RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1378-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Name1, geb. am **.**.***1, wohnhaft in Straße1, Ort1, vertreten durch die Rechtsanwälte ABC, Straße2, Ort2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 7.4.2014, Zahl **-**-**/*****2, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Am 3.2.2014 zwischen 9:00 und 11:00 Uhr wurde beim Beschwerdeführer von Beamten des Landeskriminalamtes über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit gerichtlicher Bewilligung eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten eine frisch abgeerntete Indoorcannabisplantage auf dem Dachboden und geringe Mengen Kokain und Ecstasy sichergestellt werden. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 7.2.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ort3 ihr hausinternes Gesundheitsreferat um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch im Sinne des § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei.Mit Schreiben vom 7.2.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ort3 ihr hausinternes Gesundheitsreferat um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch im Sinne des Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Der Amtsarzt führte daraufhin am 27.2.2014 eine amtsärztliche Untersuchung beim Beschwerdeführer durch und gab mit Schreiben vom 19.3.2014 eine Stellungnahme nach § 8 FSG, Zl. ****/**/*-***3, ab, welche im Einzelnen lautet wie folgt:Der Amtsarzt führte daraufhin am 27.2.2014 eine amtsärztliche Untersuchung beim Beschwerdeführer durch und gab mit Schreiben vom 19.3.2014 eine Stellungnahme nach Paragraph 8, FSG, Zl. ****/**/*-***3, ab, welche im Einzelnen lautet wie folgt: „Grund der Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz vom 03.02.2014 – laut welcher eine geringe Menge Kokain und Ecstasy sichergestellt wurde und eine abgeerntete Indoorcannabisplantage aufgefunden worden war. Nach unseren Unterlagen ist dies die dritte Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz. Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am 27.02.
- Eigene Angaben: Ich habe erstmalig mit 18 Jahren und in den letzten Jahren regelmäßig aber nicht täglich Cannabis konsumiert. Seit Februar 2014 habe ich kein Cannabis mehr konsumiert. Sehr selten (ca. 3 mal jährlich) habe ich Kokain und Ecstasy konsumiert. Als Weinvertreter konsumiere ich gelegentlich Alkohol in geringen Mengen. Die Merkgrenze wird mit 3/8 Wein, als viel wird der Konsum von 5/8 Wein angegeben. Ich bin bezüglich Nikotin Gelegenheitsraucher. Medikamente nehme ich keine ein. Andere verbotene Drogen habe ich nicht probiert. Die Wohnsituation ist gesichert, nach eigenen Angaben lebt er in einer Lebensgemeinschaft plus Kind. Amtsärztlich erhobene Befunde: Die Extremitäten und der Stamm sind frei beweglich, die Kreislaufparameter sind im Normbereich, die Schleimhaut ist unauffällig (auch nasal), die Pupillen sind mittelweit und prompt reagierend, die Haut ist ohne Hinweis auf stattgehabten IV-Drogenabusus. Die Konzentrationsfähigkeit ist ungestört und ebenso die Bewegungskoordination. Im Arm-Vorhalte-Versuch zeigt sich kein Händetremor, der Geleichgewichtssinn ist ungestört. Beigebrachte Befunde: Fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vom 17.03.2014 (Anfrage bezüglich kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit): Die Empfehlung aufgrund des jahrelangen Konsums von Cannabis und des Gelegenheitskonsums von Kokain und Amphetaminen: Es werden regelmäßige Harnkontrollen vor allem auf THC und fachärztlich-psychiatrische Kontrollen 3-monatlich empfohlen. Amtsärztliche Stellungnahme: Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt sich kein Hinweis auf eine aktuelle Drogeneinwirkung. Aufgrund des beigebrachten negativen Harnbefundes auf Kokainmetabole, Cannabinoide und Amphetamine vom 04.03.2014 liegt auch ein Beleg zur Fähigkeit eines Konsumverzichtes vor. Aufgrund des regelmäßigen Drogenkonsums über einen langen Zeitraum wird in Übereinstimmung mit der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme eine Führerscheinbefristung auf 2 Jahre mit der Auflage – Harnbefund auf Drogenabbauprodukte 3-monatlich – für sinnvoll und zweckmäßig erachtet.“ Mit Bescheid vom 7.4.2014, Zl. **-**-**/*****4, schränkte die Bezirkshauptmannschaft Ort3 die Gültigkeit der für den Beschwerdeführer für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung durch Befristung bis zum 19.3.2016 ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Ort3 in 3-monatlichen Abständen Harnbefunde auf Drogenabbauprodukte vorzulegen. Begründend verwies die Erstbehörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.3.2014, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter genannter Auflage geeignet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichende Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft Ort3 habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur ausgeführt, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.3.2014 ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter der erteilten Auflage geeignet sei. Die weitere Begründung gebe lediglich einen Auszug aus dem Führerscheingesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen wieder. Dabei habe die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und eine allfällige Stellungnahme der Partei anzuführen und auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien, seien in der Begründung auszuführen. Weiters habe die Begründung die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten. Der Sachverhalt sei dabei der anzuwendenden Norm zu unterstellen, ein Verweis auf die Aktenlage oder eine undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten reiche hierfür nicht aus. Aus der Stellungnahme des Amtsarztes vom 19.3.2014 gehe zudem nicht hervor, dass dieser sich mit dem Inhalt der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 17.3.2014 näher auseinandergesetzt habe, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, in der Begründung seines Gutachtens näher darauf einzugehen. Eine Befristung der Lenkberechtigung sei laut Rechtsprechung des VwGH nur zulässig, wenn eine Krankheit vorliege, bei welcher mit einer die Eignung zum Lenken ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse, was im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Außerdem setze die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit von Suchtmitteln bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben voraus. Wenn sich aber ergebe, dass eine Person über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen habe, sei die Vorschreibung von Auflagen unzulässig. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich vielmehr, dass aufgrund des negativen Harnbefundes vom 4.3.2014 ein Beleg zur Fähigkeit eines Konsumverzichtes vorliege und sich zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf eine aktuelle Drogeneinwirkung zeige. Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 7.4.2014, Zl. **-**-**/*****2, ersatzlos aufheben und in eventu die angebotenen Beweise aufnehmen, insbesondere die Landessanitätsdirektion um die Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet erscheint oder nicht, ersuchen, und in weiterer Folge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 7.4.2014, Zl. **-**-**/*****2, ersatzlos aufheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) maßgeblich: § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. [.....] Zudem sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 129/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2013 (FSG), maßgeblich:Zudem sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (FSG), maßgeblich: § 3Paragraph 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] § 8Paragraph 8 Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24.Paragraph 24, Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. […] Schließlich sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 280/2011 (FSG-GV), von Belang:Schließlich sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011, (FSG-GV), von Belang: § 14Paragraph 14 Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Ort3 angeordnete Befristung der Lenkberichtigung des Beschwerdeführers bis zum 19.3.2016 und die ihm erteilte Auflage, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Ort3 in dreimonatlichen Abständen Harnbefunde auf Drogenabbauprodukte vorzulegen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet” , so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem sachverständigen Arzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet” , so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH vom 23.5.2003, Zl. 2002/11/0066).Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche VwGH vom 23.5.2003, Zl. 2002/11/0066). Anhaltspunkte für eine derartige Krankheit bzw. Gründe, warum beim Beschwerdeführer mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sind weder dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.3.2014, noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz im Sinn des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148).Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz im Sinn des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148). Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im Gutachten vom 19.3.2014 völlig. Darin wird nämlich nur ausgeführt, dass aufgrund des regelmäßigen Drogenkonsums über einen langen Zeitraum in Übereinstimmung mit der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme eine Führerscheinbefristung auf 2 Jahre mit der Auflage – Harnbefund auf Drogenabbauprodukte 3-monatlich – für sinnvoll und zweckmäßig erachtet wird. Aktuelle Gründe, wie Krankheiten oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen verschlechtern könnten und somit eine Befristung der Lenkberechtigung mit Auflagen indizieren würden, werden nicht angeführt. Der Amtsarzt begründet seine Stellungnahme lediglich mit der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme vom 17.3.2014, in der regelmäßige Harnkontrollen vor allem auf THC und fachärztlich-psychiatrische Kontrollen 3-monatlich empfohlen werden, ohne sich mit dieser auseinandergesetzt bzw deren Inhalt näher erörtert zu haben. Ein solches Vorgehen erweist sich aber insofern als problematisch, als sich der Amtsarzt in seinem Gutachten mit den Facharztbefunden nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat (vgl. VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0318).Ein solches Vorgehen erweist sich aber insofern als problematisch, als sich der Amtsarzt in seinem Gutachten mit den Facharztbefunden nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat vergleiche VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0318). Aus § 14 FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Aus Paragraph 14, FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092).Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0092). Anhaltspunkte über eine aktuelle Drogenabhängigkeit sind den Ausführungen der amtsärztlichen Stellungnahme nach § 8 FSG vom 19.3.2014 nicht zu entnehmen, vielmehr geht aus dem Gutachten hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf eine aktuelle Drogeneinwirkung zeige und aufgrund des beigebrachten negativen Harnbefundes auf Kokainmetabolite, Cannabinoide und Amphetamine vom 4.3.2014 auch ein Beleg zur Fähigkeit eines Konsumverzichtes vorliege.Anhaltspunkte über eine aktuelle Drogenabhängigkeit sind den Ausführungen der amtsärztlichen Stellungnahme nach Paragraph 8, FSG vom 19.3.2014 nicht zu entnehmen, vielmehr geht aus dem Gutachten hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis auf eine aktuelle Drogeneinwirkung zeige und aufgrund des beigebrachten negativen Harnbefundes auf Kokainmetabolite, Cannabinoide und Amphetamine vom 4.3.2014 auch ein Beleg zur Fähigkeit eines Konsumverzichtes vorliege. Der Beschwerdeführer ist somit weder suchtmittelabhängig noch besteht die Gefahr, dass er nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Auch die generellen, amtsärztlich erhobenen Befunde weichen nicht von der Norm ab, es gibt keinen Hinweis auf einen Drogenabusus, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, warum eine Führerscheinbefristung mit der erteilten Auflage ausgeprochen wurde. Im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 17.3.2014, das sich im Übrigen nicht im Akt befindet, wird offenbar lediglich eine Empfehlung auf regelmäßige Harnkontrollen abgegeben. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung und auf der Grundlage des im amtsärztlichen Gutachten vom 19.3.2014 aufgenommen Befundes erweist sich jedoch die Schlussfolgerung, wonach die Befristung auf zwei Jahre sowie die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen in dreimonatigen Abständen als „sinnvoll und zweckmäßig erachtet“ werden, als unschlüssig. Wie vom Beschwerdeführer richtig angemerkt, geht auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, warum der Beschwerdeführer nur bedingt zum Lenken von Kfz geeignet sein soll. Er beinhaltet keine konkrete, schlüssige und auf den Fall bezogene Begründung, sondern stützt sich ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.3.2014, das – wie bereits angeführt – keine nachvollziehbare Begründung enthält. Der Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Anmerkung, dass der Behörde das amtsärztliche Gutachten vom 19.3.2014 vorliege, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter den erteilten Auflagen geeignet sei. Daran schließen sich die rechtlichen Grundlagen an, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei diese in keinster Weise auf den konkreten Fall Bezug nehmen, sodass schlüssig wäre, warum die Erstbehörde so entschieden hat. Im Ergebnis ergibt sich somit weder aus dem amtsärztlichen Gutachten noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid, dass mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung, die eine Befristung der Lenkberechtigung und die erteilte Auflage rechtfertigen würde, gerechnet werden muss. Vielmehr ist in der Stellungnahme vom 19.3.2014 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einem (in Bezug auf Drogenkonsum) vollkommen unauffälligen Gesundheitszustand befindet und aufgrund des negativen Harntests vom 4.3.2014 auch ein Beleg zur Fähigkeit eines Konsumverzichtes vorliegt. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Amtsarztes erweist sich vielmehr ein Absehen von den 3-monatlichen Kontrolluntersuchungen als indiziert und fehlt es evidentermaßen auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1378.2