldigten wurde sowohl zum ersten als auch zum zweiten Straferkenntnis jeweils eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz 1997 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, ParkAbgG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) auferlegt. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte zwei gleichlautende Beschwerden erhoben und in diesen im Wesentlichen ausgeführt, wegen 2 x 2 Euro nicht bezahlter Parkgebühr werde er zu 2 x 46,-- Euro = 92,-- Euro bzw 2 x 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, dies sei lächerlich. Ein so riesiger Verwaltungsaufwand wegen einem Bagatelldelikt. Er fordere die Behörde C auf den Zustand, wie von ihm beschrieben, vor Ort zu begutachten und ihm eine ausführliche Beschreibung zukommen zu lassen. Sollte das nicht geschehen, fordere er eine gerichtliche Klärung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die beiden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines. Bei diesem konnte zunächst festgestellt werden, dass sich der Parkplatz 16 auf der D Straße beim Loipeneinstieg befindet. Der Parkplatz liegt auf Höhe Haus Nr. *** Es ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei diesem Parkplatz um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelt, einerseits durch die aufgestellte Ticketbox, andererseits durch die Tafeln, die bei beiden Einfahrten des Parkplatzes im Osten und Westen angebracht sind und darauf hinweisen. Außerdem wurde bei diesem Ortsaugenschein festgestellt, dass es in Seefeld eine Vielzahl von Parkplätzen gibt, nicht nur solche die nummeriert sind, sondern auch solche die nicht nummeriert sind: Sie sehen alle gleich aus, blaue Tafeln mit einem weißen „P“ auf blauem Hintergrund. Sie führen zu Hotels, zu Geschäften und eben auch auf Gemeindeparkplätzen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zweifellos die ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Dennoch waren die Verwaltungsstrafverfahren aus nachstehenden Gründen zur Einstellung zu bringen: In § 44a VStG ist festgehalten, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet zu enthalten hatIn Paragraph 44 a, VStG ist festgehalten, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet zu enthalten hat
  9. die als erwiesen angenommene Tat
  10. die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist
  11. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung#
  12. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche
  13. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Im gegenständlichen Fall hat der Spruch jedoch nicht alle rechtserheblichen Merkmale bezüglich des Ortes konkretisiert umschrieben. Es steht zwar in den beiden Straferkenntnissen drinnen „Gemeinde C, P 16 gebührenpflichtige Parkplätze“ jedoch ist eine weitere Adresse, nämlich „D Straße auf Haus Nr. ***“ nicht angeführt. Es müssen jedoch im Spruch der Straferkenntnisse alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens führen und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, angeführt werden. Die Tat muss entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles individualisierbar sein, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Jedoch ist es zweifelsfrei notwendig bei einer derartigen Fülle von Parkplätzen, die noch dazu zum Teil nicht nummeriert sind, den Tatort in so konkretisierter Umschreibung anzugeben, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und dass der Spruch geeignet ist den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im gegenständlichen Fall erfüllt der Spruch der beiden Straferkenntnisse diese Vorgaben nicht. Es waren daher aufgrund der fehlenden Tatortangaben die Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es konnte auch keine Verbesserung im gegenständlichen Spruch vorgenommen werden, da Tatzeit der 16.03.2013 und 17.03.2013 war und daher mittlerweile Verfolgungsverjährung im Sinne des §31 VStG eingetreten ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.17.3386.2

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