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{'item': 'LVwG-2013/32/2358-7'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 14§ 10§ 15Art 151§ 3§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/2358-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle des Aufzählungszeichens „I.“ vor dem 3. Absatz nunmehr wie folgt zu lauten: „„I.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 80,00 neu festgesetzt. 2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 80,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Seitens des Stadtmagistrats Ort1 ist unter der Geschäftszahl ***-*****/****/**/**3 an Frau Name1 hinsichtlich des Anwesens Ort1, Straße2, der mit 10.05.2010 datierte Anschlussbescheid im Sinne des § 10 des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. „Seitens des Stadtmagistrats Ort1 ist unter der Geschäftszahl ***-*****/****/**/**3 an Frau Name1 hinsichtlich des Anwesens Ort1, Straße2, der mit 10.05.2010 datierte Anschlussbescheid im Sinne des Paragraph 10, des Tiroler Kanalisationsgesetzes ergangen. Der Spruch dieses Bescheides lautet: „Der Stadtmagistrat Ort1 als zuständige Behörde

§ 14Abs.

3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. Nr. I/2001 entscheidet wie folgt:Der Spruch dieses Bescheides lautet: „Der Stadtmagistrat Ort1 als zuständige Behörde

Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 2001, entscheidet wie folgt: I.römisch eins.

§ 10Abs.

1 lit. b) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, i.V. mit § 1 der Kanalordnung der Stadt Ort1, Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2001, wird festgestellt, dass das Anwesen Straße2, GP 2951/33, KG Ort2, der Anschlusspflicht unterliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b,) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, i.V. mit Paragraph eins, der Kanalordnung der Stadt Ort1, Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2001, wird festgestellt, dass das Anwesen Straße2, Gesetzgebungsperiode 2951/33, KG Ort2, der Anschlusspflicht unterliegt. II.römisch zwei. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf die Einleitung von Abwässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000.Die Anschlusspflicht bezieht sich auf die Einleitung von Abwässern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000. III.römisch drei. Als Trennstelle wird der Endschacht der öffentlichen Kanalisation mit der Bezeichnung ******4 auf der GP 2955/5, KG Ort2 (vor dem Gebäude Straße3) bestimmt. Als Trennstelle wird der Endschacht der öffentlichen Kanalisation mit der Bezeichnung ******4 auf der Gesetzgebungsperiode 2955/5, KG Ort2 (vor dem Gebäude Straße3) bestimmt. IV.römisch vier. Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wird gem. § 10 Abs. 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt.“Für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 der 30.09.2010 festgelegt.“ Sie, Frau Name1, haben es als Eigentümerin des Anwesens Ort1, Straße2, bzw. als Eigentümerin der GP 2951/33, KG Ort2, und des darauf errichteten Wohnhauses – es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 des Tiroler Kanalisationsgesetzes – eine Folgeleistung im Sinne der unter Position IV des zuvor zitierten Spruches des Anschlussbescheides des Stadtmagistrats Ort1 vom 10.05.2010, Zl: ***-*****/****/**/**3, insofern (zumindest) bis 25.07.2011 unterlassen, indem die Herstellung des Anschlusses zur Einleitung der auf dem Anwesen Ort1, Straße2, anfallenden Abwässer (im Sinne des § 2 Ziff. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes) in die öffentliche Kanalisation (zumindest bis 25.07.2011 unterlassen, in dem Sie bis 25.07.2011 die diesbezüglich erforderlichen Kanalisierungsarbeiten nicht durchgeführt haben bzw. nicht durchführen haben lassen.“Sie, Frau Name1, haben es als Eigentümerin des Anwesens Ort1, Straße2, bzw. als Eigentümerin der Gesetzgebungsperiode 2951/33, KG Ort2, und des darauf errichteten Wohnhauses – es handelt sich dabei um eine anschlusspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Kanalisationsgesetzes – eine Folgeleistung im Sinne der unter Position römisch vier des zuvor zitierten Spruches des Anschlussbescheides des Stadtmagistrats Ort1 vom 10.05.2010, Zl: ***-*****/****/**/**3, insofern (zumindest) bis 25.07.2011 unterlassen, indem die Herstellung des Anschlusses zur Einleitung der auf dem Anwesen Ort1, Straße2, anfallenden Abwässer (im Sinne des Paragraph 2, Ziff. 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes) in die öffentliche Kanalisation (zumindest bis 25.07.2011 unterlassen, in dem Sie bis 25.07.2011 die diesbezüglich erforderlichen Kanalisierungsarbeiten nicht durchgeführt haben bzw. nicht durchführen haben lassen.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 des Tiroler Kanalisationsgesetzes sowie des Weiteren in der Folge mit Spruchpunkt IV. des Spruches des Anschlussbescheides des Stadtmagistrates begangen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Tiroler Kanalisationsgesetzes sowie des Weiteren in der Folge mit Spruchpunkt römisch vier. des Spruches des Anschlussbescheides des Stadtmagistrates begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte

§ 15

Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte

Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat die vertretene Beschuldigte rechtzeitig vor der Behörde Rechtsmittel eingebracht und dahin wie folgt ausgeführt: „StE vom 12.07.2013, Zl. **-***-***/***2 Vor der ha Behörde erscheint Herr Name2, geb. am **.**.***5, in Ort3, Ehegatte der Beschuldigten; Vollmacht wird nachgereicht; Ich erhebe hiermit mündlich gegen das oben genannte Straferkenntnis Berufung. Mit folgender Begründung: Im Jahr 1978 wurde der Weg1 gebaut, wenn damals bereits die Straße tiefer gelegt worden wäre, hätten die entsprechenden Rohre bereits verlegt werden können (Parzellierungspläne werden gelegt). Der Weg2 geht zu einem Flaschenhals zusammen, wäre damals aber dieser tiefer gelegt worden und die Rohre verlegt worden, wäre er heute breiter. Wir wollten bzw. drängen schon jahrelang auf den Kanalanschluss. RA A, der mit der Angelegenheit unsererseits beauftragt wurde, hat dies aber noch nicht erledigt (entsprechende Schreiben von RA A werden vorgelegt und zum Akt genommen). Bis jetzt haben wir eine Klärgrube. Familie Name3 sind unsere direkten Grundnachbarn, ein Anschluss an den Kanal würde beide Grundstücke betreffen. Auch wäre ein späterer Grundstücksverkauf problematisch. Am Straße2 hätten wir eine Baubewilligung direkt an der Straße gehabt, dort hat mein Sohn gebaut. Wir haben dieses Grundstück den Kindern geschenkt. Auf diesem Grundstück steht auch eine Werkstatt, diese gehört meiner Ehegattin. Der geplante Neubau wurde damals nicht ans Kanalnetz angeschlossen, sondern an die Klärgrube. Die Schlamperei liegt daher beim Kanalbauamt. Leiter des Kanalbauamtes gab Auskunft, dass es derzeit kein Problem sein, wenn noch kein Anschluss an das Kanalnetz bestehe, sondern, dies jederzeit erledigt werden könne, wenn die Straße tiefer gelegt werde. Beilagen: 3 Schreiben RA A 2 Parzellierungspläne“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden durch die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte weitere Vorbringen erstattet und diverse Urkunden vorgelegt. Es wurde eine mündliche Verhandlung an drei Verhandlungstagen durchgeführt, im Zuge derer die Beschuldigte sowie zwei Zeugen einvernommen wurden. Am 3. Verhandlungstag hat eine Vertreterin der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Ort1 vom 10.05.2010, Zahl ***-*****/****/**/**3, wurde für das Anwesen der Straße2, Grundparzelle 62951/33, KG Ort2, die Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz festgestellt.

diesem Bescheid wurde der Endschacht der öffentlichen Kanalisation mit der Bezeichnung ******4 auf der Gp. 2955/5, KG Ort2 (vor dem Gebäude Weg3), als Trennstelle bestimmt und zudem mit Spruchpunkt IV. die Frist zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation der 30.09.2010 festgelegt.

diesem Bescheid wurde der Endschacht der öffentlichen Kanalisation mit der Bezeichnung ******4 auf der Gp. 2955/5, KG Ort2 (vor dem Gebäude Weg3), als Trennstelle bestimmt und zudem mit Spruchpunkt römisch vier. die Frist zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation der 30.09.2010 festgelegt. Der Spruch dieses Anschlussbescheides ist bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Der Spruch dieses Anschlussbescheides ist bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) im Spruch des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Der vorgenannte Anschlussbescheid vom 10.05.2010 ist an die für Eigentümer des gegenständlichen Anwesens, nämlich Name4, Name5, Name6 sowie Name1 gerichtet. Die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte legt im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Ausfertigung dieses Anschlussbescheides vor, auf dem behördlich bestätigt ist, dass dieser Bescheid seit dem 31.05.2013 in Rechtskraft sei. Diese Eingabe erfolgte am

  1. Verhandlungstag kurz vor Beginn der fortgesetzten mündlichen Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung legte die Vertreterin der belangten Behörde Urkunden vor, aus denen hervorgeht, dass der Anschlussbescheid vom 10.05.2010 von der Beschwerdeführerin am 14.05.2010 persönlich übernommen wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde legt hierzu eine Kopie des Postrückscheines vor. Im Übrigen legt die Vertreterin der belangten Behörde weitere Postrückscheine vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausfertigungen des gegenständlichen Anschlussbescheides an Name5 sowie Name4 ebenfalls von der Beschwerdeführerin am 14.05.2010 übernommen worden sind. Die Ausfertigung an Name6 wurde zur Abholung ab dem 17.05.2010 beim Postamt Ort4 bereitgehalten. Weitere Adressaten sind im Anschlussbescheid nicht genannt. Die Vertreterin der belangten Behörde bringt vor, dass seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 18.06.2013 ein Anbringen an das Stadtmagistrat der Stadt Ort1 gerichtet wurde, eine Rechtskraftbestätigungsklausel anzubringen. Mit Schreiben des Stadtmagistrates der Stadt Ort1 vom 24.06.2013 wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mit Rechtskraftbestätigungsvermerk ausgestatteten Bescheide an ihn retourniert werden. Des Weiteren führt die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass sie im Zusammenhang mit der vorgenannten Rechtskraftbestätigung Kontakt mit dem Amtsleiter der Magistratsabteilung **6, Bau-, Wasser-, Anlagen- und Gewerberecht, nämlich Herrn Name7, aufgenommen habe, der gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich bei der Rechtskraftbestätigung mit 31.07.2013 um ein Versehen seitens des Sekretariats handle. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des Schreibens des Stadtmagistrates der Stadt Ort1 vom 24.06.2013 und den angeschlossenen Urkunden (mit Rechtskraftbestätigungsvermerk ausgestattete Bescheide) von der vermeidlichen Rechtskraft des Bescheides ab dem 31.05.2013 Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.10.2010 bis zum 25.07.
  2. Im Übrigen ist den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde insofern zu folgen, dass hier offensichtlich eine unrichtige Rechtskraftbestätigung ausgestellt wurde. Aufgrund der vorliegenden Rückscheine ist davon auszugehen, dass der Anschlussbescheid vom 10.05.2010 bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch Name7 von der Gesellschaft1 AG als Zeuge einvernommen. Dieser gibt an, im Bereich Wasser und Kanal für die Hausanschlüsse der Kunden zuständig zu sein. Der Zeuge führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Planurkunden aus, dass aus seiner Sicht von 3 möglichen Anschlussstellen im Anschlussbescheid vom 10.05.2010 die für die Beschwerdeführerin günstigste Trennstelle mit der Bezeichnung ******4 auf der Gp. 2955/5, KG Ort2, festgelegt wurde. Name8 hat als Zeuge, sohin unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Im Falle einer falschen Zeugenaussage müsste er mit justizstrafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Im Übrigen hat der Zeuge bei seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Weiters steht unbestritten fest, dass das gegenständliche Gebäude nach wie vor über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verfügt. Die verpflichtete Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben nach Erhalt des Bescheides über die Anschlusspflicht die Angelegenheit ihrem Ehemann Name2 sowie ihrem Sohn Name4 übertragen, da „diese vom Fach sind“. Beide seien vom Baugewerbe. Sie selbst gab an, gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, dass Problem zu lösen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Kanalisationsgesetz 2000: „§ 15 Strafbestimmungen

(1)Wer als Eigentümer
  1. a)einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik odera) einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist (Paragraph 10, Absatz 2,) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder
  2. b)einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technikb) einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach Paragraph 10, Absatz 3, festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,– Schilling (35.000 Euro) zu bestrafen.
(2)Wer
  1. a)der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt odera) der Mitteilungspflicht nach Paragraph 5, Absatz 4, nicht nachkommt oder
  2. b)als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt,
  3. b)als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 festgesetzten Frist auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,– Schilling (3.500 Euro) zu bestrafen.
(3)Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Schilling (750 Euro) zu bestrafen.
(3)Wer der Behörde entgegen dem Paragraph 9, Absatz 6, nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Schilling (750 Euro) zu bestrafen.
(4)Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Verpflichtete dem Anschlussbescheid des Stadtmagistrates der Stadt Ort1 vom 10.05.2010, welcher zumindest seit Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, im vorgeworfenen Zeitraum, nämlich vom 01.10.2010 bis zum 25.07.2011 nicht Folge geleistet hat. Auf Sachverhaltsebene steht nämlich unbestritten fest, dass nach wie vor ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation des gegenständlichen Anwesens nicht vorliegt. Zudem konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass keineswegs die von der Beschwerdeführerin behauptete Unmöglichkeit vorliegt, den Anschluss bei der festgesetzten Trennstelle zu bewerkstelligen, wenn der Zeuge die Name7 ausführt, dass die mit dem vorgenannten Anschlussbescheid festgesetzte Trennstelle die für die Beschwerdeführerin günstigste sei. Insofern steht fest, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den objektiv Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen: Vorweg ist zu bemerken, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Beschuldigte ein schuldhaftes Verhalten, nämlich die Missachtung der Anschlusspflicht im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 25.07.2011 zur Last gelegt wird. Bemühungen, die seitens der Beschwerdeführerin nachher gesetzt wurden, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen (vgl VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua). Bemühungen, die seitens der Beschwerdeführerin nachher gesetzt wurden, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.10.1997, 97/07/0036, ua).

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Sie legt zwar umfangreiche Unterlagen vor, die ein Bemühen ihrerseits unter Beweis stellen sollen, wonach sie sich um die Herstellung des öffentlichen Kanalanschlusses bemüht habe, doch kann ein exkulpierendes Bemühen im hier vorgeworfenen Zeitraum bis zum 25.07.2011 nicht erblickt werden. Insbesondere führt der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Urkundenvorlage vom 12.02.2014 aus, dass er erst nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum mit der Vertretung beauftragt wurde. Soweit von der Beschwerdeführerin auf seinerzeitige Aussagen der Vertreter der Stadtgemeinde Ort1 hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass mit dem Anschlussbescheid vom 10.05.2010 rechtlich verbindlich die Anschlusspflicht festgestellt und die Trennstelle festgelegt wurde. Aussagen von Vertretern der Stadtgemeinde Ort1 (Jahre) vor diesem Zeitraum sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter relevant, sondern wäre allenfalls der Anschlussbescheid vom 10.05.2010 zu bekämpfen gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, einen Nachbarn, der gerade ein Bauvorhaben verwirklicht hat, angefragt zu haben, ob eine Anschlussmöglichkeit bestehen würde, so kann die Beschwerdeführerin ein mangelndes Verschulden hiermit nicht aufzeigen. Vielmehr ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin im hier vorgeworfenen Tatzeitraum bis 25.07.2011 keine zielführenden Anstrengungen dahingehend unternommen worden sind, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Auch kann die Beschwerdeführerin die Beauftragung ihres Ehegattens sowie ihres Sohnes nicht exkulpieren, zumal sie zu keiner Zeit vorbringt, die von ihr Beauftragten dahingehend überwacht zu haben, inwieweit diese ihren übertragenen Pflichten zur Herstellung des Kanalanschlusses nachgekommen sind. Mit dem Schreiben des Stadtmagistrates der Stadt Ort1, Magistratsabteilung **6, Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht vom 2.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin letztmalig die Frist zur Herstellung des Kanalanschlusses bis 31.1.2011 eingeräumt. Nachdem die Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, kann sie ihr mangelndes Verschulden bezogen auf den hier vorgeworfenen Tatzeitraum auch nicht auf eine Auskunft der zuständigen Behörde stützen. Dies wäre nur bei der Einhaltung der im Schreiben vom 2.10.2012 eingeräumten Frist möglich gewesen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in fahrlässiger Tatbegehung die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Unzweifelhaft besteht an der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung in die öffentliche Kanalisation ein öffentliches Interesse. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Intension des Gesetzgebers an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad war – wie erwähnt – von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd ist nunmehr die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten. Weiters Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation kann die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 35.000,00) lediglich zu ca. 2,3 % ausgeschöpft wird. Eine Bestrafung in der nunmehr festgesetzten Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verpflichteten das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltungsvorschriften aufzuzeigen. Bemerkenswert ist, dass Bescheide im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 nicht vollstreckt werden können, weshalb in diesem Zusammenhang geführten Verwaltungsstrafverfahren besondere Bedeutung zukommt, um die Verpflichteten dazu zu bewegen, ihrer Anschlussverpflichtung nachzukommen. Es hatte eine geringfügige Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu erfolgen. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 50 VwGVG. Es hatte eine geringfügige Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu erfolgen. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus Paragraph 50, VwGVG. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2358.7

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