GVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der Tiroler Landesregierung: Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 hat die A B, vertreten durch den Vorstand G und den technischen Leiter H, C, für den Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L um Bewilligung
Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde angesucht. Gleichzeitig mit ihrem Ansuchen hat die Konsenswerberin vollständige Einreichunterlagen vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 hat die A B, vertreten durch den Vorstand G und den technischen Leiter H, C, für den Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L um Bewilligung
Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde angesucht. Gleichzeitig mit ihrem Ansuchen hat die Konsenswerberin vollständige Einreichunterlagen vorgelegt. Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat die Landesregierung als Straßenbehörde am 04.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung (Verständigung) vom 11.11.2013, Zl ***** war an der Amtstafel der Marktgemeinde N vom 13.11.2013 bis zum 4.12.2013 angeschlagen und der Beschwerdeführerin wurde die Ladung für diese Verhandlung am 13.11.2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 teilgenommen und dabei zuerst eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme abgegeben. Nach einer Erörterung des Inhaltes dieses vorbereiteten Schriftsatzes wurde vom Verhandlungsleiter folgende Parteienäußerung protokoliert: …Gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Baugenehmigung und die in diesem Zusammenhang nötige Grundinanspruchnahme besteht kein Einwand. Betreffend die Höhe der Vergütung bzw. der Frage einer allfälligen gesamten Grundeinlösung müssen noch Gespräche mit der Antragstellerin geführt werden. Ich weise darauf hin, dass mir zwar ein Optionenvertrag für das Gst EZ 23 GB 510 N erst gestern vorgelegt wurde, ich jedoch noch nicht die Möglichkeit hatte, diesen vollständig zu studieren. Weiters verweise ich auf meine schriftliche Stellungnahme, die ich heute bei der Verhandlung eingebracht habe. Diese Parteienerklärung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterfertigt und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** hat diese der A B die straßenrechtliche Bewilligung für den Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 hat E, F, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen“.Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 hat E, F, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen“.
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42Paragraph 42
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
GG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ******, wurde die Beschwerde gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Verkehr“ zugeordnet.
Paragraph eins, Absatz 4, der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVwGG, Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ******, wurde die Beschwerde gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Verkehr“ zugeordnet. Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Beschluss lediglich über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** entschieden.
Abs 1 AVG den Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen.Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Gst. Nr. 712 und 71, GB 510 N und weiters ideelle Miteigentümerin der Gst Nr 712/, 712/ und 712/, jeweils GB 510 N. In der Kundmachung (Verständigung) vom 11.11.2013, sind die die Beschwerdeführerin als Eigentümerin bzw als Miteigentümerin betreffenden Eingriffe beschrieben. Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2013 zugestellt. Die Kundmachung enthält
Paragraph 41, Absatz eins, AVG den Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen. Die Beschwerdeführerin hat zwar an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2013 teilgenommen, sie hat aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen im Sinne des § 43 Abs 1 Tir. StraßenG vorgebracht. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf § 42 Abs 1 AVG, Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen.Die Beschwerdeführerin hat zwar an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2013 teilgenommen, sie hat aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Tir. StraßenG vorgebracht. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen. Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall die Neuerrichtung einer Straße- bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220). Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall die Neuerrichtung einer Straße- bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr erstattete „Stellungnahme“ keine Einwendung sei und sie somit ihre Parteistellung verlieren würde. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihre Stellungnahme als Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155). Der Verhandlungsleiter war somit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Erhebung von Einwendungen aufzufordern und anzuleiten. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihre Stellungnahme als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155). Der Verhandlungsleiter war somit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Erhebung von Einwendungen aufzufordern und anzuleiten. Mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen den beantragten Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat
Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien im Sinne des § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung
GVG als unzulässig zurückzuweisen. Mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen den beantragten Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat
Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1251.3
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