Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages von Frau A. und Herrn B. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages von Frau A. und Herrn B. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen. 1. Gegen diesen Beschluss ist
GG) iVm mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.1. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 26.11.2009 haben Frau A. und Herr B. beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes am F. für das in ihrem Eigentum stehende Gst X2, KG C., gestellt. In einer Verhandlung der Agrarbehörde am 26.01.2010 wurde laut Niederschrift, Zl X3, unter anderem festgestellt, dass für die Wassergenossenschaft D. alte Rechte hinsichtlich eines Wasserschlosses auf dem Gst X4, KG C. bestünden. Weiters bestünden für die Marktgemeinde C. Rechte hinsichtlich eines Bassins auf dem Grundstück X4, KG C., und einer Quellfassung auf dem Gst X5, KG C.. Weiters wurden laut Protokoll die zur Bildung einer Weggemeinschaft notwendigen Vorteilsflächen in einem Lageplan eingezeichnet. Es wurde weiters wörtlich protokolliert, dass „die Bringungsrechte sowie die Rechte Dritter entschädigungslos eingeräumt werden“. Zudem wurde protokolliert, dass die Parteien erklärt hätten, dass die Agrarbehörde im weiteren Verfahren von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe. Von den Parteien sei auch festgehalten worden, dass hinsichtlich der im Lageplan eingezeichneten Vorteilsgrundstücke ein Antrag auf Erschließung vorliege. Nachdem die Agrarbehörde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E. die Anteilsermittlung vom 08.02.2010, Zl X6, sowie die Beitragsermittlung und den Lageplan vom 22.02.2010, Zl X7, eingeholte, hat sie mit Bescheid vom 07.04.2010, X8, zum Antrag von Frau A. und Herr B. unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Eigentümer der in der Anteilsermittlung gelisteten Grundstücke die Bringungsgemeinschaft F. bilden. Es handelte sich dabei um die Agrargemeinschaft F., Herrn G., Herrn H., Herrn Mag. I., Frau A. und Herrn B., die Gemeinde C. und die Wassergenossenschaft D.. Mit Spruchpunkt II. wurde auf der Wegtrasse des F.es auf den Grundstücken X8, X9, X4, X10, X11 und X5, alle KG C., entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Ein Lageplan dieses Weges war Teil des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft F. zwei Teilungsverfahren (Bescheide vom 08.06.1938, Zl X12, und 28.03.1972, Zl X13) durchgeführt habe. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei eine rechtliche Erschließung der Abfindungsflächen unterblieben. Daher sollte der in der Natur bestehende F. nunmehr einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Die Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf dem in der Verhandlung erzielten Einvernehmen zwischen den Parteien und der vom amtlichen Sachverständigen eingeholten Anteils- und Beitragsermittlung. Die Einwendung von Herrn G., der sich mit Schreiben vom 09.03.2010 und 06.04.2010 gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes ausgesprochen hatte, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Herr G. in der Verhandlung erklärt habe, dass die Behörde von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe, weshalb eine Bindungswirkung im Sinne des § 21 Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestehe. Die Anteilermittlung sei zudem sachverständig erhoben worden – die dagegen von Herrn G. erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar.Nachdem die Agrarbehörde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E. die Anteilsermittlung vom 08.02.2010, Zl X6, sowie die Beitragsermittlung und den Lageplan vom 22.02.2010, Zl X7, eingeholte, hat sie mit Bescheid vom 07.04.2010, X8, zum Antrag von Frau A. und Herr B. unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Eigentümer der in der Anteilsermittlung gelisteten Grundstücke die Bringungsgemeinschaft F. bilden. Es handelte sich dabei um die Agrargemeinschaft F., Herrn G., Herrn H., Herrn Mag. römisch eins., Frau A. und Herrn B., die Gemeinde C. und die Wassergenossenschaft D.. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf der Wegtrasse des F.es auf den Grundstücken X8, X9, X4, X10, X11 und X5, alle KG C., entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Ein Lageplan dieses Weges war Teil des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft F. zwei Teilungsverfahren (Bescheide vom 08.06.1938, Zl X12, und 28.03.1972, Zl X13) durchgeführt habe. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei eine rechtliche Erschließung der Abfindungsflächen unterblieben. Daher sollte der in der Natur bestehende F. nunmehr einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Die Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf dem in der Verhandlung erzielten Einvernehmen zwischen den Parteien und der vom amtlichen Sachverständigen eingeholten Anteils- und Beitragsermittlung. Die Einwendung von Herrn G., der sich mit Schreiben vom 09.03.2010 und 06.04.2010 gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes ausgesprochen hatte, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Herr G. in der Verhandlung erklärt habe, dass die Behörde von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe, weshalb eine Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 21, Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestehe. Die Anteilermittlung sei zudem sachverständig erhoben worden – die dagegen von Herrn G. erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. Auf Grund der von Herrn G. dagegen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 08.07.2010, Zl X14, den Bescheid vom 07.04.2010 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Die Marktgemeinde C. und die Wassergenossenschaft D. wurden als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ausgewiesen, ohne dass dem Bescheid zu entnehmen wäre, zugunsten welcher Grundstücke das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Das GSLG 1970 kenne allerdings keine persönlichen, sondern nur dingliche, an das Eigentum an Grundstücken gebundene, Bringungsrechte. 2. Im vorliegenden Fall sei nur von Frau A. und Herrn B. die Einräumung eines Bringungsrechtes für das Gst X2, KG C., beantragt worden. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei lediglich in der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 festgehalten worden, dass ein Antrag auf Erschließung vorliege. Es sei jedoch nicht protokolliert worden, welche weiteren Grundeigentümer zugunsten welcher Grundstücke die Einräumung eines Bringungsrechtes beantragten. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle jedoch
Abs 1 GSLG 1970 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, ohne dessen Vorliegen es der Agrarbehörde an der Zuständigkeit für die Rechtseinräumung fehle.2. Im vorliegenden Fall sei nur von Frau A. und Herrn B. die Einräumung eines Bringungsrechtes für das Gst X2, KG C., beantragt worden. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei lediglich in der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 festgehalten worden, dass ein Antrag auf Erschließung vorliege. Es sei jedoch nicht protokolliert worden, welche weiteren Grundeigentümer zugunsten welcher Grundstücke die Einräumung eines Bringungsrechtes beantragten. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle jedoch
Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, ohne dessen Vorliegen es der Agrarbehörde an der Zuständigkeit für die Rechtseinräumung fehle.
GVG auf die Beschwerde von Frau A. und Herr B..Eingangs ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2012 nicht nur über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer A. und B., sondern auch über den Antrag des Herrn Mag. römisch eins. auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für das Gst X15, KG C., abspricht. Da Herr Mag. römisch eins. jedoch kein Rechtsmittel erhoben hat, ist ihm gegenüber der Bescheid vom 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich somit
Paragraph 27, VwGVG auf die Beschwerde von Frau A. und Herr B.. Ein Bringungsrecht ist
Abs 1 GSLG 1970 ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Ein Bringungsrecht ist
Paragraph eins, Absatz eins, GSLG 1970 ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit kann dabei in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen.Wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist somit
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 das Vorliegen eines Bringungsnotstandes. Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit kann dabei in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Die belangte Behörde hat einen Bringungsnotstand von Frau A. und Herrn B. verneint, da am – technisch unbestritten vorhandenen – F. zu ihren Gunsten Fahrrechte bestehen würden. Die belangte Behörde begründet diese Auffassung lediglich damit, dass aus dem unter Punkt V des Bescheides der Agrarbehörde vom 28.03.1972, Zl X13, beurkundeten Parteienübereinkommen gefolgert werden könne, dass sich die Parteien des damaligen Verfahrens die erforderlichen Geh- und Fahrrechte wechselweise eingeräumt haben müssen. Wie oben unter Punkt II ausgeführt, handelt es sich dabei aber um eine bloße Vermutung der belangten Behörde – diesbezügliche Ermittlungen wurden gänzlich unterlassen. Und die Aussage der belangten Behörde, dass das Vorhandensein derartiger Rechte von keiner Partei bestritten worden sei, ist klar aktenwidrig – das Bestehen dieser Rechte wurde von mehreren Parteien ausdrücklich bestritten. Zudem ist die belangte Behörde dem einzigen Indiz, das ihre Ansicht stützen könnte, nämlich dem Verweis auf eine Aussage des Herrn H. aus dem Jahr 2005 nicht weiter nachgegangen (etwa durch Einvernahme des Herrn H.). Der vorliegende Sachverhalt ist somit keinesfalls ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein Fahrrecht der Beschwerdeführer auf dem F. besteht und somit ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat einen Bringungsnotstand von Frau A. und Herrn B. verneint, da am – technisch unbestritten vorhandenen – F. zu ihren Gunsten Fahrrechte bestehen würden. Die belangte Behörde begründet diese Auffassung lediglich damit, dass aus dem unter Punkt römisch fünf des Bescheides der Agrarbehörde vom 28.03.1972, Zl X13, beurkundeten Parteienübereinkommen gefolgert werden könne, dass sich die Parteien des damaligen Verfahrens die erforderlichen Geh- und Fahrrechte wechselweise eingeräumt haben müssen. Wie oben unter Punkt römisch zwei ausgeführt, handelt es sich dabei aber um eine bloße Vermutung der belangten Behörde – diesbezügliche Ermittlungen wurden gänzlich unterlassen. Und die Aussage der belangten Behörde, dass das Vorhandensein derartiger Rechte von keiner Partei bestritten worden sei, ist klar aktenwidrig – das Bestehen dieser Rechte wurde von mehreren Parteien ausdrücklich bestritten. Zudem ist die belangte Behörde dem einzigen Indiz, das ihre Ansicht stützen könnte, nämlich dem Verweis auf eine Aussage des Herrn H. aus dem Jahr 2005 nicht weiter nachgegangen (etwa durch Einvernahme des Herrn H.). Der vorliegende Sachverhalt ist somit keinesfalls ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein Fahrrecht der Beschwerdeführer auf dem F. besteht und somit ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof Bittwege nicht als rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes ansieht, die der Annahme eines Bringungsnotstandes entgegenstünden (VwGH 23.11.2000, 97/07/0037). Dass sich die belangte Behörde trotzdem nicht mit den zahlreichen Hinweisen im Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführer den F. bis dato lediglich als Bittweg benützten, auseinandergesetzt hat, sondern vielmehr aktenwidrig angenommen hat, dass die Beschwerdeführer unbestritten über ein Fahrrecht am F. verfügen würden, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel.
GVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall fehlen grundlegende Ermittlungen dazu, ob ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht vorliegt. Um feststellen zu können, ob die von der belangten Behörde entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer, des Herrn G., des Herrn Mag. I. und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen angenommene Einräumung von Fahrrechten zugunsten der Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hat, sind – mangels jeglicher diesbezüglicher Ermittlungen – grundlegende neue Verfahrensschritte notwendig.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall fehlen grundlegende Ermittlungen dazu, ob ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht vorliegt. Um feststellen zu können, ob die von der belangten Behörde entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer, des Herrn G., des Herrn Mag. römisch eins. und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen angenommene Einräumung von Fahrrechten zugunsten der Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hat, sind – mangels jeglicher diesbezüglicher Ermittlungen – grundlegende neue Verfahrensschritte notwendig. Zum Winterbringungsrecht: Hinsichtlich des Grundstückes X2, KG C., hat die belangte Behörde einen Bringungsnotstand zudem deswegen ausgeschlossen, da „dieses über die Gst X19, X20, X21, 9 mittels Winterbringungsrecht erschlossen sein wird“. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Behörde nicht mit Sicherheit vom Vorliegen des Winterbringungsrechtes ausgeht. Als Begründung für das Vorliegen kann sie auch nur anführen, dass der belastete Grundeigentümer, Herr G., das Vorhandensein des Rechtes nicht bestritten habe. Abgesehen davon ist die belangte Behörde aber auch nicht ansatzweise auf das von ihr selbst eingeholte forstwirtschaftliche Gutachten eingegangen, wonach das Winterbringungsrecht keine nachhaltige, zeitgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes X2, KG C., sicherstelle. Nachdem § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes aber vorsieht, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde die eindeutige Aussage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich widergegeben wurde, unberücksichtigt lässt. Ohne jegliche Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Winterbringungsrecht – dessen Existenz nicht einmal zweifelsfrei festgestellt wurde – entgegen der gutachterlichen Aussage eine ausreichende Bringungsmöglichkeit darstelle.Abgesehen davon ist die belangte Behörde aber auch nicht ansatzweise auf das von ihr selbst eingeholte forstwirtschaftliche Gutachten eingegangen, wonach das Winterbringungsrecht keine nachhaltige, zeitgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes X2, KG C., sicherstelle. Nachdem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes aber vorsieht, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde die eindeutige Aussage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich widergegeben wurde, unberücksichtigt lässt. Ohne jegliche Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Winterbringungsrecht – dessen Existenz nicht einmal zweifelsfrei festgestellt wurde – entgegen der gutachterlichen Aussage eine ausreichende Bringungsmöglichkeit darstelle. Zwar hat Herr G. im Verfahren der belangten Behörde das forstwirtschaftliche Gutachten insofern bestritten, als das Winterbringungsrecht aus seiner Sicht eine ausreichende Bringungsmöglichkeit für die Beschwerdeführer darstelle, jedoch ist er den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat lediglich ohne nähere Argumentation behauptet, dass das Winterbringungsrecht ausreichend sei. Das vorliegende Ermittlungsergebnis lässt somit keinesfalls den Schluss zu, dass kein Bringungsnotstand hinsichtlich des Gst X2, KG C., bestehe. Da das Vorliegen eines Bringungsnotstandes eine Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes darstellt, liegt auch hier ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0105.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.