GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
lit c steht der Gemeinde Ort1 zu (§33 Abs 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“, Der Substanzwert
Litera c, steht der Gemeinde Ort1 zu (§33 Absatz 5, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“, 2. Spruchteil A)
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Abs 2 lit a TFLG 1996 sei, das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin ein agrarisches Grundstück
Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 sei, → hilfsweise, dass das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin kein Gemeindegut im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl B 464/07, sei. Die Agrarbehörde gab mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****, dem Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft A keine Folge und stellte fest, dass die Gst Nr 482, 483, 484/43, 488, 489/1, 495, 574/2, 623, 761/1, 776, 780, 781 und 781/13, alle vorgetragen in EZ 7**,GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, während die Gst. Nr. 485, 486, 772, 775, 779, 4822, 4828, 4833, 4843, 4860, 4864, 4866/2, 4873 und 4876, alle vorgetragen in EZ 9*****, GB ***** Ort1, kein Gemeindegut seien.Die Agrarbehörde gab mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****, dem Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft A keine Folge und stellte fest, dass die Gst Nr 482, 483, 484/43, 488, 489/1, 495, 574/2, 623, 761/1, 776, 780, 781 und 781/13, alle vorgetragen in EZ 7**,GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, während die Gst. Nr. 485, 486, 772, 775, 779, 4822, 4828, 4833, 4843, 4860, 4864, 4866/2, 4873 und 4876, alle vorgetragen in EZ 9*****, GB ***** Ort1, kein Gemeindegut seien. Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft A hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft A hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens, nämlich jenen vom 01.03.1949, Zl ****-**/*, vom 29.05.1962, Zl ****-**/**, vom 02.10.1962, Zl ****-**/**, und vom 02.11.1970, Zl ****-**/**, rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens, nämlich jenen vom 01.03.1949, Zl ****-**/*, vom 29.05.1962, Zl ****-**/**, vom 02.10.1962, Zl ****-**/**, und vom 02.11.1970, Zl ****-**/**, rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0099-6, als unbegründet abgewiesen. 3. Wiederaufnahmeverfahren: Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 hat die Agrargemeinschaft A die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 02.10.2013, Zl LAS-***/**-**, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. 4. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes: Mit Schriftsatz vom 21.09.2011 stellten die Mitglieder der Agrargemeinschaft A sowie die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch Univ. Doz. Dr. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, insgesamt vier Feststellungsanträge. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden:Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat mit Bescheid vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden: „A) a)
1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. ****-**/**, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl ****-**/** (Anhang I), diese in der geltenden Fassung, durch folgenden Anhang II. abgeändert:
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. ****-**/**, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl ****-**/** (Anhang römisch eins), diese in der geltenden Fassung, durch folgenden Anhang römisch zwei. abgeändert: Anhang II.Anhang römisch zwei. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. *****-***/**, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl. ***** ***/** (Anhang I), diese in der geltenden Fassungzum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. *****-***/**, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl. ***** ***/** (Anhang römisch eins), diese in der geltenden Fassung
lit. c. steht der Gemeinde Ort1 zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.Der Substanzwert
Litera c, steht der Gemeinde Ort1 zu (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ hat der erste Satz zu lauten:2. Im Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ hat der erste Satz zu lauten: An den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes nehmen teil:
1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 17.03.1998, Zl. ***** ***/**, außer Kraft.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 17.03.1998, Zl. ***** ***/**, außer Kraft. B) Die Anträge vom 21.09.2011 und Einwendungen vom 20.02.2012 werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“Die Anträge vom 21.09.2011 und Einwendungen vom 20.02.2012 werden allesamt als , u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Gegen diesen Bescheid haben die Mitglieder der Agrargemeinschaft Berufung erhoben und beantragt, dessen Spruchteil A) ersatzlos zu beheben und dessen Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben werde. Anlässlich eines Telefongesprächs am 26.03.2014 hat Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. B bestätigt, dass er für die Agrargemeinschaft A keine Berufung eingebracht hat. Bei der Vorlage der Berufung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass dem angefochtenen Bescheid ein nicht korrigiertes Exemplar der Mustersatzung beigelegt worden sei, und ersucht, im Rahmen des Berufungsverfahrens die Satzung entsprechend zu berichtigen bzw eine berichtigte Satzung zu erlassen. Den berichtigten Entwurf der Verwaltungssatzung hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, vorgelegt
dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeuteteZudem habe der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262 aus 2010,, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“
dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutete Die Änderung des Regulierungsplanes und die Änderung der Satzung seien daher rechtswidrig. Ausdrücklich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Änderung des Abschnittes II. der Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“. Die Zuweisung der Substanznutzungen an die politische Ortsgemeinde sei verfehlt und entbehre jeder Grundlage. Es handle sich um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der Substanz. Dementsprechend wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Änderung im Abschnitt III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A bereits rechtskräftig festgesetzt worden seien.Ausdrücklich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Änderung des Abschnittes römisch zwei. der Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“. Die Zuweisung der Substanznutzungen an die politische Ortsgemeinde sei verfehlt und entbehre jeder Grundlage. Es handle sich um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der Substanz. Dementsprechend wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Änderung im Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A bereits rechtskräftig festgesetzt worden seien. Darüber hinaus bekämpfen die Beschwerdeführer auch die Änderung der Verwaltungssatzung, insbesondere § 2, § 4, § 10 lit d, § 13 Z 2 sowie sämtliche Bestimmungen, die auf die Gesetzesbestimmungen betreffend „atypisches Gemeindegut“ Bezug nehmen.Darüber hinaus bekämpfen die Beschwerdeführer auch die Änderung der Verwaltungssatzung, insbesondere Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 10, Litera d,, Paragraph 13, Ziffer 2, sowie sämtliche Bestimmungen, die auf die Gesetzesbestimmungen betreffend „atypisches Gemeindegut“ Bezug nehmen. 1.4 Ergänzendes Vorbringen vom 05.05.2014: Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2014 ergänzt und nochmals betont, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut gehandelt habe. Im Jahr 1848 sei das Regulierungsgebiet als Privateigentum anerkannt worden. Der Begriff „Fraktion A“ sei als „Nachbarschaft A, zusammengesetzt aus Stammsitzen“ zu lesen. Die Substanz stehe daher den Beschwerdeführern zu. Die bereits gestellten Beweisanträge werden wiederholt.
F BGBl I Nr 164/2013, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Mitglieder der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****. Die Landesagrarsenate wurden
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Mitglieder der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: 2.1 Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer: Im bekämpften Bescheid der belangten vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, wird im Verteiler Person5 als Mitglied der Agrargemeinschaft A angeführt, in der Berufung vom 12.03.2012 scheint Person5, Adresse, Ort1, als Rechtsmittelwerber auf. Person5, Adresse, Ort1, ist Eigentümer der unter der EZ 2***, GB ***** Ort1, eingetragenen Grundstücke, mit der unter anderem die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft A verbunden ist. Im Rechtsmittel wurde irrtümlich Person9 - Rechtsvorgänger des Person5 – als Berufungswerber angeführt. Daraus ergeben sich für Person5 keine das Beschwerdeverfahren betreffende nachteilige Konsequenzen. 2.2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl AgrB-****/***-**** idgF, - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010.Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl AgrB-****/***-**** idgF, - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,.
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, Berufung zu erheben. § 69 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, Berufung zu erheben. Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor. 2.2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A abgesprochen.Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A abgesprochen. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchteil B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, Berufung zu erheben. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
F BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 06.03.2012 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 20.03.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, abgegebene Berufung war daher rechtzeitig. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 02.03.2012, Zl AgrB-****/***-****, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. 5. Zur Sache: 5.1 Feststellungsbescheid - Bindungswirkung: 5.1.1 Grundsätzliche Ausführungen: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer entfaltet der zitierte Feststellungsbescheid Bindungswirkung und haben vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017, in diesem Sinn auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit dieser rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher die entsprechenden Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften, festgelegt im TFLG 1996, unmittelbar aufgrund des Gesetzes schlagend.Mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer entfaltet der zitierte Feststellungsbescheid Bindungswirkung und haben vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017, in diesem Sinn auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Mit dieser rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher die entsprechenden Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften, festgelegt im TFLG 1996, unmittelbar aufgrund des Gesetzes schlagend. Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgt ist. Insbesondere hat sich der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, mit dem anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.04.1962 abgeschlossenen Parteienübereinkommen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer haben als Mitglieder der Agrargemeinschaft A Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerdeführer haben als Mitglieder der Agrargemeinschaft A Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerdeführer sind als Mitglieder der Agrargemeinschaft A folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Beschwerdeführer sind als Mitglieder der Agrargemeinschaft A folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer waren sie als Mitglieder der Agrargemeinschaft A in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/**-**, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer waren sie als Mitglieder der Agrargemeinschaft A in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/**-**, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Infolge der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Ort1 zu.Infolge der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Ort1 zu. Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften in EZ 7**, GB ***** Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, im Eigentumsblatt der EZlen 7** und 9*****, beide GB ***** Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort2 vom 27.07.2010, Zl ****/****, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften in EZ 7**, GB ***** Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/***-****, im Eigentumsblatt der EZlen 7** und 9*****, beide GB ***** Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort2 vom 27.07.2010, Zl ****/****, ersichtlich gemacht. ● Die EZ 7**, GB ***** Ort1, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert
Die EZ 7**, GB ***** Ort1, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG steht der Gemeinde Ort1 zu. ● Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 02.11.1970, Zl ****-***/** idF vom 07.12.1971, Zl **** ***/**, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Ort1. Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 02.11.1970, Zl ****-***/** in der Fassung vom 07.12.1971, Zl **** ***/**, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Ort
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 auch von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit der neu formulierten lit c hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Konkret wurde Abschnitt römisch zwei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit der neu formulierten Litera c, hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Außerdem wurde der erste Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu formuliert.Außerdem wurde der erste Satz des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu formuliert. Zusammengefasst hat die belangte Behörde folgende Nutzungen am Regulierungsgebiet festgelegt: die Holznutzung die Weidenutzung die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Ort1 zu. die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Ort1 zu. Die Holznutzung und die Weidenutzung ergeben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 02.11.1970, idF des Bescheides vom 07.12.1971, Zl *****-***/** (Anhang I).Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde Ort1 war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend war auch der erste Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu zu formulieren. Die Holznutzung und die Weidenutzung ergeben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 02.11.1970, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl *****-***/** (Anhang römisch eins).Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde Ort1 war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend war auch der erste Satz des Abschnittes römisch drei. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu zu formulieren. Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft A die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien ihnen als Mitglieder der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichem Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in der Form des Eigentums - in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 u.a.). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008. Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in der Form des Eigentums - in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550 aus 2012, u.a.). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008. Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107]. Mit der Auflistung der Holz- und Weidennutzung (lit a und
Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 erforderlich. Die belangte Behörde war
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchteil A)
„Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.Außerdem ist unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua, Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden Paragraph 16, „Ertragsüberschüsse“ und Paragraph 10, Litera d, der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke der EZ 7**, GB ***** Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat
Paragraph 13, „Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 5.4 Ergebnis: Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-****/**-****, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-***/*-**, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren daher zurückzuweisen. Die Agrargemeinschaft A verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert
5 TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A steht der Gemeinde Ort1 zu.Die Agrargemeinschaft A verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A steht der Gemeinde Ort1 zu. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern (Spruchpunkt I./3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern (Spruchpunkt römisch eins./3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Ausgehend von § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die Agrarbehörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 infolge Spruchteil A)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0049.7
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