GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 15.10.2013 beantragte die Q-Bau GmbH, Adresse, PLZ Ort, die Änderung des Verwendungszwecks und den Ausbau der Garage in Büros im Erdgeschoß des bestehenden Betriebsgebäudes, die Zurücknahme der Genehmigung des zwischen Baumeister- und Zimmermeisterhalle zuvor geplanten Verbindungsbaus, die Genehmigung für die Ausführung und Lage der Baumeisterhalle, sowie den Abbruch des bestehenden Silos und den Neubau eines Silos an der West-Nordwest- Seite der Halle Zimmerei auf Gst 148/30, GB *** Y. Diesem Baugesuch ging ein Bauverfahren des gleichen Bauwerbers am gleichen Grundstück zeitlich voraus. Das Bauvorhaben der ursprünglichen Genehmigung ist bis heute nicht verwirklicht. Am Dienstag, den 12.11.2013, wurde vor Ort eine mündliche Bauverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Bauverhandlung wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern eine Stellungnahme zum Bauvorhaben datiert mit 11.11.2013 übergeben. In dieser Stellungnahme wurden zahlreiche Punkte als Mängel gerügt. Im Rahmen der Bauverhandlung gab der hochbautechnische Sachverständige der Gemeinde, Herr Architekt DI S H, ein positives hochbautechnisches Gutachten ab. Des Weiteren wurde von ihm das immissionstechnische Gutachten der Firma X-GmbH, Adresse, PLZ Ort, verlesen, das vom Bauwerber in Auftrag gegeben worden war. Auch das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzingerstraße 2, 6020 Innsbruck, wurde erörtert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.01.2014 wurde schließlich Herr Dr. I W, Adresse, PLZ Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen im Bereich Medizin bestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.01.2014 wurde schließlich Herr Dr. römisch eins W, Adresse, PLZ Ort, zum nichtamtlichen Sachverständigen im Bereich Medizin bestellt. Mit Gutachten vom 24.01.2014 gab er eine medizinische Bewertung der zu erwartenden Immissionen basierend auf dem immissionstechnischen Gutachten von DI A X ab. Dieses wurde zur Wahrung des Parteiengehörs den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt.Mit Gutachten vom 24.01.2014 gab er eine medizinische Bewertung der zu erwartenden Immissionen basierend auf dem immissionstechnischen Gutachten von DI A römisch zehn ab. Dieses wurde zur Wahrung des Parteiengehörs den nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt. Mit Bescheid vom 25.02.2014 zur Zahl ***-be
TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und lit b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Litera b, genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im gegenständlichen Fall sind Frau I J, und Herr M L Nachbarn, die im sogenannten Fünfmeterbereich liegen und damit sämtliche zuvor aufgezählten Einwendungen von lit a bis lit f erheben können.Im gegenständlichen Fall sind Frau römisch eins J, und Herr M L Nachbarn, die im sogenannten Fünfmeterbereich liegen und damit sämtliche zuvor aufgezählten Einwendungen von Litera a bis Litera f, erheben können. Frau E F, Frau G H und Herr K L sind jedoch Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 4 TBO 2011, die nur die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und lit b genannten Einwendungen geltend machen können.Frau E F, Frau G H und Herr K L sind jedoch Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011, die nur die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Litera b, genannten Einwendungen geltend machen können. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt wäre. Zu den einzelnen Einwendungen: Als erste Einwendung wird ausgeführt, dass „ nach einem Gerücht“ die Firma Q-Bau GmbH nicht mehr durch Herrn KR A B nach außen vertreten werde. Man ersuche diesbezüglich um Aufklärung. Dazu ist festzustellen, dass dem Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht zukommt, Einwendungen betreffend der Eigentumsverhältnisse am Bauplatz zu erheben (vgl VwGH 26.05.1983, 83/06/0025). Somit ist diese Einwendung unzulässig und zudem setzt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol rein mit Fakten auseinander und keineswegs mit „Gerüchten“.Dazu ist festzustellen, dass dem Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht zukommt, Einwendungen betreffend der Eigentumsverhältnisse am Bauplatz zu erheben vergleiche VwGH 26.05.1983, 83/06/0025). Somit ist diese Einwendung unzulässig und zudem setzt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol rein mit Fakten auseinander und keineswegs mit „Gerüchten“. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass auch der, dem gegenständlichen Bauverfahren zugrunde liegende Tekturplan in dieser Form nicht zulässig sei. Es wurde auch auf das gewerberechtliche Verfahren verwiesen. Es sei für die Beschwerdeführer auch nicht erkennbar gewesen, welche Projekte verhandelt worden seien, bzw welche gutachterlichen Stellungnahmen sich auf welches Verfahren bezogen hätten. Hiezu ist festzuhalten, dass zunächst das Gewerbeverfahren vollkommen getrennt vom Bauverfahren zu sehen ist und somit auch keinen Einfluss auf das gegenständliche Bauverfahren hat. Beide Verfahren gehen von gesetzlich vollkommen unterschiedlichen Gesichtspunkten aus. So ist es im Bauverfahren an sich vollkommen unerheblich, inwieweit das Verfahren gewerberechtlich genehmigungsfähig ist oder nicht. Im Bauverfahren ist letztendlich nur zu prüfen, ob für die Errichtung der Baulichkeiten die baurechtlichen Bestimmungen und die entsprechenden Normen und Richtlinien eingehalten werden. Wie die Planunterlagen gestaltet sind, ist auch nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten, die der Nachbar geltend machen kann, umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass der Nachbar nur insoweit einen Rechtsanspruch im Bereich der Planunterlagen hat, dass diese so ausreichend sind, ihm jene Information zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt (vgl VwGH 20.08.1992, 92/06/0094). Diese Verletzung von Nachbarrechten könnte er nur dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren könnte (VwGH 12.09.1979, 575/79).So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass der Nachbar nur insoweit einen Rechtsanspruch im Bereich der Planunterlagen hat, dass diese so ausreichend sind, ihm jene Information zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt vergleiche VwGH 20.08.1992, 92/06/0094). Diese Verletzung von Nachbarrechten könnte er nur dann rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren könnte (VwGH 12.09.1979, 575/79). Aus den vorliegenden, als „Tekturplan“ bezeichneten, Planunterlagen, ist aber die Erkennbarkeit des Bauvorhabens eindeutig gegeben. Schon aus dem Lageplan
TBO 2011 ist ersichtlich, was Bestand ist, was hinzugebaut wird, und inwiefern die Ausgestaltung des Bauplatzes erfolgen soll.Aus den vorliegenden, als „Tekturplan“ bezeichneten, Planunterlagen, ist aber die Erkennbarkeit des Bauvorhabens eindeutig gegeben. Schon aus dem Lageplan
Paragraph 24, TBO 2011 ist ersichtlich, was Bestand ist, was hinzugebaut wird, und inwiefern die Ausgestaltung des Bauplatzes erfolgen soll. Wenn im Lageplan von einem Bestand gesprochen wird, der durch die Nichtausführung eines anderen genehmigten Projekts eingezeichnet ist, ist trotzdem für die nichtsachverständige Person eindeutig erkennbar, welche Maßnahmen geplant sind und durchgeführt werden sollen. Somit geht die Beschwerde mit diesem Punkt ins Leere. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass das ärztliche Gutachten von Dr. I W und auch das immissionstechnische Gutachten von DI A X nichts mit dem nunmehr vorliegenden Bauvorhaben zu tun hätten. Es sei auch auf ihre Argumentation nicht eingegangen worden und es sei von Seiten der Baubehörde der Gemeinde Y nicht zu einer genauen Trennung zwischen dem ursprünglichen Bauverfahren, das am 23.10.2012 beantragt wurde, in Bezug auf die Gutachten unterschieden worden. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass das ärztliche Gutachten von Dr. römisch eins W und auch das immissionstechnische Gutachten von DI A römisch zehn nichts mit dem nunmehr vorliegenden Bauvorhaben zu tun hätten. Es sei auch auf ihre Argumentation nicht eingegangen worden und es sei von Seiten der Baubehörde der Gemeinde Y nicht zu einer genauen Trennung zwischen dem ursprünglichen Bauverfahren, das am 23.10.2012 beantragt wurde, in Bezug auf die Gutachten unterschieden worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das immissionstechnische Gutachten Nr **-123-4, das dem positiven Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.02.2014, zugrunde liegt, konkret auf die nunmehr vorliegende neue planerische Situation eingeht. Dies ergibt sich zunächst schon aus Seite 6 des Gutachtens, wo auf die neue Einreichplanung konkret eingegangen wird. Hier ist genau ersichtlich, dass der Sachverständige von zwei getrennten Hallenteilen ausgeht. Auch ist die folgende Argumentation im Gutachten eindeutig dem neuen Projekt zuordenbar. Sehr schön ist auch die Differenzierung auf Seite 30 zu sehen, wo die Hallen räumlich dargestellt wurden. Auch das medizinische Gutachten des Dr. I W baut eindeutig auf diesem aktuellen immissionstechnischen Gutachten auf. Was die Baubehörde betrifft, so hat sie Gutachten, daraufhin zu prüfen, ob sie vollständig (VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019), frei von Widersprüchen (VwGH 29.01.1990, 88/15/0068), sowie insbesonders schlüssig (VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019), sind. Schlüssig bedeutet, dass ein Gutachten daraufhin zu prüfen ist, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.Auch das medizinische Gutachten des Dr. römisch eins W baut eindeutig auf diesem aktuellen immissionstechnischen Gutachten auf. Was die Baubehörde betrifft, so hat sie Gutachten, daraufhin zu prüfen, ob sie vollständig (VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019), frei von Widersprüchen (VwGH 29.01.1990, 88/15/0068), sowie insbesonders schlüssig (VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019), sind. Schlüssig bedeutet, dass ein Gutachten daraufhin zu prüfen ist, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die vorliegenden Gutachten von DI A X und Dr. I W jedenfalls vollständig, frei von Widersprüchen und absolut schlüssig.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die vorliegenden Gutachten von DI A römisch zehn und Dr. römisch eins W jedenfalls vollständig, frei von Widersprüchen und absolut schlüssig. Es konnte auch nicht erkannt werden, dass die Gutachten nicht mit den Denkgesetzen in Einklang stehen würden, den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen oder sonst Mängel aufweisen. Zudem ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass einem Sachverständigengutachten nur auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten werden kann oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten (VwGH 19.06.1996, 95/01/0233). Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen, sodass auch dieser Beschwerdepunkt abzuweisen war. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes führten die Beschwerdeführer noch aus, dass es rechtlich nicht korrekt sei, dass die Baubehörde erster Instanz mit Gutachten arbeite, die vom Konsenswerber in Auftrag gegeben wurden. Diese seien somit parteilich. Grundsätzlich gilt für die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, das heißt die Behörde hat alle Beweise aufzunehmen, um den relevanten Sachverhalt festzustellen. Die aufgenommenen Fakten unterliegen der freien Beweiswürdigung, das heißt nicht, dass die Behörde bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise des Akteninhaltes „nach freiem Belieben“ vorgehen darf. Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 30.04.2003, 98/13/0119). Unter diesen Prämissen ist es als zulässig anzusehen, dass die Behörde ein immissionstechnisches Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen auch dann als zulässig erachtet, wenn dies vom Bauwerber in Auftrag gegeben wurde. Betreffend das ärztliche Gutachten besteht jedenfalls eine Beauftragung durch die Gemeinde. Maßgeblich für die Befangenheit ( „ Parteilichkeit“ ) im Sinne des § 7 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln ( vgl VwGH 16.6.1992, 91/09/0120 ), sodass eine parteiliche Abgabe eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss ( vgl VwGH 29.11.200, 98/09/0204 ).Maßgeblich für die Befangenheit ( „ Parteilichkeit“ ) im Sinne des Paragraph 7, AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln ( vergleiche VwGH 16.6.1992, 91/09/0120 ), sodass eine parteiliche Abgabe eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss ( vergleiche VwGH 29.11.200, 98/09/0204 ). Einen derartigen Eindruck vermitteln die gegenständlichen Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Tirol aber in keiner Weise. Da die Gutachten auch in formeller Hinsicht sämtlichen Anforderungen betreffend Befund und Gutachten erfüllen, ist die Vorgangsweise der Baubehörde korrekt gewesen und es kann auch hier keine Beschwer der Beschwerdeführer festgestellt werden. Dass auf die Ängste und Sorgen der beschwerdeführenden Nachbarn nicht mehr im Bauverfahren eingegangen wurde, hat seine Grundlagen direkt in der Tiroler Bauordnung. Der Bauwerber hat nämlich
Abs 6 TBO 2011 einen Rechtsanspruch , dass die Behörde ihm, wenn keine Gründe für die Zurück- oder Abweisung des Bauansuchens bestehen, die Baubewilligung erteilt. Der Baubehörde fehlt in diesem Bereich somit der Ermessensspielraum.Dass auf die Ängste und Sorgen der beschwerdeführenden Nachbarn nicht mehr im Bauverfahren eingegangen wurde, hat seine Grundlagen direkt in der Tiroler Bauordnung. Der Bauwerber hat nämlich
Paragraph 27, Absatz 6, TBO 2011 einen Rechtsanspruch , dass die Behörde ihm, wenn keine Gründe für die Zurück- oder Abweisung des Bauansuchens bestehen, die Baubewilligung erteilt. Der Baubehörde fehlt in diesem Bereich somit der Ermessensspielraum. Ein weiterer Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Zufahrtsverhältnisse für das Bauprojekt.
Abs 1 TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt für rechtswidrig halten, handelt es sich um Einwendungen, die nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gestützt werden können. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb es sich um Einwendungen handelt, die der Nachbar nicht erheben kann. (VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Somit kam auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die Baubehörde erster Instanz ihrer Begründungspflicht im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen sei. Die Begründungspflicht
AVG von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 22.12.1993, 90/13/0160).Die Begründungspflicht
Paragraph 60, AVG von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 22.12.1993, 90/13/0160). So sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst auszuführen. Wenn man die Begründung des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.02.2014 liest, so ist in nachvollziehbarer Weise zusammengefasst, welche Beweise aufgenommen wurden, weiters welche Schlüsse aus den Gutachten gezogen wurden und auch warum den Einwendungen der Anrainer nicht gefolgt werden konnte. Ein Mangel in der Begründung auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur kann darin nicht erblickt werden, sodass auch der Beschwerde in diesem Punkt keine Berechtigung zukommt. Als letzten Punkt bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Bauverfahren in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften mangelhaft sei und die Auswirkungen des Bauvorhabens an der Widmungsgrenze zum Wohngebiet nicht zulässig seien. Das zur Bebauung stehende Grundstück liegt
Abs 1 TROG 2011 im Mischgebiet.
Abs 1 TROG 2011 dürfen in den Mischgebieten, die in § 38 Abs 1 lit a, b und c TROG 2011 genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen.Das zur Bebauung stehende Grundstück liegt
Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 im Mischgebiet.
Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 dürfen in den Mischgebieten, die in Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c TROG 2011 genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Mit dem Begriff Wohnqualität wird indirekt angesprochen, welche Auswirkungen eines Bauvorhabens als zumutbar angesehen werden können. Das Tiroler Raumordnungsgesetz stellt also nicht auf Belästigung oder Gesundheitsgefährdung ab, sondern bereits auf eine Beeinträchtigung der Wohnqualität. Im Gegensatz zum Gewerberecht stellt das Raumordnungsrecht auch nicht auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Betriebes ab, sondern darauf, ob die Zulässigkeit von Betrieben in einer Art „Durchschnittsbetrachtung“ nach den von Betrieben der betreffenden Art üblicherweise ausgehenden Immissionen zulässig ist. Wenn der Gesetzgeber von „im betreffenden Gebiet“ spricht, spricht er im Wesentlichen Aspekte der örtlichen Bebauung und Siedlungsentwicklung an. Eine Unzulässigkeit eines Vorhabens wird erst dann angenommen werden dürfen, wenn die genannten Schutzgüter wesentlich beeinträchtigt werden. Das bedeutet aber auch, dass man gewisse Immissionsbelastungen als Anrainer hinnehmen muss, wenn die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es war somit die gegenwärtige Immissionslage unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit zu beurteilen. Zur Beurteilung dieser Frage war ein immissionstechnisches Gutachten heranzuziehen. Dies ist im konkreten Fall auch tatsächlich geschehen. Die Aufgabe von Herrn DI A X als gerichtlich beeideter Sachverständiger lag also darin, die zu erwartenden Immission zu prognostizieren und den örtlichen Verhältnissen, das heißt den jetzigen Schallpegel dem zu erwartenden Gesamtpegel, gegenüberzustellen.Dies ist im konkreten Fall auch tatsächlich geschehen. Die Aufgabe von Herrn DI A römisch zehn als gerichtlich beeideter Sachverständiger lag also darin, die zu erwartenden Immission zu prognostizieren und den örtlichen Verhältnissen, das heißt den jetzigen Schallpegel dem zu erwartenden Gesamtpegel, gegenüberzustellen. Der Sachverständige kam eindeutig zum Ergebnis, dass die tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse bei Tag, Nacht und Abend lärmtechnisch durch das Projekt nicht erkennbar verändert werden, also die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Basierend auf diesem Gutachten hat schließlich der medizinische Sachverständige Dr. I W sein Gutachten erstellt. Er kommt zum Schluss, dass eine Gesundheitsgefährdung sowie unzumutbare Belästigungen in Bezug auf Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen ausgeschlossen werden können.Basierend auf diesem Gutachten hat schließlich der medizinische Sachverständige Dr. römisch eins W sein Gutachten erstellt. Er kommt zum Schluss, dass eine Gesundheitsgefährdung sowie unzumutbare Belästigungen in Bezug auf Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen ausgeschlossen werden können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind vom immissionstechnischen Sachverständigen das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art festzustellen. Darauf aufbauend hat der medizinische Sachverständige seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen bestehender Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH 17.05.1999, Zl 88/05/0002). Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Da das Ergebnis der Sachverständigen eindeutig war, liegt ein widmungskonformes Bauvorhaben vor und auch in diesem Punkt vermochten die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Gesamt kam der Beschwerde in keinem Punkt eine Berechtigung zu, sie war daher abzuweisen. Abschließend sei noch erwähnt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, da der Sachverhalt klar war und es um die Beurteilung von reinen Rechtsfragen ging. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1151.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.