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{'item': 'LVwG-2014/23/0908-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0908-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des A C, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch A & B Rechtsanwälte, PLZ Y, Adresse, betreffend den Ausspruch eines Betretungsverbotes der Wohnung in PLZ Y, ***-Straße * sowie des Stiegenhauses vom 05.02.2014, 22.20 Uhr, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für das Haus ***-Straße *, PLZ Y, am 05.02.2014 um 22.20 Uhr rechtswidrig war.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für das Haus ***-Straße *, PLZ Y, am 05.02.2014 um 22.20 Uhr rechtswidrig war.
  3. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters seine Aufwendungen in Höhe von Euro 1.673,90 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  4. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters seine Aufwendungen in Höhe von Euro 1.673,90 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren: Am 24.03.2014 langte beim Verwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG des rechtsfreundlich vertretenen Herrn A C ein, die sich gegen den Ausspruch eines Betretungsverbotes der Wohnung in PLZ Y, ***-Straße * sowie des Stiegenhauses vom 05.02.2014 richtete. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er lebe seit 11.01.2014 getrennt von seiner Ehefrau B C und da ihn seine Ehegattin der Ehewohnung verwiesen habe, lebe er seit diesem Datum in der Wohnung seiner Eltern in PLZ Y, *** Weg *. Die beiden minderjährigen Kinder seien bei der Ehefrau des Beschwerdeführers verblieben. Am 05.02.2014 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Treffen im Cafe *** vereinbart, um weitere Fragen mit der anstehenden Vermögensauseinandersetzung zu klären. Der Beschwerdeführer sei jedoch von seiner Gattin telefonisch ersucht worden, das Gespräch in der ehemaligen Ehewohnung zu führen, weshalb er diese gegen 21.15 Uhr aufgesucht habe. Die Schwester des Beschwerdeführers sowie seine beiden Kinder haben sich im Schlafzimmer der Wohnung aufgehalten. Zunächst haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein sachliches Gespräch geführt, jedoch habe seine Ehefrau wieder depressive Züge gezeigt und habe ihn beleidigt und angeschrien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen wollen, seine Gattin habe aber erst die Türe zum Wohnzimmer und in der Folge auch die Wohnungseingangstüre versperrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zunehmend hysterische Züge gezeigt, in gesteigerter Weise geschrien und den Beschwerdeführer körperlich attackiert, wodurch seine Jacke beschädigt worden sei. Als die Gattin des Beschwerdeführers ihn weiterhin am Verlassen der Wohnung gehindert habe, indem sie sich vor der Wohnungstüre aufgebaut habe, habe der Beschwerdeführer sie mit angemessener Körperkraft allein in der Absicht beiseitegeschoben, die Wohnung zu verlassen. Dabei sei die Ehefrau des Beschwerdeführers ins Stolpern geraten und sei schließlich auch gestürzt. Die Eheleute haben sich gegenseitig angeschrien und der Beschwerdeführer habe die Wohnung verlassen und sei in seine Wohnung *** Weg * zurückgekehrt. Wenig später seien Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y erschienen und haben nach kurzer Befragung ein Betretungsverbot für die Wohnung PLZ Y, ***-Straße * und das Stiegenhaus ausgesprochen. Das Einschreiten der Polizeibeamten sei aufgrund eines Anrufs der Nachbarin G H veranlasst worden. Durch das grundlos ausgesprochene Betretungsverbot werde der Beschwerdeführer in seinen von Gesetzes wegen gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit des Aufenthalts und Ausübung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Gründe für das Betretungsverbot seien unzureichend und es seien zumutbare Erhebungen sowie Kontroll- und Rückfragen zur Kontroverse zwischen den Eheleuten unterlassen worden.Am 24.03.2014 langte beim Verwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des rechtsfreundlich vertretenen Herrn A C ein, die sich gegen den Ausspruch eines Betretungsverbotes der Wohnung in PLZ Y, ***-Straße * sowie des Stiegenhauses vom 05.02.2014 richtete. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er lebe seit 11.01.2014 getrennt von seiner Ehefrau B C und da ihn seine Ehegattin der Ehewohnung verwiesen habe, lebe er seit diesem Datum in der Wohnung seiner Eltern in PLZ Y, *** Weg *. Die beiden minderjährigen Kinder seien bei der Ehefrau des Beschwerdeführers verblieben. Am 05.02.2014 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Treffen im Cafe *** vereinbart, um weitere Fragen mit der anstehenden Vermögensauseinandersetzung zu klären. Der Beschwerdeführer sei jedoch von seiner Gattin telefonisch ersucht worden, das Gespräch in der ehemaligen Ehewohnung zu führen, weshalb er diese gegen 21.15 Uhr aufgesucht habe. Die Schwester des Beschwerdeführers sowie seine beiden Kinder haben sich im Schlafzimmer der Wohnung aufgehalten. Zunächst haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein sachliches Gespräch geführt, jedoch habe seine Ehefrau wieder depressive Züge gezeigt und habe ihn beleidigt und angeschrien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen wollen, seine Gattin habe aber erst die Türe zum Wohnzimmer und in der Folge auch die Wohnungseingangstüre versperrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zunehmend hysterische Züge gezeigt, in gesteigerter Weise geschrien und den Beschwerdeführer körperlich attackiert, wodurch seine Jacke beschädigt worden sei. Als die Gattin des Beschwerdeführers ihn weiterhin am Verlassen der Wohnung gehindert habe, indem sie sich vor der Wohnungstüre aufgebaut habe, habe der Beschwerdeführer sie mit angemessener Körperkraft allein in der Absicht beiseitegeschoben, die Wohnung zu verlassen. Dabei sei die Ehefrau des Beschwerdeführers ins Stolpern geraten und sei schließlich auch gestürzt. Die Eheleute haben sich gegenseitig angeschrien und der Beschwerdeführer habe die Wohnung verlassen und sei in seine Wohnung *** Weg * zurückgekehrt. Wenig später seien Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y erschienen und haben nach kurzer Befragung ein Betretungsverbot für die Wohnung PLZ Y, ***-Straße * und das Stiegenhaus ausgesprochen. Das Einschreiten der Polizeibeamten sei aufgrund eines Anrufs der Nachbarin G H veranlasst worden. Durch das grundlos ausgesprochene Betretungsverbot werde der Beschwerdeführer in seinen von Gesetzes wegen gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit des Aufenthalts und Ausübung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Gründe für das Betretungsverbot seien unzureichend und es seien zumutbare Erhebungen sowie Kontroll- und Rückfragen zur Kontroverse zwischen den Eheleuten unterlassen worden. Zu dieser Beschwerde legte die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsakten und eine Gegenschrift vor. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, am 05.02.2014 habe die Nachbarin G H, wohnhaft in PLZ Y, ***-Straße ** gegen 21.10 Uhr über Notruf bei der Bezirksleitstelle X einen heftigen Familienstreit angezeigt, bei dem der Ehemann vermutlich seine Ehefrau schlage. Daraufhin sei die Sektorstreife der PI Y, bestehend aus Insp L K und BezInsp S T, zur verfahrensgegenständlichen Wohnung beordert worden. Nach Eintreffen der Polizeistreife seien mehrere beschädigte Gegenstände vorgefunden worden und die Ehefrau sowie die Schwester des Beschwerdeführers seien auf der Couch sitzend angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Wohnung zugegen gewesen, die Ehefrau habe dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dieser sei gegen 21.00 Uhr in die Wohnung gekommen, da die beiden angesichts der bevorstehenden Scheidung über ihre finanzielle Situation reden haben wollen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Unterlagen bei sich und die Situation sei eskaliert, als die Ehefrau den Kontostand erfragen wollte. Daraufhin habe sie ihr Ehemann mehrfach geschubst und sie sei dadurch mit dem Rücken gegen eine Kommode gefallen. Die Ehegattin habe zwar keine ernsthafteren Verletzungen geltend gemacht, sie habe sich jedoch einen Arztbesuch vorbehalten und es seien von BezInsp S T Rötungen am Rücken festgestellt worden. Zu dieser Beschwerde legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsakten und eine Gegenschrift vor. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, am 05.02.2014 habe die Nachbarin G H, wohnhaft in PLZ Y, ***-Straße ** gegen 21.10 Uhr über Notruf bei der Bezirksleitstelle römisch zehn einen heftigen Familienstreit angezeigt, bei dem der Ehemann vermutlich seine Ehefrau schlage. Daraufhin sei die Sektorstreife der PI Y, bestehend aus Insp L K und BezInsp S T, zur verfahrensgegenständlichen Wohnung beordert worden. Nach Eintreffen der Polizeistreife seien mehrere beschädigte Gegenstände vorgefunden worden und die Ehefrau sowie die Schwester des Beschwerdeführers seien auf der Couch sitzend angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Wohnung zugegen gewesen, die Ehefrau habe dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dieser sei gegen 21.00 Uhr in die Wohnung gekommen, da die beiden angesichts der bevorstehenden Scheidung über ihre finanzielle Situation reden haben wollen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Unterlagen bei sich und die Situation sei eskaliert, als die Ehefrau den Kontostand erfragen wollte. Daraufhin habe sie ihr Ehemann mehrfach geschubst und sie sei dadurch mit dem Rücken gegen eine Kommode gefallen. Die Ehegattin habe zwar keine ernsthafteren Verletzungen geltend gemacht, sie habe sich jedoch einen Arztbesuch vorbehalten und es seien von BezInsp S T Rötungen am Rücken festgestellt worden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der Gegenschrift der belangten Behörde fand am 28.4.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Polizeibeamten, welche die Amtshandlung geführt hatten, einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu seinem schriftlichen Beschwerdevorbringen an, dass Gegenstand des Streits mit seiner Frau auch eine Mappe mit Unterlagen über ihre Vermögenssituation gewesen sei, die ihm seine Ehegattin entrissen habe, er diese jedoch wieder an sich nehmen habe können. Seine Gattin habe mehrmals versucht, ihn am verlassen der Wohnung zu hindern. Als er im Zuge des Streites in die Küche gegangen sei, um eine zu rauchen, habe ihm seine Gattin das Rauchen verboten. Daraufhin habe sie ihn daran hindern wollen, die Küche zu verlassen und habe ihm dabei die Jackentasche ausgerissen. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Beiseiteschieben seiner Gattin nicht viel Kraft aufwenden können, da er vor kurzem einen Bandscheibenvorfall erlitten habe und drei Monate in Krankenstand gewesen sei. Zur Amtshandlung der PI Y führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihn die Polizistin gleich aufgefordert habe, den Wohnungsschlüssel abzugeben, da dies bei Ehestreitigkeiten so vorgesehen sei, deshalb habe er ihr den Wohnungsschlüssel ausgefolgt. Am darauffolgenden Tag seien zwei andere Polizisten gekommen und haben einen Zettel mitgebracht und dem Beschwerdeführer das Betretungsverbot erklärt. Er habe die Beamten darauf hingewiesen, dass er im gegenständlichen Gebäude zeitweise als Hausmeister aushelfe, woraufhin die Polizisten erklärt hätten, er könne dies weiterhin machen, jedoch vor dem Haus. BezInsp S T gab in der Verhandlung an, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers damals auch mitgeteilt habe, sie habe ihren Mann kurzzeitig im Wohnzimmer eingesperrt, um ihn zu einem Gespräch zu zwingen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe den Beamten schon damals mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr wohnen würde. Die im Akt einliegenden Lichtbilder habe die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst gemacht, da die Polizisten damals keine Kamera dabei gehabt hätten. Die Bilder seien später der Polizei gemailt worden. Direkt im Anschluss seien die Beamten zum Beschwerdeführer gefahren, der gerade dabei gewesen sei, Möbel zusammenzubauen. Er habe einen gefassten Eindruck gemacht und anfangs die Amtshandlung belächelt, er habe sich in der Folge jedoch kooperativ und einsichtig gezeigt. Grundlage für die Prognoseentscheidung der BezInsp S T sei gewesen, dass die Ehefrau als gefährdete Person ihr gegenüber geäußert habe, Angst zu haben, dass ihr Ehemann wieder komme. Sie habe sich in einem aktiven Stresszustand befunden. Auf Vorhalt des Feldes „Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders“ gab BezInsp S T an, es handle sich hierbei um einen vorgefertigten Text, den sie übernommen habe. Warum im Bericht nicht festgehalten worden sei, dass die Jacke des Beschwerdeführers beschädigt worden sei, obwohl dieser das ihr gegenüber geäußert habe, könne sie nicht beantworten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lebt seit 11.01.2014 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt seither in der Wohnung in PLZ Y, *** Weg *. Am 05.02.2014 gegen 21.00 Uhr hat der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Ehegattin in PLZ Y, ***-Straße *, aufgesucht, um mit ihr die finanzielle Situation angesichts einer bevorstehenden Scheidung zu besprechen. Dabei ist es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer die Wohnung mitsamt den von ihm mitgebrachten Dokumenten verlassen wollte. Die Ehegattin hat die Wohnzimmertüre und die Wohnungstüre versperrt und hat mehrmals versucht, den Beschwerdeführer am Verlassen der Wohnung zu hindern. Kurze darauf hat ihm die Ehefrau den Schlüssel ausgehändigt und der Beschwerdeführer konnte die Türe aufsperren. Das Gespräch der Eheleute ist danach eskaliert und der Beschwerdeführer wollte in der Küche eine Zigarette rauchen. Seine Ehefrau hat ihm das untersagt, wollte ihn am Verlassen der Küche hindern. Dabei hat sie ihn an der Jackentasche festgehalten und diese dabei ausgerissen. Als sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder vor die Tür gestellt hat, um ihm am Verlassen der Wohnung zu hindern, hat der Beschwerdeführer seine Gattin mit beiden Händen genommen und zur Seite geschoben, wobei diese zu Sturz gekommen ist. Die Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers befanden sich während des Streits die ganze Zeit im Schlafzimmer der Wohnung. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung verlassen und ist in seine Wohnung in PLZ Y, *** Weg * zurückgekehrt. Die Nachbarin G H hatte den Streit durch das offene Fenster gehört und gegen 22.00 Uhr die Polizei verständigt. Bei Eintreffen der Polizei in der Wohnung der Ehegattin kurz nach 22.00 Uhr war der Beschwerdeführer nicht mehr anwesend. Die Ehegattin war weinerlich und in einem aktiven Stresszustand. Anschließend haben die Beamten den 1 – 2 Autominuten entfernt lebenden Beschwerdeführer aufgesucht und in der Wohnung *** Weg * angetroffen. Der Beschwerdeführer machte einen gefassten Eindruck und obwohl er die Amtshandlung anfangs belächelte, zeigte er sich kooperativ und einsichtig. BezInsp S T hat ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und ihm den Schlüssel zur Wohnung PLZ Y, ***-Straße * abgenommen, den ihr der Beschwerdeführer freiwillig ausfolgte. Die Information des Beschwerdeführers über das Betretungsverbot erfolgte mündlich, da kein Informationsblatt mitgeführt worden war. Dies wurde jedoch am 06.02.2014 nachgeholt und mit Aktenvermerk vom 06.02.2014 von der Bezirkshauptmannschaft X bestätigt.Der Beschwerdeführer lebt seit 11.01.2014 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt seither in der Wohnung in PLZ Y, *** Weg *. Am 05.02.2014 gegen 21.00 Uhr hat der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Ehegattin in PLZ Y, ***-Straße *, aufgesucht, um mit ihr die finanzielle Situation angesichts einer bevorstehenden Scheidung zu besprechen. Dabei ist es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer die Wohnung mitsamt den von ihm mitgebrachten Dokumenten verlassen wollte. Die Ehegattin hat die Wohnzimmertüre und die Wohnungstüre versperrt und hat mehrmals versucht, den Beschwerdeführer am Verlassen der Wohnung zu hindern. Kurze darauf hat ihm die Ehefrau den Schlüssel ausgehändigt und der Beschwerdeführer konnte die Türe aufsperren. Das Gespräch der Eheleute ist danach eskaliert und der Beschwerdeführer wollte in der Küche eine Zigarette rauchen. Seine Ehefrau hat ihm das untersagt, wollte ihn am Verlassen der Küche hindern. Dabei hat sie ihn an der Jackentasche festgehalten und diese dabei ausgerissen. Als sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder vor die Tür gestellt hat, um ihm am Verlassen der Wohnung zu hindern, hat der Beschwerdeführer seine Gattin mit beiden Händen genommen und zur Seite geschoben, wobei diese zu Sturz gekommen ist. Die Kinder und die Schwester des Beschwerdeführers befanden sich während des Streits die ganze Zeit im Schlafzimmer der Wohnung. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung verlassen und ist in seine Wohnung in PLZ Y, *** Weg * zurückgekehrt. Die Nachbarin G H hatte den Streit durch das offene Fenster gehört und gegen 22.00 Uhr die Polizei verständigt. Bei Eintreffen der Polizei in der Wohnung der Ehegattin kurz nach 22.00 Uhr war der Beschwerdeführer nicht mehr anwesend. Die Ehegattin war weinerlich und in einem aktiven Stresszustand. Anschließend haben die Beamten den 1 – 2 Autominuten entfernt lebenden Beschwerdeführer aufgesucht und in der Wohnung *** Weg * angetroffen. Der Beschwerdeführer machte einen gefassten Eindruck und obwohl er die Amtshandlung anfangs belächelte, zeigte er sich kooperativ und einsichtig. BezInsp S T hat ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und ihm den Schlüssel zur Wohnung PLZ Y, ***-Straße * abgenommen, den ihr der Beschwerdeführer freiwillig ausfolgte. Die Information des Beschwerdeführers über das Betretungsverbot erfolgte mündlich, da kein Informationsblatt mitgeführt worden war. Dies wurde jedoch am 06.02.2014 nachgeholt und mit Aktenvermerk vom 06.02.2014 von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestätigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und BezInsp S T in der mündlichen Verhandlung, die weitestgehend übereinstimmen. Im Übrigen war der Sachverhalt nur in jenem Umfang festzustellen, wie es für die vorliegende Entscheidung erforderlich war. Aus diesem Grund konnten die weitergehenden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers C C als auch die Einvernahme der gefährdeten Person B C unbeachtet bleiben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 195/2013 lauten:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2013, lauten: Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt § 38a.

(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das BetretenParagraph 38 a,
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule oder
  2. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  3. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  4. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  5. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,
  6. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  7. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) und
  2. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  3. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 05.02.2014 um 22.20 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 18.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 05.02.2014 um 22.20 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 18.03.2014 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. Nach § 38a Abs 1 Z 1 SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ (vgl VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003).Nach Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sind insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen sowie Spuren am Einsatzort heranzuziehen. Die Umstände, die für die Anordnung einer Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren (vgl UVS Kärnten vom 30.01.2002, 1318/12/2001), dh es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Tatsachen und Informationen für den Ausspruch des Betretungsverbotes ausschlaggebend waren.Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sind insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen sowie Spuren am Einsatzort heranzuziehen. Die Umstände, die für die Anordnung einer Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren vergleiche UVS Kärnten vom 30.01.2002, 1318/12/2001), dh es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Tatsachen und Informationen für den Ausspruch des Betretungsverbotes ausschlaggebend waren. BI S T bezeichnete in ihrer mündlichen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers als gefasst, verständnisvoll und kooperativ und sie verwies auch auf ihre diesbezügliche Dokumentation, er verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen und es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob ein Schubsen bzw Zur-Seite-Schieben seiner Gattin, die ihn am Verlassen der Wohnung hindern will und dadurch zu Sturz kommt, als gefährlicher Angriff im Sinn des § 16 Abs 2 SPG zu werten ist, da dies im Bericht der Polizeiinspektion Y zwar als Befragungsergebnis angeführt, jedoch nicht für die Prognoseentscheidung für die Verhängung eines Betretungsverbots verwertet wurde. Selbst wenn sich ein gefährlicher Angriff ereignet hätte, reicht dieser alleine noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu verhängen (vgl VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Bericht wurde als Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff lediglich der Streit wegen der bevorstehenden Scheidung angeführt. Im vorliegenden Fall ist dem Bericht der belangten Behörde zu entnehmen, dass als Merkmale für die erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders „aktuelle Stressoren (wie Arbeitslosigkeit, Scheidung, Trennung von Kindern/PartnerIn …)“ für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen wurden, auf einen etwaigen Angriff wurde jedoch nicht Bezug genommen. Bei den angeführten Merkmalen handelt es sich nach Angaben der BezInsp S T überdies nur um einen vorgefertigten Text, den diese übernommen hat. Die Verwendung dieses vorgefertigten Textes dokumentiert daher nicht, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, weshalb in der Folge für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden konnte, welche Tatsachen den Ausspruch eines Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer begründet haben. Auch unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers die als offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind. Ebenso finden sich keine Indikatoren für ein zukünftiges Verhalten des Beschwerdeführers aus dem eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre.BI S T bezeichnete in ihrer mündlichen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers als gefasst, verständnisvoll und kooperativ und sie verwies auch auf ihre diesbezügliche Dokumentation, er verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen und es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob ein Schubsen bzw Zur-Seite-Schieben seiner Gattin, die ihn am Verlassen der Wohnung hindern will und dadurch zu Sturz kommt, als gefährlicher Angriff im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, SPG zu werten ist, da dies im Bericht der Polizeiinspektion Y zwar als Befragungsergebnis angeführt, jedoch nicht für die Prognoseentscheidung für die Verhängung eines Betretungsverbots verwertet wurde. Selbst wenn sich ein gefährlicher Angriff ereignet hätte, reicht dieser alleine noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Bericht wurde als Merkmal für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff lediglich der Streit wegen der bevorstehenden Scheidung angeführt. Im vorliegenden Fall ist dem Bericht der belangten Behörde zu entnehmen, dass als Merkmale für die erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders „aktuelle Stressoren (wie Arbeitslosigkeit, Scheidung, Trennung von Kindern/PartnerIn …)“ für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen wurden, auf einen etwaigen Angriff wurde jedoch nicht Bezug genommen. Bei den angeführten Merkmalen handelt es sich nach Angaben der BezInsp S T überdies nur um einen vorgefertigten Text, den diese übernommen hat. Die Verwendung dieses vorgefertigten Textes dokumentiert daher nicht, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, weshalb in der Folge für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden konnte, welche Tatsachen den Ausspruch eines Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer begründet haben. Auch unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers die als offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind. Ebenso finden sich keine Indikatoren für ein zukünftiges Verhalten des Beschwerdeführers aus dem eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin ableitbar wäre. Aus all dem ergibt sich, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes nicht nur nicht ausreichend dokumentiert worden ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung aus Sicht der einschreitenden Beamtin nicht begründbar war. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zum einen war die Dokumentation der Umstände, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Es kann aus dem Bericht nicht nachvollzogen werden, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat, da eine verbale Auseinandersetzung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegt und die Anwendung physischer Gewalt gegenüber der Ehefrau nur dazu erfolgt ist, um die Wohnung verlassen zu können. Zum anderen konnten im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden, auf welches sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffes gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte. Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen § 38a Abs 1 und 2 SPG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären war. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen.Zum einen war die Dokumentation der Umstände, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben, im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Es kann aus dem Bericht nicht nachvollzogen werden, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat, da eine verbale Auseinandersetzung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegt und die Anwendung physischer Gewalt gegenüber der Ehefrau nur dazu erfolgt ist, um die Wohnung verlassen zu können. Zum anderen konnten im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise auf ein offensiv aggressives Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden, auf welches sich eine Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffes gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers stützen könnte. Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären war. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. VIII. Zur Kostenentscheidung:römisch acht. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2014. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.673,90. Die dem Beschwerdeführer nach § 35 Abs 4 Z 1 und 2 VwGVG grundsätzlich zustehenden Barauslagen und Fahrtkosten konnten nicht zugesprochen werden, da in der mündlichen Verhandlung lediglich Kostenersatz unter Verweis auf die Aufwandersatzverordnung begehrt wurde und Aufwendungen, sofern sie nicht pauschaliert sind, zu beziffern sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.673,90. Die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins und 2 VwGVG grundsätzlich zustehenden Barauslagen und Fahrtkosten konnten nicht zugesprochen werden, da in der mündlichen Verhandlung lediglich Kostenersatz unter Verweis auf die Aufwandersatzverordnung begehrt wurde und Aufwendungen, sofern sie nicht pauschaliert sind, zu beziffern sind. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0908.7

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