RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0871-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Name2, Straße2, Ort1, v.d. Rechtsanwalt A, Straße3, Ort1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 22.1.2014, Zl. ****/**-*****/**,***-****-*1 wegen Erteilung der Baubewilligung für diverse Änderungen beim Wohnhaus auf der Gp. 534/4 KG Ort1, Straße1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung nunmehr auch nach Maßgabe des „Ergänzungsplanes M 1:100 BV „Straße1“ vom 16.4.2014 mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.4.2014 erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung nunmehr auch nach Maßgabe des „Ergänzungsplanes M 1:100 BV „Straße1“ vom 16.4.2014 mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.4.2014 erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 22.1.2014, Zl. ****/**-*****/**,***-****-*1 wurde die Baubewilligung für diverse Änderungen beim Wohnhaus auf der Gp. 534/4 KG Ort1, Straße1 erteilt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar Name2 zusammenfassend dahingehend Beschwerde erhoben, als der angefochtene Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche und im Übrigen geringfügige Änderungen durchgeführt wurden, die über keine Baubewilligung verfügten. Insbesondere fehle es an einer brandschutztechnischen Abklärung der Holzverkleidungen bei der Stützmauer. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in die Akten des Stadtbauamtes Ort1 Bau-****-*2 und Bau-****-*
- II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das gegenständliche Ansuchen auf Baubewilligung für diverse Änderungen vom 26.9.2013 mit Eingabe vom 18.4.2014 (Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.4.2014) einerseits durch Angabe von Höhenkoten konkretisiert, andererseits dahingehend geringfügig geändert, als die in Natura bereits errichte Holzverschalung bzw. der Holzzaun an der Grenze zum beschwerdeführenden Nachbarn nunmehr ebenfalls in das Bauansuchen aufgenommen wurde. Diese geringfügige Änderung des Bauansuchens kann gemäß § 13 Abs 8 AVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgen und wird damit auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht unzulässig abgeändert. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das gegenständliche Ansuchen auf Baubewilligung für diverse Änderungen vom 26.9.2013 mit Eingabe vom 18.4.2014 (Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.4.2014) einerseits durch Angabe von Höhenkoten konkretisiert, andererseits dahingehend geringfügig geändert, als die in Natura bereits errichte Holzverschalung bzw. der Holzzaun an der Grenze zum beschwerdeführenden Nachbarn nunmehr ebenfalls in das Bauansuchen aufgenommen wurde. Diese geringfügige Änderung des Bauansuchens kann gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgen und wird damit auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht unzulässig abgeändert. Der hochbautechnische Amtssachverständige Name3 gab dazu folgende gutachterliche Stellungnahme ab: „Bezug nehmend auf das do. Schreiben vom 24.04.2014, Geschäftszeichen LVwG-2014/22/0871-4, und nach Durchsicht des übermittelten Bauaktes der Stadtgemeinde Ort1, darf von ha. Seite zu den von Ihnen im Zusammenhang mit dem von Frau Name1, Ort1 eingebrachten Bauvorhaben, für den Abbruch und Neubau eines Wohnhauses auf Gp. 534/4 KG Ort1, stehenden Fragepunkten sowie unter Berücksichtigung der von dem rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn Herrn Name2 eingebrachten Beschwerde, wie folgt Stellung genommen werden: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Rahmen der für Dienstag, den
- April 2014 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend vor, dass es ihm einerseits um die korrekte Höhekotierung der baulichen Maßnahmen an der Grundstücksgrenze, andererseits um die brandschutztechnische Abklärung der Holzverschalung/des Holzzauns gehe. In diesem Zusammenhang wurde von ha. Seite ebenfalls die Auffassung vertreten, dass für eine hochbautechnische Beurteilung in den Planunterlagen (insbesondere im Grundriss Erdgeschoss sowie in der Ansicht Süd), diesbezügliche Ergänzungen in den Höhenangaben noch durchzuführen wären, da aus dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen - welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom
- Jänner 2014, Zl. ****/*4, genehmigt wurden – die genauen Höhen zwischen bestehendem Gelände und den Oberkanten der Bauwerke (Stützmauer, Garage, etc.) nicht klar eruiert bzw. nachvollzogen werden können. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte brandschutztechnische Abklärung der Holzverschalung an der Garagenaußenwand konnte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von ha. Seite nicht beurteilt werden, da in den ursprünglichen und der Baugenehmigung zugrundeliegenden Planunterlagen, an Stelle der Holzverschalung eine Steinverkleidung zur Gestaltung der südseitigen Garagenaußenwandwand, eingetragen wurde. Der vom Rechtsvertreter angesprochene und entlang der südseitigen Grundstücksgrenze (zu Gp 534/15) verlaufende Holzzaun, war ebenfalls nicht Bestandteil des Einreichprojektes und konnte somit ebenfalls noch keiner Beurteilung unterzogen werden. Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol resultierenden Ergebnisses, wurden von der Bauwerberin mit Eingabe vom 18.4.2014 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 22.4.2014) einerseits das gegenständliche Bauansuchen durch Angabe von Höhenkoten konkretisiert und anderseits geringfügig dahingehend geändert, als sie die in Natura offenkundig bereits errichtete Holzverschalung bzw. den Holzzaun an der Grenze zum beschwerdeführenden Nachbarn nunmehr ebenfalls in das Bauansuchen aufgenommen hat. Der ha. Vergleich der nunmehr vorgelegten Unterlagen mit dem den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom
- Jänner 2014, Zl. ****/*4, zugrunde gelegten Einreichunterlagen hat ergeben, dass nunmehr der Forderung, hinsichtlich der Konkretisierung von Höhenangaben in Bezug auf die im Mindestabstandsbereich zu Gp 534/15 vorgesehenen baulichen Anlagen (Stützmauern, Garage, etc.) entsprochen wurde und die zulässigen Höhen klar nachvollzogen werden können. Überdies wurde in den Planunterlagen das genaue Ausmaß der Holzverschalung an der südseitigen Außenwand der Garage eingetragen und der Verlauf des Holzzaunes entlang der südseitigen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,0 m eingetragen. Weiters wurde der Verlauf des Geländes an der betreffenden Grundstücksgrenze sowohl vor als auch nach der Bauführung dargestellt. Die Ermittlung der einzelnen Bezugshöhen auf das Gelände vor der Bauführung (welches für die Berechnung der Zulässigkeit maßgebend ist) hat ergeben, dass die Laut Tiroler Bauordnung 2011 zulässigen Höhen eingehalten werden. Im Zusammenhang mit der an der südseitigen Außenwand angerachten Holzverkleidung wird angemerkt, dass diese aus brandschutztechnischer Sicht, keine Gefährdung für eventuell auf dem Nachbargrundstück bestehende Gebäude darstellt, da die Verschalung auf eine massive Stahlbetonwand aufgebracht wird und daher ein von der Garage ausgehender Brandüberschlag auf Nachbarobjekte ausgeschlossen werden kann. Auch ein vom Grundstück 534/15 ausgehender Brandüberschlag über die Holzverschalung kann nahezu ausgeschlossen werden. Auch der entlang der südseitigen Grundstücksgrenze verlaufende Holzzaun mit einer Höhe von 1,0 m stellt sowohl aus hochbau- als auch als brandschutztechnischer Sicht kein Problem dar, da laut § 6 Abs. 3 lit. c) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m (ohne Zustimmung des Nachbarn) errichtet werden können.“sowohl aus hochbau- als auch als brandschutztechnischer Sicht kein Problem dar, da laut Paragraph 6, Absatz 3, Litera c,) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m (ohne Zustimmung des Nachbarn) errichtet werden können.“ Dem beschwerdeführenden Nachbarn wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.5.2014 die Möglichkeit gegeben, zu den geplanten Änderungen sowie der oben zitierten gutachterlichen Äußerung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 26.5.2014 führte der Rechtsvertreter des Nachbarn aus, es sei für ihn ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht aufgrund der Stellungnahme des Name3 und der nunmehr vorliegenden und überprüfbaren Plangrundlagen nicht direkt beeinträchtigt. Es bestehen gegen eine plan- und bescheidgemäße Erteilung der Baubewilligung keine subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0871.6