insbesondere VfSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 109 ff zitierte Judikatur) nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt und damit auch nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 eingestuft werden. Das Gst .7/1 ist schlussendlich ebenfalls als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet und mit einem baufälligen Objekt (einem ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude) bebaut. Für dieses baufällige Gebäude besteht zum Teil ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Baubehörde. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Objektes ist – nicht zuletzt bedingt auch durch den Bauzustand – seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt; auch fehlt letztlich jeglicher Bezug zu einem Landwirtschaftsbetrieb. Damit kann aber dieses – im Ortskern der Gemeinde Ort1 gelegene Objekt – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insbesondere VfSlg 7218 sowie die bei Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 109 ff zitierte Judikatur) nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt und damit auch nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 eingestuft werden. Es war daher bezüglich dieser Grundstücke festzustellen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr um Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG 1996 handelt (Spruchpunkt 1. lit b). Damit unterliegt das gegenständliche Rechtsgeschäft insoweit nicht der Genehmigungspflicht sondern vielmehr der Erklärungspflicht im Sinne des 3. Abschnittes des TGVG 1996 (
Vm § 9 ff). Die Bezirkshauptmannschaft Ort3 wird daher für die Rechtserwerbe an diesen (Bau)Grundstücken die entsprechenden Bestätigungen (
TGVG 1996) auszustellen haben.Es war daher bezüglich dieser Grundstücke festzustellen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr um Baugrundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TGVG 1996 handelt (Spruchpunkt
Abs 8 lit i TGVG 1996), die Einhaltung der Grundsätze nach § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach § 7 TGVG 1996 nicht vorliegen (
die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009). Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist bzw wenn wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt vergleiche Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera i, TGVG 1996), die Einhaltung der Grundsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG 1996 nur auf Veräußererseite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe nach Paragraph 7, TGVG 1996 nicht vorliegen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,). Auf Veräußererseite (bei Name1) liegt kein selbstständig und aktiv bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb vor. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke werden auf die beiden Söhne übertragen; der zurückbehaltene materielle Anteil I des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 stellt – wie bereits dargelegt – kein landwirtschaftliches Objekt bzw Grundstück (mehr) dar. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen (auf Veräußererseite) vorliegt. Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 lit a, b und c leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Aktenkundig ist des Weiteren, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von Name3 übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Bruders Name2 gewährleistet ist. Die Erklärung im Sinne des § 6 Abs 1 lit b TGVG 1996 (keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen) wurde schließlich ebenfalls abgegeben. Auf Veräußererseite (bei Name1) liegt kein selbstständig und aktiv bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb vor. Sämtliche landwirtschaftlichen Grundstücke werden auf die beiden Söhne übertragen; der zurückbehaltene materielle Anteil römisch eins des Gst .7/1 in EZ **5 GB Ort1 stellt – wie bereits dargelegt – kein landwirtschaftliches Objekt bzw Grundstück (mehr) dar. Vor diesem Hintergrund kann nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen (auf Veräußererseite) vorliegt. Versagungsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b und c leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Aktenkundig ist des Weiteren, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von Name3 übernommenen landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Bruders Name2 gewährleistet ist. Die Erklärung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TGVG 1996 (keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen) wurde schließlich ebenfalls abgegeben. Damit liegen aber bezogen auf die landwirtschaftlichen Grundstücke letztlich die Genehmigungsvoraussetzungen vor, weshalb wie im Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.