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{'item': 'LVwG-2014/44/0105-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 2§ 27§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0105-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielman

§ 28Abs 3 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages von Frau A. und Herrn B. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages von Frau A. und Herrn B. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückverwiesen. 1. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.1. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 26.11.2009 haben Frau A. und Herr B. beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes am F. für das in ihrem Eigentum stehende Gst X2, KG C., gestellt. In einer Verhandlung der Agrarbehörde am 26.01.2010 wurde laut Niederschrift, Zl X3, unter anderem festgestellt, dass für die Wassergenossenschaft D. alte Rechte hinsichtlich eines Wasserschlosses auf dem Gst X4, KG C. bestünden. Weiters bestünden für die Marktgemeinde C. Rechte hinsichtlich eines Bassins auf dem Grundstück X4, KG C., und einer Quellfassung auf dem Gst X5, KG C.. Weiters wurden laut Protokoll die zur Bildung einer Weggemeinschaft notwendigen Vorteilsflächen in einem Lageplan eingezeichnet. Es wurde weiters wörtlich protokolliert, dass „die Bringungsrechte sowie die Rechte Dritter entschädigungslos eingeräumt werden“. Zudem wurde protokolliert, dass die Parteien erklärt hätten, dass die Agrarbehörde im weiteren Verfahren von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe. Von den Parteien sei auch festgehalten worden, dass hinsichtlich der im Lageplan eingezeichneten Vorteilsgrundstücke ein Antrag auf Erschließung vorliege. Nachdem die Agrarbehörde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E. die Anteilsermittlung vom 08.02.2010, Zl X6, sowie die Beitragsermittlung und den Lageplan vom 22.02.2010, Zl X7, eingeholte, hat sie mit Bescheid vom 07.04.2010, X8, zum Antrag von Frau A. und Herr B. unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Eigentümer der in der Anteilsermittlung gelisteten Grundstücke die Bringungsgemeinschaft F. bilden. Es handelte sich dabei um die Agrargemeinschaft F., Herrn G., Herrn H., Herrn Mag. I., Frau A. und Herrn B., die Gemeinde C. und die Wassergenossenschaft D.. Mit Spruchpunkt II. wurde auf der Wegtrasse des F.es auf den Grundstücken X8, X9, X4, X10, X11 und X5, alle KG C., entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Ein Lageplan dieses Weges war Teil des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft F. zwei Teilungsverfahren (Bescheide vom 08.06.1938, Zl X12, und 28.03.1972, Zl X13) durchgeführt habe. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei eine rechtliche Erschließung der Abfindungsflächen unterblieben. Daher sollte der in der Natur bestehende F. nunmehr einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Die Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf dem in der Verhandlung erzielten Einvernehmen zwischen den Parteien und der vom amtlichen Sachverständigen eingeholten Anteils- und Beitragsermittlung. Die Einwendung von Herrn G., der sich mit Schreiben vom 09.03.2010 und 06.04.2010 gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes ausgesprochen hatte, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Herr G. in der Verhandlung erklärt habe, dass die Behörde von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe, weshalb eine Bindungswirkung im Sinne des § 21 Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestehe. Die Anteilermittlung sei zudem sachverständig erhoben worden – die dagegen von Herrn G. erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar.Nachdem die Agrarbehörde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. E. die Anteilsermittlung vom 08.02.2010, Zl X6, sowie die Beitragsermittlung und den Lageplan vom 22.02.2010, Zl X7, eingeholte, hat sie mit Bescheid vom 07.04.2010, X8, zum Antrag von Frau A. und Herr B. unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Eigentümer der in der Anteilsermittlung gelisteten Grundstücke die Bringungsgemeinschaft F. bilden. Es handelte sich dabei um die Agrargemeinschaft F., Herrn G., Herrn H., Herrn Mag. römisch eins., Frau A. und Herrn B., die Gemeinde C. und die Wassergenossenschaft D.. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf der Wegtrasse des F.es auf den Grundstücken X8, X9, X4, X10, X11 und X5, alle KG C., entschädigungslos ein Bringungsrecht eingeräumt. Ein Lageplan dieses Weges war Teil des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde für die Agrargemeinschaft F. zwei Teilungsverfahren (Bescheide vom 08.06.1938, Zl X12, und 28.03.1972, Zl X13) durchgeführt habe. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei eine rechtliche Erschließung der Abfindungsflächen unterblieben. Daher sollte der in der Natur bestehende F. nunmehr einer rechtlichen Regelung zugeführt werden. Die Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf dem in der Verhandlung erzielten Einvernehmen zwischen den Parteien und der vom amtlichen Sachverständigen eingeholten Anteils- und Beitragsermittlung. Die Einwendung von Herrn G., der sich mit Schreiben vom 09.03.2010 und 06.04.2010 gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes ausgesprochen hatte, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Herr G. in der Verhandlung erklärt habe, dass die Behörde von einer einvernehmlichen Regelung auszugehen habe, weshalb eine Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 21, Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) bestehe. Die Anteilermittlung sei zudem sachverständig erhoben worden – die dagegen von Herrn G. erhobenen Einwände seien nicht nachvollziehbar. Auf Grund der von Herrn G. dagegen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 08.07.2010, Zl X14, den Bescheid vom 07.04.2010 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Die Marktgemeinde C. und die Wassergenossenschaft D. wurden als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ausgewiesen, ohne dass dem Bescheid zu entnehmen wäre, zugunsten welcher Grundstücke das Bringungsrecht eingeräumt wurde. Das GSLG 1970 kenne allerdings keine persönlichen, sondern nur dingliche, an das Eigentum an Grundstücken gebundene, Bringungsrechte. 2. Im vorliegenden Fall sei nur von Frau A. und Herrn B. die Einräumung eines Bringungsrechtes für das Gst X2, KG C., beantragt worden. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei lediglich in der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 festgehalten worden, dass ein Antrag auf Erschließung vorliege. Es sei jedoch nicht protokolliert worden, welche weiteren Grundeigentümer zugunsten welcher Grundstücke die Einräumung eines Bringungsrechtes beantragten. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle jedoch

§ 2

Abs 1 GSLG 1970 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, ohne dessen Vorliegen es der Agrarbehörde an der Zuständigkeit für die Rechtseinräumung fehle.2. Im vorliegenden Fall sei nur von Frau A. und Herrn B. die Einräumung eines Bringungsrechtes für das Gst X2, KG C., beantragt worden. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke sei lediglich in der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 festgehalten worden, dass ein Antrag auf Erschließung vorliege. Es sei jedoch nicht protokolliert worden, welche weiteren Grundeigentümer zugunsten welcher Grundstücke die Einräumung eines Bringungsrechtes beantragten. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle jedoch

Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, ohne dessen Vorliegen es der Agrarbehörde an der Zuständigkeit für die Rechtseinräumung fehle.

  1. Die von der Agrarbehörde vorgenommene Anteilsermittlung der Bringungsgemeinschaft sei widersprüchlich.
  2. Der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Erklärungen Herr G. abgegeben habe. Daher stelle sich auch nicht die Frage einer Bindung iSd § 21 GSLG 1970.
  3. Der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Erklärungen Herr G. abgegeben habe. Daher stelle sich auch nicht die Frage einer Bindung iSd Paragraph 21, GSLG
  4. Nachdem die Agrarbehörde im fortgesetzten Verfahren für den 28.10.2010 eine neue Verhandlung ausschrieb, hat Herr G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J., Adresse, mit Schreiben vom 22.10.2010 eine Einwendung abgegeben und dabei insbesondere vorgebracht, dass für das Gst X2, KG C., von Frau A. und Herrn B. bereits ein ersessenes Bringungsrecht bestehe. In der am 28.10.2010 stattgefundenen Verhandlung der Agrarbehörde hat Herr B. zu dem von Herrn G. eingewandten ersessenen Bringungsrecht ausgeführt, dass es sich dabei um ein Winterbringungsrecht handle. Es könne von Mitte Oktober an bei gefrorenem Boden bis zum Ausapern genützt werden. Dazu gebe es jedoch keine schriftlichen Unterlagen. Weiters hat Herr Mag. I. im Zuge dieser Verhandlung ausdrücklich einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten seines Gst X15, KG C., gestellt. Das Grundstück sei zwar durch einen Weg erschlossen, eine rechtliche Regelung sei jedoch nicht bekannt, sodass die Benützung auf Bittwegebasis erfolge. Weiters haben im Rahmen dieser Verhandlung Frau A. und Herr B. einen ausdrücklichen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten für ihre Grundstücke X4, X10 und X11, alle KG C., gestellt.In der am 28.10.2010 stattgefundenen Verhandlung der Agrarbehörde hat Herr B. zu dem von Herrn G. eingewandten ersessenen Bringungsrecht ausgeführt, dass es sich dabei um ein Winterbringungsrecht handle. Es könne von Mitte Oktober an bei gefrorenem Boden bis zum Ausapern genützt werden. Dazu gebe es jedoch keine schriftlichen Unterlagen. Weiters hat Herr Mag. römisch eins. im Zuge dieser Verhandlung ausdrücklich einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten seines Gst X15, KG C., gestellt. Das Grundstück sei zwar durch einen Weg erschlossen, eine rechtliche Regelung sei jedoch nicht bekannt, sodass die Benützung auf Bittwegebasis erfolge. Weiters haben im Rahmen dieser Verhandlung Frau A. und Herr B. einen ausdrücklichen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten für ihre Grundstücke X4, X10 und X11, alle KG C., gestellt. Mit Schreiben vom 21.02.2011, Zl. X16, hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. K. eine Gutachten vorgelegt, wonach hinsichtlich der antragsgegenständlichen Grundstücke keine zeitgemäße rechtlich gesicherte Erschließung bestehe. Der bestehende F. unterliege nämlich keiner rechtlichen Regelung nach dem Forstgesetz 1975 bzw nach dem GSLG
  5. Es handle sich um einen reinen Privatweg. Das von Herrn G. vorgebrachte ersessene Bringungsrecht reiche zudem nicht aus, um das Gst X2, KG C., nachhaltig, zeitgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften. Für eine entsprechende Bewirtschaftung der unteren zwei Drittel dieses Grundstückes müsste ein neuer zweispurig befahrbarer Wirtschaftsweg errichtet werden. Das obere Drittel dieses Grundstückes sowie die übrigen antragsgegenständlichen Grundstücke könnten jedoch über den bestehenden F. bewirtschaftet werden. Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich Herr G. mit Schreiben seines Rechtsanwaltes Mag. J. vom 01.04.2011 zusammengefasst dahingehend geäußert, dass die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG 1970 von der Behörde noch nicht ausreichend erhoben worden seien. Frau A. und Herr B. haben im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 04.04.2011 ihren Antrag dahingehend ausgedehnt, dass auch für das Grundstück X11, KG C., ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll. Auf Grund der Einwendung des Herrn G. vom 01.04.2011 hat die Agrarbehörde das ergänzende Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständige Ing. K. vom 13.08.2012, Zl X17, eingeholt, dem im Wesentlichen folgendes entnommen werden kann: Das von Herrn G. vorgebrachte ersessene Bringungsrecht stamme aus einer Zeit, als noch die Holzschlittenbringung bzw Pferderückung zeitgemäß gewesen sei. Zur Vermeidung von Flurschäden sei dieses Bringungsrecht daher auf die Wintermonate bzw auf gefrorenen Boden beschränkt gewesen. Das Gst X2, KG C., könne derzeit talseitig mit zeitgemäßen Bringungsmethoden wie etwa Traktoranbauseilwinden nicht nachhaltig und zweckmäßig bewirtschaftet werden. Auch eine händische Schwerkraftlieferung sei auf Grund der geringen Längsneigung praktisch auszuschließen. Daher verbleibe zur zweckmäßigen Bewirtschaftung nur mehr die Seilkranbringung, die aber für die zu erwartenden Kleinholzmengen aus Kosteneffizienzgründen nicht in Frage komme. Abgesehen davon könne dabei die Trasse des Winterbringungsrechtes nicht eingehalten werden. Ein forstliches Bringungsrecht dürfe zudem keiner zeitlichen Einschränkung unterliegen, da der Waldeigentümer verpflichtet sei, Schadholz aus Forstschutzgründen rasch aufzuarbeiten und aus dem Wald zu entfernen. Insgesamt stelle das von Herrn G. vorgebrachte Winterbringungsrecht keine nachhaltige zeitgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung des Gst X2, KG C., sicher. Diese unzulängliche Bewirtschaftungsmöglichkeit könne durch Einräumung eines Bringungsrechtes über den F. beseitigt werden. Diese Variante beanspruche gegenüber einer talseitigen Seilbringung deutlich weniger Fremdgrund und die Bringungs- und Entschädigungskosten seien deutlich geringer. Außerdem ermögliche die Bewirtschaftung dieser Vorteilsfläche über den F. eine kleinflächige Forstwirtschaft, da jede Kleinholzmenge aus dem Wald abtransportiert und dem Holzmarkt bzw dem Eigenverbrauch zugeführt werden könne. In einer weiteren Verhandlung der Agrarbehörde am 29.11.2012 hat Herr G. bestätigt, dass das von ihm vorgebrachte Winterbringungsrecht zur talseitigen Erschließung des Gst X2, KG C., bestehe. Weiters hat Herr G. kritisiert, dass auch das forstwirtschaftliche Gutachten vom 13.08.2012 unzureichend sei. Nachdem die Agrarbehörde Herrn G. die Bescheide der Teilungsverfahren der Jahre 1938 und 1972 übermittelte, hat er mit Schreiben seines Rechtsanwaltes Mag. J. vom 14.12.2012 im Wesentlichen mitgeteilt, dass er sich nach wie vor gegen das beantragte Bringungsrecht ausspricht. Bereits im Einzelteilungsverfahren in den 70er Jahre sei kein Bedarf an einer zusätzlichen Erschließung der Gst X2, X4, X10 und X11, KG C., erkannt worden. Die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse hätten sich seither nicht geändert, weshalb das Winterbringungsrecht nach wie vor als ausreichend anzusehen sei. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.12.2012, X1, wurden die Anträge von Frau A. und Herrn B. sowie von Herrn Mag. I. abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.12.2012, X1, wurden die Anträge von Frau A. und Herrn B. sowie von Herrn Mag. römisch eins. abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
  6. Die Grundstücke X4, X10 und X11, alle KG C., seien Abfindungsflächen der Einzelteilungsbescheide vom 08.06.1938, Zl X12, und vom 28.03.1972, Zl X
  7. Aus dem im Einzelteilungsplan des Jahres 1972 beurkundeten Parteienübereinkommen ergebe sich, dass die Benützungs- und Erhaltungsbedingungen für die (neue) Weganlage zu regeln seien. Daraus könne gefolgert werden, dass sich die Parteien des Einzelteilungsverfahrens damals wechselweise die erforderlichen Geh- und Fahrrechte für die Abfindungsflächen eingeräumt haben müssen. Im vorliegenden Bringungsrechtsverfahren sei das Vorhandensein der diesbezüglichen Rechte von keiner Partei bestritten worden. Daraus folge, dass die Agrarbehörde keine Zuständigkeit zur Regelung der Weganlage im Rahmen eines Bringungsrechtsverfahrens habe. Ein Bringungsnotstand liege nicht vor.
  8. Betreffend des Gst X18, KG C., sei auszuführen, dass in der Natur abzweigend vom F. eine Erschließung (Stichweg) bestehe. Diese Weganlage sei nach dem Jahre 1972 errichtet worden. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren sei das Vorhandensein von Geh- und Fahrrechten für dieses Grundstück nicht bestritten worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch hier die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten nicht vorliegen.
  9. Für das Gst X2, KG C., sei festzuhalten, dass dieses über die Gst X19, X20, X21 und 9, alle KG C., mittels Winterbringungsrecht erschlossen „sein wird“. Der durch dieses Recht belastete Grundeigentümer – Herr G. – habe das Vorhandensein des Rechtes nicht bestritten. Aus der Stellungnahme des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei unter anderem zu entnehmen, dass der obere Teil dieses Grundstückes über den F. leichter bewirtschaftet werden könne und dadurch ein zusätzliches Einkommen gewonnen werde. Eine Bewirtschaftung des oberen Teiles dieses Grundstückes sei aber auch über das dargestellte Winterbringungsrecht möglich. Somit ergebe sich auch hier, dass die Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten nicht vorliegen würden. Gegen diesen am 27.12.2012 zugestellten Bescheid haben Frau A. und Herr B. mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes Dr. Name vom 10.01.2013 fristgerecht Berufung erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
  10. Aus dem Einzelteilungsverfahren des Jahres 1972 könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass kein Bringungsnotstand bestehe. Die von der Agrarbehörde vorgenommene Interpretation des Parteienübereinkommens sei eine blanke Vermutung.
  11. Die Ansicht, dass auf Grund des Winterbringungsrechtes kein Bringungsnotstand hinsichtlich des Grundstückes X2, KG C., bestehe, sei verfehlt. Insbesondere stehe diese Entscheidung im Widerspruch zum vorliegenden forstwirtschaftlichen Gutachten, demzufolge zweifelsfrei ein Bringungsnotstand bestehe. Auch würde das beantragte Bringungsrecht auf der bereits bestehenden Weganlage nur zu minimalen Beeinträchtigungen der belasteten Grundstücke führen. Zudem seien die Berufungswerber mit einer zeitlichen Einschränkung des beantragten Rechtes einverstanden. Frau A. und Herr B. stellten daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde auf Grund der eingeholten forstwirtschaftlichen Gutachten davon aus, dass die zu erschließenden Grundstücke von Frau A. und Herrn B. mit Ausnahme der talseitigen zwei Drittel des Grundstückes X2, KG C., technisch über den F. erschlossen seien. Aus dem im Einzelteilungsplan des Bescheides der Agrarbehörde vom 28.03.1972, Zl X13, beurkundeten Parteienübereinkommen ergebe sich zudem, dass hinsichtlich der Gst X4, X10 und X11, alle KG C., die erforderlichen Geh- und Fahrrechte eingeräumt worden seien. Es liege somit weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht ein Bringungsnotstand vor. Wie die Beschwerdeführer unter Punkt 1 ihrer Berufung vom 10.01.2013 zutreffend einwenden, handelt es sich bei dieser Schlussfolgerung aber lediglich um eine Vermutung. Dem Bescheid vom 28.03.1972 kann nämlich unter Punkt V lediglich folgende Vereinbarung zwischen den Parteien entnommen werden:Wie die Beschwerdeführer unter Punkt 1 ihrer Berufung vom 10.01.2013 zutreffend einwenden, handelt es sich bei dieser Schlussfolgerung aber lediglich um eine Vermutung. Dem Bescheid vom 28.03.1972 kann nämlich unter Punkt römisch fünf lediglich folgende Vereinbarung zwischen den Parteien entnommen werden: „
  12. Die Interessenten beabsichtigen auf Gp. X4 nach den Plänen des Alpinspektorates einen Weg zu errichten bzw. wurde dieser Weg zum Teil bereits erstellt. Dieser Weg führt im Wesentlichen auf der Abfindung L. und werden die Benützungs- und Erhaltungsbedingungen durch eine eigene Wegverhandlung festgelegt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Wegbau, längstens jedoch auf die Dauer von 5 Jahren gestattet M. die Durchfahrt über seine Gp. X9 für L. und N..“ Aus dieser Parteienvereinbarung schließt die belangte Behörde, dass zugunsten der zur Erschließung beantragten Grundstücke von Frau A. und Herr B. die erforderlichen Rechte zur Befahrung des F.es bestehen würden. Nähere Ermittlungen zu dieser Frage können weder dem bekämpften Bescheid noch dem vorliegenden Behördenakt entnommen werden. Vielmehr begnügt sich die belangte Behörde auf Seite 8 ihres Bescheides mit dem Hinweis, dass das Vorhandensein der diesbezüglichen Rechte von keiner Partei bestritten worden sei. Dies ist jedoch klar aktenwidrig. So hat Herr Rechtsanwalt Mag. J. für Herrn G. mit Schreiben vom 14.12.2012 gegenüber der Agrarbehörde ausdrücklich erklärt, dass im Zusammenhang mit dem Einzelteilungsplan vom 28.03.1972 keine Parteienübereinkunft dahingehend getroffen worden sei, dass zugunsten der Gst X2, X4, X10 und X11, alle KG C., Bringungsrechte neu eingeräumt werden sollten. Es habe nämlich bereits damals auf Grund des bestehenden Winterbringungsrechtes kein Bedarf an einer zusätzlichen Erschließung dieser Grundstücke bestanden. Auch in seiner Stellungnahme vom 09.03.2010 hat Herr G. ausdrücklich erklärt, dass zugunsten Herrn B. nie ein Bringungsrecht bestanden habe (OZl 9 im Akt der belangten Behörde). Aus der Parteienvereinbarung unter Punkt V des Bescheides vom 28.03.1972 kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass bereits ein Benützungsrecht am F. zugunsten der Grundstücke von Frau A. und Herr B. besteht. Vereinbart wurde 1972 nämlich lediglich, dass auf dem Gst X4, KG C., eine Wegerrichtung beabsichtigt sei. Ausdrücklich wurde jedoch festgehalten, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Wegbau getroffen wurde. Außerdem hat diese Parteienvereinbarung lediglich das Gst X4, KG C., zum Gegenstand, während der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführer darauf abzielt, auf einem längeren Abschnitt des F.es, der auch über andere Grundstücke führt, ein Bringungsrecht einzuräumen. Und schließlich wurde in der Parteienvereinbarung des Jahres 1972 lediglich eine vorübergehende Durchfahrtsberechtigung für Herrn L. und Herrn N. für die Dauer von maximal 5 Jahren eingeräumt.Aus der Parteienvereinbarung unter Punkt römisch fünf des Bescheides vom 28.03.1972 kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass bereits ein Benützungsrecht am F. zugunsten der Grundstücke von Frau A. und Herr B. besteht. Vereinbart wurde 1972 nämlich lediglich, dass auf dem Gst X4, KG C., eine Wegerrichtung beabsichtigt sei. Ausdrücklich wurde jedoch festgehalten, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Wegbau getroffen wurde. Außerdem hat diese Parteienvereinbarung lediglich das Gst X4, KG C., zum Gegenstand, während der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführer darauf abzielt, auf einem längeren Abschnitt des F.es, der auch über andere Grundstücke führt, ein Bringungsrecht einzuräumen. Und schließlich wurde in der Parteienvereinbarung des Jahres 1972 lediglich eine vorübergehende Durchfahrtsberechtigung für Herrn L. und Herrn N. für die Dauer von maximal 5 Jahren eingeräumt. Auch Frau A. und Herr B. haben in ihrer Beschwerde vom 10.01.2013 bestritten, dass aus dem Parteienübereinkommen des Jahres 1972 geschlossen werde könne, dass zu ihren Gunsten ein Benützungsrecht am F. bestehen würde. Ebenso hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. K. in seinem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 21.02.2011, Zl X16, erklärt, dass der bestehende F. keiner rechtlichen Regelung nach dem Forstgesetz 1975 bzw nach dem GSLG 1970 unterliege, sondern, dass jeder nachgereihte Grundeigentümer, durch dessen Grundstück der Weg führt, auf das Einverständnis des Vorgereihten zur Wegbenützung angewiesen sei, welches jederzeit aufgekündigt werden könne. Zwar verfügt der forstwirtschaftliche Amtssachverständige selbstverständlich über keine Kompetenz zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, jedoch steht auch sein Aussage, die im bekämpften Bescheid auf Seite 3 widergegeben ist, im klaren Widerspruch zur Annahme der Behörde auf Seite 8 ihres Bescheides, wonach die erforderlichen Fahrrechte bestehen würden. Schließlich hat auch Herr Mag. I. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.10.2010 erklärt, dass ihm keine alten Rechte bekannt seien. Sein Grundstück X15, KG C., sei zwar durch einen Weg erschlossen, jedoch erfolge die Wegbenützung auf Bittwegebasis.Schließlich hat auch Herr Mag. römisch eins. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.10.2010 erklärt, dass ihm keine alten Rechte bekannt seien. Sein Grundstück X15, KG C., sei zwar durch einen Weg erschlossen, jedoch erfolge die Wegbenützung auf Bittwegebasis. Der einzige Anhaltspunkt, der die Auffassung der belangten Behörde ansatzweise stützt, ist ein Hinweis in der Verhandlungsschrift vom 26.01.2010 (X23 im Akt der belangten Behörden), wonach Herr H. in einer früheren Verhandlung am 10.11.2005 die Auffassung vertreten habe, dass er zwar nicht mehr Grundeigentümer am Weg sei, dass jedoch „Rechte bestehen“ würden. Dieser Verweis ist aber dermaßen unpräzise und ohne Zusammenhang zur gegenständlichen Rechtsfrage, dass er nicht geeignet ist, die These der belangten Behörde vom Bestehen ausreichender Fahrrechte für Frau A. und Herrn B. zu stützen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 10.01.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung vom 10.01.2013 war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 10.01.2013 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung vom 10.01.2013 war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Eingangs ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2012 nicht nur über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer A. und B., sondern auch über den Antrag des Herrn Mag. I. auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für das Gst X15, KG C., abspricht. Da Herr Mag. I. jedoch kein Rechtsmittel erhoben hat, ist ihm gegenüber der Bescheid vom 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich somit

§ 27Vw

GVG auf die Beschwerde von Frau A. und Herr B..Eingangs ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2012 nicht nur über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer A. und B., sondern auch über den Antrag des Herrn Mag. römisch eins. auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für das Gst X15, KG C., abspricht. Da Herr Mag. römisch eins. jedoch kein Rechtsmittel erhoben hat, ist ihm gegenüber der Bescheid vom 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich somit

Paragraph 27, VwGVG auf die Beschwerde von Frau A. und Herr B.. Ein Bringungsrecht ist

§ 1

Abs 1 GSLG 1970 ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Ein Bringungsrecht ist

Paragraph eins, Absatz eins, GSLG 1970 ein zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

§ 2Abs 1 GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
  3. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. Wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist somit

§ 2Abs 1 lit a GSLG 1970 das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.

Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit kann dabei in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen.Wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist somit

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 das Vorliegen eines Bringungsnotstandes. Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit kann dabei in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht vorliegen. Die belangte Behörde hat einen Bringungsnotstand von Frau A. und Herrn B. verneint, da am – technisch unbestritten vorhandenen – F. zu ihren Gunsten Fahrrechte bestehen würden. Die belangte Behörde begründet diese Auffassung lediglich damit, dass aus dem unter Punkt V des Bescheides der Agrarbehörde vom 28.03.1972, Zl X13, beurkundeten Parteienübereinkommen gefolgert werden könne, dass sich die Parteien des damaligen Verfahrens die erforderlichen Geh- und Fahrrechte wechselweise eingeräumt haben müssen. Wie oben unter Punkt II ausgeführt, handelt es sich dabei aber um eine bloße Vermutung der belangten Behörde – diesbezügliche Ermittlungen wurden gänzlich unterlassen. Und die Aussage der belangten Behörde, dass das Vorhandensein derartiger Rechte von keiner Partei bestritten worden sei, ist klar aktenwidrig – das Bestehen dieser Rechte wurde von mehreren Parteien ausdrücklich bestritten. Zudem ist die belangte Behörde dem einzigen Indiz, das ihre Ansicht stützen könnte, nämlich dem Verweis auf eine Aussage des Herrn H. aus dem Jahr 2005 nicht weiter nachgegangen (etwa durch Einvernahme des Herrn H.). Der vorliegende Sachverhalt ist somit keinesfalls ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein Fahrrecht der Beschwerdeführer auf dem F. besteht und somit ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat einen Bringungsnotstand von Frau A. und Herrn B. verneint, da am – technisch unbestritten vorhandenen – F. zu ihren Gunsten Fahrrechte bestehen würden. Die belangte Behörde begründet diese Auffassung lediglich damit, dass aus dem unter Punkt römisch fünf des Bescheides der Agrarbehörde vom 28.03.1972, Zl X13, beurkundeten Parteienübereinkommen gefolgert werden könne, dass sich die Parteien des damaligen Verfahrens die erforderlichen Geh- und Fahrrechte wechselweise eingeräumt haben müssen. Wie oben unter Punkt römisch zwei ausgeführt, handelt es sich dabei aber um eine bloße Vermutung der belangten Behörde – diesbezügliche Ermittlungen wurden gänzlich unterlassen. Und die Aussage der belangten Behörde, dass das Vorhandensein derartiger Rechte von keiner Partei bestritten worden sei, ist klar aktenwidrig – das Bestehen dieser Rechte wurde von mehreren Parteien ausdrücklich bestritten. Zudem ist die belangte Behörde dem einzigen Indiz, das ihre Ansicht stützen könnte, nämlich dem Verweis auf eine Aussage des Herrn H. aus dem Jahr 2005 nicht weiter nachgegangen (etwa durch Einvernahme des Herrn H.). Der vorliegende Sachverhalt ist somit keinesfalls ausreichend, um beurteilen zu können, ob ein Fahrrecht der Beschwerdeführer auf dem F. besteht und somit ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof Bittwege nicht als rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes ansieht, die der Annahme eines Bringungsnotstandes entgegenstünden (VwGH 23.11.2000, 97/07/0037). Dass sich die belangte Behörde trotzdem nicht mit den zahlreichen Hinweisen im Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführer den F. bis dato lediglich als Bittweg benützten, auseinandergesetzt hat, sondern vielmehr aktenwidrig angenommen hat, dass die Beschwerdeführer unbestritten über ein Fahrrecht am F. verfügen würden, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel.

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall fehlen grundlegende Ermittlungen dazu, ob ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht vorliegt. Um feststellen zu können, ob die von der belangten Behörde entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer, des Herrn G., des Herrn Mag. I. und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen angenommene Einräumung von Fahrrechten zugunsten der Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hat, sind – mangels jeglicher diesbezüglicher Ermittlungen – grundlegende neue Verfahrensschritte notwendig.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall fehlen grundlegende Ermittlungen dazu, ob ein Bringungsnotstand in rechtlicher Hinsicht vorliegt. Um feststellen zu können, ob die von der belangten Behörde entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer, des Herrn G., des Herrn Mag. römisch eins. und des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen angenommene Einräumung von Fahrrechten zugunsten der Beschwerdeführer tatsächlich stattgefunden hat, sind – mangels jeglicher diesbezüglicher Ermittlungen – grundlegende neue Verfahrensschritte notwendig. Zum Winterbringungsrecht: Hinsichtlich des Grundstückes X2, KG C., hat die belangte Behörde einen Bringungsnotstand zudem deswegen ausgeschlossen, da „dieses über die Gst X19, X20, X21, 9 mittels Winterbringungsrecht erschlossen sein wird“. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Behörde nicht mit Sicherheit vom Vorliegen des Winterbringungsrechtes ausgeht. Als Begründung für das Vorliegen kann sie auch nur anführen, dass der belastete Grundeigentümer, Herr G., das Vorhandensein des Rechtes nicht bestritten habe. Abgesehen davon ist die belangte Behörde aber auch nicht ansatzweise auf das von ihr selbst eingeholte forstwirtschaftliche Gutachten eingegangen, wonach das Winterbringungsrecht keine nachhaltige, zeitgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes X2, KG C., sicherstelle. Nachdem § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes aber vorsieht, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde die eindeutige Aussage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich widergegeben wurde, unberücksichtigt lässt. Ohne jegliche Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Winterbringungsrecht – dessen Existenz nicht einmal zweifelsfrei festgestellt wurde – entgegen der gutachterlichen Aussage eine ausreichende Bringungsmöglichkeit darstelle.Abgesehen davon ist die belangte Behörde aber auch nicht ansatzweise auf das von ihr selbst eingeholte forstwirtschaftliche Gutachten eingegangen, wonach das Winterbringungsrecht keine nachhaltige, zeitgemäße und zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes X2, KG C., sicherstelle. Nachdem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 als Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes aber vorsieht, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde die eindeutige Aussage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens, welches im bekämpften Bescheid vollinhaltlich widergegeben wurde, unberücksichtigt lässt. Ohne jegliche Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass das Winterbringungsrecht – dessen Existenz nicht einmal zweifelsfrei festgestellt wurde – entgegen der gutachterlichen Aussage eine ausreichende Bringungsmöglichkeit darstelle. Zwar hat Herr G. im Verfahren der belangten Behörde das forstwirtschaftliche Gutachten insofern bestritten, als das Winterbringungsrecht aus seiner Sicht eine ausreichende Bringungsmöglichkeit für die Beschwerdeführer darstelle, jedoch ist er den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat lediglich ohne nähere Argumentation behauptet, dass das Winterbringungsrecht ausreichend sei. Das vorliegende Ermittlungsergebnis lässt somit keinesfalls den Schluss zu, dass kein Bringungsnotstand hinsichtlich des Gst X2, KG C., bestehe. Da das Vorliegen eines Bringungsnotstandes eine Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes darstellt, liegt auch hier ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Zumal das gegenständliche Verfahren wesentlich von Sachverhaltsfragen abhing und sich bei der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergaben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0105.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.