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{'item': 'LVwG-2014/11/0206-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/0206-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsident

insbesondere VfSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 109 ff zitierte Judikatur) nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt und damit auch nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 eingestuft werden. Das Gst .7/1 ist schlussendlich ebenfalls als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet und mit einem baufälligen Objekt (einem ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude) bebaut. Für dieses baufällige Gebäude besteht zum Teil ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Baubehörde. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Objektes ist – nicht zuletzt bedingt auch durch den Bauzustand – seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt; auch fehlt letztlich jeglicher Bezug zu einem Landwirtschaftsbetrieb. Damit kann aber dieses – im Ortskern der Gemeinde Ort1 gelegene Objekt – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insbesondere VfSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 109 ff zitierte Judikatur) nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt und damit auch nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 eingestuft werden. Es war daher bezüglich dieser Grundstücke festzustellen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG 1996 handelt (Spruchpunkt 1. lit b). Damit unterliegt das gegenständliche Rechtsgeschäft insoweit nicht der Genehmigungspflicht sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des 3. Abschnittes des TGVG 1996 (

§ 23i

Vm § 9 ff). Die Bezirkshauptmannschaft Ort3 wird daher für die Rechtserwerbe an diesen (Bau)Grundstücken die entsprechenden Bestätigungen (

§ 25a

TGVG 1996) auszustellen haben.Es war daher bezüglich dieser Grundstücke festzustellen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr um Baugrundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TGVG 1996 handelt (Spruchpunkt

  1. Litera b,). Damit unterliegt das gegenständliche Rechtsgeschäft insoweit nicht der Genehmigungspflicht sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des
  2. Abschnittes des TGVG 1996 vergleiche Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 9, ff). Die Bezirkshauptmannschaft Ort3 wird daher für die Rechtserwerbe an diesen (Bau)Grundstücken die entsprechenden Bestätigungen vergleiche Paragraph 25 a, TGVG 1996) auszustellen haben. Die Gst 829, 830 und 1443 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 und die Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 werden unbestreitbar landwirtschaftlich genutzt und stellen folglich landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs 1 TGVG 1996 dar. Gegen den Erwerb der Gst 829, 830 und 1443 durch den praktizierenden Landwirt Name2 bestehen – anknüpfend an die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – keine Bedenken. Die Gst 829, 830 und 1443 der Liegenschaft in EZ ****2 GB Ort1 und die Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 der Liegenschaft in EZ **3 GB Ort1 werden unbestreitbar landwirtschaftlich genutzt und stellen folglich landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 dar. Gegen den Erwerb der Gst 829, 830 und 1443 durch den praktizierenden Landwirt Name2 bestehen – anknüpfend an die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen – keine Bedenken. Was den Erwerb der Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 durch Name3 – der nicht als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG 1996 einzustufen ist – anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:Was den Erwerb der Gst 1878, 1879, 1880 und 1979 durch Name3 – der nicht als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG 1996 einzustufen ist – anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt (

§ 7a

Abs 8 lit i TGVG 1996), die Einhaltung der Grundsätze nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG 1996 nicht vorliegen (

die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt vergleiche Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera i, TGVG 1996), die Einhaltung der Grundsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG 1996 nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG 1996 nicht vorliegen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Auf Veräußererseite (bei Name1) liegt kein selbstständig und aktiv bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb vor. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke werden auf die beiden Söhne übertragen; der zurückbehaltene materielle Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 stellt – wie bereits dargelegt – kein landwirtschaftliches Objekt bzw Grundstück (mehr) dar. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen (auf Veräußererseite) vorliegt. Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 lit a, b und c leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Aktenkundig ist des Weiteren, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von Name3 übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Bruders Name2 gewährleistet ist. Die Erklärung im Sinne des § 6 Abs 1 lit b TGVG 1996 (keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen) wurde schließlich ebenfalls abgegeben. Auf Veräußererseite (bei Name1) liegt kein selbstständig und aktiv bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb vor. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke werden auf die beiden Söhne übertragen; der zurückbehaltene materielle Anteil römisch eins des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 stellt – wie bereits dargelegt – kein landwirtschaftliches Objekt bzw Grundstück (mehr) dar. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen (auf Veräußererseite) vorliegt. Versagungsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b und c leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Aktenkundig ist des Weiteren, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von Name3 übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Bruders Name2 gewährleistet ist. Die Erklärung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 (keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen) wurde schließlich ebenfalls abgegeben. Damit liegen aber bezogen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke letztlich die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weshalb wie im Spruchpunkt

  1. lit a) zu entscheiden war. Damit liegen aber bezogen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke letztlich die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weshalb wie im Spruchpunkt
  2. Litera a,) zu entscheiden war. Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im vorliegenden Verfahren laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die Übernahme sämtlicher landwirtschaftlicher Grundstücke durch den praktizierenden Landwirt Name2 wünschenswert wäre. Dies mag nun durchaus zutreffend sein, allerdings bietet das TGVG 1996 keine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten bzw zu erreichen. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend sowohl bei Name2 als auch bei Name3 der Fall ist – haben die Rechtserwerber einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (Berufung) haben die Beschwerdeführer eine Gebühr von je Euro 14,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.0206.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.