RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0481-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Frau D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde C vom 17.12.2013, Zl AZ ****/***/*-****, mit dem die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarin D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.2013, Zl ***-*/***/*-****, als unbegründet abgewiesen (und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt) wurde, mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde von D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, nicht stattgegeben. 1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde von D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, nicht stattgegeben. Im Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes hat es nunmehr wie folgt zu lauten: „Die gegenständliche Berufung vom 18.09.2013 wird gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es im Spruch des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.2013, Zl ***-*/***/*-****, an Stelle ‚… die Bewilligung zu obig angeführten Bauvorhaben nach Maßgabe der vorlegten Planunterlagen und Baubeschreibung …‘ nunmehr ‚… die Bewilligung zu obig angeführten Bauvorhaben, nach Maßgabe der beim Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.03.2014 eingereichten Planunterlagen und der vorgelegten Baubeschreibung …‘ zu lauten hat.“„Die gegenständliche Berufung vom 18.09.2013 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es im Spruch des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.2013, Zl ***-*/***/*-****, an Stelle ‚… die Bewilligung zu obig angeführten Bauvorhaben nach Maßgabe der vorlegten Planunterlagen und Baubeschreibung …‘ nunmehr ‚… die Bewilligung zu obig angeführten Bauvorhaben, nach Maßgabe der beim Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.03.2014 eingereichten Planunterlagen und der vorgelegten Baubeschreibung …‘ zu lauten hat.“ 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der Eingabe vom 29.05.2013 haben A und B, wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, ein Ansuchen nach der TBO 2011 für einen Zu- und Umbau (teilweise Rückbau) des Wohnhauses im Anwesen Adresse, Platz, Ort gestellt. Diesem Bauansuchen waren ua diverse Planunterlagen angeschlossen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.2013, Zl ***-*/***/*-****, wurde die baubehördliche Bewilligung für das vorgenannte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Nachbarin das Rechtsmittel der Berufung erhoben und erging in der Folge der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 17.12.2013, Zl AZ ****/***/*-****, mit dem die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen (und der Bescheid des Bürgermeisters vom 03.09.2013 bestätigt) wurde. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In der umseits bezeichneten Bausache hat D dem Rechtanwalt Dr. E, Ort, schriftlich eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, welche von diesem auch angenommen worden ist. Der einschreitende Vertreter beruft sich gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 1 AVG auf diese erteilte Vollmacht und erhebt für D gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dieseDer einschreitende Vertreter beruft sich gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf diese erteilte Vollmacht und erhebt für D gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG diese B e s c h w e r d e an das gem. § 3 Abs. 2 Z. 1 VwGVG örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol.an das gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol.
- a)Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG):
- a)Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG): Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 17.12.2013, AZ ****/***/*-****.
- b)Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z. 2 VwGVG):
- b)Bezeichnung der belangten Behörde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG): Der angefochtene Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde C erlassen. Gem. § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde C somit belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit.Der angefochtene Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde C erlassen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde C somit belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit.
- c)Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG):
- c)Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG): 1) Zur Frage, ob die beim gegenständlichen Projekt in den Mindestabstandsbereich ragenden Bauteile (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1. OG) untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs. 16 TBO 2011 und damit innerhalb der Mindestabstandsfläche zulässig sind, vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass auch untergeordnete Bauteile den Bestimmungen des § 17 TBO 2011 entsprechen müssen und daher entsprechend dem Stand der Technik auszuführen sind.1) Zur Frage, ob die beim gegenständlichen Projekt in den Mindestabstandsbereich ragenden Bauteile (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1. OG) untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 und damit innerhalb der Mindestabstandsfläche zulässig sind, vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass auch untergeordnete Bauteile den Bestimmungen des Paragraph 17, TBO 2011 entsprechen müssen und daher entsprechend dem Stand der Technik auszuführen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die genannten Gebäudebestandteile (Wandpfeiler, Rest der obersten Geschoßdecke) als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs. 16 TBO 2011 zu qualifizieren sind, kommt es aber auf diesen Umstand überhaupt nicht an.Bei der Beurteilung der Frage, ob die genannten Gebäudebestandteile (Wandpfeiler, Rest der obersten Geschoßdecke) als untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 zu qualifizieren sind, kommt es aber auf diesen Umstand überhaupt nicht an. Wesentlich ist vielmehr die Frage, ob diese Bauteile überhaupt unter den Begriff der untergeordneten Bauteile gem. § 2 Abs. 16 TBO 2011 subsumiert werden können.Wesentlich ist vielmehr die Frage, ob diese Bauteile überhaupt unter den Begriff der untergeordneten Bauteile gem. Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 subsumiert werden können. Tatsache ist, dass diese Bauteile ursprünglich nicht als fassadengestaltete Bauteile errichtet worden sind, zumal es sich bei diesen Bauteilen um die Reste des ursprünglich konsenslos im Mindestabstandsbereich errichteten Gebäudeteils handelt. Obwohl im Mindestabstandsbereich liegend wurden diese Bauteile (Wandpfeiler, Rest der obersten Geschoßdecke) von den Bauwerbern vermutlich aus Kostengründen nicht entfernt. § 2 Abs. 16 TBO 2011 unterscheidet bei den untergeordneten Bauteilen insgesamt 4 Gruppen, nämlichParagraph 2, Absatz 16, TBO 2011 unterscheidet bei den untergeordneten Bauteilen insgesamt 4 Gruppen, nämlich ● Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnen-schutzeinrichtungen udgl.; ● fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen udgl.; ● unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer; ● an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. Diese 4 Gruppen sind taxativ aufgezählt, sodass jeder Bauteil, der als untergeordneter Bauteil qualifiziert werden soll, einer dieser 4 Gruppen zuzuordnen sein muss. Eine derartige Zuordnung ist im Fall der beim gegenständlichen Projekt in den Mindestabstandsbereich ragenden Wandpfeiler und Betondecken aber keinesfalls möglich. Weder dass diese Bauteile in die Gruppe der Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offenen Balkone oder Sonnenschutzeinrichtungen udgl. eingeordnet werden können, noch dass es sich dabei um fassadengestaltende Bauteile handelt, zumal derartige fassadengestaltenden Bauteile zwar ihrerseits den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen gem. § 17 Abs. 1 TBO 2011 entsprechen müssen, darüber hinaus aber keine statische Funktion im Bezug auf sonstige Gebäudeteile erfüllen dürfen.Weder dass diese Bauteile in die Gruppe der Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offenen Balkone oder Sonnenschutzeinrichtungen udgl. eingeordnet werden können, noch dass es sich dabei um fassadengestaltende Bauteile handelt, zumal derartige fassadengestaltenden Bauteile zwar ihrerseits den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen gem. Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 entsprechen müssen, darüber hinaus aber keine statische Funktion im Bezug auf sonstige Gebäudeteile erfüllen dürfen. Insbesondere der Rest der obersten Geschoßdecke erfüllt aber eindeutig eine hervorragende statische Funktion, dient er doch zur Abstützung der in diesem Bereich vorhandenen Dachkonstruktion. Diese für das Gesamtgebäude wesentliche statische Funktion nimmt diesem Bauteil aber ohne Zweifel die Eigenschaft als untergeordneter Bauteil. Dieser Sachzusammenhang wird von der belangten Behörde in rechtwidriger Weise nicht erkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Bauteile, zumal sie in die Mindestabstandsfläche ragen, nicht genehmigungsfähig sind. 2) Aber selbst unter der rechtswidrigen Annahme, dass es sich bei den Wandpfeilern und bei dem in die Mindestabstandsfläche ragenden Teil der obersten Geschossdecke um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs. 16 TBO 2001 handelt, hätte die belangte Behörde der Berufung Folge geben und das Bauansuchen abweisen müssen.2) Aber selbst unter der rechtswidrigen Annahme, dass es sich bei den Wandpfeilern und bei dem in die Mindestabstandsfläche ragenden Teil der obersten Geschossdecke um untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2001 handelt, hätte die belangte Behörde der Berufung Folge geben und das Bauansuchen abweisen müssen. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2011 dürfen untergeordnete Bauteile nur dann innerhalb der Mindestabstandsfläche errichtet werden, sofern sie nicht m ehr als 1,50 m in die Mindest-abstandsfläche ragen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 dürfen untergeordnete Bauteile nur dann innerhalb der Mindestabstandsfläche errichtet werden, sofern sie nicht m ehr als 1,50 m in die Mindest-abstandsfläche ragen. Qualifiziert man nun die Wandpfeiler und den in die Mindestabstandsfläche ragenden Teil der obersten Geschossdecke als untergeordneten Bauteil, so ragt laut Einreichplan das Vordach an der Ostseite des Gebäudes um mehr als 1,50 m, nämlich 1,70 bis 1,80 m in die Mindestabstandfläche und ist somit in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig.
- d)Begehren (§ ) Abs. 1 Z. 4 VwGVG):
- d)Begehren (Paragraph ) Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG): Es wird daher der A n t r a g gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 17.12.2013, AZ ****/***/*-****, dahingehend abändern, dass der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.2013, AZ ***-*/***/*-**** eingebrachten Berufung Folge gegeben und das Bauansuchen abgewiesen wird; in eventu diesen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
- e)Zur Rechtzeitigkeit (§ 9 Abs. 1 Z. 5 VwGVG):
- e)Zur Rechtzeitigkeit (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG): Der angefochtene Bescheid wurde zu Händen des einschreitenden Vertreters am 18.12.2013 zugestellt. Die Frist gem. § 7 Abs. 4 VwGVG ist damit gewahrt.Die Frist gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist damit gewahrt. D“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte eine Berichtigung der Einreichpläne und wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Es wurde mündliche Verhandlung am 6.5.2014 durchgeführt, zu der die geladenen Parteien sowie der hochbautechnische Amtssachverständige erschienen sind. Das hochbautechnische Gutachten vom 8.4.2014 ist den Parteien samt dem bezüglichen verwaltungsgerichtlichen Auftrag vom 1.4.2014 mit dem Ladungsbeschluss vom 11.4.2014 zur mündlichen Verhandlung zugegangen. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Wie bereits eingangs dargelegt, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Berichtigung von Planunterlagen eingefordert. Dies war deshalb erforderlich, da entsprechend der Titulierung des Bauvorhabens den eingereichten Planunterlagen zu entnehmen war, dass bei der Erstellung dieser Unterlagen offensichtlich von einem konsenslosen Zustand ausgegangen wurde und von diesem aufbauend diverse Abbuch- und Neubaumaßnahmen farblich (gelb für Abbruch; rot für Neuerrichtung; grau für Bestand) dargestellt waren. Nachdem jedoch im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren – dabei handelt es sich um ein Projektsverfahren – jene Änderungen maßgebend sind, welche ausgehend vom konsensgemäßen Zustand der baulichen Anlage beabsichtigt sind, wurden im Rahmen des Parteiengehörs geänderte Planunterlagen eingereicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen (Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei) in Auftrag gegeben, welches hier vollinhaltlich wiedergegeben wird: „Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Peinstingl Bezug nehmend auf das do. Schreiben vom 01.04.2014, Geschäftszeichen LVwG-****/**/****-*, und nach Durchsicht des übermittelten Bauaktes der Gemeinde C, darf von ha. Seite zu den von Ihnen im Zusammenhang mit dem von Frau A und Herrn B eingebrachten Bauvorhaben, für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Osten und Süden des Bestandes auf Gst. Nr. 339/10 in EZ ***, KG C, stehenden Fragepunkten sowie unter Berücksichtigung der von der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarin D eingebrachten Beschwerde, wie folgt Stellung genommen werden: Vorab wird festgehalten, dass die von ha. Seite durchgeführte Beurteilung, aufbauend auf die vom Planverfasser beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.03.2014 zuletzt eingereichten Pläne sowie Schreiben des Bauwerbers vom 22.03.2014, unter Berücksichtigung von der Gemeinde C vorgelegten Bauakten ***/1980, ***/1994, ***/1996 und ***/2000 erfolgte, wobei nachstehend insbesondere auf die gegenüber dem konsensgemäßen Zustand hinausgehenden baulichen Änderungen, eingegangen werden darf: Auf Niveau des Erdgeschosses soll eine Erweiterung des als Koch- bzw. Essraumes ausgewiesenen Bereiches, im Ausmaß von ca. 3,20m x 3,80m erfolgen, wobei die ostseitige Außenwand in Massivbauweise und die süd- und westseitige Außenwand mittels Kunststoffelementen und Glaseinsätzen erstellt werden soll. Um den so neu geschaffenen Raum in den Koch- bzw. Essraumes mit einbeziehen zu können soll im Übergangsbereich, die derzeit hier vorhandene südseitige Außenwand abgetragen werden. Die ursprünglich an der Ostseite vorhandene Türöffnung, welche unmittelbar in den Wohnraum führte, soll verschlossen werden. An der südseitigen Außenwand des Abstellraumes wird ein Mauerdurchbruch für den Einbau eines Türelementes hergestellt um so einen direkten Zugang vom Holzlagerplatz aus sicherstellen zu können. An der ostseitigen Grundstücksgrenze wird überdies eine Holzwand erstellt und die Dachfläche über dem Holzlager um ca. 2 m verlängert. Im Wohnraum (in den ursprünglichen Plänen als Essraum bezeichnet) soll, ausgehend von der Verbindungstüre in den Abstellraum, eine neue Mauerscheibe bis zur nordseitigen Trennwand zum Windfang, hochgezogen werden. Durch Versetzen der nordseitigen Trennwand zwischen Windfang und Wohnraum soll eine geringfügige Vergrößerung des Wohnraumes erzielt werden. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wird der ursprüngliche Windfang Richtung Norden erweitert und die ehemalige Verbindungstüre zwischen Garage und Windfang verschlossen. Durch die vorgesehene Erweiterung Richtung Norden soll auch ein neuer überdachter Eingangsbereich geschaffen werden. Dazu ist es erforderlich die Trennwand zur ehemaligen Garderobe und Teile der nordseitigen Außenwand abzutragen und eine neue Trennwand zwischen überdachten Eingangsbereich und Vorraum zu erstellen. Die Türe in die Küche wird verschlossen und die ehemalige Fläche in den Wohnungsverband der ostseitig gelegenen Wohnung eingebunden. Dieser Raum soll laut den nunmehr vorliegenden Unterlagen als Büro genutzt werden. Auch im Obergeschoss soll eine Erweiterung Richtung Süden, analog zum Erdgeschoss vorgenommen werden, wodurch sich die Lage des Schlafzimmers Richtung Süden verschiebt. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig die ursprünglich an der Ost- und Westseite des ehemaligen Balkons vorhandenen Maueröffnungen zwischen den Wandscheiben und Säulen zu verschließen. Diesem Schlafzimmer soll an der Südseite ein ca. 1,60 m auskragender Balkon (Richtung Osten kragt dieser Balkon ca. 90cm aus) vorgelagert werden. Durch die vorgenannte bauliche Erweiterung Richtung Süden kommt es auch zu einer Neustrukturierung der sich im Obergeschoss befindlichen Räume wie Badezimmer, WC, Vorraum und Zimmer, wodurch Teile der ehemaligen Trennwände abgetragen und neu erstellt werden müssen. Im nordseitig gelegenen Zimmer wird die sich hier an der Ostseite befindliche Fensteröffnung verschlossen und im Badezimmer eine neue Fensteröffnung an der ostseitigen Außenwand zur natürlichen Belichtung und Belüftung hergestellt. Neben diesen angesprochenen Maßnahmen im Inneren des Gebäudes soll an der Ostseite auch eine neue Vordachkonstruktion über dem Erdgeschoss, welche ca. 1,10m auskragt erstellt werden, welche auf einer ca. 80cm auskragenden Stahlbetonplatte (Decke über dem EG) montiert wird. Aufgrund des vorgesehenen Erweiterungsbaues Richtung Süden ist es auch erforderlich die Dachkonstruktion in diesem Bereich (in Angleichung an den Bestand) zu erweitern. In den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen der ostseitigen Außenwand sollen 48cm auskragende Mauerpfeiler, ab Niveau Obergeschosses bis zur Dachunterkante erstellt werden, welche zur Gliederung der Fassade bzw. zu gestalterischen Zwecken dienen sollen. Aufbauend auf diese vorgenannten Aussagen, darf nunmehr zu den im do. Schreiben vom 01.04.2014, Geschäftszeichen LVwG-***/**/****-*, gestellten Fragepunkten von ha. Seite wie folgt Stellung genommen werden: zu 1.) Es ergeht das Ersuchen, ob die nunmehr vorgelegten Planunterlagen das Vorhaben ausgehend vom baurechtlichen Konsens zeigen. In diesem Zusammenhang darf auch auf die von der Gemeinde C vorgelegten Bauakten ***/1980, ***/1994, ***/1996 und ***/2000 verwiesen werden. Weiters wird um Überprüfung ersucht, inwieweit die gemeindebehördlich genehmigten Pläne, also jene Pläne, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen, und die mit 25.3.2014 eingereichten Pläne jene Bauteile, auf die sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarin bezieht (in der Beschwerde sind Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1 OG, Vordach an der Ostseite des Gebäudes) im Ergebnis übereinstimmend zeigen. Die von vom Planverfasser mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.3.2014 eingereichten neuen Pläne, zeigen die gegenüber dem konsensgemäßen Zustand, beabsichtigten baulichen Änderungen wieder, wobei die vorgesehenen Abbruch- und Neubaumaßnahmen sowie der Bestand, so wie in der Planunterlagenverordnung 1998 gefordert, entsprechend farblich dargestellt wurden (gelb für Abbruch; rot für Neuerrichtung; grau für Bestand). Aufbauend auf diese Planunterlagen konnte eine klare Nachvollziehung des geplanten Umfanges der vorgesehenen Baumaßnahmen (wie oben bereits ausgeführt), unter Berücksichtigung der bisher von Seite der Gemeinde C ergangenen Bescheide (Bauakten ***/1980, ***/1994, ***/1996 und ***/2000), erfolgen. In diesen am 25.3.2014 eingereichten Pläne wurden auch jene Bauteile, auf die sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarin bezieht (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1 OG, Vordach an der Ostseite des Gebäudes), entsprechend als Neubauteile (insbesondere im Obergeschossgrundriss und Schnitt A-A), dargestellt. zu 2.) In der Nachbarbeschwerde wird vorgebracht, dass bestimmte Bauteile nicht als untergeordnete Bauteile iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 darstellen und daher nicht nach § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 privilegiert sind.In der Nachbarbeschwerde wird vorgebracht, dass bestimmte Bauteile nicht als untergeordnete Bauteile iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 darstellen und daher nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 privilegiert sind. Wie der VwGH schon mehrmals ausgesprochen hat, ist bei der Qualifizierung von Bauteilen als untergeordnete Bauteile nicht nur die Möglichkeit deren Einordnung in § 2 Abs 16 TBO 2011 erforderlich, sondern muss auch deren Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk berücksichtigt werden.Wie der VwGH schon mehrmals ausgesprochen hat, ist bei der Qualifizierung von Bauteilen als untergeordnete Bauteile nicht nur die Möglichkeit deren Einordnung in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 erforderlich, sondern muss auch deren Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk berücksichtigt werden. Erwähnenswert ist noch, dass die hier ua in Rede stehende Auskragung der Geschoßdecke des 1. OGs sowie das Vordach samt den Holzstützen als eine Einheit zu betrachten sein wird, da die diese Auskragung zum Aufsetzen der Holzstützen und in der Folge zum Abstützen des (Vor)daches dient (vgl VwGH 24.2.2009, 2007/06/0362)Erwähnenswert ist noch, dass die hier ua in Rede stehende Auskragung der Geschoßdecke des 1. OGs sowie das Vordach samt den Holzstützen als eine Einheit zu betrachten sein wird, da die diese Auskragung zum Aufsetzen der Holzstützen und in der Folge zum Abstützen des (Vor)daches dient vergleiche VwGH 24.2.2009, 2007/06/0362) In diesem Zusammenhang ergeht mit Blickrichtung auf fassadengestaltende untergeordnete Bauteile („...Rahmen und dergleichen") das Ersuchen um die Erstellung eines Gutachtens, welche Dimensionierung die hier beantragten, in die Mindestabstandsfläche ragenden Bauteile samt allenfalls bereits vorhandener untergeordneter Bauteile im Verhältnis zur Ostfassade in ihrer Gesamtheit aufweisen. Zugleich wird ersucht, zu überprüfen, ob- wie unter Beschwerdepunkt 2) behauptet, das Vordach mehr als 1,50m in die Mindestabstandsfläche ragt. In diesem Zusammenhang darf von ha. Seite angemerkt werden, dass die ua in Rede stehende Auskragung der Geschoßdecke des 1. OGs sowie das Vordach samt den Holzstützen als eine Einheit zu betrachten ist, da die diese Auskragung zum Aufsetzen der Holzstützen und in der Folge zum Abstützen des (Vor)daches dient, wobei die Geschoßdecke an der ostseitigen Fassade kaum in Erscheinung tritt, da durch die vorgesehene Dachneigung und Auskragung des Vordaches die Deckenkonstruktion verdeckt wird. Statisch konstruktiv wird die Auskragung der obersten Geschossdecke nicht unbedingt benötigt, da durch die vorgesehenen Holzstreben, welche in die ostseitige Außenwandkonstruktion eingebunden werden, auch eine entsprechende Ableitung der auftretenden Dachlasten möglich ist. Durch die bereits angesprochene Tatsache, dass durch die eigentliche Vordachkonstruktion inkl. Dachrinne die Auskragung der Obergeschossdecke, an der Ostseite kaum in Erscheinung tritt und die Auskragung unter 1,50 m liegt, kann die Gesamtkonstruktion sohin aus ha. Sicht als untergeordneter Bauteil, gemäß den Bestimmungen § 2 Abs. 16 TBO 2011, betrachtet werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass auch die Ausführung einer Flachdachkonstruktion mit einem entsprechenden Attikahochzug (wobei hier die Geschossdecke mit einbezogen werden könnte) möglich wäre, wobei vom Bauwerber derzeit eine nach TBO mögliche Wandhöhe von 6,66m (bezogen auf einen Mindestabstand von 4,0m)noch nicht im vollem Umfang ausgenutzt wurde. Überdies werden in der TBO keine Aussagen über eine höchst mögliche Konstruktionsstärke von Vordachkonstruktionen getroffen (es könnte sohin auch eine Verkleidung der Vordachkonstruktion - normal gemessen von Vordachvorderkante bzw. Unterkante Sparren – vorgenommen werden).Durch die bereits angesprochene Tatsache, dass durch die eigentliche Vordachkonstruktion inkl. Dachrinne die Auskragung der Obergeschossdecke, an der Ostseite kaum in Erscheinung tritt und die Auskragung unter 1,50 m liegt, kann die Gesamtkonstruktion sohin aus ha. Sicht als untergeordneter Bauteil, gemäß den Bestimmungen Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, betrachtet werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass auch die Ausführung einer Flachdachkonstruktion mit einem entsprechenden Attikahochzug (wobei hier die Geschossdecke mit einbezogen werden könnte) möglich wäre, wobei vom Bauwerber derzeit eine nach TBO mögliche Wandhöhe von 6,66m (bezogen auf einen Mindestabstand von 4,0m)noch nicht im vollem Umfang ausgenutzt wurde. Überdies werden in der TBO keine Aussagen über eine höchst mögliche Konstruktionsstärke von Vordachkonstruktionen getroffen (es könnte sohin auch eine Verkleidung der Vordachkonstruktion - normal gemessen von Vordachvorderkante bzw. Unterkante Sparren – vorgenommen werden). Wie oben bereits angeführt kragen die an den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen vorgesehenen Mauerpfeiler 48cm aus und werden ab Niveau des Obergeschosses bis zur Dachunterkante geführt. Die beiden Pfeiler weisen jeweils eine Breite von 30 cm (in Summe somit 60cm) auf und Stellen somit bei einer Gesamtlänge der ostseitigen Außenwand von 16,93m ebenfalls eine untergeordnete Funktion dar und können somit als untergeordnete Bauteile eingestuft werden. Dies auch unter Berücksichtigung des an der Ostseite ebenfalls in Erscheinung tretenden Fanges mit einer Breite von ca. 90 cm. Im Zusammenhang mit dem von der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarin D unter Beschwerdepunkt 2) vorgebrachten Ausführungen, dass das Vordach mehr als 1,50m in die Mindestabstandsfläche ragt, darf von ha. Seite festgehalten werden, dass in der Ansicht Süd die Auskragung des Vordaches mit 1,50 m eingetragen wurde, wobei eine erforderliche Dachrinne bei der Bemassung bzw. in der zeichentechnischen Darstellung nicht berücksichtigt wurde. Dies bedingt allerdings der Umstand, dass durch die vorgesehenen „Windläden“ (welche natürlich an der Südseite in Erscheinung treten) die Dachrinne teilweise verdeckt wird. Im Schnitt A-A wurde eine Vordachkonstruktion mit Dachrinne eingezeichnet, wobei hier allerdings keine Maßangaben getroffen wurden. Die ha. anhand der Planunterlagen vorgenommenen Messung hat allerdings ergeben, dass die Auskragung der Vordachkonstruktion inkl. Dachrinne 1,30m beträgt. Aufgrund dieser Aussagen darf somit festgehalten werden, dass laut den vorliegenden Planunterlagen die nach TBO zulässige Auskragung der Vordachkonstruktion von 1,50m eingehalten wurde. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ing. F Anlage: der an die ha. Abteilung übermittelte Bauakt der Gemeinde wird Ihnen im Postweg retourniert“ Im Zusammenhang mit den nachgereichten Planunterlagen führt der Amtssachverständige im Gutachten aus, dass in den beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.03.2014 eingereichten Plänen nunmehr auch jene Bauteile, auf die sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarin bezieht (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1. Obergeschoß, Vordach an der Ostseite des Gebäudes) entsprechend als Neubauteile (insbesondere im Obergeschoß-Grundriss und Schnitt A-A) dargestellt sind. Bei der mündlichen Verhandlung erläutert der Amtssachverständige hierzu, dass sich die nunmehr vorliegenden Pläne (eingereicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.03.2014) von den bisher im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauvorhaben eingereichten Plänen dahingehend unterscheiden, wonach in manchen Bereichen ausschließlich eine Umfärbelung erfolgt ist, um die tatsächlichen Bestands- bzw Projektverhältnisse eindeutig darzulegen. Im Hinblick auf die Nutzung und Ausgestaltung der Räume bzw der baulichen Anlagen haben sich ansonsten überhaupt keine Änderungen ergeben. Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Ausgestaltung der in den Mindestabstandsbereich ragenden Bauteile (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1. OG) wird auf die unter Punkt 2.) im oben angeführten Gutachten dargelegte Beschreibung verwiesen. Ebenso geht aus dem Gutachten hervor, dass anhand der Planunterlagen seitens des Sachverständigen eine Messung vorgenommen wurde, die ergeben hat, dass die Auskragung der Vordachkonstruktion inklusive Dachrinne 1,30m beträgt. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Bezeichnung der Pläne „Bestandsaufnahme“ lautet, geht aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen – und dieser wurde zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Eben begegnet – dass das gegenständliche Bauvorhaben ausgehend vom baurechtlichen Konsens dargestellt ist, weshalb bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Bezeichnung keine weitere Bedeutung zukommt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 2Begriffsbestimmungen…
(16)Absatz 16,Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. … § 6Paragraph 6Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen… 2)Ziffer 2 Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden: a)Litera a untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist; … …“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Wie bereits oben dargelegt, wurden im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderte Planunterlagen vorgelegt. Der Amtssachverständige legt bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Tirol dar, dass die nunmehr eingereichten Pläne gegenüber den im gegenständlichen Bauverfahren gemeindebehördlich bewilligten Plänen in manchen Bereichen eine andere Farbgebung aufweisen. Dies war – wie bereits oben ausgeführt – notwendig, damit die Darstellung des Bauvorhabens, welches offensichtlich der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dienen soll, auch der Planunterlagenverordnung 1998 (rot für Neubau, gelb für Abbruch, grau für Bestand) entspricht. Dem behördlichen Akt als auch der vorliegenden Beschwerde kann entnommen werden, dass – auch wenn im gemeindebehördlichen Verfahren hier eine unrichtige Farbgebung der Pläne vorgelegen hatten - allen Beteiligten klar war, dass hier gerade jene Bauteile zur Bewilligung angestanden sind, die in den nunmehr vorliegenden (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten) Planunterlagen rot dargestellt sind. Dabei handelt es sich um die in die Mindestabstandsfläche ragenden Bauteile (Wandpfeiler, Rest der ehemaligen Geschoßdecke über dem 1. OG). Diese Änderungen sind als nicht wesentlich im Sinn des § 13 Abs 8 AVG einzustufen, zumal damit lediglich eine Richtigstellung in der Darstellung erfolgt ist, den Beteiligten jedoch bereits aufgrund der gemeindebehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben hinreichend bekannt war. Auch hatte die durch Antragsänderung und Planunterlagen vorgenommene Richtigstellung keine Änderung der verfahrensgegenständlichen Sache zur Folge.Diese Änderungen sind als nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG einzustufen, zumal damit lediglich eine Richtigstellung in der Darstellung erfolgt ist, den Beteiligten jedoch bereits aufgrund der gemeindebehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben hinreichend bekannt war. Auch hatte die durch Antragsänderung und Planunterlagen vorgenommene Richtigstellung keine Änderung der verfahrensgegenständlichen Sache zur Folge. Gemäß § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 bleiben untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gegeben ist, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 bleiben untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gegeben ist, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden. § 2 Abs 16 TBO 2011 unterscheidet bei untergeordneten Bauteilen insgesamt 4 Gruppen, nämlich Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 unterscheidet bei untergeordneten Bauteilen insgesamt 4 Gruppen, nämlich
- a)Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen;
- b)fassadengestaltende Bauteile Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen;
- c)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und
- d)an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. Im Zusammenhang mit untergeordneten Bauteilen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: In der Entscheidung vom 24.02.2009, Zl 2005/06/0362 (und auch in anderen Entscheidungen) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es richtig sei, wonach „offene Balkone“, „Vordächer“ und „Sonnenschutz-einrichtung“ in § 2 Abs 16 Tiroler Bauordnung 2001 namentlich genannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Auffassung, dass „offene Balkone“ nicht schon allein deshalb, weil dieser Begriff in § 2 Abs 16 Tiroler Bauordnung 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen sind (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2000, 99/06/0089, zu offenen Erschließungsgängen), was gleichermaßen auch für Vordächer zu gelten hat. Im Zusammenhang mit untergeordneten Bauteilen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: In der Entscheidung vom 24.02.2009, Zl 2005/06/0362 (und auch in anderen Entscheidungen) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es richtig sei, wonach „offene Balkone“, „Vordächer“ und „Sonnenschutz-einrichtung“ in Paragraph 2, Absatz 16, Tiroler Bauordnung 2001 namentlich genannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Auffassung, dass „offene Balkone“ nicht schon allein deshalb, weil dieser Begriff in Paragraph 2, Absatz 16, Tiroler Bauordnung 2011 genannt ist, ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk jedenfalls als „untergeordneter Bauteil“ anzusehen sind (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2000, 99/06/0089, zu offenen Erschließungsgängen), was gleichermaßen auch für Vordächer zu gelten hat. Betrachtet man die auskragende Geschoßdecke des 2. Obergeschoßes sowie die Vordachkonstruktion, so ist diese als Einheit zu sehen (vgl VwGH 24.02.2009, 2005/06/0362). Auch der hochbautechnische Sachverständige geht in seinem Gutachten davon aus, dass die ua in Rede stehende Auskragung der Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes sowie das Vordach samt Holzstützen als eine Einheit zu betrachten sind, da diese Auskragung zum Aufsetzen der Holzstreben in der Folge zum Abstützen des (Vor)daches dient. Der Amtssachverständige führt weiters aus, dass die Geschoßdecke an der ostseitigen Fassade kaum in Erscheinung tritt, da durch die vorgesehene Dachneigung und Auskragung des Vordaches die Deckenkonstruktion verdeckt wird. Statisch konstruktiv wird die Auskragung der obersten Geschoßdecke nicht benötigt, da durch die vorgesehenen Holzstreben, welche in die ostseitige Außenwandkonstruktion eingebunden werden, auch eine entsprechende Ableitung der auftretenden Dachlasten möglich ist. Betrachtet man die auskragende Geschoßdecke des 2. Obergeschoßes sowie die Vordachkonstruktion, so ist diese als Einheit zu sehen vergleiche VwGH 24.02.2009, 2005/06/0362). Auch der hochbautechnische Sachverständige geht in seinem Gutachten davon aus, dass die ua in Rede stehende Auskragung der Geschoßdecke des 1. Obergeschoßes sowie das Vordach samt Holzstützen als eine Einheit zu betrachten sind, da diese Auskragung zum Aufsetzen der Holzstreben in der Folge zum Abstützen des (Vor)daches dient. Der Amtssachverständige führt weiters aus, dass die Geschoßdecke an der ostseitigen Fassade kaum in Erscheinung tritt, da durch die vorgesehene Dachneigung und Auskragung des Vordaches die Deckenkonstruktion verdeckt wird. Statisch konstruktiv wird die Auskragung der obersten Geschoßdecke nicht benötigt, da durch die vorgesehenen Holzstreben, welche in die ostseitige Außenwandkonstruktion eingebunden werden, auch eine entsprechende Ableitung der auftretenden Dachlasten möglich ist. Aus rechtlicher Sicht ist den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, wonach aufgrund der Beschreibung dieses als Einheit zu betrachtenden Bauteiles in Relation zu der Beschwerdeführerin zugewandten Fassade eine Unterordnung erblickt werden kann, sodass rechtlich der Schluss gezogen werden kann, dass es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil im Sinn des § 2 Abs 16 TBO 2011 handelt. Nachdem sich weiters auch ergeben hat, dass dieser Bauteil in Gesamtkonstruktion unter 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragt, liegt Privilegierung im Sinn des § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 vor und ist diese Ausführung daher zulässig. Aus rechtlicher Sicht ist den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, wonach aufgrund der Beschreibung dieses als Einheit zu betrachtenden Bauteiles in Relation zu der Beschwerdeführerin zugewandten Fassade eine Unterordnung erblickt werden kann, sodass rechtlich der Schluss gezogen werden kann, dass es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 handelt. Nachdem sich weiters auch ergeben hat, dass dieser Bauteil in Gesamtkonstruktion unter 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragt, liegt Privilegierung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 vor und ist diese Ausführung daher zulässig. Hinsichtlich der übrigen hier in Rede stehenden Bauteile, nämlich den an den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen vorgesehenen Mauerpfeilern, führt der Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass diese 48 cm auskragen und jeweils eine Breite von 30 cm (in Summe somit 60
- cm)aufweisen. Aufgrund der Gesamtlänge der Außenwand von 16,93 m treten diese Bauteile auch bei Berücksichtigung des an der Ostseite ebenfalls in Erscheinung tretenden Fanges mit einer Breite von 30 cm aus rechtlicher Sicht in untergeordneter Weise in Erscheinung und können aufgrund ihrer Dimensionierung zum restlichen Bauwerk als fassadengestaltende untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 qualifiziert werden. Nachdem diese Bauteile – wie oben ausgeführt – 48 cm in die Mindestabstands-fläche ragen, sind diese ebenfalls privilegiert nach § 6 Abs 2 lit a TBO 2011. Daran vermag auch nichts ändern, dass bereits die Vordachkonstruktion (samt Auskragung der Geschoßdecke) als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren ist. Letztere treten nämlich horizontal in Erscheinung während die Mauerpfeiler vertikal ausgerichtet sind, was dazu führt, dass auch die horizontal und vertikal ausgerichteten Bauteile in Kombination untergeordnet in Erscheinung treten.Hinsichtlich der übrigen hier in Rede stehenden Bauteile, nämlich den an den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen vorgesehenen Mauerpfeilern, führt der Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass diese 48 cm auskragen und jeweils eine Breite von 30 cm (in Summe somit 60
- cm)aufweisen. Aufgrund der Gesamtlänge der Außenwand von 16,93 m treten diese Bauteile auch bei Berücksichtigung des an der Ostseite ebenfalls in Erscheinung tretenden Fanges mit einer Breite von 30 cm aus rechtlicher Sicht in untergeordneter Weise in Erscheinung und können aufgrund ihrer Dimensionierung zum restlichen Bauwerk als fassadengestaltende untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 qualifiziert werden. Nachdem diese Bauteile – wie oben ausgeführt – 48 cm in die Mindestabstands-fläche ragen, sind diese ebenfalls privilegiert nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011. Daran vermag auch nichts ändern, dass bereits die Vordachkonstruktion (samt Auskragung der Geschoßdecke) als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren ist. Letztere treten nämlich horizontal in Erscheinung während die Mauerpfeiler vertikal ausgerichtet sind, was dazu führt, dass auch die horizontal und vertikal ausgerichteten Bauteile in Kombination untergeordnet in Erscheinung treten. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem die monierten Bauteile als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren sind und diese als solche in die Mindestabstandsflächen (vgl § 6 Abs 1 TBO 2011) hineinragen dürfen, aufgrund der Projektunterlagen feststeht, dass diese unter 1,50 m (Vordachkonstruktion inklusive Dachrinne 1,30 m; Mauerpfeiler an den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen 48
- cm)in die Mindestabstandsfläche der der beschwerdeführenden Nachbarin zugewandten Seite hineinragen, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und das Bauvorhaben anhand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten Planunterlagen, mit der eine Richtigstellung der Darstellung des Bauvorhabens erfolgte, zu bewilligen. Nachdem die monierten Bauteile als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren sind und diese als solche in die Mindestabstandsflächen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) hineinragen dürfen, aufgrund der Projektunterlagen feststeht, dass diese unter 1,50 m (Vordachkonstruktion inklusive Dachrinne 1,30 m; Mauerpfeiler an den südöstlichen und nordöstlichen Eckbereichen 48
- cm)in die Mindestabstandsfläche der der beschwerdeführenden Nachbarin zugewandten Seite hineinragen, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und das Bauvorhaben anhand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten Planunterlagen, mit der eine Richtigstellung der Darstellung des Bauvorhabens erfolgte, zu bewilligen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Anträgsänderung sind Euro 14,30, für die Vergebührung der Beilagen (Planunterlagen; 3-fach) 3 x Euro 21,80 = Euro 65,40, sohin in Summe Euro 79,70 durch die Bauwerber A und B beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0481.8